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Zivilprozeßordnung
vom 30. Januar 1877 RGBL. S. 83)
Fassung vom 12. September 1950 (BGBL. S. 533)
mit Änderungen bis 16.6.1997)

Auszug

Anträge auf Prozeßkostenhilfe sind grundsätzlich mit dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zu stellen. Der Antrag kann zunächst formlos erfolgen. Vor Eröffnung des Verfahrens muß das Gericht über den inzwischen vollständig ausgefüllten Antrag auf Prozeßkostenhilfe entscheiden. Entsprechend dem Sinn der Prozeßkostenhilfe können Vorermittlungen des Gerichtes erforderlich sein, deren Kosten jedoch dem Antragsteller nicht angelastet werden können. Bei Vorermittlungen in Verfahren nach dem TSG gehen Kosten der Vorermittlung nur dann zu Lasten des Antragstellers, wenn sich vorsätzliche Täuschung über die Voraussetzungen zur Antragstellung erweist (z.B. Vortäuschung von geschlechtsangleichenden Maßnahmen zur Erlangung der Personenstandsänderung).

Die folgenden Auszüge sollen einen Überblick über
1. die Fragen der Prozeßkostenhilfe und des Prozeßkostenvorschusses geben
2. einen Einblick in diejenigen Teile der ZPO, auf welche die freiwillige Gerichtsbarkeit Bezug nimmt, also keine eigenen Regelungen trifft.
Gerade der Teil der Prozeßkostenhilfe, vor allem in den Teilen, in denen reale Beträge festgeschrieben werden, ist einer ständigen Anpassung unterworfen. Hier genannte Zahlen beziehen sich auf das Prozeßkostenänderungsgesetz vom 10.10.1994 (BGBl. I S. 2954) und die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Justiz vom 16.6.1997 (BGBL. I S 1357).

 

Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften
Siebenter Titel. Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß

§ 114
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

§ 115
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
1. die in § 76 Abs. 2, 2a des Bundessozialhilfegesetzes bezeichneten Beträge; (ihre Höhe geht aus den jeweils vom Gericht erhältlichen, gültigen Antragsformulare und der Anleitung zum Ausfüllen derselben hervor)
2. für die Partei und ihren Ehegatten jeweils 64 vom Hundert und bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person 45 vom Hundert des Grundbetrages nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegesetzes, der im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gilt; das Bundesministerium der Justiz gibt jährlich die vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des nächsten Jahres maßgebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt. Der Unterhaltsfreibetrag vermindert sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrennte gezahlt, ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist;
3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4. weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Deutsche Mark abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens achtundvierzig Monatsraten aufzubringen, und zwar bei einem

einzusetzenden Einkommen (DM) eine Monatsrate von (DM)
bis 30 0
100 30
200 60
... ...
600 190
700 230
... ...
1100 400
1200 450
über 1500 600 zuzüglich des 1500 übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens

 

(2) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 88 des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend.
(3) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozeßführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

§ 116
Prozeßkostenhilfe erhalten auf Antrag
1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2. eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung, wenn die Kosten weder von ihr noch von dem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 letzter Halbsatz ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

§ 117
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist bei dem Prozeßgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. (Für Anträge nach TSG gilt als Beweismittel die Vorlage einer Antragsbegründung nach § 1 TSG, die Vorlage von Behandlungsbescheinigungen oder ein OP-Bericht, wenn nach § 8 TSG beantragt wird. Wird nach § 9 TSG "Vorabentscheid" beantragt, so genügt es die beabsichtigten Maßnahmen glaubhaft darzulegen.) Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. (Die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichtes ist zur Rechtsaufklärung verpflichtet, so daß entsprechende Belege auch nachträglich beigebracht werden können.) Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegener nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und zur Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordrucke für die Erklärung einzuführen.
(4) Soweit Vordrucke für die Erklärung eingeführt sind, muß sich die Partei ihrer bedienen.

...

§ 122
(1) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bewirkt, daß
1. die Bundes- oder Landeskasse
a) die rückständigen und entstehenden Gerichtskosten,
b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit ist,
3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. (2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozeßkostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, daß Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

§ 123
Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluß.

...

Der § 393 der ZPO ist im 2. Buch, siebenter Titel "Zeugenbeweis" enthalten, der für Verfahren nach TSG keine Rolle spielt. Der § 402 im achten Titel betrifft die Probleme der Sachverständigen. Gerade in diesem Bereich führt Unkenntnis der Transidenten, der Gutachter und mancher Richter oft zu erheblichen Problemen. Kommentare zu einzelnen Paragraphen werden deshalb unvermeidlich sein, auch wenn sie "nur" die Meinung der Verfasserin wiedergeben.

Zweites Buch. Verfahren im ersten Rechtszuge
Achter Titel. Beweis durch Sachverständige

§ 402
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

§ 403
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.

§ 404
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozeßgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. (Das TSG verpflichtet den Richter zwei voneinander unabhängige Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Die von den Gutachtern zu untersuchenden Sachverhalte sind im TSG eindeutig geregelt. Ebenso macht das TSG Aussagen darüber, welche Eignung Sachverständige haben müssen.) An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. (Auf diese besonderen Umstände kann sich ein Transsexueller im Umkehrschluß beziehen, wenn er den Antrag stellt, seine behandelnden Ärzte als Sachverständige zu berufen, da es keine Verfahren zur Bestellung öffentlicher Sachverständiger im Sinne des TSG gibt.)
(3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. (Macht der Richter von dieser "Kann-Vorschrift" keinen Gebrauch, so schränkt dies die Rechte des Antragstellers selbst einen Sachverständigen zu benennen nicht ein.)
(4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken. (Gerade aus dieser gesetzlichen Regelung kann abgeleitet werden, daß der Antragsteller beantragen kann bereits vorhandene Gutachten im Sinne des Gesetzes anzuerkennen. Der Richter hat dann die Verpflichtung die Gegenseite, den Vertreter des öffentlichen Interesses, zu fragen, ob er Einwendungen hat. Lehnt dieser die vorgelegten Gutachten ohne ausreichende Begründung ab und erbringen die nun gerichtlicherseits in Auftrag gegebenen Gutachten das gleiche Ergebnis wie die vorher abgelehnten Gutachten, dann können die Kosten, die dem Antragsteller dadurch entstanden sind nicht von ihm eingefordert werden. Dieser Sachverhalt trifft natürlich auch dann zu, wenn die Ablehnung vom Richter vorher ausgesprochen wurde.)

§ 404a
(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgaben einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern. (Bei Verfahren nach TSG verstoßen Richter, ohne daß ich damit eine Schuldzuweisung verbinden will, häufig gegen die Vorschriften des§ 404a Abs. 1 und 2. Sie überlassen die Einweisung übergeordneten Stellen außerhalb der Gerichtsbarkeit, Experten aus den medizinischen Diensten oder an Universitäten, ohne sich selbst hinreichend sach- und fachkundig zu machen. Damit werden Verfahren nach dem Personenstandsgesetz patalogisiert. Auf diesem Wege kommt es zu einer, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Verknüpfung von Behandlung und rechtlichem Status des Antragstellers. Der Antragsteller kann dem nur dadurch entgegen wirken, daß er von dem Recht selbst Sachverständige zu benennen Gebrauch macht.)
(3) Bei strittigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll. (Die vom Sachverständigen festzustellenden Tatsachen regelt das TSG eindeutig. Der Richter hat hier keinen Ermessensspielraum.)
(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.
(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

...

Die folgenden Paragraphen regeln die Fragen der Ablehnung von Gutachtern, ihre Rechte und Pflichten und die Möglichkeit des Richters eine Zeitvorgabe für die Vorlage des Gutachtens auszusprechen. Ein Sachverständiger muß in der Lage sein das Gutachten nach zwei bis fünf Sitzungen mit dem Antragsteller anzufertigen. Er darf sich in die Behandlung nicht einmischen, noch selbst aus dem Auftrag zur Begutachtung einen Behandlungsanspruch ableiten. Ist er nach spätestens fünf Sitzungen innerhalb von drei Monaten nicht in der Lage ein Gutachten abzugeben, dann hat er dies in verständlicher Art dem Gericht darzulegen, auch wenn er der Meinung ist, daß die Ursachen dafür in der Person der Antragstellers liegen. Kann er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, dann ist er von zukünftigen Aufgaben als Sachverständiger auszuschließen. In der freiwilligen Gerichtsbarkeit, anders als für Verfahren die ausschließlich nach der ZPO ablaufen, hat der Richter die Pflicht für einen zügigen Fortgang des Verfahrens zu sorgen.

...

Drittes Buch. Rechtsmittel
Dritter Abschnitt. Beschwerde

§§ 567 - 577a

Auf Verfahren nach TSG findet das Rechtsmittel der Beschwerde und der weiteren Beschwerde Anwendung, geregelt in den angegebenen Paragraphen der ZPO. Auf ihren Abdruck wird verzichtet, da im Fall der Einlegung von Rechtsmitteln in jedem Fall ein Anwalt, der mit der Materie des TSG vertraut ist, hinzugezogen werden sollte.

www.dgti.org/ zpo.htm
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