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Deutsche
Gesellschaft für Transidentität
und Intersexualität e.V.
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4. Konsequenzen der derzeitigen "Geschlechtsnorm"In meinem Sachbuch "Gleiche Chancen für alle" (Herstellung bei libri, Bezugsquellen: Buchhandel, bod.de, amazon.de u.a.), für Transmänner, Transfrauen und ihr soziales Umfeld (Intersexualität streife ich in dem Buch nur am Rande), gehe ich im 1. Kapitell unter dem Titel "Erziehung, Moral und Gesellschaft" auf Grundsätze der Entwicklung eines Kindes in unserer Gesellschaft ein und das Problem warum es beim Erkennen der Identität zu Störungen kommen muss, zwangsläufig durch die kulturellen und religiös bestimmten Vorgaben. In Kapitell 4 "Eltern und Kinder" gehe ich nochmals vertiefend auf die Lage von Kindern und Jugendlichen ein. Ich stelle die Situation dieser Menschen aus der Perspektive von 1998/99 dar, die Möglichkeiten dieser Menschen und die Grenzen an die sie und ihre "Behandler" stoßen. Ganz bewusst habe ich Wert darauf gelegt weder anzuklagen noch zu spekulieren. Wenn ich nun aber über neue Geschlechterperspektiven schreibe, muss ich den Weg gehen:
Das deutsche Volk und alle staatliche Gewalt sind dem Grundgesetz verpflichtet, "im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, ...". Im Zusammenhang mit der Betrachtung von Geschlecht sind dabei vor allem wichtig:
In den nun folgenden Ausführungen gehe ich zunächst auf die
Möglichkeiten und Probleme von Partnerschaften ein, soweit sie
gesetzlich geregelt sind, bzw. besondere gesetzliche Regelungen von
den Paaren ausdrücklich in Anspruch genommen werden. Der Art. 6
GG hebt ausdrücklich eine Form der Partnerschaft, die Ehe, hervor.
Daneben gibt es die Eingetragene Lebenspartnerschaft, die zwar nicht
ausdrücklich vom GG geschützt ist, wohl aber mit dem Grundgesetz
vereinbar (laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts). 4.1 PartnerschaftenAlle Menschen sind in irgend einer Form mit anderen Menschen von Geburt her verwandt. Diese natürliche Verwandtschaft, abgestuft in verschiedenen Graden, führt zu besonderen Rechten und Pflichten gegenüber dem Rest der Gesellschaft, mit dem ein Mensch nicht verwandt ist. Der höchste Grad der Verwandtschaft besteht zwischen Eltern und Kindern, gefolgt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Geschwistern. Das Zusammenleben von z.B. Mutter mit der erwachsenen Tochter oder erwachsenen Geschwistern ist im rechtlichen Sinne keine Partnerschaft. In beiden Fällen sind sich die Menschen, vor allem auch im Sinne der Sozialgesetzgebung, gegenseitig verpflichtet. Wenn also z.B. die sehr gut verdienende Tochter ihre zum Sozialfall gewordene Mutter zu sich, in eine Lebensgemeinschaft holt, dann tut sie dies im Sinne ihrer sozialrechtlichen Pflicht, die sich aus dem Grad der Verwandtschaft ergibt (sie könnte sich natürlich auch mit Geldzuwendungen "frei kaufen"). Leben zwei miteinander nicht verwandte (oder nur sehr entfernt verwandte) Menschen zusammen, so ist damit eine Partnerschaft begründet. Der Staat unterstellt, im Sinne der Sozialgesetzgebung, dass diese Partnerschaft auf Zuwendung und zum gegenseitigen Nutzen aufgebaut ist und verhält sich wie im Fall von Mutter und Tochter, den ich oben kurz angerissen habe. Wenn es sich dabei um das Zusammenleben von einem (Cis-)Mann mit einer (Cis-)Frau handelt, also einer heterosexuellen Partnerschaft, dann sprechen wir von einer "wilden Ehe". Sozialrechtlich wird sie teilweise wie eine Ehe behandelt, ohne dass ihr der Schutz und die Vergünstigungen der staatlichen Ordnung zugestanden wird. Natürlich gibt es auch homosexuelle Partnerschaften die in "wilder Lebenspartnerschaft" zusammen leben (ob sie sozialrechtlich den selben Sanktionen ausgesetzt sind wie wilde Ehen entzieht sich jedoch meiner Kenntnis, was daran liegen kann, dass es eben nicht so ist. Das wäre dann aber eine, nach dem GG verbotene, Ungleichbehandlung und Benachteiligung von heterosexuellen Partnerschaften gegenüber homosexuellen Partnerschaften). Zwei Menschen, die eine Partnerschaft eingehen haben die Möglichkeit diese Partnerschaft öffentlich zu dokumentieren, durch die Ehe oder die Eingetragene Lebenspartnerschaft. Bei beiden Rechtsinstituten ist der Gesetzgeber aber nur von der Existenz von zwei Geschlechtern ausgegangen, also von Cis-Menschen. In Ermangelung der Definition von Geschlecht ist dabei einzig der Geschlechtseintrag in der Geburtsurkunde maßgebend. Ich werde nun versuchen zumindest an einigen Beispielen darzustellen welche Folgen dies hat und vor allem wie gegen das im Grundgesetz garantierte Gleichheitsprinzip verstoßen wird. 4.1.1 Die EheFall 1: In der gesellschaftlichen Wahrnehmung handelt es sich um zwei miteinander verheiratete Frauen (entsprechend im anderen Fall um zwei verheiratete Männer). Dies wird z.B. durch die gemeinsame Steuererklärung deutlich: Gemeinsame Veranlagung der Eheleute Frau Claudia und Frau Eva, denen natürlich die Vorteile des Ehegattensplittings zustehen. Fall 2: Außerdem werden lesbische/schwule Cispaare gegenüber lesbischen/schwulen Cis/Transpaaren benachteiligt. Beide Paarkonstellationen bestehen aus Partnern mit einer gleichgeschlechtlichen Identität und einer homosexuellen Orientierung. Cispaaren wird die Ehe verwehrt. Cis/Transpaare dürfen heiraten. Die gesetzlich derzeit vorgeschriebene Rücknahme der Vornamensänderung des Transpartners ändert weder dessen Identität noch dessen sexuelle Orientierung. Sie befriedigt lediglich den formaljuristischen Spagat. Fall 3: Fall 4: Dieser Fall, der eben nicht konstruiert ist sondern nur auf deutsche Verhältnisse übertragen wurde, zeigt in ganz extremer Form wie durch das TSG gegen Art. 3 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GG verstoßen wird. Er zeigt aber auch, dass durch die kulturell bedingte, eingeengte Vorstellung über Geschlecht und die daraus resultierende Gesetzgebung, die sich eben auf diesen Begriff stützt, Wechselwirkungen der Gesetze und ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und den Menscherechten nicht konsequent durchdacht sind. Fall 5: Die beiden Frauen, unterschiedlichen juristischen Geschlechtes, können miteinander verheiratet werden. Auf die Anwendung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 TSG solle verzichtet werden. Es sei schließlich nicht zu erwarten, dass die beiden Frauen Einspruch erheben, wenn die Vorschriften des TSG nicht zur Anwendung kämen. Es sei aber, vor allem im Sinne der Verabschiedung des Gesetzes zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft und des Erhaltes des TSG, sinnvoll jede Gefahr der gerichtlichen Auseinandersetzung zu vermeiden. 4.1.2 Die Eingetragene LebenspartnerschaftFall 1: Fall 2: In beiden Fällen wird folgendes deutlich: Damit entsteht eine rechtlich und mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Benachteiligung von Cisgendern, denen bei heterosexueller Veranlagung das Recht auf eine Eingetragene Lebenspartnerschaft verwehrt ist. Auch Transpaaren mit heterosexueller Orientierung ist dieses Recht verwehrt. Diese gesetzliche Ungleichbehandlung von reinen Cispaaren und reinen Transpaaren gegenüber gemischten Cis/Transpaaren ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und verstößt in jedem Fall gegen Art. 3 Abs. 3 GG. 4.1.3 Partnerschaft mit IntersexuellenAus Gründen der Übersichtlichkeit will ich es (bis auf das folgende extreme Beispiel) bei den bisher aufgeführten Fällen belassen. Sowohl bei den Beispielen zur Ehe, als auch denen zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft habe ich nur Fälle dargestellt, die sich auf die Geschlechter Cisfrau, Cismann, Transfrau und Transmann beschränken, also nur vier der von mir dargestellten zwölf Geschlechter einbeziehen. In den knapp 10 Jahren der Beratungsarbeit und den Jahren der Beobachtung und Wahrnehmung vorher, in denen ich selbst noch nicht geoutet war, sind mir natürlich auch Fälle bekannt geworden in denen Partnerschaften begründet wurden in denen intersexuelle Partner (in den verschiedensten Formen) beteiligt sind. Ich denke da z.B. an den Fall eines Hermaphroditen, der nicht frühkindlich verstümmelt wurde, und in der Geburtsurkunde zunächst männlich zugewiesen wurde. In der pubertären Entwicklung übernahmen auch zunächst die männlichen Hormone eine führende Entwicklungsrolle (so dass es nicht zur pubertären Weiterentwicklung der Eierstöcke kam). Er (nennen wir ihn Klaus) heiratete und hat mit seiner Frau zwei eigene Kinder. Im Laufe von fast zwei Jahrzehnten setzte sich aber immer mehr die weibliche Identität (neben der auch vorhandenen männlichen) durch. Nun ließ Klaus sich die Hoden entfernen und begann mit einer Östrogenbehandlung. Schon bald setzte die körpereigene Östrogenproduktion ein und die Eierstöcke entwickelten sich zur vollen Reife. Als nächsten Schritt wollte "er" nun die gesetzliche Anerkennung seines Geschlechtes als Frau, zumindest dargestellt im zukünftigen Namen als Margitt. Die Anwendung des TSG scheidet in diesem Fall aus. Dort ist festgelegt
im § 1 Abs. 1: Margitt (als Beispiel für alle Intersexuellen, für die das TSG ja nicht in Anwendung kommen kann und aus guten Gründen auch nicht kommen darf, denn es handelt sich bei Intersexualität immer um eine geschlechtliche Uneindeutigkeit oder Mehrdeutigkeit) versucht also den Weg über das Personenstandsgesetz (PStG). Sie stellt beim zuständigen Standesamt den Antrag ihren Geburtseintrag wegen Irrtums zu ändern und beruft sich auf § 20, 21, 22 i.V.m. § 45 und 47 PStG. Im allgemeinen Geschäftsverkehr würde man diesen Vorgang als "Änderung wegen versteckten Mangels" bezeichnen. Margitt wurde ja, trotz Vorhandenseins beider Geschlechter, willkürlich einem Geschlecht zugewiesen. Diese Willkürlichkeit wäre auch dann gegeben gewesen, wenn man sie als Kind eines der beiden Geschlechter operativ beraubt hätte. Die Änderung des Geburtenbuches müsste also von Klaus in Margitt erfolgen und von Geschlecht männlich in weiblich. Der ursprüngliche Geburtseintrag war also falsch von Anfang an und muss deshalb berichtigt werden, was nicht durch einen Randvermerk geschieht, wie er bei Anwendung des TSG erfolgen würde. Die Änderung im Geburtenbuch von Margitt hätte aber Auswirkungen auf weitere Personenstandsbücher. Im Familienbuch der Eltern von Margitt müsste die Änderung übernommen werden, denn die Eltern haben nicht mehr einen Sohn Klaus sondern eine Tochter Margitt. Die nächste notwendige Änderung der Personenstandsbücher führt aber zu erheblichen Problemen. Es geht um das Heirats- und Familienbuch von Margitt und ihrer Frau, sowie die Geburtenbücher ihrer beiden Kinder. Es müsste nun im Heirats- und Familienbuch als Ehemann Margitt, Geschlecht weiblich eingetragen werden und in den Geburtenbüchern Margitt als Vater der gemeinsamen Kinder. Der dargestellte Fall ist über das Stadium der Suche nach einem rechtlich gangbaren Weg noch nicht hinausgekommen. Es wurden noch keine Anträge gestellt oder gerichtliche Verfahren eingeleitet. Amtlich heißt Margitt immer noch Klaus, lebt aber als real und sozial existierende Frau, weiterhin verheiratet, mit ihrer Frau zusammen. Auch wenn sich Margitt scheiden ließe gäbe es keine rechtlich einwandfreie Lösung. In einem ähnlichen Fall, der jedoch kinderlos geblieben ist und das Paar trennungswillig war, ist folgendermaßen verfahren worden. Das Geburtenbuch des intersexuellen Partners wurde geändert, entsprechend das Familienbuch seiner Eltern. Die Ehe wurde annulliert, da der intersexuelle Partner akzeptierte, dass sich nach Eheschließung eben herausgestellt hat, dass beim Partner die Voraussetzung der Ehefähigkeit nicht gegeben waren. Beide Partner wurden also wieder in den Rechtsstand ledig versetzt und eine durch die Ehe zunächst juristisch entstandene Verwandtschaft aufgehoben. (Es wurde lediglich der Versorgungsausgleich vollzogen, darüber hinausgehende Verpflichtungen für die Zukunft sind aber ausgeschlossen.) 4.1.4 Partnerschaften - ZusammenfassungJuristisch gibt es zwei Rechtsformen für Partnerschaften, die Ehe und die Eingetragene Lebenspartnerschaft. Beide gehen davon aus, dass es nur zwei Geschlechter gibt - Cisfrauen und Cismänner, oder wie es eben in der Geburtsurkunde heißt - weiblich oder männlich. Real existierend gibt es aber mindestens 12 verschiedene Geschlechter. Die manchmal vertretene Meinung, man könne das Problem lösen, wenn ein drittes Geschlecht zugelassen würde, löst die Probleme der kulturell und juristisch verengenden Wahrnehmung von Geschlecht nicht sondern schafft lediglich eine weitere Basis für Ausgrenzung und Diskriminierung, auch durch die Gesetzgebung. Ein Lösungsansatz der, wie er für Partnerschaften, die sich unter den besonderen Schutz des Gesetzes stellen wollen, praktikabel sein könnte, wäre eine völlig neue juristische Formulierung von Partnerschaft, Ehe und Familie. Ein Staat lebt durch seine Kinder. Es ist also nicht nur ein Recht sondern die Pflicht aller staatlichen Gewalt dafür Sorge zu tragen, dass Menschen, die sich diesem Ziel verantwortlich stellen, der Rahmen gegeben wird in dem sie dieser "Pflichterfüllung" nachkommen können. In diesem Sinne wurde ja auch der Art. 6 des Grundgesetzes geschaffen. Aber auch dort wird eine Zweigeschlechtlichkeit der Menschen unterstellt und stillschweigend werden alle anderen Formen des Geschlechtes ausgegrenzt. In diesem Sinne ist, wie ich bereits vor über 5 Jahren publiziert habe, der Art. 3 GG in sich selbst verfassungswidrig. Dort heißt es im Abs. 1: "alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich", im Abs. 3: "niemand darf wegen seines Geschlechtes ... benachteiligt oder bevorzugt werden." und im Abs. 2 wird genau gegen diese Aussage verstoßen, denn wir lesen dort: " Männer und Frauen sind gleichberechtigt. ...". Gemeint sind damit ausschließlich Cismänner und Cisfrauen und so werden dadurch alle anderen Geschlechter vom Grundgesetz selbst benachteiligt, also diskriminiert.
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www.dgti.org/
gsymmaerz04-k41.html
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