- Anlaß
der Veröffentlichung
Der Ferdinand Enke Verlag Stuttgart veröffentlichte in der
Zeitschrift für Sexualforschung
Heft 2 - Jg. 10, Juni 1997, S 147-156
die
Standards der Behandlung und Begutachtung von
Transsexuellen
der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung, der Akademie
für Sexualmedizin und der Gesellschaft für Sexualwissenschaft
Heft 4 - Jg. 10, Dezember 1997, S 342-350
die Antwort des Transidentitas e.V.
Mehr Selbstbestimmung für transidentische Männer
und Frauen!
Der Text der Erwiderung des Transidentitas e.V. ist auf dessen homepage
nachzulesen. Dort findet sich auch der veröffentlichte Artikel
aus der Zeitschrift für Sexualforschung. (Leider ist diese
Seite offline gegangen.)
Beide Texte sprechen für sich und es erscheint deshalb auf den ersten
Blick nicht erforderlich, daß ich hier noch einen weiteren Beitrag
leiste, vor allem auch unter dem Gesichtspunkt, daß der Leser ja feststellen
wird, daß ich an der Erwiderung maßgeblich mit beteiligt war. Es gibt
aber zwei wichtige Gründe für diesen Beitrag:
1. In der Zeitschrift für Sexualforschung
steht © Enke Verlag Stuttgart. Dies kann sich nur auf die Gestaltung
und kleine redaktionelle Überarbeitungen beziehen. Aus meiner Zeit
als 2. Vorsitzende des Transidentitas e.V., in der diese Arbeit geleistet
wurde, ist mir nichts von einem Vertrag zur Übertragung des © bekannt.
Ich hätte einem solchen Vertrag auch nicht zustimmen können, denn
2. wesentliche Teile der Erwiderung sind
dem damals noch nicht lektorierten Sachbuch entnommen, für den ich
derzeit noch einen Verleger suche. Ab „Indikation zur Hormonbehandlung"
liegt das © eindeutig bei mir, Helma Katrin Alter.
Diese Zusammenhänge, auf der einen Seite, und die Tatsache, daß
mein Beitrag eigentlich in einem größeren Zusammenhang als den „klassischen
Standards" zu sehen ist, auf der anderen Seite, veranlassen mich zu
dieser Veröffentlichung.
Der ursprüngliche Arbeitstitel des Sachbuches lautete „Der große
Irrtum". Regelmäßige Besucher der von Kerstin erstellen
homepage, besser als Webm@us bekannt, werden sich an frühere Veröffentlichung
von Auszügen aus dem Buch erinnern.
Das Buch gliedert sich in sechs Kapitel:
Kap. 1 ... Erziehung, Moral und Gesellschaft
Kap. 2 ... Das Machbare, rechtlich und medizinisch
Kap. 3 ... Psychologische Begleitung und Behandlung
Kap. 4 ... Eltern und Kinder, Frühdiagnose und Erziehung
Kap. 5 ... „Spielregeln", Diagnose, Verordnung, Gutachten
Kap. 6 ... Standards of Care
Im Folgenden veröffentliche ich nun das ganze Inhaltsverzeichnis
des Kap. 6 und den vollständigen Text der beiden Abschnitte „Standards
der Indikation somatischer Behandlung" und „Standards der somatischen
Behandlung".
Was ich selbst geschrieben habe brauche ich nicht kommentieren,
auch nicht im Vergleich zu den oben angeführten Veröffentlichungen.
Der Leser wird sich selbst ein Bild machen. Meine Ausführungen sind
aber im Gesamtzusammenhang dieses Kapitels zu sehen. Ich denke, daß
dies schon aus dem Inhaltsverzeichnis hervorgeht.
Köln, 07. April 1998
Helma Katrin Alter
- Standards
of Care - Inhaltsverzeichnis Kapitel 6
Standards of Care
Transidentität, eine Normvariante mit Krankheitswert!?
Versuch eines Leitfadens für „Helfer"
Inhalt
Heilungsphantasien, für wen?
1. ....... Standards der Begutachtung und Diagnose von Transidenten
1.1 ..... Die Begutachtung
1.2 ..... Die Diagnose
1.2.1 .. Standards der Diagnostik
1.2.2 .. Standards der Differentialdiagnostik
1.2.3 .. Qualifikation des Diagnostikers
2. ....... Standards der psychotherapeutischen Begleitung
2.1 ..... Qualifikation des Therapeuten
2.2 ..... Frequenz und Dauer der psychotherapeutischen Begleitung
2.3 ..... Therapeutische Begleitung, Indikation und Begutachtung
3. ....... Standards der Indikation somatischer Behandlung
3.1 ..... Indikation zur Hormonbehandlung
3.2 ..... Indikation zu transformationschirurgischen Maßnahmen
3.2.1 .. Voraussetzungen für eine Indikation
3.2.2 .. Form der Indikation
3.2.3 .. Tragweite und Tragfähigkeit einer Indikation
4. ....... Standards der somatischen Behandlung
4.1 ..... Standards der Hormonbehandlung
4.2 ..... Standards der chirurgischen Geschlechtsangleichung
4.2.1 .. „Kleine" chirurgische Maßnahmen
.......... Empfehlungen für Frau-zu-Mann-Transidenten
.......... Empfehlungen für Mann-zu-Frau-Transidentinnen
.......... Zusammenfassung
4.2.2 .. Genitalangleichende Operation
.......... Frau-zu-Mann Operation
.......... Mann-zu-Frau Operation
5. ....... Standards der sozialen Integration
5.1 ..... Standards im Umgang mit Transidenten 5.1.1 .. Maßnahmen
im medizinisch-therapeutischen Umfeld
5.1.2 .. Maßnahmen des medizinischen Dienstes
5.2 ..... Standards für das institutionalisierte Umfeld
5.2.1 .. Anforderungen an Mitarbeiter von Krankenkassen
5.2.2 .. Anforderungen an Mitarbeiter der Justiz
.......... Probleme und Pflichten der Polizei
.......... Probleme und Pflichten der Justizbeamten und Richter
.......... Probleme und Pflichten im Vollzugsdienst
5.2.3 .. Standards für Ämter und Behörden
.......... Das Sozialamt
.......... Das Jugendamt
.......... Das Wohnungsamt
.......... Das Arbeitsamt
.......... Einrichtungen für zeitweise oder dauerhaft Behinderte
5.3 ..... Standards für das berufliche Umfeld
5.4 ..... Abschlußbemerkungen
(Stand 1998)
Mir erscheint es wichtig auf das nochmals hinzuweisen, was aus dem
Inhaltsverzeichnis eigentlich schon ersichtlich ist: Standards of
Care dürfen sich eben nicht alleine auf den psychologischen und medizinischen
Bereich beziehen. Transidentität, oder eben noch weiter gefaßt Geschlechtsidentität,
die ja auch bei Intersexualität im weitesten Sinne eine Rolle spielt,
bezieht sich auf den ganzen Menschen und seinen Lebensraum.
Diesen Umstand müssen Transidenten ebenso bedenken wie die Menschen,
die mit der vorbeugenden, "heilenden" und anpassenden Behandlung betraut
sind, Ärzte und Psychologen oder Psychotherapeuten. Ganz besonders
gilt diese Forderung aber gegenüber von Gutachtern, sei es im gerichtlichen
Verfahren oder in der Beurteilung der Leistungspflicht der Krankenkassen
oder Krankenversicherungen.
Es könnte natürlich als Widerspruch angesehen werden, daß ich nun
ausgerechnet die beiden Teile über die Indikation und Behandlung veröffentliche.
Doch wie ich Eingangs bereits erwähnte handelt es sich hier meinen
Originaltext, der in leichter Abwandlung, da er inzwischen lektoriert
ist, bereits in der oben genannten Zeitschrift veröffentlicht wurde.
- Text:
"Standards der Indikation somatischer Behandlungen"
Die Indikation für eine somatische Heilmaßnahme ist keine Empfehlung,
der gefolgt werden kann, sondern die Verschreibung einer notwendigen
Heilmaßnahme. Im Umkehrschluß kann eine medizinische Indikation nur
stellen, wer die Berechtigung zur Verschreibung von Heilmaßnahmen
hat. Er kann sich dabei auf begründete Empfehlungen von Experten stützen,
die diese Berechtigung nicht besitzen. Eine Indikation läßt dem Kostenträger
keine Ermessensspielräume. Sie verpflichtet ihn lediglich, entsprechend
der gültigen Sozialgesetzgebung, in bestimmten Fällen den Medizinischen
Dienst einzuschalten. Er hat im Auftrag der Kostenträger, da dort
keine medizinischen Fachleute arbeiten, zu überprüfen, ob die Maßnahme
ausreichend begründet ist, es sich um eine anerkannt wirksame Maßnahme
handelt und ob deshalb ein grundsätzlicher Leistungsanspruch besteht.
Die Frage der Kostenübernahme und die Wege der notwendigen Beantragungen
sind für transidentische Patienten nicht anders geregelt als für jede
andere medizinische Heilmaßnahme auch.
3.1 Indikation zur Hormonbehandlung
Vor der Indikation zur Hormonbehandlung müssen folgende Voraussetzungen
erfüllt sein:
- Der Facharzt für Psychotherapeutische Medizin (im folgenden nur
Therapeut genannt) kennt die diagnostischen Kriterien und hat sich
ein Bild von ihrer Anwendbarkeit auf den Patienten gemacht. Er ist
deshalb auch von der Richtigkeit der Diagnose „transidentisches Syndrom"
überzeugt.
- Der Therapeut kennt den Patienten seit einiger Zeit, hat sich durch
entsprechende Unterlagen ein über Jahre gehendes Bild vom Patienten
machen können. Er muß sich sicher sein, daß dieses Bild durch die
vom Patienten reflektierte Realität bestätigt wird.
- Der Therapeut ist zu dem klinisch begründeten Urteil gekommen, daß
bei dem Patienten die drei genannten Kriterien der psychotherapeutischen
Begleitung gegeben sind (siehe 2.; die innere Stimmigkeit und Konstanz
des Identitätsgeschlechtes und seiner individuellen Ausgestaltung
- eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Lebbarkeit der angestrebten
Geschlechtsrolle - die realistische Einschätzung der Möglichkeiten
und Grenzen somatischer Behandlungen).
- Der Patient befindet sich bereits in der teilweisen oder vollständigen
Erprobungsphase für ein Leben in der Rolle seines Identitätsgeschlechtes
unter Wahrung seiner sozialen Stabilität bzw. dem Versuch, sie wiederzugewinnen.
Eine Hormonbehandlung kann auch schon dann indiziert werden, wenn
der „negative Alltagstest", die Rolle im Geburtsgeschlecht zu leben,
als gescheitert betrachtet werden muß.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erfolgt die Indikation zur
Hormontherapie in Form einer schriftlichen Stellungnahme. Mit der
Durchführung der Hormontherapie kann ein Endokrinologe, ein Internist,
ein Gynäkologe oder ein Urologe beauftragt werden. (Die Dauerhafte
Fortführung der Behandlung kann auch der Hausarzt, nach eventuell
notwendiger Einweisung durch einen Spezialisten, übernehmen.)
3.2 Indikation zu transformationschirurgischen Maßnahmen
Alle geschlechtsangleichenden, operativen Maßnahmen sind mit Eingriffen
gleichzusetzen, wie sie von Menschen in Anspruch genommen werden,
bei denen durch Unfall oder Krankheit geschlechtstypische Merkmale
verloren gegangen sind oder geschlechtsuntypische Merkmale entstanden
sind. Alle diese Maßnahmen sind Eingriffe der Wiederherstellungschirurgie
oder der medizinisch indizierten „Schönheitschirurgie". Sie dienen
der Heilung oder Verhinderung psychotisch, depressiver Störungen,
hervorgerufen durch die Reflexion durch die Umwelt oder das eigene
Körperempfinden.
Transformationschirurgische Maßnahmen sind:
1. Bei Frau-zu-Mann-Transidenten:
- subkutane Mastektonomie mit Mamillenreduktion (Brustamputation);
- Totaloperation mit Entfernung der Eierstöcke;
- Scheidenverschluß mit Penisplastik und Verlängerung der Harnröhre.
2. Bei Mann-zu-Frau-Transidentinnen: - Veränderung des männlichen
Haarverteilungsbildes durch Entfernen der Haarwurzeln (Epilation);
- Entfernung der Hoden, ohne weitere Eingriffe;
- Abschleifen des Kehlkopfes (Adamsapfel), eventuell mit Veränderung
der Spannung des Muskels für die Vorspannung der Stimmbänder;
- Bildung einer Neovagina mit Verlegung der Harnröhre.
(Anmerkung: Wenn bei Transidenten die Hormontherapie
bereits greift und außerdem jeweils die beiden erstgenannten Maßnahmen
der Transformationschirurgie durchgeführt sind, ist die gesetzlich
vorgeschriebene Grundlage für die Personenstandsänderung gegeben.
Daß bei MzF-Transidentinnen derzeit noch anders gewertet wird, liegt
an der Phantasie von Gutachtern, Richtern und Ärzten, nicht am Sinn
des Gesetzes! Alle „Experten" sind hier zu einem raschen Umdenken
aufgefordert, um nicht auf dem Umweg angeblicher gesetzlicher Forderungen
einen Leidensdruck und Behandlungszwang zu erzeugen, der nicht den
Maßnahmen eines individuellen Heilungsplanes entspricht. Bei der Indikation
transformationschirurgischer Maßnahmen ist dies entsprechend zu berücksichtigen.)
Bei der Indikation von transformationschirurgischen Maßnahmen sind
in erster Linie solche Maßnahmen begünstigt zu berücksichtigen, die
das Erscheinungsbild des sozialen Geschlechtes betreffen. Nur unter
dieser Prämisse ist es dem Patienten und dem Therapeuten möglich zu
entscheiden, welche sonstigen Maßnahmen nötig und sinnvoll sind. Der
obige Maßnahmenkatalog wurde unter diesem Gesichtspunkt in seiner
Reihenfolge festgelegt.
3.2.1 Voraussetzungen für eine Indikation
Vor einer Indikationsstellung muß eine gesicherte Diagnose vorliegen,
d.h. schriftlich festgelegt sein. Der Patient muß die dem Identitätsgeschlecht
entsprechende soziale Rolle bereits verinnerlicht haben. Ein vollständiges
Leben in dieser Rolle kann nicht in jedem Fall gefordert oder erwartet
werden. Die individuelle Lebenssituation ist zu berücksichtigen. Die
Indikation setzt voraus:
- Der Therapeut kennt den Patienten, in der Regel über einen individuell
ausreichenden Zeitraum oder durch die schriftlich fixierte Lebensgeschichte
und den Verlauf der diagnostischen Tätigkeit eines Kollegen.
- Der Patient wird seit mindestens einem halben Jahr, bei einer notwendigen
Epilationsbehandlung eventuell auch kürzer, mit gegengeschlechtlichen
Hormonen behandelt.
- Der Verlauf der bisherigen Erprobung, in der angestrebten sozialen
Geschlechtsrolle zu leben, auch wenn der Versuch noch nicht in allen
Lebenssituationen erfolgte, muß Gewähr dafür bieten, daß die Annahme
des Indentitätsgeschlechtes zu einer Verbesserung der persönlichen
gesundheitlichen Lage führt.
Darüber hinaus müssen Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, daß eine
Maßnahme, die eine deutliche Annäherung an das Identitätsgeschlecht
bringt, auch zu einer weiteren Verbesserung der gesundheitlichen Situation
führt, bzw. eine Verschlechterung bei einer weitergehenden Integration
verhindert. Transformationschirurgische Maßnahmen haben nicht nur
heilende Aspekte, sondern auch präventive.
3.2.2 Form der Indikation
Da es weder erreichbar noch erstrebenswert ist, daß die Behandlung
von transidentischen Menschen von einem einzigen Arzt, in allen Stufen
und mit allen Konsequenzen, durchgeführt wird, sondern es sich immer
um eine interdisziplinäre Zusammenarbeit handeln wird, müssen auch
an die fachärztliche Stellungnahme zur Indikation besondere Anforderungen
gestellt werden. Diese fachärztliche Stellungnahme muß folgende Punkte
beinhalten:
- Der Therapeut soll nachvollziehbar darstellen, daß im bisherigen
Behandlungsverlauf die Diagnose „transidentisches Syndrom" bestätigt
wurde. Es muß dargestellt werden, daß es im Erleben des Patienten
zu einem stabilen Identitätsgefühl im anderen Geschlecht und im Verlauf
zu einer dauerhaften Übernahme der anderen Geschlechtsrolle gekommen
ist, bzw. die indizierte Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu
führen wird.
- Der Patient soll in Erscheinungsbild, Verhalten, Erleben und Persönlichkeit
charakterisiert werden.
- Die biographische Anamnese soll den individuellen Gesamtverlauf
der transidentischen Entwicklung und den sie beeinflussenden Faktoren
in den wesentlichen Aspekten darstellen (ggf. unter Einbeziehung fremdanamnestischer
Informationen).
- Die körperlichen Gegebenheiten für das Leben in der anderen Geschlechtsrolle
sollen geschildert werden. Angegeben werden soll, wie sich die Hormonbehandlung
körperlich und psychisch ausgewirkt hat, wie der Patient die körperlichen
Veränderungen bewertet und ggf. wie der Patient mit möglichen negativen
Reaktionen der Umwelt auf sein Äußeres oder sein Verhalten umzugehen
vermag.
- Es soll erklärt werden, warum der Patient ohne die somatische Maßnahme
auf Dauer unter einem größeren Leidensdruck stehen würde oder die
Gefahr von psychischen Erkrankungen droht.
- Es soll eine Prognose gestellt werden, wie sich die somatische Maßnahme
auf die soziale Integration, Beziehungsfähigkeit, Arbeitsfähigkeit
und Selbständigkeit auswirken wird.
Unabhängig davon, ob es um eine Indikation für eine hormonelle oder
somatische Behandlung geht, sollte die fachärztliche Stellungnahme
dem transidentischen Patienten ebenso in schriftlicher Form zur Verfügung
gestellt werden, wie auch die Diagnose. Der Transident ist Partner,
nicht Opfer. Das Recht auf eine Auskunftsverweigerung gibt es nicht.
Die fachärztliche Stellungnahme muß dem behandelnden Arzt zur Verfügung
stehen. Er wird mit dem Transidenten dann besprechen wo, wann und
wie die indizierte Maßnahme am besten realisiert werden kann. Der
für die Durchführung der Behandlung vorgesehene Arzt, oder die Kosmetikerin,
wird dann entscheiden ob er/sie bereit und in der Lage ist, die indizierte
Behandlung zu übernehmen. Handelt es sich um eine Maßnahme, die der
Behandelnde kassenrechtlich abrechnen kann, so folgt eine Einweisung
oder Überweisung. In allen anderen Fällen wird eine Verordnung der
Maßnahme, eine Begründung für die spezielle Art der Ausführung und
ein Kostenvoranschlag der ausführenden Stelle erfolgen.
Eine Indikation ist gleichbedeutend mit einer Verordnung. Wird sie
also von einem „Experten" erstellt, der nicht berechtigt ist, Verordnungen,
im Sinne der kassenrechtlichen Richtlinien durchzuführen, so ist diese
wertlos oder von einem Arzt mit Kassenzulassung zu bestätigen. Es
darf nicht Aufgabe von transidentischen Patienten sein sich um solche
„Spitzfindigkeiten" der Sozialgesetzgebung zu kümmern. Probleme dieser
Art müssen vom behandelnden Arzt, Diagnostiker oder Therapeuten berücksichtigt
werden.
3.2.3 Tragweite und Tragfähigkeit einer Indikation
In der Praxis spricht, von begründbaren Ausnahmen abgesehen, vieles
dafür, daß ein stufenweises Vorgehen, abgestimmt auf die persönlichen
Verhältnisse des transidentischen Patienten, zu bestmöglichen Ergebnissen
führt. Dabei kommt dem Erleben in der gesellschaftlichen Reflexion
eine besondere Bedeutung zu. Um erkennen zu können, welche Bedeutung
eine Annäherung an das Identitätsgeschlecht im Genitalbereich hat,
muß geklärt sein, welche Entlastung von Zwängen, durch die Veränderung
von anderen, üblicherweise sichtbaren Geschlechtsmerkmalen erreicht
werden kann.
Neben der Indikation spielt die Behandlungsmethode eine entscheidende
Rolle. Sie sollte schon im Stadium der Indikationsstellung mit dem
Patienten abgesprochen werden und in der fachärztlichen Stellungnahme
mit angegeben sein. Bei der Wahl der Methode spielen Qualität und
Zeitfaktor und die sich daraus für den Patienten ergebende Belastung
während der Behandlung, vor allem aber eine rasch und dauerhaft erzielbare
Entlastung danach, die entscheidende Rolle.
- Text:
"Standards der somatischen Behandlungen"
Vor dem Beginn einer Hormonbehandlung oder geschlechtsangleichenden
operativen Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß der Patient über
die Folgen und erreichbaren Ziele einer Behandlung aufgeklärt ist,
soweit diese vorhersehbar sind. Eine Altersgrenze nach unten oder
oben existiert nicht. In Extremfällen ist die besondere persönliche
Situation sehr sorgfältig zu analysieren und zu berücksichtigen.
4.1 Standards der Hormonbehandlung
Voraussetzung für die Durchführung einer Hormonbehandlung ist die
Indikation dafür. Wie schon beschrieben, muß zu diesem Zeitpunkt die
Diagnose „transidentisches Syndrom" schon weitgehend gesichert sein.
Eine zu früh begonnene Hormonbehandlung kann die Diagnostik erschweren
und zu einer vorzeitigen Festlegung führen. (Bei einer bereits laufenden
Hormonbehandlung darf jedoch nicht deren Abbruch verlangt werden,
wenn sie unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird.)
Da alle Medikamente, die für die Behandlung von Transidenten verwendet
werden, für andere Indikationen vorgesehen sind, teilweise für diese
Indikationen wegen ihrer Nebenwirkungen nicht mehr eingesetzt werden
dürfen, muß die erste Phase, mit einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren,
in jedem Fall von einem Arzt durchgeführt und/oder überwacht werden,
der bereits auf diesem Gebiet persönliche Erfahrungen hat.
Für die Behandlung gilt:
- Die Auswirkungen der hormonellen Behandlung sind zum Teil irreversibel
(Stimmbruch, Behaarung - Brustwachstum, Hodenatrophie). Obwohl natürlich
gerade dies vom Patienten gewünscht ist, muß er vorher darüber ausreichend
aufgeklärt sein. Er muß außerdem wissen, daß die Behandlung lebenslang
notwendig ist. Beim Absetzen der Hormonbehandlung können Schäden infolge
eines hormonellen Defizits derzeit nicht ausgeschlossen werden. Es
wird empfohlen, daß der Patient eine Erklärung unterschreibt, in der
er die Aufklärung bestätigt und sein Einverständnis zum Beginn der
Behandlung gibt.
- Vor Beginn der Behandlung soll eine körperliche Untersuchung mit
Befunddokumentation vorgenommen werden (unter anderem auch zur Kontrolle
des Therapieeffektes).Zur Beurteilung des aktuellen Thromboembolie-Risikos
sollen familiäre und eigene thromboembolische Ereignisse in der Vorgeschichte
des Patienten erfaßt und dokumentiert werden. Gleiches gilt für die
Erhebung einer Leberanamnese und die Beurteilung der aktuellen Leberfunktion.
- Die psychische Verträglichkeit der hormonellen Behandlung und ihrer
Auswirkungen soll geprüft werden, ebenso die dauerhafte körperliche
Verträglichkeit.
- Über die gesamte Behandlungszeit, also lebenslang, sollen die allgemeinen
Blutwerte, speziell die Leberwerte, kontrolliert werden. Eine Kontrolle
des Hormonspiegels ist, abgesehen von der Einstellungsphase, in zweijährigem
Abstand völlig ausreichend.
- Trotz vorliegender Erfahrungen können in Standards keine Aussagen
über die Art der Hormonbehandlung gemacht werden. Sie wird immer auch
vom Stand der medizinischen Wissenschaft abhängig sein. Grundsätzlich
muß gesagt werden, daß eine über das notwendige Maß hinausgehende
Dosierung zu keinen Verbesserungen der erwünschten Effekte führt.
Die körperlichen Wirkungen sind überwiegend von den entsprechenden
Rezeptoren abhängig, die lediglich durch die Hormone aktiviert werden.
(Frauen, biologisch geboren als Mann, können nicht erwarten, daß sie
einen „Atombusen" bekommen, wenn in der Erbfolge überwiegend „flachbrüstige"
Frauen leben.)
- Der behandelnde Arzt ist verpflichtet sich über den Stand der medizinischen
Wissenschaft in der einschlägigen Fachliteratur laufend zu informieren.
Er ist aufgefordert sein Wissen und seine Erfahrungen in die Diskussion
mit einzubringen.
4.2 Standards der chirurgischen Geschlechtsangleichung
Es ist ein großes Manko für die chirurgische Behandlung von Transidenten,
daß aus der Sicht der Bevölkerung, der Ärzte und Richter, somit auch
der Transidenten, unter Geschlechtsangleichung meist nur die genitale
Operation verstanden wird. In der Regel sollte diese, wenn sie vom
Patienten gewünscht und medizinisch indiziert ist, jedoch die letzte
Maßnahme einer ganzen Kette sein. Chirurgische Eingriffe sind notwendig
um „das Erscheinungsbild des Identitätsgeschlechtes weitgehend zu
erreichen". Dieser, vom Transsexuellengesetz geprägte Satz gilt auch
für die medizinische Behandlung.
Das geschlechtsspezifische Erscheinungsbild eines Menschen wird
erreicht durch:
- das Auftreten der Person und ihr Verhalten;
- die Ausstrahlung der Person;
- den optischen Eindruck, den die Umwelt gewinnt.
Die beiden ersten Forderungen werden durch die Persönlichkeit des
Transidenten selbst erfüllt. Somatische und psychologische Maßnahmen
werden die Persönlichkeitsentwicklung ebenso stärken wie eine erfolgreiche
Sozialisierung. Dabei spielen der Einstieg in die Hormonbehandlung
und ihre optisch sichtbaren Folgen eine entscheidende Rolle. Behaarung
und Brust kommen eine ebenso große Bedeutung zu. Biologisch bedingte
geschlechtstypische, körperliche Reaktionen und Abläufe, die nur der
Transident spürt, nehmen auf sein Selbstbewußtsein einen starken Einfluß
(Regel bzw. Erektionen). Im Verlauf der Hormonbehandlung kann aber
davon ausgegangen werden, daß auch diese Einflüsse verschwinden. Gerade
in der Zeit der schrittweisen chirurgischen Geschlechtsanpassung kommt
der therapeutischen Begleitung eine besondere Bedeutung zu. Der Transident
muß die Chance bekommen und für sich erkennen, ein neues Körpergefühl
zu entwickeln und hineinzuwachsen. Er muß Fremdvorstellungen von eigenen
Vorstellungen und Bedürfnissen trennen können.
4.2.1 „Kleine" chirurgische Maßnahmen
Nach der Durchführung der „kleinen" chirurgischen Maßnahmen sind
die Voraussetzungen für die Anwendung des TSG zur Personenstandsänderung
erfüllt. Dies gilt, abweichend von der derzeitigen Rechtspraxis, nicht
nur für Frau-zu-Mann-Transidenten, sondern auch für Mann-zu-Frau-Transidentinnen.
Experten sind hier ebenso aufgerufen sich im Umdenken zu üben, wie
auch Richter und Transidenten selbst.
Die Voraussetzungen für die „kleinen" Eingriffe sind gegeben wenn:
- Die Hormontherapie bereits deutliche erste Wirkungen zeigt;
- Der soziale Umstieg erfolgt ist, bzw. nur deshalb noch nicht vollständig
erfolgen konnte, weil das äußere Erscheinungsbild diesen z.B. am Arbeitsplatz
noch unmöglich macht;
- Die Indikation zur Durchführung der Maßnahme zweifelsfrei erfolgt
ist.
Für MzF-Transidentinnen sind andere Eingriffe erforderlich als für
FzM-Transidenten. Deshalb müssen auch unterschiedliche Standards vorgegeben
werden. In jedem Fall muß aber der Patient über die Möglichkeiten
und Auswirkungen verschiedener Maßnahmen informiert sein. Er muß klar
verstehen, welche Risiken mit einem Eingriff verbunden sind und sollte
eine Einverständniserklärung unterschreiben, in der er auch ausdrücklich
bestätigt, daß er über die verschiedenen Methoden informiert wurde.
Empfehlungen für Frau-zu-Mann-Transidenten
Brustplastik:
- Bei kleinen Brüsten sollte eine subkutane Mastektomie mit Mamillenreduktion
durchgeführt werden;
- Bei großen Brüsten wird eine Mastektomie mit freier Replantation
der verkleinerten Mamille erforderlich sein.
Der Patient ist schon vorher über die Schnittführung und die Probleme
der Narbenbildung zu informieren. Er ist auch darüber zu informieren,
wie sich Bodybuilding und körperliche Arbeit auf den Oberkörper auswirken
wird.
Totaloperation:
- Entfernung der Gebärmutter mit Eileitern und Eierstöcken;
- Der Eingriff sollte über den vaginalen Zugang durchgeführt werden;
- Auf einen Scheidenverschluß ist zunächst zu verzichten,
- individuelle Lösungen haben Vorrang vor Standards.
Empfehlungen für Mann-zu-Frau-Transidentinnen
Dauerhafte Haarentfernung:
- Zur Erreichung des Erscheinungsbildes „Frau" ist die dauerhafte
Entfernung der Gesichtsbehaarung die wichtigste Voraussetzung. Sie
sollte mit flächig wirkenden Methode begonnen werden, da nur so eine
rasche Beseitigung des Bartschattens möglich ist. Für die Nachbehandlung
kann eine Nadelepilation erforderlich sein. Dies wird vor allem bei
hellen Barthaaren erforderlich sein.
- Zur Beseitigung einer starken Körperbehaarung kommt nur eine flächig
wirkende Methode in Frage. Sie kann nur dann durchgeführt werden,
wenn die Behaarung der Patientin ein eindeutig männliches Erscheinungsbild
hat, also nicht einer weibliche Behaarung entspricht. Eine Nachbehandlung
durch regelmäßige Enthaarung ist der Patientin in der Regel zuzumuten.
Entfernung der Hoden:
- Der Eingriff sollte von einem Chirurgen durchgeführt werden, der
Erfahrung mit der genitalen Transformationschirurgie hat. (Dadurch
soll gewährleistet werden, daß die Option auf eine, eventuell später
notwendige Geschlechtstransformationsplastik nicht verhindert wird.)
- Ziel der Maßnahme ist es, die Patientin in die Lage zu versetzen
in normaler weiblicher Kleidung das Erscheinungsbild einer Frau abzugeben.
Gewisse Einschränkungen in der Wahl der Badekleidung sind zumutbar.
Zusammenfassung
Nach erfolgten Eingriffen sind den Transidenten Bescheinigungen
auszustellen, die den Charakter einer „gutachterlichen Stellungnahme"
haben. Diese dienen der Vorlage bei Gericht, wenn die Personenstandsänderung
beantragt wird. Sie müssen deshalb, entsprechend dem derzeit gültigen
Transsexuellengesetz, folgende Angaben zwingend enthalten:
- Feststellung, daß dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit gegeben ist;
- Feststellung, daß eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild
des anderen Geschlechtes durch weitgehende Annäherung an die äußeren
Geschlechtsmerkmale des Identitätsgeschlechtes erreicht wurde.
Der Stand des medizinisch Machbaren kann kein Kriterium für die
Frage einer Personenstandsänderung sein. Die Anwendung des medizinisch
Machbaren muß immer eine individuelle Entscheidung, zum Wohl des Patienten
sein und sich an seinen begründeten Forderungen orientieren. Diesen
Forderungen ist dann nachzugeben, wenn es sich um notwendige Heilmaßnahmen
handelt.
4.2.2 Genitalangleichende Operation
Wenn es in absehbarer Zeit gelingt die Gleichberechtigung von Mann
und Frau auch für Transidenten durchzusetzen, dann werden genitalangleichende
Operationen zu einer individuell verzichtbaren oder notwendigen Heilmaßnahme,
unabhängig davon ob sie von 20% oder von 95% der Transidenten angestrebt
und benötigt wird. Alle anderen somatischen Heilmaßnahmen werden dagegen
von fast 100% aller Transidenten angestrebt oder benötigt, um eine
persönliche Stabilisierung und soziale Integration zu erreichen.
Voraussetzungen für eine genitalangleichende Operation sind:
- Der Operateur muß sich davon überzeugen, daß die fachärztliche Stellungnahme
zur Indikation den Standards entspricht.
- Der Operateur muß durch körperliche Untersuchung die technische
Durchführbarkeit des Eingriffs im speziellen Fall feststellen. Die
Operabilität muß unter allgemeinmedizinischen Kriterien gegeben sein.
Genitale „Fehlbildungen" sind kein Ausschlußkriterium. Sie sollen
in das operative Konzept integriert werden.
- Dem Patienten ist eine individuelle, ausführliche schriftliche Erklärung
vorzulegen, in der die Art der Behandlung sowie die Folgen und möglichen
Komplikationen für den Patienten verständlich dargelegt sind. Diese
Erklärung ist vom Patienten zu unterschreiben, sowohl als Einverständniserklärung
als auch ausdrücklich dafür, daß er sie verstanden hat.
- Darüber hinaus ist eine umfassende mündliche Aufklärung notwendig,
die sich auf die Operation selbst, die Irreversibilität, die notwendige
Nachsorge und die Folgen der Gonadektomie und die Notwendigkeit der
dauerhaften hormonellen Substitution bezieht. Der Operateur darf in
keinem Fall falsche Hoffnungen wecken oder überzogene Erwartungen
unterstützen.
Frau-zu-Mann Operation
Operationen am äußeren Genital haben noch zu keinem Standard geführt.
Der Patient ist in jedem Fall darüber aufzuklären, daß es verschiedene
Methoden gibt, eventuell auch darüber wo diese durchgeführt werden.
Allen Maßnahmen ist gemeinsam, daß dazu eine Verlängerung der Harnröhre
erforderlich ist und dabei die Gefahr von Stenosen auftritt. Im Einzelfall
stehen derzeit folgende Methoden zur Verfügung:
Der Klitorispenoid:
Die Harnröhre kann, durch Einfaltung der inneren Haut der kleinen
Lapien, über einen Katheder bis zur Klitorisspitze nach vorn verlegt
werden. Die Klitoris ist in der Regel hypertrophiert und kann durch
einen Y-Schnitt am Mons pubis (Schamhügel) nach oben mobilisiert werden.
Mit einem solchen Klitorispenoid kann der Patient stehend urinieren.
Die Größe selbst ist jedoch für eine vaginale Penetration zu klein.
Patienten, die sich mit diesem relativ kleinen und komplikationsarmen
Eingriff zufrieden geben erreichen jedoch überwiegend einen sehr guten
Stabilisierungsgrad.
Phalloplastiken:
Es sind derzeit drei verschiedene Methoden üblich. In jedem Fall stellt
die Verlängerung der Harnröhre das größte Problem dar und führt zu
den meisten Komplikationen.
- Für den Rollhautlappenpenoid wird die Haut aus einem diagonalen
Hüftschnitt gewonnen. Der Rollhautlappen wird nach unten geklappt,
über der Symphyse (Schambeinfuge) transplantiert und mit einer Silikonprothese
versteift. Eine Urethra (Harnröhre) ist nur schwierig bis zur Penisspitze
machbar.
- Relativ befriedigende Ergebnisse lassen sich mit einer Phalloplastik
aus geradem Bauchmuskel und Leistenhautlappen erzielen. Der Hautlappen
enthält zusätzlich den Gefäß-Nerv-versorgten Bauchmuskel, in dem ein
Silikonstab versteift wird. Durch einen Draconüberzug wird vermieden,
daß dieser den Penis durchwandert.
- Eine Phalloplastik mit Unterarmtransplantat ist zwar relativ kompliziert,
bringt derzeit aber die befriedigensten Ergebnisse. Das dem Unterarm
entnommene Gewebe wird zu einem Penoid geformt, das eine Harnröhre
umschließt, und frei zum Mons pubis transplantiert. Es hat eine Gefäßnervversorgung,
die vorher freipräpariert wurde und nun im Genitalbereich mikrochirurgisch
anastomiert wird. Dies gewährleistet eine sensible Versorgung des
Penis und eine gute Durchblutung.
Alle Phalloplastiken können in einem späteren Schritt mit Methoden
ergänzt werden, wie sie für die Versteifung bei somatisch bedingter
Impotenz üblich sind. Ob diese notwendig oder sinnvoll sind, ist für
den Individualfall zu indizieren. Auch bei Männern ist Impotenz an
sich noch keine Krankheit. Droht sie aber zu krankhaften Erscheinungen
zu führten oder krank zu machen, dann ist sie mit geeigneten Maßnahmen
zu behandeln. Dies gilt auch für Frau-zu-Mann-Transidenten.
Mann-zu-Frau Operation
Unabhängig von der speziell eingesetzten Operationmethode sollte
für alle gelten:
- Eine funktionsfähige Neovagina muß operativer Standard sein. Dazu
muß die Scheide ausreichend weit, aber auch entsprechend tief sein
(vor überzogenen Phantasien über notwendige Tiefe, bei Arzt und Patientin,
ist aber ausdrücklich zu warnen).
- Die Ausformung der kleinen und großen Lapien (Schamlippen) ist problemlos
zu erreichen und mit Sorgfalt auszuführen. Dies gilt für den gesamten
äußeren Schambereich (Vulva).
- Durch die freie Transplantation eines Teils der Glanspenis mit Schwellkörpergewebeteil
und Nervversorgung läßt sich eine Klitoris mit hoher Sensibilität
erstellen.
- Die Nachbehandlung und durch den Patienten selbst vorzunehmende
Nachsorge (z.B. regelmäßiges Bougieren) sind ebenso wichtig, wie die
Operation selbst. Der Operateur hat sich davon zu überzeugen, daß
dieses Wissen auch beim Patienten einsichtig gegeben ist.
Die verschiedenen Operationstechniken unterscheiden sich in Nuancen.
Die Auskleidung der Neovagina mit Penoskrotallappen sollte keine Anwendung
finden (in diesen Fällen ist die Hinterwand der Neovagina behaart).
Die Implantation der invertierten Penishaut ist die Methode der Wahl.
Eine Darmscheide sollte nur als Methode der Korrektur, bei fehlgeschlagener
Transformation Verwendung finden.
- - - - - - - - - -
(Ende des Auszuges aus dem Buch: „Mensch - Mann oder
Frau?"
- Abschlußbemerkungen
Soweit also zu „Standards of Care". Nun noch ein Hinweis in eigener
Sache. Obwohl ich noch nicht weiß, wann genau das Buch erscheinen
wird, kann ich doch sicher schon folgende Eckwerte bekanntgeben:
Das Buch liegt derzeit in einer druckfähigen Version vor. Es hat
298 Seiten und im Anhang eine Sammlung der Gesetze, mit denen Transsexuelle
zu tun haben (im Rahmen der Namensänderung/Personenstandsänderung,
Prozeßkostenhilfe, Zivile Gerichtsbarkeit) und eine Sammlung
von Grundsatzurteilen und Leitsätzen aus Grundsatzurteilen. Es
erscheint Febr./März 2000 unter dem Titel: "Gleiche
Chancen für alle - Transidentität in Deutschland 1998/1999".
Es ist erhältlich im Buchhandel - ISBN:3-89811-043-5, im Internet
bei bod.de oder direkt bei mir (Preis DM 29.90 plus Versandkosten).
Bestellung bei:
Helma Katrin Alter
Godorfer Hauptstr. 60
50 997 Köln
per Fax an: 02236-839018
per Mail an KatrinLive
Ich würde mich aber auch über Rückmeldungen zu dieser Veröffentlichung
freuen.