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Zivilprozeßordnung
vom 30. Januar 1877 RGBL. S. 83)
Fassung vom 12. September 1950 (BGBL. S. 533)
mit Änderungen bis 16.6.1997)
Auszug
Anträge auf Prozeßkostenhilfe sind grundsätzlich mit dem Antrag auf Eröffnung
des Verfahrens zu stellen. Der Antrag kann zunächst formlos erfolgen.
Vor Eröffnung des Verfahrens muß das Gericht über den inzwischen vollständig
ausgefüllten Antrag auf Prozeßkostenhilfe entscheiden. Entsprechend dem
Sinn der Prozeßkostenhilfe können Vorermittlungen des Gerichtes erforderlich
sein, deren Kosten jedoch dem Antragsteller nicht angelastet werden können.
Bei Vorermittlungen in Verfahren nach dem TSG gehen Kosten der Vorermittlung
nur dann zu Lasten des Antragstellers, wenn sich vorsätzliche Täuschung
über die Voraussetzungen zur Antragstellung erweist (z.B. Vortäuschung
von geschlechtsangleichenden Maßnahmen zur Erlangung der Personenstandsänderung).
Die folgenden Auszüge sollen einen Überblick über
1. die Fragen der Prozeßkostenhilfe und des Prozeßkostenvorschusses geben
2. einen Einblick in diejenigen Teile der ZPO, auf welche die freiwillige
Gerichtsbarkeit Bezug nimmt, also keine eigenen Regelungen trifft.
Gerade der Teil der Prozeßkostenhilfe, vor allem in den Teilen, in denen
reale Beträge festgeschrieben werden, ist einer ständigen Anpassung unterworfen.
Hier genannte Zahlen beziehen sich auf das Prozeßkostenänderungsgesetz
vom 10.10.1994 (BGBl. I S. 2954) und die Bekanntmachung des Bundesministeriums
für Justiz vom 16.6.1997 (BGBL. I S 1357).
Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften
Siebenter Titel. Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß
§ 114
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen
kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
§ 115
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle
Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
1. die in § 76 Abs. 2, 2a des Bundessozialhilfegesetzes bezeichneten Beträge;
(ihre Höhe geht aus den jeweils vom Gericht erhältlichen, gültigen
Antragsformulare und der Anleitung zum Ausfüllen derselben hervor)
2. für die Partei und ihren Ehegatten jeweils 64 vom Hundert und bei weiteren
Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede
unterhaltsberechtigte Person 45 vom Hundert des Grundbetrages nach § 79
Abs. 1 Nr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegesetzes, der im Zeitpunkt der
Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gilt; das Bundesministerium der Justiz
gibt jährlich die vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des nächsten
Jahres maßgebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt. Der Unterhaltsfreibetrag
vermindert sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person.
Wird eine Geldrennte gezahlt, ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen,
soweit dies angemessen ist;
3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen
Mißverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4. weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen
angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Deutsche Mark abzurundenden
Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig
von der Zahl der Rechtszüge höchstens achtundvierzig Monatsraten aufzubringen,
und zwar bei einem
| einzusetzenden Einkommen (DM) |
eine Monatsrate von (DM) |
| bis 30 |
0 |
| 100 |
30 |
| 200 |
60 |
| ... |
... |
| 600 |
190 |
| 700 |
230 |
| ... |
... |
| 1100 |
400 |
| 1200 |
450 |
| über 1500 |
600 zuzüglich des 1500 übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens |
(2) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.
§ 88 des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend.
(3) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozeßführung
der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge
voraussichtlich nicht übersteigen.
§ 116
Prozeßkostenhilfe erhalten auf Antrag
1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse
nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits
wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2. eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung,
wenn die Kosten weder von ihr noch von dem am Gegenstand des Rechtsstreits
wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung
der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen
würde.
§ 114 letzter Halbsatz ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil
oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden
Beträge zu zahlen.
§ 117
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist bei dem Prozeßgericht
zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen.
(Für Anträge nach TSG gilt als Beweismittel die Vorlage einer Antragsbegründung
nach § 1 TSG, die Vorlage von Behandlungsbescheinigungen oder ein OP-Bericht,
wenn nach § 8 TSG beantragt wird. Wird nach § 9 TSG "Vorabentscheid" beantragt,
so genügt es die beabsichtigten Maßnahmen glaubhaft darzulegen.) Der
Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Zwangsvollstreckung
ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen,
Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. (Die Geschäftsstelle
des zuständigen Gerichtes ist zur Rechtsaufklärung verpflichtet, so daß
entsprechende Belege auch nachträglich beigebracht werden können.)
Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegener nur mit Zustimmung der
Partei zugänglich gemacht werden.
(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und
zur Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vordrucke für die Erklärung einzuführen.
(4) Soweit Vordrucke für die Erklärung eingeführt sind, muß sich die Partei
ihrer bedienen.
...
§ 122
(1) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bewirkt, daß
1. die Bundes- oder Landeskasse
a) die rückständigen und entstehenden Gerichtskosten,
b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte
gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend
machen kann,
2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten
befreit ist,
3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei
nicht geltend machen können. (2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder
dem Revisionskläger Prozeßkostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt
worden, daß Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind,
so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Abs.
1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.
§ 123
Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem
Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluß.
...
Der § 393 der ZPO ist im 2. Buch, siebenter Titel "Zeugenbeweis" enthalten,
der für Verfahren nach TSG keine Rolle spielt. Der § 402 im achten Titel
betrifft die Probleme der Sachverständigen. Gerade in diesem Bereich führt
Unkenntnis der Transidenten, der Gutachter und mancher Richter oft zu
erheblichen Problemen. Kommentare zu einzelnen Paragraphen werden deshalb
unvermeidlich sein, auch wenn sie "nur" die Meinung der Verfasserin wiedergeben.
Zweites Buch. Verfahren im ersten Rechtszuge
Achter Titel. Beweis durch Sachverständige
§ 402
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den
Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden
Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.
§ 403
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.
§ 404
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung
ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozeßgericht. Es kann sich auf die Ernennung
eines einzigen Sachverständigen beschränken. (Das TSG verpflichtet
den Richter zwei voneinander unabhängige Sachverständige mit der Erstellung
eines Gutachtens zu beauftragen. Die von den Gutachtern zu untersuchenden
Sachverhalte sind im TSG eindeutig geregelt. Ebenso macht das TSG Aussagen
darüber, welche Eignung Sachverständige haben müssen.) An Stelle der
zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt,
so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände
es erfordern. (Auf diese besonderen Umstände kann sich ein Transsexueller
im Umkehrschluß beziehen, wenn er den Antrag stellt, seine behandelnden
Ärzte als Sachverständige zu berufen, da es keine Verfahren zur Bestellung
öffentlicher Sachverständiger im Sinne des TSG gibt.)
(3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen,
die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. (Macht
der Richter von dieser "Kann-Vorschrift" keinen Gebrauch, so schränkt
dies die Rechte des Antragstellers selbst einen Sachverständigen zu benennen
nicht ein.)
(4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige,
so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch
die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken. (Gerade
aus dieser gesetzlichen Regelung kann abgeleitet werden, daß der Antragsteller
beantragen kann bereits vorhandene Gutachten im Sinne des Gesetzes anzuerkennen.
Der Richter hat dann die Verpflichtung die Gegenseite, den Vertreter des
öffentlichen Interesses, zu fragen, ob er Einwendungen hat. Lehnt dieser
die vorgelegten Gutachten ohne ausreichende Begründung ab und erbringen
die nun gerichtlicherseits in Auftrag gegebenen Gutachten das gleiche
Ergebnis wie die vorher abgelehnten Gutachten, dann können die Kosten,
die dem Antragsteller dadurch entstanden sind nicht von ihm eingefordert
werden. Dieser Sachverhalt trifft natürlich auch dann zu, wenn die Ablehnung
vom Richter vorher ausgesprochen wurde.)
§ 404a
(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann
ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht
den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine
Aufgaben einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern. (Bei
Verfahren nach TSG verstoßen Richter, ohne daß ich damit eine Schuldzuweisung
verbinden will, häufig gegen die Vorschriften des§ 404a Abs. 1 und 2.
Sie überlassen die Einweisung übergeordneten Stellen außerhalb der Gerichtsbarkeit,
Experten aus den medizinischen Diensten oder an Universitäten, ohne sich
selbst hinreichend sach- und fachkundig zu machen. Damit werden Verfahren
nach dem Personenstandsgesetz patalogisiert. Auf diesem Wege kommt es
zu einer, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Verknüpfung von Behandlung
und rechtlichem Status des Antragstellers. Der Antragsteller kann dem
nur dadurch entgegen wirken, daß er von dem Recht selbst Sachverständige
zu benennen Gebrauch macht.)
(3) Bei strittigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen
der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll. (Die vom
Sachverständigen festzustellenden Tatsachen regelt das TSG eindeutig.
Der Richter hat hier keinen Ermessensspielraum.)
(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang
der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit
er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme
an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.
(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet
ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist
den Parteien die Teilnahme zu gestatten.
...
Die folgenden Paragraphen regeln die Fragen der Ablehnung von Gutachtern,
ihre Rechte und Pflichten und die Möglichkeit des Richters eine Zeitvorgabe
für die Vorlage des Gutachtens auszusprechen. Ein Sachverständiger muß
in der Lage sein das Gutachten nach zwei bis fünf Sitzungen mit dem Antragsteller
anzufertigen. Er darf sich in die Behandlung nicht einmischen, noch selbst
aus dem Auftrag zur Begutachtung einen Behandlungsanspruch ableiten. Ist
er nach spätestens fünf Sitzungen innerhalb von drei Monaten nicht in
der Lage ein Gutachten abzugeben, dann hat er dies in verständlicher Art
dem Gericht darzulegen, auch wenn er der Meinung ist, daß die Ursachen
dafür in der Person der Antragstellers liegen. Kann er dieser Verpflichtung
nicht nachkommen, dann ist er von zukünftigen Aufgaben als Sachverständiger
auszuschließen. In der freiwilligen Gerichtsbarkeit, anders als für Verfahren
die ausschließlich nach der ZPO ablaufen, hat der Richter die Pflicht
für einen zügigen Fortgang des Verfahrens zu sorgen.
...
Drittes Buch. Rechtsmittel
Dritter Abschnitt. Beschwerde
§§ 567 - 577a
Auf Verfahren nach TSG findet das Rechtsmittel der Beschwerde und
der weiteren Beschwerde Anwendung, geregelt in den angegebenen Paragraphen
der ZPO. Auf ihren Abdruck wird verzichtet, da im Fall der Einlegung von
Rechtsmitteln in jedem Fall ein Anwalt, der mit der Materie des TSG vertraut
ist, hinzugezogen werden sollte.
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