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Der folgende Text ist die Originalfassung, die Krankenkassen erhalten,
wenn sie sich über ihre Leistunngspflicht informieren lassen wollen.
Eine kommentierte Fassung wird demnächst zur Verfügung gestellt.
Bis dahin, wir können auch nicht alles sofort erledigen, muß
sich der Leser eben, im Vergleich mit unseren Aussagen zur Leistungspflicht,
selbst ein Bild machen.
Dr. D. Banaski
Arzt für Neurologie und Psychiatrie
Psychotherapie, Sozialmedizin
Die Beurteilung der Leistungspflicht der gesetzlichen
Krankenkassen
für geschlechtsverändernde Maßnahmen bei Transsexuellen
Zusammenfassung:
Nach den Kriterien, die sich aus dem BSG-Urteil vom 06.08.1987 ( 3 RK
15/86 ) ergeben, kann eine gesetzliche Krankenkasse für geschlechtsverändernde
Maßnahmen bei Transsexuellen (Operationen, Hormonbehandlung, Epilation)
leistungspflichtig sein. Voraussetzung ist ein durch die Transsexualität
bedingter Leidensdruck, der diese Regelwidrigkeit zur Krankheit qualifiziert.
Nicht nur muß dokumentiert sein, daß ein solcher krankhafter Leidensdruck
besteht, sondern auch, daß alle psychiatrischen und psychotherapeutischen
Mittel erfolglos waren, so daß wahrscheinlich nur geschlechtsverändernde
Maßnahmen eine Linderung herbeiführen können. Es ist also außer einer
diagnostischen auch eine therapeutische Leistung zu erbringen die in der
Regel mindestens ein bis zwei Jahre dauert. Dem Arzt im MDK fällt die
Aufgabe zu, die ihm vorgelegten Berichte auszuwerten. Da die erforderliche
diagnostisch-therapeutische Prozedur ihrem Wesen nach nicht von einem
Arzt im MDK zu erbringen ist gilt es, externe sexualmedizinisch qualifizierte
Psychiater zu gewinnen. Deren Bericht und ein zweites unabhängiges psychiatrisches
Gutachten sind für die Beurteilung der Leistungspflicht unverzichtbare
Grundlage. Auch bei einem Antrag auf Kostenübernahme für eine lebenslange
Hormonbehandlung oder für eine Epilation sowie eine das körperliche Geschlecht
nur teilweise verändernde Operation, wie die Entfernung der Brüste, muß
gemäß den Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine sexualmedizinische
diagnostisch-therapeutische Betreuung vorausgegangen sein, wenn die Frage
nach der Leistungspflicht der Krankenkasse vom MDK beantwortbar sein soll.
Der selbe Arzt, zuständig beim MDK-Nordrhein, führt in seinem
Antwortschreiben an eine Krankenkasse aus:
" ... wäre also wichtig zu wissen, ob Ihr Mitglied in einer
solchen psychotherapeutischen Behanndlung ist, bei wem und wie lange schon.
... Besonders wichtig wäre zu erfahren, ob schon ein Antrag auf Vornamensänderung
läuft oder gar entschieden ist. Dann gibt es nämlich schon 1
oder 2 psychiatrische Gutachten, die in der Regel sehr wichtige Informationen,
auch zur Frage der Leistungspflicht Ihrer Krankennkasse, enthalten. ..."
Sowohl der obige Text, als vor allem die Aussagen im Begleitbrief an
die Krankenkasse, sind weder mit dem TSG noch mit der RVO oder dem zitierten
Urteil in Übereinstimmung zu bringen. Es ist mir völlig unverständlich
wie sich ein sicher irgendwie qualifizierter Arzt zu solchen Texten "versteigen"
kann.
V.i.S.d.P.(für den begleitenden Text)
gez. Helma Katrin Alter
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