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Deutsche
Gesellschaft für Transidentität
und Intersexualität e.V.
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4. Konsequenzen der derzeitigen "Geschlechtsnorm"4.2 Kinder und JugendlicheWenn ich nun auf die Lage von Kindern und Jugendlichen, unter dem Gesichtspunkt der "Normierung" von Geschlecht eingehe, so zeigt dies noch deutlicher als die Problematik von Partnerschaften, wie stark die allgemeine und derzeit gültige juristische Vorstellung und Wirklichkeit von Geschlecht kulturell und religiös geprägt ist. Die Betrachtung von Geschlecht, gezeigt an den Beispielen im Zusammenhang mit Partnerschaft, hat neben rechtlich unhaltbarem und Verstößen gegen das Grundgesetz auch skurrile Verrenkungen und Verdrehungen gezeigt. Im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen werde ich aufzeigen müssen, dass es zu menschenverachtenden Übergriffen, bis hin zur scheinbar juristisch legitimierten körperlichen Verstümmelung und sexuellen Gewalt gegenüber Schutzbefohlenen kommt, nur um ein kulturell, religiös und gesellschaftlich geprägtes Menschenbild zu zementieren, gegen die Vielfalt der Schöpfung und die Natur. Wenn ich dabei die Rolle der Wissenschaften aufgreife, und ich muss es immer wieder tun, dann sind alle Bereiche der Pädagogik, Sozialwissenschaften, Psychologie und Medizin schuldhaft an dieser sexualisierten Gewalt beteiligt. Sie alle gehen von einem dogmatisch geprägten Geschlechtsbild aus und richten ihre Forschungen und die Erklärungsmuster ihrer Forschungsergebnisse an diesem Dogma aus. 4.2.1 Die GeburtWird ein Kind geboren so ist dies dem zuständigen Standesamt spätestens nach 7 Tagen anzuzeigen. Das Kind wird in das Geburtenbuch eingetragen (geregelt in § 18 - 31 PStG) und in das Familienbuch der Eltern (§ 15 PStG). Der § 21 PStG regelt welche Eintragungen für das Kind vorzunehmen sind. Dabei können sich allgemeine Schwierigkeiten ergeben auf die ich vertiefend in dem Aufsatz vom 29.07.03: "Wer bin ich? Das Recht auf Identität - ein Menschenrecht" eingegangen bin (näheres unter www.dgti.org, Aufsätze). Hier aber geht es in erster Linie um den Begriff Geschlecht, den Umgang damit und seine Rechtsfolgen. Im Geltungsbereich des PStG muss der Vorname eines Kindes den Bedingungen des Namensrechtes, seinen Ausführungsbestimmungen und zugeordneten Rechtsverordnungen entsprechen. Schon seit Einführung der Standesregister im Deutschen Reich seit 1871 galt die Vorschrift, dass der Vorname so gewählt werden muss, dass aus ihm eindeutig das Geschlecht hervorging. Mit dem 1937 eingeführten PStG wurde vor allem das Namensrecht deutlich eingeschränkt. Der Vorname musste so gewählt werden, dass das Kind auch eindeutig als deutsches Kind zu erkennen war oder der Name einen germanischen Ursprung hatte. Erst seit der Neufassung von 1957 wurde das Namensrecht und die Auswahl der zur Verfügung stehenden Vornamen Schritt um Schritt, auch der sozialen und kulturellen Wandlung entsprechend, erweitert und angepasst. Eine wesentliche Vorschrift ist jedoch stur erhalten geblieben. Wird für ein Kind ein Vorname gewählt der geschlechtsneutral ist oder aus dem das Geschlecht nicht eindeutig erkennbar ist, so muss ein zweiter Name gewählt werden, der dieser Bedingung entspricht. In keinem Fall darf ein Vorname gewählt werden der dem anderen Geschlecht zugeordnet ist. Die einzige Ausnahme davon bildet der Beiname Maria, der auch für Jungen zusätzlich gegeben werden darf. Der Name steht also in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Geschlechtseintrag. Glücklicherweise führt diese Koppelung von Name und Geschlecht in ca. 98% aller Fälle zu keinen Problemen. Für die restlichen ca. 2 % wird aber genau diese Koppelung zum Problem. Sie sind "Störfälle" der Fremdzuweisung des Geschlechtes, deren man sich auf die seltsamste Art und Weise zu entledigen versucht. Die dabei entstehenden Hauptprobleme sind:
Bei der Geburt schaut die Hebamme oder der Arzt dem Neugeborenen zwischen die Beine und legt entsprechend dem Bild der äußeren Genitalen fest ob es sich um ein Mädchen oder einen Jungen handelt. Entsprechend wird die Bestätigung der Geburt für die Anmeldung beim Standesamt ausgestellt. Das Identitätsgeschlecht spielt dabei noch keinerlei Rolle, da sich das Neugeborene nicht über seine Identität äußern kann (und es auch später keine Möglichkeiten gibt Identität messbar zu machen). Dies bedeutet, dass alle genital unauffälligen Neugeborenen wie Cisgender behandelt werden. Eine genitale Uneindeutigkeit oder Mehrdeutigkeit, die nur bei Intersexuellen auftreten kann, führt aber für die Eltern, vor allem jetzt schon für das Neugeborene, zu Problemen (um es zunächst wertfrei und ohne Vorwurf zu definieren). Ich will versuchen, an Hand der folgenden vier Beispiele, zumindest die Bereitschaft über Geschlecht und seine dogmatische Beschreibung nachzudenken zu wecken. Die Beispiele sind keine Extremfälle und alle real so geschehen. Zum Schutz der betroffenen Personen und/oder Familien wurden die Namen und eventuelle Ortsangaben geändert. Fall 1: Der Fall war damit jedoch noch nicht abgeschlossen. Es kam zu einer nochmaligen Änderung der Geburtsanzeige und der Geburtsurkunde für Erich. Bisher bewiesene Tatsache ist, dass vier verschiedene Geburtsurkunden für ein und die selbe Person ausgestellt wurden. Weitere Tatsache ist, dass Erich von frühester Kindheit an medizinisch in Richtung männlich behandelt wurde und in seiner Erziehung und sozialen Prägung alles versucht wurde ihn auch so zu beeinflussen. Durch diese Behandlung entstanden sekundär weitere gesundheitliche Entwicklungsschäden, die nun ihrerseits wieder behandelt werden mussten. Nach über 40 Jahren Kampf, Mut zum Leben und Leid, konnte Erich, der sich in seiner Identität nicht männlich fühlt, nachweisen, dass er einen gemischten Geschlechtschromosomensatz hat - 60 % weiblich, 40 % männlich, ein sogenanntes Mosaik. Durch das Schweigen der Eltern, die Blockadehaltung von Kliniken, Ärzten und Behörden, konnte Erich, der heute in der sozialen Wahrnehmung, aber ohne rechtliche Anerkennung, wieder als Erika lebt, noch kein Licht in das Dunkel der Vorgänge seiner Geschlechtzuweisung im Babyalter bringen. Klagen vor dem Amtsgericht, dem Landgericht und Oberlandesgericht auf Wiederherstellung des aller ersten Geburtseintrages und auf Auskunft, bzw. Einsicht in die behördlichen und klinischen Akten scheiterten daran, dass es keine juristische Definition von Geschlecht gibt, der Begriff der Intersexualität unserem Rechtssystem unbekannt ist, sowie die noch lebende Mutter ein Persönlichkeitsrecht habe und Anspruch auf die Schweigepflicht der Ärzte. Fall 2: Die Haltung des Arztes erscheint recht fortschrittlich und das Kind entwickelt sich auch in einem guten Vertrauensverhältnis zur Mutter als Junge. Je älter das Kind wird umso deutlicher wird auch, dass die lediglich durch die Geburtsurkunde vorgegebene Geschlechtsrolle im Einklang mit der deutlich werdenden Geschlechtsidentität steht. Der "Fall" scheint also menschenrechtlich gesehen optimal gelöst. Dem Kind kommt es auch nicht verdächtig vor, dass es in regelmäßigen Abständen immer wieder in der Geburtsklinik untersucht wird. Die Untersuchungen sind nicht wesentlich häufiger als die Vorsorgeuntersuchungen bei Altersgenossen. Das Kind hat inzwischen seinen 11. Geburtstag gefeiert. Eines Abends entdeckt es beim Entkleiden, dass Blut in der Unterhose ist. Es kann sich nicht erinnern an diesem Tage einen Unfall gehabt zu haben, der dies erklären würde. Irritiert sucht es sofort das Gespräch mit seiner Mutter. Die Mutter sagt, sie könne sich dies auch nicht erklären und beide gehen am nächsten Tag in die Klinik. Natürlich weiß die Mutter, dass bei ihrem Sohn die biologisch pubertär weibliche Entwicklung begonnen hat. Sie verschweigt dieses Wissen jedoch. Nach einem Gespräch zwischen Arzt und der Mutter, bei dem das Kind nicht anwesend war, wird dem Kind erklärt, dass eine Untersuchung unter Narkose nötig sei um ihm zu helfen. Als das Kind aus der Narkose erwacht hat es einen Unterleibsverband aus dem mehrer Schläuche in verschiedene Beutel führen. Auf Fragen des Kindes an die Mutter antwortet diese etwa wie folgt: "Mein Kleines, du bist ja so tapfer. Werde erst mal wieder gesund und dann erkläre ich dir alles." Dem Kind erscheint die Antwort der Mutter logisch. Als es aber am dritten Tag nach der OP beim Verbandswechsel zufällig sieht, dass es keinen Penis mehr hat bricht es mit einem Schock zusammen. Was war geschehen? Der zunächst so fortschrittlich erscheinende Arzt hatte die Mutter davon überzeugt, dass das Kind ja doch ein Mädchen sei, da nun die erste Regelblutung eingesetzt hätte. Er empfahl alle Teile des männlichen Genitals zu entfernen und die Scheide zu weiten. Weder der Arzt, noch die Mutter haben vor dem Eingriff mit dem Kind gesprochen. Dieser Fall der chirurgischen Fremdzuweisung eines Menschen zu einem Geschlecht, ohne ihn vorher über seine Situation und die Möglichkeiten aufzuklären und nach seinen Vorstellungen zu befragen (was natürlich schon viel früher geschehen hätte müssen, mit der nötigen Zeit dies zu verarbeiten) ist einer der gravierendsten Fälle des Verstoßes gegen die Würde des Menschen und das Recht auf körperliche Unversehrtheit, der mir bekannt wurde. Fall 3: Bei der standesamtlichen Anmeldung weigert sich der Standesbeamte den Namen Chris einzutragen, folglich auch ein Geschlecht, und stellt keine Geburtsurkunde aus, da dies erst bei vollständigen Angaben möglich sei. Entsprechend § 22 PStG erhalten die Eltern des Kindes nach Ablauf eines Monats nach der Geburt die Aufforderung den Namen des Kindes anzugeben, unter Androhung gerichtlicher Schritte von Amtswegen. Die Eltern folgen der Aufforderung durch die Mitteilung: "Vorname Chris, Geschlecht unbekannt." Der Fall landet vor dem zuständigen Familiengericht. Das Gericht holt die Stellungnahme der bei der Geburt anwesenden und den folgenden Untersuchungen beteiligten Ärzte ein. Das Gericht sah auf Grund geltenden Rechtes
In seinem Beschluss stellte das Gericht fest, dass die Klage von Amtswegen zurückzuweisen ist, da es unter Abwägung der divergierenden Rechtsgüter keine Entscheidungsmöglichkeit gibt. Für das Erkennen der Probleme einer dogmatischen Geschlechterdualität ist der weitere Verlauf juristischer Schritte unerheblich. Wesentlich wichtiger ist, dass die Eltern mit ihrem Kind offen umgegangen sind. Als es zur Einschulung angemeldet wurde hatte es noch keine Geburtsurkunde. Es ging ganz unbefangen mit dem Wissen um, dass es noch nicht klar sei, ob es nun ein Junge oder ein Mädchen sei - "ich bin Chris" war die Antwort des Kindes auf die Frage nach dem Geschlecht. (Die Geburt dieses Kindes liegt nun ca. 8 Jahre zurück. Die derzeitige Lage des Kindes entzieht sich meiner Kenntnis, mangels aktueller Kontakte. Für die Dokumentation zur Problematik von Geschlecht ist dies jedoch unerheblich.) Der vorgestellte Fall macht eindrucksvoll deutlich, dass Eltern sehr viel Mut und Weitsicht brauchen, wenn sie sich zum Wohle ihres Kindes gegen geltende Gesetze stellen. Die gesetzliche Reduzierung von Geschlecht auf männlich und weiblich ist mit dem Grundgesetz und den universellen Menschenrechten nicht vereinbar. Fall 4: Im Kreissaal, als das Kind das Licht der Welt erblickt, entsteht plötzlich Hektik. Als das Kind abgenabelt ist wird es sofort in einen Transportbehälter gelegt. Der Arzt tritt an die Mutter heran und teilt ihr mit, dass der Verdacht bestehe, ihr Kind würde einen schweren Herzfehler haben und müsse deshalb sofort in die Spezialabteilung der Kinderklinik verlegt werden. Die Mutter bekommt eine Beruhigungsspritze und bangt um das Leben ihres Kindes. Durch den Schock, ob das Baby überleben würde, fällt den Eltern nicht auf, dass sie die Frage nach dem Geschlecht ihres Kindes bisher nicht gestellt haben. Die Mutter des Kindes ist auch noch zehn Tage nach der Geburt in der Frauenklinik. Dem Vater des Kindes sind Besuche in der Kinderklinik möglich und er bekommt immer positivere Rückmeldungen über den Gesundheitszustand. Nach sieben Tagen wird der Mutter das Kind erstmals in den Arm gelegt, mit der Bemerkung: "Ihre Tochter ist gesund, sie hat alles gut überstanden." Die Eltern sind überglücklich. Als die Mutter beim Wickeln ihres Kindes in der Klinik im Genitalbereich des Kindes einen Verband sieht ist sie zunächst sehr verwundert. Der anwesende Arzt erklärt ihr, dass die Untersuchungen und die Korrektur an der Herzklappe durch die Vene im Leistenbereich erfolgte, da dies die geringsten Komplikationen erwarten ließ. Die Mutter ist beruhigt und zufrieden. Bei der klinischen Entlassung wird die Mutter gebeten alle drei Monate mit ihrem Kind zur Nachuntersuchung in die Kinderklinik zu gehen um eventuelle Spätfolgen des Eingriffs zu vermeiden. Sie bekommt auch Medikamente für ihr Kind mit. Dabei fällt ihr nicht auf, dass in der Schachtel der Medikamente kein Beipackzettel liegt. Auch bei den folgenden Untersuchungen in der Kinderklinik wird sie grundsätzlich mit Medikamenten versorgt (ebenfalls ohne Beipackzettel). Das Mädchen entwickelt sich, aus der Sicht der Eltern, normal. Die von der Klinik empfohlenen Vorstellungsintervalle werden immer länger, was den Eltern den Eindruck von endgültiger Heilung vermittelt. Kurz vor der Einschulung des Kindes wechseln die Eltern aus beruflichen Gründen den Wohnort, über 600km vom Geburtsort entfernt. Da der nächste Untersuchungstermin ansteht nimmt die Mutter diesen bei einem ortsansässigen Kinderarzt wahr und nimmt die Verpackung der Medikamente mit, das einzige Indiz was sie für die bisherige Behandlung ihrer Tochter zur Verfügung hat. Als sie dem Kinderarzt von dem geburtsbedingten Herzfehler berichtet, wegen dem die Medikamente verabreicht werden müssen, bittet sie der Kinderarzt das Kind zunächst aus dem Behandlungsraum zu schicken. Es ist für die Mutter ein Schock zu erfahren, dass sie von den bisher behandelnden Ärzten belogen wurde. Erst jetzt erfährt sie, dass ihr Kind intersexuell geboren wurde, ohne sichere Prognose ob es sich weiblich oder männlich fühlt. Daraufhin eingeleitete Untersuchungen ergaben, dass der angebliche Herzfehler lediglich ein Vorwand war um eine geschlechtszuweisende Operation in Richtung weiblich durchzuführen ohne die Eltern dazu vorher zu befragen. Geschlechtszuweisende Maßnahmen, chirurgisch oder medikamentös, haben eine statistische Trefferwahrscheinlichkeit, bezogen auf das Identitätsgeschlecht, von maximal 25 %. Sie ausschließlich nach der medizinischen Machbarkeit, wie im vorliegenden Fall, durchzuführen ist ein eklatanter Verstoß gegen die Würde des Menschen. Die sonstigen Verstöße gegen geltendes Recht, in diesem Fall, haben dem gegenüber schon fast Bagatellecharakter. Zusammenfassung: Anfang 2003 gab es in Köln eine Veranstaltung zum Thema "Auch Babys haben Menschenwürde". Der Chefarzt der urologischen Abteilung der Kinderklinik Amsterdamer Str. Köln, der dazu auch eingeladen war, sagte seine Teilnahme mit folgender Begründung ab (sinngemäß wiedergegeben): "Ich halte den körperlichen Schaden, der durch eine chirurgische und medikamentöse Behandlung entstehen kann für wesentlich geringer als den Schaden, den eine geschlechtliche Uneindeutigkeit in der psychischen Entwicklung hervorruft. Die gesellschaftlichen Vorstellungen zwingen uns zu einer Eindeutigkeit von Geschlecht." Das einzig positive, was ich an dieser Aussage finden kann, ist die Tatsache, dass mich der Chefarzt nach der Einladung angerufen hat und seine Nichtteilnahme begründet hat. Im positiven Gegensatz dazu wurde ein Vertreter des Erzbistums Köln sogar aus dem Krankenbett geholt um an dieser Veranstaltung, als offizieller Vertreter des Erzbistums, teilzunehmen (er kam mit fast 39 Grad Fieber). Das Ergebnis dieser Veranstaltung konnte nur sein: Der normierende Eingriff von Erwachsenen Menschen in das Leben Neugeborener ist durch nichts zu rechtfertigen. Der Mensch hat weder das Recht sich über die Schöpfung normierend zu erheben, noch zu bestimmen welche Form des Lebens zumutbar oder lebenswert ist (siehe auch Einführung ins Thema und die Aussagen von Prof. Dr. Mieth). Als einziges Fazit bleibt die Feststellung: Teile des Personenstandsgesetzes und des Namensrechts verstoßen gegen Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2, sowie gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, werden aber als Alibi für geschlechtszuweisende Maßnahmen benutzt. Weitere Verstöße gegen das Grundgesetz und die Menschenrechte ergeben sich daraus als Folge juristischer, dogmatischer Auslegung der Verfassung und Gesetze. Medizinische Eingriffe die zu einer irreversiblen Zwangszuweisung zu einem Geschlecht führen, auch dann wenn sich die Ärzte die Einwilligung der Eltern geben lassen, sind mit der Würde des Menschen, dem Schutz des Lebens und dem Grundgesetz unvereinbar. 4.2.2 Die Erziehung"Erziehung ist, neben Bildung und Unterricht, ein elementarer Bereich der Pädagogik", können wir als erste Kernaussage, z.B. im Großen Brockhaus nachlesen. Und weiter heißt es dort: "Erziehung ist sowohl in sprachlicher als auch ideengeschichtlicher Hinsicht ein vielschichtiger Begriff, dessen Verständnis nicht nur von seinem jeweiligen gesellschaftlichen Kontext, sondern auch in starkem Maße von bestimmten ideologischen und wissenschaftstheoretischen Positionen abhängt und der sich folglich einer allgemeingültigen Definition widersetzt, der von einem die Zeiten überdauernden Wesen der Erziehung oder von einem für die Erziehung verbindlichen metaphysischen Kern des Menschen ausgeht." Später lesen wir, was für die Frage von Geschlecht von großer Bedeutung ist, "Erziehung ist ein bedeutender Teil des Sozialisierungsprozesses mit dem Ziel der Einbindung der Heranwachsenden in ein bestehendes Sozialgefüge und entwickelt sich aus dem Zusammenspiel von normativen und emanzipatorischen Erziehungsstrategien, die die Weitergabe sozialer, ethischer und religiöser Wertvorstellungen gewährleisten." Wenn aber in diesen letzten drei genannten Wertvorstellungen nur die Begriffe männlich/weiblich, Junge/Mädchen und Mann/Frau vorkommen, ist es nicht weiter verwunderlich, dass die Erziehung in dieser Hinsicht einen normativen Charakter hat, der zu Problemen des Erkennens der eigenen Person und Identität führen kann. Ich werde versuchen an einigen Beispielen aus den Altersgruppen der 4 bis 12 jährigen exemplarisch darzustellen, wie das auf zwei Geschlechter verengte Grundmuster der Erziehung zwangsläufig zu Entwicklungsstörungen, bis hin zu Verhaltensstörungen führen muss. Diese Störungen können einen krankhaften Grad erreichen bis hin zu Psychosen und Neurosen, je nach dem in welchem Alter sie bereits wirken und mit welcher Intensität sie auf das Kind einwirken. Fall 1: Entsprechend der Empfehlung des Kinderarztes tut die Mutter alles, damit Uli als Mädchen erkannt wird. Es vergeht kaum ein Tag an dem Uli nicht mit verschmutzter oder zerrissener Kleidung nach Hause kommt. Auf der einen Seite wird sie immer introvertierter, zu Hause und im Kindergarten, um dann aber auf der anderen Seite, scheinbar völlig unmotiviert, sehr aggressiv aufzutreten. Die Vermutung, dass sich Uli durch die Existenz ihres Geschwisterchens zurückgesetzt und in den Kindergarten abgeschoben fühlt, wird in den Vordergrund jeder weiteren Überlegung gestellt. Die Verhaltensauffälligkeiten von Uli werden so groß, dass sie auf Empfehlung der Kindergartenleitung in einen Kindergarten für sozial- und milieugestörte Kinder, in dem eine psychologische Mitarbeiterin ständig anwesend ist, geschickt wird. Nach einigen Wochen kommt die Psychologin auf den Gedanken, ob es sich eventuell um eine jetzt schon deutlich gewordene "Geschlechtsidentitätsstörung" handeln könne. Sie erkundigt sich vorsichtig in der Beratungsstelle der dgti und erfährt zunächst, dass im Gegensatz zu Deutschland, in den Niederlanden bereits seit über 20 Jahren diese Möglichkeit ernst genommen wird und Methoden entwickelt wurden den Kindern und Eltern zur Seite zu stehen. Eine Mitarbeiterin der Beratungsstelle hospitierte einen Tag in diesem
Sonderkindergarten und gab anschließend den Eltern und der Psychologin
Material an die Hand, in dem Möglichkeiten und Wege aufgezeigt
wurden wie im Fall von Uli geholfen werden kann. Es war sowohl für
die professionellen Erzieher als auch die Eltern zunächst ein großer
Umstellungsprozess sich daran zu gewöhnen das Kind ernst zu nehmen.
Uli wurde aber zunehmend ausgeglichener und leistungsfähiger, so
dass sie den durch Leistungsverweigerung entstandenen Rückstand
sehr schnell aufholte und normal eingeschult werden konnte. (Ich breche
die Fallschilderung hier ab, denn sie könnte ein ganzes Buch füllen.) Uli wäre beinahe dadurch zerbrochen worden, weil die Erziehungswissenschaften davon ausgehen (auch heute noch in den Studiengängen so vermittelt), dass eine eindeutige Erziehung zu geschlechtskonformem Verhalten auch zu einer entsprechenden Geschlechtsidentität führt. Die Identität ist aber "das sichere Gefühl ...". Gefühle lassen sich aber nicht anerziehen oder aberziehen. Es ist aber sehr wohl möglich den Umgang mit Gefühlen zu lernen. Es ist auch möglich, durch entsprechenden Druck Gefühle zu unterdrücken, bis hin zur Verdrängung von Gefühlen. Ein derartiges Erzeiehungsziel ist aber mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) unvereinbar. Fall 2: Der Vater glaubt, durch fehlende Aufklärung, falsche dogmatische Aussagen über Geschlechter(vielfalt), dass durch die "Spinnereinen" der Hortleiterin seinem Kind Schaden zugefügt wird. Er verhält sich zwar, gemäß Art. 6 Abs. 2 GG richtig, aber ohne sich dessen bewusst sein zu können, gegen die Interessen seines Kindes. Fall 3: Als sofortige Empfehlung wurden die Eltern auf die Möglichkeit
der medizinischen Untersuchung hingewiesen, ohne dass damit schon festgelegt
sei geschlechtszuweisende Behandlungen zu beginnen. Vor allem wurden
sie aber auch auf die sozialen Möglichkeiten, nachdem das Kind
eindeutig erklärt hatte, dass es sich als Mädchen fühlt,
hingewiesen. Das Kind wurde, nach Gesprächen mit der Schulleitung
und der Klasse, als Mädchen in der Schulakte geführt und lebte
nun auch so. Die Sprachstörungen verschwanden sehr schnell, die
Leistungen steigerten sich so, dass es nach weiteren zwei Jahren, ohne
Schulzeitverlust, wieder in die "normale" Hauptschule, jetzt
aber eben als Mädchen, wechseln konnte. Der Satz, "die Würde des Menschen ist unantastbar"
(Art. 1 Abs. 1 GG) wurde in diesem Fall von allen Beteiligten uneingeschränkt
ernst genommen, vor allem aber der Wille des Kindes. Es hatte das Glück,
dass bei der Geburt die geschlechtliche Uneindeutigkeit übersehen
wurde. Die durch die Erziehung vorübergehenden Störungen hat
es unbeschadet überstanden, da rechtzeitig sein Selbstbestimmungsrecht
über die kulturellen Vorstellungen und veraltete, unhaltbare erzieherische
Maßnahmen gestellt wurde. Fall 4: Hintergrund der Aktivitäten des Psychologen war, dass es die Eltern zuließen, dass sich ihr Kind die Haare lang wachsen ließ und eher weiblich kleidete, was seine auch sonst relativ deutliche Mädchenhaftigkeit noch unterstrich. Von den Mitschülern wurde der "Junge" auf seinen Wunsch Kim genannt, von den Mädchen der Klasse wurde Kim akzeptiert und integriert. Nur wenige Jungen nahmen daran Anstoß. Zu Hänseleien kam es fast nur durch Jungen aus anderen Klassen. Schwierigkeiten hatten vor allem die Lehrer. Sie wollten dem "Jungen" die Flausen austreiben. Sie versuchten auch Druck auf die Eltern auszuüben und schalteten den Schulpsychologen ein, damit der "Spuk" endlich ein Ende hat. Auch er kam mit der offenen Art von Kim und der Klasse nicht klar und hielt das alles nur für eine Spinnerei mit der sich der "Junge" interessant machen wolle. Da die Eltern seinem dringenden Hinweis den "Jungen" zum Friseur zu schicken und darauf zu achten, dass "er" sich ordentlich kleidet nicht nachkamen leitete er die oben beschriebenen Schritte ein. In einem sehr langen persönlichen Gespräch, zu dem die Eltern mit Kim erschienen sind, wurde sehr schnell deutlich, dass der Schulpsychologe der Meinung sei, die Mutter hätte die Entwicklung von Kim sogar provoziert. Auch von den Lehrkräften wird diese Meinung vertreten. Dazu kommt noch eine sehr diffuse Sammlung von Vorurteilen gegenüber der Familie. Die beiden Söhne der Mutter stammen von zwei verschiedenen Vätern, ihr jetziger Mann, der beide Kinder adoptiert hat, ist Schwarzafrikaner. Es wird vereinbart, dass die Mitarbeiterin der Beratungsstelle sich mit der Schulleitung in Verbindung setzt. (Es soll nur noch das Ergebnis dargestellt werden.) Der Schulpsychologe war überzeugt, dass er entsprechend Art.
6 Abs. 3 GG zum Wohle des Kindes in das Erziehungsrecht der Eltern eingreifen
müsse. Seine dogmatische Vorstellung von Geschlecht und die Vorstellung,
dass ein Kind psychisch krank sei wenn es die zugewiesene Geschlechtsrolle
nicht annimmt, führten zu seinem Handeln. Er hielt diese Einstellung
auch noch für richtig, als die Schulleitung schon bereit war Kim
als Mädchen, jetzt mit dem Namen Veronica, zu führen. Die
Schulleitung veranlasste daraufhin, dass ihm die Zuständigkeit
als Schulpsychologe entzogen wurde. Zusammenfassung: 4.2.3 Der Übergang zur sozialen SelbständigkeitErziehung und Bildung haben die Aufgabe unsere Kinder, später Jugendliche, in die soziale Selbständigkeit und soziale Verantwortlichkeit zu führen. Selbständigkeit und Verantwortung spielen sich immer in einem kulturellen Rahmen ab, nicht in einem biologisch geprägten. Auf der anderen Seite haben wir uns in Deutschland den allgemeinen Menschenrechten verpflichtet und im Art. 1 Abs. 1 GG ausdrücklich vorgegeben: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Weiter lesen wir im Art. 3 Abs. 1 GG: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Gerade in der Zeit vom Beginn der Pubertät bis zur Ablösung aus dem Elternhaus erleben Jugendliche, dass die Würde des Menschen und das Gleichheitsprinzip von der Gesellschaft mit Füssen getreten wird, wenn jemand vom "Normbegriff" der Gesellschaft abweicht. Sie erleben es auch im Umgang und der Begegnung mit staatlicher Autorität. Besonders gravierend wird dieses Erleben, wenn die Jugendlichen das Aufeinandertreffen von verschiedenen Kulturen und Religionen erleben und damit verbundene Abgrenzung und Ausgrenzung. Diesen Widerspruch zwischen den Forderungen der Menschenrechte und des Grundgesetzes gegenüber der Realität erfahren sie auch in dem neuen Kennenlernen von Geschlecht und seiner Bedeutung, anders als sie dies als Kinder erfahren haben. Sie haben viele Phantasien und Vorurteile der Erwachsenen, die sie als Kinder nicht als solche erkennen konnten, in der Zwischenzeit verinnerlicht und unbewusst übernommen. Das Hauptproblem ist dabei vor allem die Verallgemeinerung. Beispiele für diese Verallgemeinerung: Männer, die sich weiblich kleiden sind pervers, krank und gefährlich. Sie tun dies um sich an Frauen heranzumachen, z.B. in der Damentoilette. Gehen sie trotz der "Verkleidung" als Frau auf die Herrentoilette, so sind sie sicher schwule Tunten, die sich an Männer heranmachen wollen. Gehen sie in der freien Natur in Frauenkleidung spazieren, so lauern sie sicher nur Frauen auf, die sie vergewaltigen wollen, zumindest wird ihnen unterstellt, dass sie öffentliches Ärgernis erregen und das Schamgefühl anderer Menschen verletzen. Frauen, die sich männlich kleiden sind emanzipiert oder finden das eben nur schick. Diese unterschiedliche Behandlung und Verteidigung von Geschlechtergrenzen hat seine Wurzeln eindeutig in kulturellen und religiösen Dogmen. Problematisch wird die Sache dann, wenn staatliche Gewalt und öffentliche Interessen in diesem "Spiel der Vorurteile" mitmischen. Ich möchte, wie bei den beiden anderen Altersgruppen auch hier einige Beispiele aufführen. Fall 1: Er besorgte sich den Ergänzungsausweis, der in Verbindung mit dem gültigen Personalausweis und auf der gesetzlichen Basis der EU-Entschließung von 1989 ausgegeben wird (mit ausdrücklicher Genehmigung des BMI vom Dez. 1998). In der 12. Klasse des Gymnasiums wurde er schon seit langem Chris genannt und als Junge von den Mitschülern akzeptiert. Peinlich, auch für die Lehrer, wurde es immer dann, wenn er als Monika z.B. an die Tafel gerufen wurde. Mit dem Ergänzungsausweis war die Schule bereit seine Akte auf Christian umzustellen und die Zeugnisse für "den Schüler ..." auszustellen. Auch sein Abiturzeugnis wurde später so ausgestellt. Nun konnte er auch sei Studium als Christian, Geschlecht männlich, beginnen. Nach über 3 Jahren, die er schon als Christian lebte, stellte er den Antrag auf amtliche Änderung des Vornamens nach § 1 TSG. Auch zu diesem Zeitpunkt hatte er noch keinerlei medizinische oder psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Es ging ihm ganz einfach gut, denn er konnte so leben wie er sich fühlte und wahrgenommen wurde. Die beiden nach § 4 Abs. 3 TSG vorgeschriebenen Sachverständigen wurden benannt. Der erste Sachverständige besprach, auch mit dem nötigen Menschenverstand, die Lebensrealität von Christian und erlebte dabei Christian als offen und lebensfroh. Er hatte kein Problem schon nach einer Sitzung ein positives Gutachten zu schreiben. Das Drama begann bei dem zweiten Sachverständigen. Dieser verlangte den Nachweis früherer Therapien, Behandlung von Verhaltensstörungen und Auskunft über sexuelle Orientierung, Neigungen und sexuelle Kontakte. Außerdem machte er Christian klar, dass er kein positives Gutachten schreiben könne, da er ja nie versucht habe, mit Hilfe einer Psychotherapie, seine bei der Geburt festgestellte Geschlechtsrolle anzunehmen. Er müsse mit ihm aus diesem Grund mindestens ein Jahr lang arbeiten um dieses Versäumnis nachzuholen. Christian wehrt sich gegen diesen, aus seiner Sicht, Unsinn. Daraufhin stellt der "Sachverständige" (hat er überhaupt Sachverstand?) fest, dass er dem Gericht einen ablehnenden Kurzbericht zum Namensänderungsantrag schicken werde. Christian wird kurze Zeit später zu einem zweiten Termin zur zuständigen Richterin gebeten. Die Richterin lässt sich von Christian den Verlauf des Gutachtergespräches schildern. Daraufhin entscheidet sie dem Antrag auf Namensänderung zuzustimmen. Sie überzeugt auch den Vertreter des öffentlichen Interesses, dass sie keinen Zweifel daran habe, trotz des einen negativen Gutachtens, dass die Voraussetzungen für die Entscheidung gegeben sind. Während sich die Schule und der erste Gutachter an Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gehalten haben (siehe auch Urteil des BVG vom 15.08.96 / 2 BvR 1833/95 1. Leitsatz dieses Urteils), fühlte sich der zweite Gutachter verpflichtet Klischees über Transsexuelle zu bedienen und glaubt sicher auch noch selbst daran, dass diese wissenschaftlich fundiert seien und in soweit über das Grundgesetz und die Würde des Menschen zu stellen seien. Fall 2: Ihre Leistungen in der Schule lassen nach und sie beendet diese ohne qualifizierenden Abschluss. Durch die frustrierende Erfahrung mit der Praktikumsuche hat sie sich, trotz Zuredens der Mutter auch nicht rechtzeitig um eine Lehrstelle bemüht, so dass sie direkt nach Schulende mit der Mutter bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes vorstellig wird. Dort wird der Mutter und Ruth klar gemacht, dass sie so nicht vermittelbar sei. Sie könne höchstens in eine einjährige Berufsfindungsmaßnahme für Jungen untergebracht werden, mit den Berufsfeldern Metall, Bau, Holz und Instalation. Den Wusch von Ruth in eine Findungsmaßnahme für Mädchen aufgenommen zu werden lehnt der Berufsberater ab. Ruth geht also das ganze nächste Jahr in eine Berufsschulklasse für Unqualifizierte. Dort ist sie nun auch Angriffen und Schikanen der Mitschüler ausgesetzt. Die Lehrer halten der Mutter sogar vor, dass sie ja mit daran Schuld sei, da sie ihren Sohn so in die Schule gehen lasse. Was Ruth bis zur 9. Klasse der Hauptschule nicht erlebt hatte trat nun ein. Sie wurde psychisch krank, so wie das dem Klischee entsprechend von Transsexuellen erwartet wird, dass sie es sind. Sie fraß alles in sich hinein, legte keinen Wert mehr auf Äußeres, bewegte sich kaum noch aus dem Haus, es kam zu Magen- und Kreislaufbeschwerden. Nun ist sie auch somatisch krank und völlig arbeitsunfähig. Fall 3: Die Vermännlichung von Susanne schreitet aber unaufhaltsam fort. Es entwickelt sich praktisch auch keine weibliche Brust. Da Susanne auch die zugewiesene Rolle weiblich nicht für sich annehmen kann nennt "sie" sich nun Sam. Bei den Kontrolluntersuchungen machen die Ärzte der Mutter schwere Vorwürfe, dass sie nicht darauf achte, dass ihr Kind die verschriebenen Medikamente nimmt. Als die Mutter diesen Vorwurf zurückweist, auch Sam bestätigt, er nehme die Medikamente, bezichtigen die Ärzte beide der Lüge. Eine Vermännlichung könne bei ordnungsgemäßer Behandlung nicht eintreten. Sam ist in der Zwischenzeit 19 Jahre und hat trotz aller Unterbrechungen der Schulzeit die Mittlere Reife mit sehr gutem Ergebnis geschafft. Er hat die "Schnauze" nun endgültig voll und setzt die Medikamente ab. Es geht ihm zunehmend gesundheitlich und psychisch besser. Zur Kontrolle des allgemeinen gesundheitlichen Zustandes sucht er nur noch seinen Hausarzt auf. Es kommt bei Sam zum Stimmbruch und dem Beginn des Bartwuchses. Er beschließt eine Lehre als Autoverkäufer zu beginnen. Der zukünftige Chef ist bereit ihm die Chance zu geben, will aber in jedem Fall, dass er auch offiziell einen männlichen Namen trägt um ihn entsprechend bei der Sozialversicherung und der Handelskammer anmelden zu können. So wie er jetzt aussehe und heiße, könne er dies in seinem Unternehmen, das vor allem Kunden aus den "höheren" Gesellschaftsklassen bedient, nicht machen. Sam beantragt beim Standesamt seines Geburtsortes, unter Vorlage der medizinischen Diagnose AGS und der Bestätigung seines Hausarztes, das die Vermännlichung unaufhaltsam sei, dass der nach § 21 Abs. 1 PStG vorgenommene Eintrag wegen Irrtum geändert wird und er einen männlichen Vornamen erhält. Er weist dabei auch auf § 20 PStG, die Prüfungspflicht des Standesbeamten hin, ersatzweise auf § 45 Abs. 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 PStG. Für die zuständige Standesbeamtin und ihre Vorgesetzten ist dieser Fall Neuland. Um Sam aber in seiner sozialen Entwicklung nicht zu behindern schlägt die Standesbeamtin vor, ob er sich mit dem geschlechtsneutralen Vornamen Christian, der aber üblicherweise als männlich angesehen wird, anfreunden könne und als zweiten Namen Maria, dem einzigen weiblichen Namen, der auch als Zusatz an Männer vergeben werden darf. Sie würde dann dies sofort positiv entscheiden und die Mitteilung an ihn und die Gemeindebehörde für Herrn Christian Maria ... schicken. Die Gemeinde stellt nun eine Lohnsteuerkarte für Christian aus und er konnte endlich seine Ausbildung beginnen, ohne dass ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden musste. Auch die Ausstellung des neuen Personalausweises machte keine Probleme. Fall 4: Durch das Internet hat er erfahren, dass es die Möglichkeit gibt den Ergänzungsausweis für Transgender zu erhalten. Nun spricht er ganz offen mit seinen Eltern über seine Gefühle. Er ist erstaunt, dass seine Eltern ganz locker reagieren. Der Vater sagte u.a., er habe nur nicht gewusst ob er nun schwul oder transsexuell sei. Peter lebt nun auch offen als Petra und beantragt den Ergänzungsausweis. Der Onkel bietet ihr an, bei ihm als Bürogehilfin zu arbeiten, wenn sie die entsprechenden Sozialpapiere beibringt. Unter Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrages und des Ergänzungsausweises meldet sich Petra bei der BfA an und erhält nach wenigen Tagen den Sozialversicherungsausweis auf ihren "neuen" Namen, mit einer weiblichen Geschlechtskennziffer. Nach den Sommerferien legt sie den Sozialversicherungsausweis auch in der Schule vor und erhält ihr Abgangszeugnis nun für "die Schülerin Petra ...". Der Onkel hat sie auch bei der Krankenkasse als Petra angemeldet. Der einzige "Schönheitsfehler" in den Sozialpapieren ist nun nur noch die Lohnsteuerkarte, die ja für Peter ausgestellt ist. Der Leiter des zuständigen Einwohnermeldeamtes zieht diese Karte ein und stellt eine Ersatzlohnsteuerkarte auf den Namen Petra aus. Auf der alten Karte macht er einen entsprechenden Vermerk. Petra beginnt ihre Arbeit als Bürogehilfin. Aus dieser Position heraus wagt sie es nun sich für eine Lehrstelle in ihrem "Traumberuf" zu bewerben: Als Informationselektronikerin in einem großen Autokonzern. Sie bekommt die Ausbildungsstelle und beginnt die Ausbildung in einer Gruppe von 12 Jungen und 4 Mädchen. Als "Junge", der sich aber als Mädchen fühlt, hätte sie es nie gewagt sich überhaupt zu bewerben. Ohne das Verständnis der Eltern und die Mithilfe des Onkels wäre sie sicher erst einmal durch die ganze diagnostische und juristische "Transenmühle" gedreht worden. In diesem Fall haben alle beteiligten Stellen im Sinne der individuellen Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit respektvoll gehandelt und nicht erst gewartet, bis sie durch eine gerichtliche Entscheidung dazu verpflichtet werden. Die Möglichkeiten und Spielräume unseres Staatswesens wurden damit auch im Sinne der Sozialgemeinschaft genutzt. Statt die persönliche und soziale Entwicklung zu behindern wurde einem Menschen der Start ins Leben geebnet, auch als Beitragszahler für die Sozialgemeinschaft. Zusammenfassung: Die dargestellten Fälle sollten exemplarisch deutlich machen, dass es für geschlechtsuneindeutige, geschlechtsmehrdeutige und Menschen mit abweichender Geschlechtsidentität durchaus Wege gibt, ihnen den Übergang ins Berufsleben möglich zu machen, ohne gleichzeitig neue Gründe für Diskriminierung zu schaffen. Es hängt aber von sehr vielen Zufällen ab, ob Betroffene und ihre Angehörigen richtig aufgeklärt und beraten werden. Die Schule tut es nicht, weder im Sexualunterricht noch im Bereich Sozialkunde. Einen ersten Weg aus der Hilflosigkeit bietet das Internet. Doch die Flut der Informationen und die Gefahr, dass der Suchende lediglich an sachlich klingende Informationen kommt (oft genug verzerrend, nicht ganz richtig oder sogar falsch) ohne wirkliche Hilfe zu erhalten, ist relativ groß. Nicht selten sind es sogar "Experten", die erst für Schwierigkeiten und Probleme sorgen, bis zur Auslösung sekundärer Erkrankungen (psychisch und somatisch). Es sind die gleichen Experten, die für Falschinformationen über Behandlungsvorschriften sorgen und den Betroffenen einreden es gäbe zwingende gesetzliche Vorschriften, an die sie sich dabei halten müssen. Sie wissen oft selbst nicht, dass sie Personenstandsrecht, Sozialrecht und Zivilrecht unzulässig vermischen. Oft genug verstecken sich solche "Experten" hinter dem TSG und begründen ihr eigenes Handeln und ihre Forderungen an den Patienten, kulturell religiös geprägt und pseudowissenschaftlich durchdrungen, damit. Die Beispiele zeigen aber auch, wie kompliziert es sein kann, wenn Menschen im Umfeld eines Transgender bereit sind diesem zu helfen. Ich stelle deshalb nochmals den Übergang eines Schülers/einer Schülerin ins Berufsleben dar:
Alles was zu den Konsequenzen der derzeitigen "Geschlechternorm" gesagt wurde macht deutlich, wie groß oft der Spagat zwischen Recht und Menschenrecht ist. Es zeigt auch von wie vielen Zufällen es abhängt ob einem Menschen geholfen oder ob er zerbrochen wird. Nur eine breit angelegte Aufklärung, frei von dogmatischen Vorgaben, kann hier Abhilfe schaffen. Selbst wenn dieser Prozess Generationen brauchen wird, muss er sofort eingeleitet werden. Transgender - Transfrauen, Transmänner und Intersexuelle - sind nicht krank oder gestört, sie sich von Geburt an lediglich anders als es bisher in der Gesellschaft für normal gehalten wird. Dadurch werden sie in ihrer Entwicklung gestört und behindert, bis hin zur genitalen Verstümmelung, denn nichts anderes ist eine chirurgische Geschlechtszuweisung bei einem nicht einwilligungsfähigen Kind.
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www.dgti.org/
gsymmaerz04-k42.html
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