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Deutsche
Gesellschaft für Transidentität
und Intersexualität e.V.
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Transgender und die GesundheitsreformSeit dem 1. Januar 2004 gelten die neuen Bestimmungen der Gesundheitsreform. Diese Bestimmungen treffen uns nicht anders als jeden anderen Patienten auch. Es traten aber immer wieder Fragen auf, die scheinbar speziell nur bei Transgendern zutreffen. Grundsätzlich gilt für gesetzlich versicherte Patienten/Patientinnen folgendes:
Nun speziell dazu, warum für Transgender die 1 %-Grenze gilt und nicht wie bei anderen Patienten die 2 %-Regelung. Der gemeinsame Bundesausschuss von Vertretern der Ärzteschaft und der Krankenkassen hat für die Frage "chronisch krank" nicht bestimmte Krankheiten festgelegt sondern Merkmale, wann eine Krankheit chronisch ist. Dabei gelten im wesentlichen 4 Kriterien, von denen das 1. grundsätzlich zutreffen muss und dazu mindestens eines der drei anderen. Diese Kriterien sind (siehe auch www.aok.de/bund/news):
Jeder Leser wird sofort erkennen, dass für Transfrauen und Transmänner in jedem Fall die Kriterien 1 und 4 zutreffen. Dies gilt ab dem Augenblick, in dem sich der Patient/die Patientin entschließt Diagnoseschritte und Behandlungen einzuleiten. Als Behandlung gilt dabei selbstverständlich auch die Verordnung einer begleitenden Psychotherapie und Überweisung zu einem Therapeuten. Wichtig ist, dass in jedem Fall Diagnose und/oder Behandlung unter dem Abrechnungsschlüssel ICD 10 F 64.0 "Verdacht auf ein transsexuelles Syndrom" erfolgt. Um bei der Krankenkasse die 1 %-Regelung geltend zu machen benötigt der Patient/die Patientin lediglich eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über das Vorliegen der beiden Kriterien. Dies hat auch das Gesundheitsministerium bereits öffentlich und grundsätzlich so bestätigt. Transgender benötigen keine weitere gesonderte Bestätigung. Natürlich ist es auch mir klar, dass es Trans* gibt, die z.Z. in große finanzielle Schwierigkeiten kommen, wenn sie für die Selbstbeteiligung keine Rücklagen haben. Dieses Problem betrifft alle Patienten/Patientinnen die sozial schwach sind und keine entsprechenden Rücklagen haben, da ja auch 1 % des Jahreseinkommens sehr viel sein kann, vor allem wenn schon beträchtliche Beträge im 1. Quartal anfallen. Ich persönlich hatte z.B. schon am 15. Januar eine Selbstbeteiligungssumme von EUR 57,00 erreicht (Arztbesuch, Medikamente, Krankengymnastik, keine speziellen Trans*-Probleme). Es ist sicher sinnvoll schon jetzt mit dem Arzt die Klärung über die Bescheinigung zur Erlangung der 1 %-Regel zu erreichen. Ein Antrag bei der Krankenkasse ist noch nicht sinnvoll und macht möglicherweise nur "die Pferde scheu". Ich sage dies hier ausdrücklich im Hinblick auf teilweise sehr merkwürdiges Verhalten von Sachbearbeitern in Krankenkassen und dem MDK in Berlin, Niedersachsen, Hessen, Nordbayern, ... Das Bundesgesundheitsministerium hat ausdrücklich öffentlich bestätigt, dass die Verantwortung über die Bescheinigung beim behandelnden Arzt liegt (lediglich bei begründetem Verdacht des Missbrauchs können von der Krankenkasse Kontrollen eingeschaltet werden). Die Gesundheitsreform hat das ausdrückliche Ziel, das Vertrauen zum behandelnden Arzt, aber auch dessen Verantwortungsbewusstsein zu stärken und das sehr kostenintensive sogenannte "Ärztehopping" zu vermeiden (daher auch die Förderung des Überweisungssystems, alternativ mehrfache Zuzahlung). Hier noch der Vorschlag einer Bescheinigung (Muster): Briefpapier des Arztes Frau/Herr Datum: heute Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse betrifft Patient/in ... Oben genannter Patient/Patientin ist bei mir seit ... in regelmäßiger medizinischer Behandlung, bzw. muss regelmäßig fachärztlich und/oder therapeutisch behandelt werden. Ohne diese Behandlung ist eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten. Es besteht der dringende Verdacht auf das Vorliegen eines "transsexuellen Syndroms" / es wurde ein "transsexuelles Syndrom" diagnostiziert (ICD10 F 64.0). Eine lebenslange Arzneimitteltherapie ist, neben anderen anstehenden Heilmaßnahmen, in jedem Fall erforderlich. Mein Patient/meine Patientin ist demnach in jedem Fall als chronisch krank einzustufen und hat Anspruch auf die Zuzahlungsgrenze von 1% zur Gesundheitsfürsorge. (Unterschrift, Arztstempel) Leider gibt es bisher keinerlei Vorschläge wie das Problem der monatlichen Überbelastung geregelt werden kann. Für Sozialhilfeempfänger die krankenversichert sind könnte ein Lösungsmodel darin bestehen, dass bis zur Erreichung der Befreiung, nachdem also 1 % selbst bezahlt wurde, ein zinsfreier Sozialkredit gewährt wird, der dann in den Befreiungsmonaten getilgt werden kann. Leider haben scheinbar Politiker und "Experten" den Bezug zur Lebensrealität finanzschwacher Bürger verloren. Ich spreche dabei nicht nur für Transgender. Abschließend weise ich ausdrücklich darauf hin, dass die Behandlung von Transgendern keiner Sonderregelung bedarf. Für alle, Transfrauen, Transmänner und Intersexuelle, gelten alle Regelungen des Gesundheitssystems ohne Einschränkungen, wie bei jedem anderen Bürger auch. Ich weise an dieser Stelle auch ausdrücklich darauf hin, dass sich für die Verordnung von Hormonen durch die Gesundheitsreform nichts geändert hat (siehe auch Fragen der Behandlung). Sie sind weiterhin auf Kassenrezept zu verordnen und bedürfen keiner vorherigen Kostenzusage. Hormone fallen auch nicht unter Einschränkungen der Arzneimittelverordnung. Transgender fallen nicht unter das Seuchengesetz, in dem festgelegt sind: 1. Meldepflicht. Ich bitte alle Leser dieser Info: Eure Helma Katrin Alter
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www.dgti.org/
trans_gesundheitsreform.html
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