 |
|
 |
 |
 |
Transsexualität und Recht
Vortrag von Helma Katrin Alter
Sehr geehrte Menschen, sowie Damen und Herren,
Lehrende, praktizierende Juristen und Studierende,
zunächst möchte ich eines erklären, nämlich, warum
im folgenden nicht von "Transsexualität" und "Transsexuellen"
gesprochen wird, sondern von "Transgender" und "Transgendern".
Mir ist bewußt, daß "Transsexualität" quasi
der offizielle Begriff ist, aber diesen als mittlerweile umstritten zu
bezeichnen ist noch untertrieben. Da ist zunächst mal das unvermeidliche
Mißverständnis: Transsexualität bezeichnet nicht, wie
Hetero-, Homo- oder Bisexualität, eine sexuelle Orientierung oder
Identität, sondern sollte Menschen beschreiben, die mit den falschen
Sexualorganen geboren wurden. Was uns gleich zum zweiten Problem bringt:
Transsexualität bezeichnet in den allermeisten Fällen, und vor
allem im juristischen und medizinischen Zusammenhang, Menschen, welche
von eindeutig A nach eindeutig B wollen, mit dem "Wunsch nach chirurgischer
und hormoneller Behandlung, um den eigenen Körper dem bevorzugten
Geschlecht soweit wie möglich anzugleichen." (ICD-10, F64.0)
Gibt es also irgendwelche Rechte für "Transsexuelle", dann
werden von diesen Rechten sehr häufig jene ausgeschlossen, welche
in diese sehr enge Definition nicht passen; dazu unten mehr. Von daher
wird der Begriff Transsexualität nicht nur von vielen Trans-Gruppierungen
abgelehnt, sondern mittlerweile auch zum Beispiel von der Deutschen Gesellschaft
zur Sexualwissenschaft. "Transsexuell" verwende ich daher nur
dort, wo es sich auf Aussagen bezieht, welche diese Wort benutzen.
Wenn Juristen an die Rechte von Transsexuellen denken und mit dem Thema
konfrontiert werden, dann glauben sie, dass alles im „Gesetz über
die Änderung der Vornamen und die Feststellung über die Geschlechtszugehörigkeit
in besonderen Fällen“, dem sogenannten Transsexuellengesetz
– TSG, geregelt sei. Meiner Erfahrung nach trifft diese Aussage
zumindest für die meisten Juristen zu, und es kommt regelmäßig
zu großem Erstaunen, wenn sie dann begreifen, dass die rechtlichen
Probleme wesentlich vielschichtiger sind. Das beginnt
· bei der Wirklichkeit des Grundgesetzes, wie sich diese für
Transsexuelle darstellt,
· geht über das Bürgerliche Gesetzbuch, Personenstandsgesetz
und Namensrecht,
· Regelungen im Meldewesen und damit verbundenes Verwaltungsrecht,
· viele Bereiche des Zivilrechtes, vom Mietrecht über Versicherungsrecht,
Lebens-, KFZ-, Hausrat- und private Haftpflichtversicherungen (um nur
die wichtigsten zu nennen), vor allem unter Berücksichtigung des
AGG,
· über den gesamten Bereich der Sozialgesetzgebung, also
Unterstützung mit ALG I oder ALG II, Bezug von Sozialhilfe bei
nicht vorliegender Arbeitsfähigkeit, Renten- und Krankenversicherung,
bis in den Bereich medizinischer Versorgung,
· und schließlich muss auch das Strafrecht betrachtet werden
(denn auch unter Transsexuellen gibt es „böse“ Buben
und Mädels, Frauen und Männer). Nicht selten aber geraten
sie in Situationen, oder werden sogar in solche hineingezogen/genötigt,
in denen es zur Straffälligkeit kommt.
Beginnen wir zunächst mit dem Grundgesetz und einem sehr wichtigen,
von der Politik und den Experten der Sexualmedizin und den von den Gerichten
bestellten Gutachtern jedoch völlig unbeachteten Urteil der 2. Kammer
des zweiten Senates des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.08.1996 (- 2
BvR 1833/95 -):
Das Bundesverfassungsgericht stellt zunächst fest, dass es zur Sachentscheidung
im vorgelegten Fall berufen ist und stellt dann dem eigentlichen Urteil
und seiner Begründung zwei Leitsätze voran, von denen ich hier,
wegen seiner weitreichenden Bedeutung, den ersten wörtlich zitiere:
Art. 1. Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen in der Individualität,
in der er sich selbst begreift. Dieser Verfassungsgrundwert gewährleistet
zugleich in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG die Freiheit des Individuums,
sich seinen Fähigkeiten und Kräften entsprechend zu entfalten.
Aus der Achtung der Menschenwürde und dem Grundrecht auf freie Entfaltung
der Persönlichkeit folgt das Gebot, den Personenstand des Menschen
dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner psychischen und physischen
Konstitution zugehört (vgl. BVerflGE 49, 286). Die Frage, welchem
Geschlecht sich ein Mensch zugehörig empfindet, betrifft dabei seinen
Sexualbereich, den das GG als Teil der Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen
Schutz der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. l Abs. 1 GG gestellt hat (vgl. BVerfGE
47, 46; 60, 123; 88, 87). Jedermann kann daher von den staatlichen Organen
die Achtung dieses Bereichs verlangen. Das schließt die Pflicht
ein, die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit
zu respektieren.
Leider wurde von den Verfassungsrichtern mit dieser Feststellung kein
Auftrag an die Politik verbunden, sie durch entsprechende gesetzliche
Regelungen, bzw. Änderung bestehender Gesetze umzusetzen. Seit nunmehr
11 Jahren hat sich also nichts getan und jeder Hinweis, endlich zu handeln,
wurde damit abgetan, dass es in dem Verfahren selbst ja "nur"
um das Recht ginge, dass auch eine Strafgefangene, die bisher nur einen
Beschluss nach § 1 TSG (Änderung des Vornamens) hatte, das Recht
habe, als Frau angesprochen zu werden (in einem Männergefängnis).
Im Wesentlichen werden die Grundrechte für Transgender, vor allem
aber für Intersexuelle, also Menschen die mit uneindeutigem oder
mehrdeutigem biologischen Geschlecht geboren werden, zum Teil bedenkenlos
verwehrt oder eingeschränkt. Mit der z.Z. bestehenden Rechtspraxis
kollidieren vor allem folgende Artikel des Grundgesetzes:
· Art. 1: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“.
Hat ein intersexueller Mensch z.B. keine Würde? Dadurch, dass er
nicht ins Geburtenbuch eingetragen werden darf, solange keine Entscheidung
für sein Geschlecht als männlich oder weiblich getroffen wurde,
(die Eintragung als Zwitter ins Geburtenbuch ist bis heute nicht erlaubt
bzw. möglich), werden ihm seine Rechte aus dem GG vorenthalten.
· Art. 2: „Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, …“. Darf z.B. Verwaltungsrecht der
Schule über Art. 2 gestellt werden, auch dann wenn deutlich ist,
dass sich ein Kind schon zum Zeitpunkt der Schulanmeldung eindeutig
entgegen der Zuweisung in der Geburtsurkunde entwickelt, oder schon
in der Grundschule eine dem Geburtseintrag entgegengesetzte Entwicklung
deutlich wird. Haben Pädagogen denn die Pflicht, zur Not mit Druck,
ein Kind zu dem Geschlecht hin zu verbiegen, das in der Geburtsurkunde
steht (dem Hebammengeschlecht, welches ja eine Fremdzuweisung auf Grund
des Genitalbildes ist)?
· Art. 3: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, …
benachteiligt oder bevorzugt werden. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“
Dürfen nur „richtige“ Männer und Frauen diesen
Artikel für sich in Anspruch nehmen; und alle anderen müssen
eben durch medizinische oder psychische Maßnahmen so lange behandelt
werden, bis sie das Bild von Mann oder Frau erfüllen? Haben insbesondere
intersexuelle Menschen kein erlaubtes Geschlecht, dürfen also trotz
Art.3 Abs. 1 benachteiligt werden, weil sie nicht „gleich“
sind?
· Art. 6: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen
Schutz der staatlichen Ordnung.“ Ist es mit dem GG und den Menschenrechten
vereinbar, wenn sich z.B. im Laufe der Ehe herausstellt, dass einer
der beiden Partner transsexuell ist und sich behandeln lässt, ihm
dann die Anerkennung seines Geschlechtes zu verweigern, wenn er an der
Ehe festhalten will? Wenn die beiden Partner auch weiterhin zusammenleben
wollen und es auch tun, dann fehlt es andererseits an der Voraussetzung
für eine Scheidung, der Zerrüttung (§§ 1565 –
1568 BGB). Hier stehen die Rechte aus Art.1, 2 und 3 des GG im Widerspruch
zu den Rechten des Art. 6.
· Art. 19: „Einschränkung von Grundrechten“.
Die dort in der Verfassung garantierten Grundrechte werden weder beim
TSG, noch beim Umgang mit intersexuellen Menschen berücksichtigt.
Es wird bedenken- und gedankenlos gegen sie verstoßen.
Das Dilemma, in das sich unser Rechtsstaat selbst gebracht hat, beginnt
bereits mit der Geburt eines Kindes und der Pflicht diese Geburt anzuzeigen,
damit sie im Geburtenbuch festgehalten werden kann. Die §§ 16
– 31a PStG regeln die Rechte und Pflichten des Standesbeamten, sowie
die Rechte und Pflichten der Eltern, oder anderer Stellen, die von der
Geburt Kenntnis erlangt haben, zur Anzeige einer Geburt. Im § 21
Abs. 1 ist aufgezählt, welche Angaben über das Kind zu machen
und ins Geburtenbuch einzutragen sind. Dabei sind, entsprechend der hier
darzustellenden Problematik vor allem die Sätze 3. und 4. entscheidend,
· es ist das Geschlecht des Kindes anzugeben
· es sind die Vornamen und der Familienname des Kindes anzugeben.
Das Geschlecht des Kindes wird üblicherweise von der Hebamme oder
dem bei der Geburt anwesenden Arzt angegeben, durch den Blick auf den
äußeren Genitalbereich. Der medizinischen Wissenschaft ist
seit über 100 Jahren bekannt, dass Geschlecht sich nicht ausschließlich
durch die äußeren Genitalen bestimmen lässt, auch wenn
diese Form der Bestimmung für etwa 98 % der Menschen im nachhinein
sich als richtig herausstellt. Die medizinische und psychologische Wissenschaft
erklärt einfach die restlichen 2 % für krankhafte Abweichungen,
die behandelt werden müssen und behandelbar seien und teilt alle
schon bei der Geburt in Erscheinung tretenden Uneindeutigkeiten und Mehrdeutigkeiten
von Geschlecht in über 24 verschiedene Syndrome auf. Diese der Messbarkeit
zugänglichen Syndrome/Abweichungen des Genitalbildes bei Neugeborenen
machen ca. 1,4 – 1,8 % aller Geburten aus. Die restlichen 0,2 –
0,6 % lassen sich nicht messen und werden der sogenannten „Störung
der Geschlechtsidentität“ zugeordnet, die bei der Geburt natürlich
noch nicht auffällig wird. In den Fällen von uneindeutigem oder
mehrdeutigem Geschlecht gibt der Arzt den Eltern eine Empfehlung, welchem
Geschlecht sie ihr Kind zuordnen sollten. Wenn er sehr gewissenhaft bei
seiner Empfehlung handelt, dann wird er zunächst versuchen, die verschiedenen
Kriterien, die das körperliche Geschlecht bestimmen, sorgfältig
zu überprüfen und auch darauf hinweisen, dass Geschlecht nicht
nur durch biologisch messbare und nachweisbare Kriterien, wie innere und
äußere Geschlechtsmerkmale und Geschlechtschromosome, bestimmt
ist, sondern auch die zum Zeitpunkt der Geburt noch nicht sichtbare oder
messbare Identität eine ganz wesentliche Rolle spielt. Oft jedoch
wird die ärztliche Empfehlung für die Eltern an die Machbarkeit
einer frühkindlich medizinischen, bis hin zur chirurgischen, Zuweisung
gekoppelt.
Wenn Eltern dieser ärztlichen Empfehlung nicht folgen wollen, kann
ihr Kind nicht in das Geburtenbuch eingetragen werden. Es gibt keine Möglichkeit
zu sagen, dass das Geschlecht unbestimmt sei.
Nun aber folgt das nächste Problem, da der Vorname eingetragen werden
muss. Nach deutschem Recht darf nur ein Vorname eingetragen werden, aus
dem das Geschlecht eindeutig ersichtlich ist. Ohne die Festlegung auf
ein Geschlecht kann also auch kein Vorname eingetragen werden. Geschlechtsneutrale
Vornamen sind nur im Zusammenhang mit einem eindeutigen Namen erlaubt.
Selbst wenn ein Kind nachweislich als Hermaphrodit geboren wird kann es
nicht Christian Petra oder Sabine Klaus oder auch Kim genannt werden (dies
würde natürlich der Situation dieses Kindes gerecht, aber eben
nicht den Gesetzen unseres Rechtsstaates). Man kann Eltern und dem gerade
geborenen Kind nur wünschen, dass eine geschlechtliche Uneindeutigkeit
oder Mehrdeutigkeit bei der Geburt übersehen wird. Nur dann haben
sie und ihr gerade geborenes Kind eine gewisse Chance, in unserem Rechtssystem,
zunächst ein paar Jahre glücklich zu leben.
Ich halte nochmals zusammenfassend fest:
Bei der Geburt wird ein Mensch fremdbestimmt einem Geschlecht zugeordnet,
dem sogenannten Hebammengeschlecht durch den Blick zwischen die Beine.
Auch wenn damit 98 % richtig erfasst werden, ist dies keine Begründung
dafür, den restlichen 2 %, teilweise schon direkt nach der Geburt,
ihre Grundrechte nach Art. 1 – 3 des GG vorzuenthalten.
Ärztliches Handel wird durch den gesetzlichen Mangel der Anerkennung
von mehr als "männlich" und "weiblich" in einen
real rechtsfreien Raum verlegt. Diesen Raum haben sich Wissenschaftler
selbst geschaffen, indem sie, im Rahmen geltender Bilder, welche die natürlichen
Wirklichkeit einschränken, jede Abweichung als unnatürlich und
heilbar dargestellt haben. Doch es war schon immer eine menschlich verständliche
Schwäche der Wissenschaft, Irrtümer vor allem dann nicht einzugestehen,
wenn genau diese in das Bild der gerade vorherrschenden, allgemeinen Vorstellungen
über das Leben passten (siehe auch frühere „wissenschaftliche“
Aussagen zu Homosexualität).
Doch auch allen Beteiligten an der Judikative muss eine Verantwortung
zum aktiven Handeln auferlegt werden, wenn sie im Rahmen der geltenden
Gesetzgebung und ihrer Anwendung auf Diskrepanzen und miteinander konkurrierende
Rechtsansprüche stoßen. In kaum einem anderen Feld der Rechtssprechung
wird dies so auffällig, wie bei der Abwägung des Rechts zur
Selbstbestimmung und den Pflichten, die sich durch die Fremdbestimmung
bei der Geburt ergeben.
Das Transsexuellengesetz
Noch deutlicher wird dies, wenn ich nun speziell auf das „Transsexuellengesetz“
(TSG) zu sprechen komme, das seit 1980, also 27 Jahren gilt. Ohne zunächst
auf dessen Inhalt einzugehen, geschweige denn auf die „wissenschaftlichen“
Irrtümer, die zu seiner Entstehung in der jetzigen Form führten,
möchte ich darlegen, was das Bundesverfassungsgericht bisher zu einzelnen
Teilen des TSG entschieden hat.
Der Reformbedarf für das TSG ist in jedem Fall gegeben, was auch
deutlich wird, wenn man sich klar macht, dass das Bundesverfassungsgericht
schon insgesamt 5 Entscheidungen fällte, die auf die Anwendbarkeit
des TSG direkten Einfluss haben und ein bereits angenommenes Verfahren
zur Entscheidung ansteht.
1. 1982 1 BvR 938/81 – Aufhebung der Altersgrenze für den
Geschlechtswechsel bei Antrag nach § 8 TSG (mit sofortiger Rechtswirkung)
2. 1983 1 BvL 38,40,43/82 – Aufhebung der Altersgrenze für
Namensänderung bei Antrag nach § 1 TSG (mit sofortiger Rechtswirkung)
3. 1996 2 BvR 1833/95 – Recht auf Selbstbestimmung und Anrede
(jedoch wurden daraus kaum Konsequenzen gezogen, wie ich schon ausführte,
so dass es immer noch vorkommt, dass z.B. Wahlbriefe an Herrn Ulrike
R oder Frau Klaus M gehen –angeblich sei die korrekte Anrede wegen
Computerprogrammen nicht umsetzbar; aus dem 1. Leitsatz des obengenannten
Urteils wurden keinerlei Konsequenzen gezogen, d.h. die pathologisierende
Fremdbestimmung blieb erhalten)
4. 2005 1 BvL 3/03 – keine Aberkennung des Vornamens bei Eheschließung
nach § 7 TSG, in der Begründung der deutliche Hinweis, dass
auch das Zeugen oder Gebären eines Kindes kein automatischer Grund
zur Aberkennung des Vornamens darstellt.
5. 2006 1 BvL 1,12/04 – Ausschluss von Ausländern von der
Inanspruchnahme des § 1 und § 8 TSG, die nur geduldet sind,
aber nicht nur vorübergehend in Deutschland leben, ist nicht verfassungsgemäß.
6. Anhängig ist ein Verfahren ob die Ehelosigkeit als Voraussetzung
für die Geschlechtsänderung mit dem GG vereinbar ist (siehe
dazu unsere Stellungnahme auf der dgti-Seite). Es geht hier um §
8 Abs. 1 Satz 2 des TSG.
7. In Vorbereitung ist eine Klage gegen die Bestimmungen § 8 Abs.
1 Satz 3 und 4, als Voraussetzung für Änderung der Geschlechtszugehörigkeit
(Pflicht die Fortpflanzungsunfähigkeit und eine chirurgische Genitalangleichung
als Voraussetzung für die Möglichkeit der Antragsstellung).
Grundlage ist Art. 2 GG, das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Sieht man in einer Betrachtung des TSG von den Paragraphen ab, die Verfahrens-
und Verwaltungsvorschriften enthalten, so bleiben als Kern des TSG nur
die Paragraphen 1, 6, 7 und 8 übrig.
Mit Ausnahme von § 6 wurden alle anderen ganz oder in Teilen als
mit dem Grundgesetz unvereinbar bereits außer Kraft gesetzt. Das
TSG hat in seiner jetzigen Form keine Daseinsberechtigung, denn es verstößt,
wie Eingangs bereits dargelegt, gegen Art. 1, 2, 3, 6 und 19 des GG.
Grundsätzlich gilt:
Das Grundgesetz steht über Bundesrecht, Landesrecht, Rechtsverordnungen
und Verwaltungsvorschriften und darf nur unter strenger Beachtung von
Art. 19 GG durch Gesetze eingeschränkt werden. Dieser Grundsatz wurde
beim TSG mit Sicherheit nicht ausreichend bedacht. Es stand aber zur Zeit
seiner Einführung keine Lobby zur Verfügung, die dagegen von
Anfang an hätte klagen können; zumal dies dann unter der damaligen
Regierung Kohl auch wenig aussichtsreich erschien. Auch wurde Betroffenen
dieser Mangel zunächst nicht unbedingt klar, da sie froh waren, dass
endlich zur Durchsetzung ihres Anliegens, die Änderung der Geburtsurkunde,
eine gesetzliche Handhabe vorgegeben wurde. Außerdem steht Bundesrecht
über Landesrecht (Art. 31 GG), was vor allem in Hinblick auf unsere
föderale Struktur immer wieder kritisch gesehen werden muss, weil
in vielen Fällen die Umsetzung von Bundesrecht durch die Länder
geregelt werden muss und es dabei nicht selten zu Unterschieden in den
einzelnen Bundesländern kommt (siehe z.B. die Umsetzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes).
Bevor ich auf die einzelnen Abschnitte und Paragraphen des TSG eingehe
sind noch ein paar grundsätzliche Anmerkungen nötig:
· Das TSG ist zwar ein eigenständiges Gesetz, kann aber
nicht isoliert gesehen werden. Es gehört zu den Gesetzen, die dem
Personenstandsgesetz nachgeordnet sind. Es löst z.B. den Widerspruch
auf, dass laut Namensrecht (ebenfalls dem PStG nachgeordnet) der Vorname
das Geschlecht wiedergeben muss. Ein Antrag nach § 1 TSG, dem statt
gegeben wird, führt aber dazu, dass es möglich ist in der
Geburtsurkunde die Eintragung „Katrin, Geschlecht männlich“
oder „Paul Eduard, Geschlecht weiblich“ zu machen. Der §
15 TSG macht diesen Umstand ganz deutlich. Dort ist angegeben dass die
§§ 30, 61, 62 und 65a des PStG entsprechend geändert
werden mussten.
· Obwohl der Geburtseintrag ein für die Person fremdbestimmter
Eintrag ist, werden dem Antragsteller die vollen Kosten des Gerichtsverfahrens
und die Kosten für Gutachter, die er zwar vorschlagen kann, das
Gericht dem aber nicht folgen muss, auferlegt. Grade die Kosten für
die Gutachten können leicht mehrere Tausend Euro betragen. Im §
14 TSG ist die Änderung der Kostenordnung durch Einfügung
von § 128a KostO im Einzelnen geregelt. Bei Verfahren nach derzeit
noch geltendem Gesetz sind aber auch die Vorschriften über die
Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG), das Rechtspflegegesetz (RPflG) und
die Zivilprozessordnung (ZPO) mit zu berücksichtigen. Ein Mensch,
der das TSG für sich in Anspruch nehmen will, wäre damit völlig
überfordert. Es muss darauf vertraut werden, dass der Richter dies
alles berücksichtigt. Anders stellt sich für eine betroffene
Person die Situation dar, wenn sie unter einem Handykap steht oder leidet.
Dies könnten sein:
a) z.Z. im Strafvollzug oder unter Bewährung mit Auflagen,
b) sozial bedingt in einem Heim oder sogar unter Pflegschaft stehend,
c) krankheitsbedingt, körperlich und/oder psychisch, nicht nur
vorübergehend stationär untergebracht in einem Heim oder psychiatrischen
Einrichtung.
· Trotz der in den Jahren seit 1982 ergangenen Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichtes, dass Teile des TSG mit dem GG nicht
vereinbar sind und daher diese nicht in die Rechtssprechung einfließen
dürfen, wurde das TSG im Wortlaut nicht geändert. Es kommt
also immer wieder vor, dass sie in Verfahren zur Anwendung kommen. Oft
spiegelt sich dies in den Gutachten wieder, so dass es zu Ablehnung,
dem Vorschlag das Verfahren eine Zeit ruhen zu lassen oder zu Nachbegutachtungen
kommt, die Kosten enorm in die Höhe treiben können.
Es ist nun erforderlich, dass man sich das TSG selbst genauer ansieht
und dabei vor allem die kritischen Punkte und Formulierungen genauer unter
die Lupe nimmt.
Im § 1 Abs. 1 TSG lesen wir:
Die Vornamen einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung
nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen
Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren
unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, sind
auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn (nun folgen die Bedingungen,
auf die ich noch eingehen werde)
Das Gesetz kann also nur zur Anwendung kommen, wenn eine „transsexuelle
Prägung“ vorliegt. Diese Formulierung ist nach dem heutigen
Stand der medizinischen Wissenschaft in mehreren Punkten kritisch:
(1) Der Gesetzgeber ging davon aus, dass sich Transsexualität
durch Diagnose feststellen ließe. Alle Versuche dafür allgemein
gültige Kriterien festzulegen sind aber gescheitert. Transsexualität
ist also eine Eigendiagnose, die lediglich durch die sogenannte Differentialdiagnose
gestützt werden kann (den Ausschluss anderer medizinische messbarer
Ursachen, wie z.B. die Zuweisung zu einem Geschlecht bei nach der Geburt
festgestellter Intersexualität, was wiederum intersexuellen Menschen
den Zugang zum TSG verwehrt, was auch so einige Probleme mit sich bringt,
bzw. das Vorliegen primärer neurotischer oder psychotischer Erkrankungen,
von denen bekannt ist, dass sie zu Persönlichkeitsstörungen
führen).
(2) Der Begriff der Prägung ist hier sehr umstritten,
denn er suggeriert, dass ein äußerer Einfluss dafür
verantwortlich ist. Wenn diese Prägung vorgeburtlich erfolgte,
dann gehört sie in den Bereich der Intersexualität und das
TSG wäre dann nicht allgemeingültig, im Sinne des Art. 19
GG, denn es gilt ja nur für die Intersexuellen, bei denen die Intersexualität
nicht medizinisch nachweisbar ist (alle anderen Intersexuellen sind
ausgeschlossen). Eine nach der Geburt erfolgte Prägung, also durch
Erziehung und andere äußere Entwicklungseinflüsse konnte
aber bisher nie wissenschaftlich nachgewiesen werden.
(3) Es wird eine transsexuelle Prägung verlangt.
Dabei wird die Definition dessen, was "transsexuell" denn
nun ist, auch noch weitestgehend den Gutachtern überlassen. Das
bedeutet aber, daß Menschen, die nicht die Kriterien des F64.0
erfüllen, und sei es auch nur, daß sie eine genitalangleichende
Operation für sich ablehnen, formal eine Vornamens- und erst recht
eine Geschlechtsänderung verwehrt wird. Dazu kommt, daß viele
Gutachter (seltsamerweise übrigens meist auch noch die teuersten)
eine recht eingeschränkte Sichtweise davon haben, wann denn nun
jemand sich dem "anderen Geschlecht" hinreichend zugehörig
fühlt; so wurde schon in Gutachten eine Transsexualität deswegen
abgelehnt, oder mit der Ablehnung gedroht, weil ein Transmann zu lange,
eine Transfrau zu kurze Haare hatte, oder eine Transfrau es wagte, in
Hosen in der Praxis des Gutachters aufzutauchen.
Auch die nächste Aussage ist nicht unstrittig: „… sondern
dem anderen Geschlecht als zugehörig …“
Mit dieser Feststellung wird zementiert, man könne nur dem einen
oder dem anderen Geschlecht angehören, also die binäre, schwarz
weiß Formulierung über Geschlecht. Geschlecht ist aber mindestens
bipolar zu sehen, also männlich und weiblich nur als Eckpunkte eines
gleitenden Übergangs. Dass sich etwa 98 % aller Menschen diesen beiden
Eckpunkten zuordnen können ist dabei juristisch unerheblich.
(4) Ein Transsexueller, der sich nicht mit dem Geburtseintrag
identifizieren kann, aber auch nicht glaubt dem anderen Geschlecht anzugehören
(also etwa jemand, der sich als beides oder keins von beiden versteht)
muss also entweder auf seine Rechte nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG verzichten oder heucheln/lügen, wenn er das TSG für
sich in Anspruch nimmt, weil er glaubt mit dem anerkannten und dann
auch gelebten anderen Geschlecht sich eher arrangieren zu können.
Leider geht es munter weiter mit den juristisch unklaren Formulierungen.
Wir lesen: „… seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang
steht, …“
(5) Wie soll ein Antragsteller glaubhaft machen, dass
er unter einem Zwang steht? Genügt die Aussage, ja ich stehe unter
Zwang? Muss er sein Inneres nach Außen kehren?
(6) Bei der Antragstellung ist es noch relativ unproblematisch.
Die wirklichen Probleme kommen dann, wenn die Sachverständigen
ins Verfahren mit eingreifen. Da gehen die Vorstellungen über „unter
Zwang“ stehen sehr weit auseinander und unterliegen der individuellen
Phantasie von Sachverständigen. Das geht so weit, dass sie den
Zwang nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Antragsteller schon
drei Jahre in der gegengeschlechtlichen Rolle lebt (eine eindeutige
Rechtsbeugung, dies zu verlangen).
Im § 1 TSG geht es nun mit der Aufzählung der Voraussetzungen
weiter:
1. sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder wenn sie als staatenloser
oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden
zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3. sie mindestens fünfundzwanzig Jahre alt ist.
Diese Aufzählung der formalen Voraussetzungen für eine Antragstellung
wurde vom Bundesverfassungsgericht, wie Eingangs schon dargestellt, zweimal
korrigiert, bzw. als mit dem GG nicht vereinbar außer Kraft gesetzt.
(7) Ein ausländischer Flüchtling darf also
das TSG in Anspruch nehmen, solange er seinen Flüchtlingsstatus
hat. Wenn aber in seinem Heimatland formal die Voraussetzungen zur Rückkehr
erfüllt sind, z.B. durch Ende von Kampfhandlungen, verliert er
den Flüchtlingsstatus und kann das TSG nicht mehr in Anspruch nehmen.
Dies galt bisher selbst dann, wenn er schon in medizinischen Behandlungen
war, die eine weitgehende Annäherung an das andere Geschlecht brachten,
damit aber eine Abschiebung in das Heimatland gleichzeitig Gefahr für
Leib und Leben gebracht hätte. In solchen Fällen kam es zu
einer Duldung, jedoch im rechtsfreien Raum, bezogen auf Name und Geschlecht.
Diesen mit den Menschenrechten unvereinbaren Zustand hat das Verfassungsgericht
mit seinem Urteil und den Auflagen an den Gesetzgeber 2006 beendet.
(8) Die Formulierung in der zweiten Bedingung, „mit
hoher Wahrscheinlichkeit“ sucht wohl in der gesamten sonstigen
Gesetzgebung vergeblich ein Äquivalent. Wie soll „hohe Wahrscheinlichkeit“
objektiv gemessen und beurteilt werden, um sie nicht der subjektiven
Phantasie preis zu geben?
(9) Die dritte Bedingung, die Altersbeschränkung,
wurde vom Bundesverfassungsgericht bereits 1983 mit sofortiger Wirkung,
als mit dem GG unvereinbar, außer Kraft gesetzt.
Bleibt noch der § 1 Abs. 2 des TSG:
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig
führen will.
Auf den ersten Blick scheint diese gesetzliche Bestimmung einfach und
logisch, ist sie jedoch nicht.
(10) Entsprechend dem geltenden Namensrecht dürfen
nur eindeutige Namen gewählt werden. Die Wahl geschlechtsneutraler
Namen erfordert einen Zweitnamen, der das Geschlecht wiedergibt und
zwar in der gegengeschlechtlichen Form. Ein Antragsteller, der früher
Klaus Peter genannt wurde kann sich in Zukunft nicht Kim Peter nennen.
Es ist in keinem Fall zulässig, dass sich dieser Antragsteller
in Zukunft Claudia Peter nennen möchte. Das binäre Geschlechterprinzip
darf in keinem Fall verletzt werden.
Der § 2 des TSG regelt die gerichtlichen Zuständigkeiten
und die dabei zu berücksichtigende föderale Länderhoheit.
Im § 3 TSG werden die Verfahrensbeteiligten genannt,
der Antragsteller und der Vertreter des öffentlichen Interesses.
In den meisten TSG-Verfahren glänzt der Vertreter des öffentlichen
Interesses durch Abwesenheit (auch wenn er natürlich vor Rechtskraft
einer Entscheidung die Akten zur Einsicht bekommt). Für den Antragsteller
entsteht so indirekt der Eindruck, der Amtsrichter sei sein Verfahrensgegner
und nicht die neutrale Instanz, die eine Abwägung zwischen persönlichem
Interesse und öffentlichen Interesse durchzuführen hätte.
Wenn nun durch politische Kreise sogar empfohlen wird den Vertreter des
öffentlichen Interesses in TSG-Verfahren abzuschaffen um, um eine
zeitliche Beschleunigung zu erreichen, dann bedeutet dies doch nichts
anderes, als dass kein öffentliches Interesse an der Änderung
des Namens und der Geschlechtszugehörigkeit besteht, sondern dies
der individuellen Entscheidung des Individuums anheim steht. In diesem
Fall jedoch besteht keinerlei Anlass, weiter an einem Gerichtsverfahren
festzuhalten. Alles was im TSG geregelt ist, müsste dann durch reines
Verwaltungsrecht, also einem Antrag beim Standesamt geregelt werden können.
Auch wenn ich in der Aufzählung der relevanten Paragraphen des TSG
(auf Seite 5) nicht die §§ 4 und 5 aufgeführt habe muss
ich kurz darauf eingehen. Der § 4 regelt das gerichtliche Verfahren.
Diese Verfahrensregeln sind m.E. nur auf den ersten, oberflächlichen
Blick logisch und richtig. Eine genauere Betrachtung hält aber allgemeingültigen,
rechtlichen Maßstäben nicht stand. Im Einzelnen stelle ich
fest:
§ 4 Abs. 1 TSG:
Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(11) Es muss die Frage erlaubt sein, warum ein fremdbestimmter
Verwaltungsakt, die Eintragung von Name und Geschlecht in das Geburtenbuch,
nur durch ein kostenpflichtiges Gerichtsverfahren später geändert
werden kann. Die Kosten können je nach Gericht und berufenen Gutachtern
zwischen € 1.500 bis € 6.000 liegen.
(12) Es ist entsprechend dem 1. Leitsatz des Bundesverfassungsgerichtsurteils
von 1996 (Az. 2 BvR 1833/95) die Frage zu stellen, ob es mit dem GG
vereinbar ist, dass Fremdbestimmung ein höherer Stellenwert eingeräumt
werden darf als Selbstbestimmung.
Absatz 2 schreibt vor, dass das Gericht den Antragsteller persönlich
anhört. Das Problem, welches sich aus dieser Form der gesetzlichen
Formulierung ergibt, besteht darin, dass keine Aussage gemacht wird, wann
diese Anhörung statt zu finden hat. Es macht in der Praxis einen
erheblichen Unterschied, ob eine Person einen unbefangenen Eindruck bei
einem Richter hinterlassen kann, weil sie vor einer Begutachtung, die
der Richter kennt, angehört wird, oder ob sie eben erst nach der
Begutachtung angehört wird; wenn beispielsweise, und das gibt es
öfters, ein Gutachten sich auf etwa 25 von 30 Seiten damit beschäftigt,
was der Antragssteller jemals im Bett gemacht hat, zur Zeit im Bett macht,
und in Zukunft im Bett zu machen beabsichtigt.
Damit komme ich logischerweise auf den § 4 Abs. 3 des TSG:
Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es
die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund
ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen
der Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen
müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren Gutachten
haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers
mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.
(13) Transsexualität lässt sich nicht direkt
diagnostizieren, wieso sollte sie sich dann begutachten lassen? Natürlich
war zum Zeitpunkt des Schaffung des TSG diese Erkenntnis nicht bis zu
den Beratern der Legislative vorgedrungen. Wir haben sie aber jetzt
und müssen auf rechtliche Konsequenzen drängen.
(14) Die Formulierung des Abs. 3 lässt dem Richter
jede Möglichkeit der Entscheidung. Er kann trotz positiver Gutachten
den Antrag ablehnen oder ihm trotz negativer Gutachten zustimmen. Der
Richter hat durch das TSG zwar die Pflicht der Einholung von Gutachten,
aber keine Vorgaben, wie er sie zu bewerten hat. Es scheint zwar absurd,
wie ich es hier darlege, ist aber in Einzelfällen genau so geschehen.
Der § 4 Abs. 4 des TSG
Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag nach § 1 stattgegeben
wird, steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung
wird erst mit Rechtskraft wirksam (also keine Rechtsmittel bei Ablehnung).
Mit dieser gesetzlichen Regelung wird ein Ungleichgewicht der Verfahrensbeteiligten
zementiert. Diese ist eindeutig mit der allgemeinen Rechtssprechung und
dem Grundgesetz unvereinbar.
(15) Es wird faktisch nur der Vertretung des öffentlichen
Interesses ein Recht auf sofortige Beschwerde eingeräumt (der Antragsteller
wird ja nicht Einspruch erheben, wenn seinem Antrag stattgegeben wird).
Das Gesetz sieht keinen Hinweis dafür vor, dass auch der Antragsteller
ein Recht auf Revision oder sofortige Beschwerde bei Ablehnung seines
Antrages haben würde. Diese Ungleichbehandlung von rechtlichen
Positionen ist mit dem GG nicht vereinbar.
(16) Auch wenn es bisher kaum einen Fall der Ablehnung
eines Antrags nach § 1 TSG gab, so ist doch eindeutig zu bemängeln,
dass keine Rechtsbelehrung in einer Ablehnung erfolgt. Oft kommt es
aber dazu, dass ein Verfahren gar nicht erst angenommen wird (gerne
auch ohne jegliche Rechtsbelehrung), weil angeblich die Voraussetzungen
nicht erfüllt sind (also etwa der Antragssteller noch keine 3 Jahre
im neuen Geschlecht lebt). Laut Gesetz ist jedoch die einzige Voraussetzung,
dass ein Antragsteller seinen Namen geändert haben will.
(17) Das TSG sieht also keine Möglichkeit der
sofortigen Beschwerde für den Fall vor, dass dem Antrag nicht stattgegeben
wird. Dieses Ungleichgewicht zwischen den Interessen des Antragstellers
und des „öffentlichen Interesses“ ist in der Formulierung
von Gesetzen einmalig. Wenn ein Antragsteller juristisch nicht vorgebildet
ist, und das gilt für die meisten Transsexuellen, dann kann er
gar nicht wissen, dass er Möglichkeiten hätte. (Ich will nicht
verschweigen, dass es Richter gibt, die bei Ablehnung eine Rechtsbelehrung
machen, es ist aber nicht die Regel.)
Wenn ich mir nun die Ausführungen des § 5 TSG
ansehe, dann entsteht der Eindruck, dass der Gesetzgeber hier einen Spagat
vollführt, den er nicht beherrscht. Mit dem sogenannten „Offenbarungsverbot“
soll versucht werden die Persönlichkeitsrechte Betroffener ebenso
zu schützen, wie die Rechte der Mitbetroffenen. Wörtlich heißt
es im § 5 Abs. 1:
Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert
werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung
geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart
oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des
öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse
glaubhaft gemacht wird.
Dass dieser Spagat nur stümperhaft gelungen ist will ich hier beispielhaft
an meiner eigenen Situation darlegen.
(18) Ich bin juristisch „die Rechtsnachfolgerin
des Vaters meiner Kinder“. Meine Kinder sind mit mir nach wie
vor verwandt, im ersten Grad der Verwandtschaft (und selbstverständlich
eventuell unterhaltspflichtig). Mein Antrag und rechtskräftiger
Beschluss nach § 1 TSG hat nichts daran geändert. Ich bin
durch diesen Beschluss nicht zur Mutter geworden, kann aber nach der
Anerkennung als Helma Katrin auch nicht mehr juristisch als Vater behandelt
werden.
(19) Durch die juristische Anerkennung des Vornamens
bin ich sozialrechtlich in allen Bereichen als dem Geschlecht „weiblich“
zugehörig anzuerkennen, ohne dass ich daraus Rechte ableiten kann,
die speziell Frauen schützen (was aber durch die fortschreitende
Durchsetzung der Gleichstellung kaum noch eine Bedeutung hat). So lange
kein rechtskräftiger Beschluss über die Änderung der
Geschlechtszugehörigkeit vorliegt (nach § 8 TSG), gelte ich
im Strafrecht, der Krankenhausbehandlung und im Eherecht als männlich.
(20) Wenn nur ein Beschluss nach § 1 TSG vorliegt,
kommt es immer wieder vor, dass amtliche Schreiben, z.B. Wahlbenachrichtigung,
schlimmer aber auch Lohnsteuerkarten mit „Herrn Claudia Müller“
oder „Frau Martin Neumann“ verschickt werden. Die Begründung
dafür, dass dies nicht anders gehe, ist üblicherweise, dass
die Computerprogramme der Verwaltungen die Anrede automatisch nach dem
Geschlecht richten. Dies ist unzulässig und nicht nur eine Diskriminierung
von Amts wegen. sondern kann auch den Betreffenden gegen seinen Willen
bloßstellen
Ein wesentlicher Aspekt, der im § 5 TSG zwar nicht angesprochen
ist, logischer Weise aber seiner Rechtswirkung zuzuordnen ist, sind die
Änderungen qualifizierender Schulzeugnisse, beruflicher Bildungsabschlüsse
und Arbeitszeugnisse.
(21) Eine Person, deren Vorname auf Grund ihrer transsexuellen
Prägung rechtskräftig geändert wurde, hat ein Recht auf
Neuerteilung von Arbeitszeugnissen mit dem geänderten Namen und
dem geänderten Geschlecht, bzw. der Anrede entsprechend dem Vornamen.
Dies hat u.A. das Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 4. Kammer in
seinem Urteil vom 17. Dezember 1998, Az: 4 Sa 1337/98 so festgestellt.
(22) Analog diesem Urteil gilt dies natürlich
auch für Schulzeugnisse, Studienabschlüsse und alle anderen
qualifizierenden Zeugnisse und Diplome.
Der § 6 TSG regelt den Fall, dass ein Antragsteller
eine Entscheidung nach § 1 TSG wieder rückgängig machen
möchte. Es wird dabei verlangt, dass das ganze Prozedere, Begründung,
Gutachter und Kosten für das Verfahren, entsprechend der §§
2 – 4 wiederholt wird. Es entstehen wieder Gerichtskosten, Gutachtertermine
und –kosten und der „Seelenstriptease“, wiederholt sich.
Der Antragsteller kann nur die Vornamen zurück bekommen, die er vor
der Namensänderung führte. Der Richter kann diese Vornamen nur
dann ändern, „wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum
Wohle des Antragstellers erforderlich ist“.
Da es keine Ausführungsbestimmungen zur Anwendung des TSG gibt,
bleibt offen, was schwerwiegende Gründe zum Wohle des Antragstellers
sind. Als ich im November 2000 die damalige Justizministerin Herta Däubler-Gmelin
auf den Umstand aufmerksam machte, dass es keine rechtlich bindenden Ausführungsbestimmungen
zum TSG gibt, sondern nur Rechtskommentare, wollte sie dies zunächst
nicht glauben. Recherchen, die sie sofort in ihrem Ministerium anstellen
ließ führten aber noch während unseres Gesprächs
zur Bestätigung meiner Angaben. Bei der Menge an juristisch unklaren
und weichen bis schwammigen Formulierungen, führt dies zwangsläufig
dazu, dass die Anwendung und Auslegung des TSG, bei allem Bemühen
von Richtern um Objektivität, in Deutschland zu unterschiedlichsten
Verfahren und auch Ergebnissen führt, je nach Bundesland und der
Grundeinstellung des mit solchen Verfahren betrauten Richters.
Im § 7 TSG werden die Fälle geregelt, in denen
ein rechtskräftiger Beschluss über die Änderung der Vornamen
von Amtswegen wieder als ungültig erklärt wird. Abs. 1 zählt
die Gründe auf, die im Einzelnen sind:
(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert
worden sind, wird unwirksam, wenn
· nach Ablauf von dreihundert Tagen nach der Rechtskraft der
Entscheidung ein Kind des Antragstellers geboren wird, mit dem Tag der
Geburt des Kindes, oder
· bei einem nach Ablauf von dreihundert Tagen nach der Rechtskraft
der Entscheidung geborenen Kind die Abstammung von dem Antragsteller
anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird, mit dem Tag, an dem die
Anerkennung wirksam oder die Feststellung rechtskräftig wird, oder
· der Antragsteller eine Ehe schließt, mit der Abgabe der
Erklärung nach § 1310 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Grundsätzlich muss zunächst festgestellt werden, laut den Protokollen
und Niederschriften von Anhörungen und Debatten die zum TSG geführt
haben, dass man beim § 7 praktisch ausschließlich Transfrauen
im Blick hatte, also Männer mit rechtskräftiger Vornamensänderung
in einen weiblichen Vornamen (der Missbrauch des TSG durch Schwule sollte
mit allen Mitteln verhindert werden; es könnte ja das TSG zur Umgehung
der Straftatbestände des §175 genutzt werden). Zunächst
gehe ich auf den letzten Satz von § 7 Abs. 1 TSG ein.
(23) Zunächst muss festgestellt werden, dass
§ 1310 BGB aufgehoben wurde (wie alle §§ von 1303 –
1352 des IV Buches BGB, an deren Stelle die Regelungen des Ehegesetzes
getreten sind, Gesetz Nr. 16 des Kontrollrates vom 20.02.46 mit allen
späteren Änderungen).
(24) Wesentlich entscheidender ist jedoch die Tatsache,
dass im Dezember 2005 vom Bundesverfassungsgericht (1 BvL 03/03) die
Anwendung dieser Vorschrift als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt
wurde und damit ab sofort rechtsunwirksam sei. Die Fähigkeit eine
Ehe einzugehen oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft richtet sich
ausschließlich nach dem juristischen Geschlecht, nicht nach dem
gelebten Geschlecht. Auch Transgender haben das Recht auf eine gesicherte
Gemeinschaft mit einem Partner. Wenn Transgender, gleich aus welchen
Gründen, nur eine Vornamensänderung haben, darf ihnen das
Recht auf eine staatlich gesicherte Partnerschaft nicht vorenthalten
werden, oder wie im Fall des TSG, mit Entzug anderer Persönlichkeitsrechte
sanktioniert werden.
(25) Ergänzend weist das Bundesverfassungsgericht
in seinem Urteil darauf hin, dass auch die Sätze 1 und 2 dieser
Vorschrift bedenklich sind. Es macht deutlich, dass bereits das TSG
im § 7 Abs. 3 diese Bedenken teilt und die Möglichkeit bietet
„… aus sonstigen schwerwiegenden Gründen anzunehmen
ist, dass der Antragsteller sich wieder dem nicht seinem Geburtseintrag
entsprechenden Geschlecht als zugehörig empfindet.“
(26) Persönlich möchte ich zu § 7 Abs.
1 Sätze eins und zwei folgende Anmerkung machen: Beide Sätze
betreffen vom ursprünglichen Sinngehalt Transfrauen (also Mann-zu-Frau
Transsexuelle). Satz 1 betrifft aber auch Transmänner, die ihren
Vornamen rechtskräftig geändert haben, aber noch gebärfähig
sind, weil medizinische Maßnahmen noch nicht eingeleitet sind
oder ausreichende „kastrierende“ Wirkung haben. Satz 2 gilt
entsprechend für Transfrauen, die noch zeugungsfähig sind.
Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung des TSG davon aus, dass der Akt
der Zeugung beweise, man sei doch ein Mann, könne also nicht transsexuell
sein. Im umgekehrten Fall ging er davon aus, dass der Akt der Empfängnis
ein Beweis für Weiblichkeit ist. Dass es Transsexuellen vor ihrem
Antrag auf Namensänderung selbstverständlich nicht verwehrt
werden darf von ihren biologischen Fähigkeiten Gebrauch zu machen,
wird stillschweigend ignoriert.
Mit § 7 Abs. 3 TSG wird ein weiteres Unrecht, nur aus der Zeit der
70er Jahre zu verstehen (wo grundsätzlich von der Heterosexualität
(bezogen auf das Identitätsgeschlecht) von Transgendern ausgegangen
wurde), zementiert:
In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann das Gericht die Vornamen des
Antragstellers auf dessen Antrag wieder in die Vornamen ändern, die
er bis zum Unwirksamwerden der Entscheidung geführt hat, wenn festgestellt
ist, dass das Kind nicht von dem Antragsteller abstammt, oder aus sonstigen
schwerwiegenden Gründen anzunehmen ist, dass der Antragsteller sich
weiter dem nicht seinem Geburtseintrag entsprechenden Geschlecht als zugehörig
empfindet. Die §§ 2,3,4 Abs.1,2 und 4 sowie § 5 Abs. 1
gelten entsprechend.
(27) Auch hier spiegelt sich eindeutig wieder, dass
nur an noch zeugungsfähige Transfrauen gedacht wurde. Ein schwerwiegender
Grund, dass ihr trotz nachgewiesener Vaterschaft wieder der weibliche
Name zuerkannt wird, könnte z.B. sein, dass nachgewiesen wird sie
sei als willenloser Samenspender missbraucht worden. Ein anderer Grund
ist, wie im Gesetz formuliert, dass sich später herausstellt, dass
die ursprünglich angegebene und anerkannte Vaterschaft nicht besteht
(z.B. durch einen genetischen Abstammungstest, u.U. durch gerichtliche
Anordnung gegen den Willen der Mutter). Entsprechend kann diese Regelung
natürlich auch für Transmänner angewandt werden, wenn
sie vergewaltigt worden sind. Dass ein Transmann freiwillig ein Kind
zur Welt bringen will, solange er noch kann, war für die Väter/Mütter
des TSG unvorstellbar.
(28) Der letzte Satz von §7 Abs. 3 sagt ausdrücklich,
dass dem Antragsteller wieder alle Kosten und Belastungen eines erneuten
TSG-Verfahrens auferlegt werden. Die Stellungnahmen der Fachgesellschaften
zum BvG-Urteil (1 BvL 03/03) weisen ausdrücklich darauf hin, dass
die frühere Annahme der Wissenschaft falsch war, dass Zeugen ein
Beweis für Männlichkeit, entsprechend Gebären ein Beweis
für Weiblichkeit sei. Die Politik und der Gesetzgeber haben für
Transsexuelle daraus bisher keine Konsequenzen gezogen, so dass das
TSG nach wie vor unverändert angewandt wird.
Die größten Probleme wirft der § 8 TSG für
die betroffenen Menschen auf. Er regelt die Voraussetzungen für
die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit, also die Änderung
des Geschlechtes im Geburtseintrag. Entsprechend beginnt der Abs. 1 mit
folgendem Text:
Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung
nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen
Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren
unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist
vom Gericht festzustellen, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig
anzusehen ist, wenn sie (und nun folgen die Bedingungen 1-4)
1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt
2. nicht verheiratet ist,
3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden
operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung
an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechtes erreicht worden ist.
Vergleicht man den einleitenden Text von § 8 mit dem Text von §
1, so fällt auf, dass er sich inhaltlich lediglich dadurch unterscheidet,
dass es im § 8 um die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit
geht, im § 1 um die Änderung der Vornamen. Dabei muss entweder
a) eine bereits rechtwirksame Entscheidung zur Änderung der Vornamen
(in die gegengeschlechtliche Form) erfolgt sein
b) oder es wird unterstellt, dass automatisch der Antrag zur Entscheidung
über die Geschlechtszugehörigkeit um den Antrag zur Vornamensänderung
erweitert wird.
Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 2, in dem es heißt:
In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig
führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits
auf Grund von § 1 geändert worden sind.
Trotz dieser Eindeutigkeit der gesetzlichen Aussage kommt es immer wieder
zu teilweise sehr seltsamen Auslegungen über die Anwendung des §
8 TSG, in Verbindung mit § 9, der das gerichtliche Verfahren regelt
(ganz abgesehen von den die Menschenrechte und die Zusagen des GG verletzenden
und aus heutiger Sicht sehr zweifelhaften Bedingungen, auf die ich gesondert
eingehe). Die §§ 8 und 9 müssen also im Zusammenhang beleuchtet
werden.
§ 9 TSG lautet:
(1) kann dem Antrag nur deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller
sich einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden
operativen Eingriff noch nicht unterzogen hat, noch nicht dauernd fortpflanzungsunfähig
ist oder noch verheiratet ist, so stellt das Gericht dies vorab fest.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde
zu.
(2) Ist die Entscheidung nach Abs. 1 Satz 1 unanfechtbar und sind die
dort genannten Hinderungsgründe entfallen, so trifft das Gericht
die Entscheidung nach § 8. Dabei ist es an seine Feststellungen in
der Entscheidung nach Abs. 1 Satz 1 gebunden.
(3) Die §§ 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend; die Gutachten
sind auch darauf zu erstrecken, ob die Voraussetzungen nach § 8 Abs.
1 Nr. 3 und 4 vorliegen. In der Entscheidung von § 8 und in der Entscheidung
nach Abs. 2 sind auch die Vornamen des Antragstellers zu ändern,
es sei denn dass diese bereits auf Grund von § 1 geändert worden
sind.
(29) Die Voraussetzung 1 des § 8 Abs. 1 TSG
führt i.V.m. § 9 Abs. 3 TSG bei Gerichten und Gutachtern immer
wieder zu Schwierigkeiten. Die Voraussetzung, dass es sich bei der antragstellenden
Person um jemanden handelt, bei dem eine transsexuelle Prägung
gegeben ist und der Zwang sich dem anderen Geschlecht zugehörig
zu empfinden vorliegt ist eigentlich dann ausreichend nachgewiesen,
wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil zur Änderung der Vornamen
vorliegt. Wenn bisher kein Antrag nach § 1 TSG gestellt wurde müssen
logischerweise die §§ 2 bis 4 und 6 gelten. Die Gutachten
sind dann entsprechend zu erstellen (auf die Probleme bin ich schon
eingegangen).
(30) Es kommt aber immer wieder vor, an manchen Gerichten
sogar generell, dass ein Verfahren nach § 8 i.V.m. § 9 TSG
so geführt wird, als ob erneut geprüft werden müsse ob
die Voraussetzungen nach § 1 (noch) bestehen. Begründet wird
dies (recht abenteuerlich) damit, dass sich ja
a) der Zwang dem anderen Geschlecht anzugehören geändert haben
könnte (was natürlich nicht wirklich sehr wahrscheinlich ist,
wenn ein solcher Antrag gestellt wird) und außerdem
b) im § 9 Abs. 3 ja steht, dass „… die Gutachten sind
auch darauf zu erstrecken, …“
was auf Grund dieser gesetzlichen Formulierung angeblich bedeute, dass
auch die Gutachten eben erneut darlegen müssen, dass die Voraussetzungen
nach § 1 TSG gegeben sind. Auf diese Art und Weise wird das Verfahren
erneut zeitlich in die Länge gezogen und die Kosten werden in die
Höhe getrieben.
(31) Besonders bedenklich, im Sinne der Menschenwürde
und dem Recht auf freie Arztwahl, gerade wenn es um den Sexualbereich
geht, ist die gesetzliche Formulierung, dass die Gutachten zur der Frage
der „dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit und der operativen
Genitalangleichung“ Stellung nehmen sollen. Auch wenn die meisten
Gutachter sich damit begnügen, sich den Operationsbericht und den
Nachsorgebericht des behandelnden Arztes vorlegen zu lassen, kommt es
in machen Bundesländern oder bei speziellen Gutachtern vor, dass
diese von Transfrauen und Transmännern verlangen sich einer Genitalbeschau
zu unterziehen. Einige dieser Gutachter fotografieren dabei auch die
Genitalien gerne. Diese Gutachter stützen sich auf das Gesetz,
in dem sie ja zur Stellungnahme verpflichtet seinen, manchmal sogar
dann, wenn das Gericht ausdrücklich darauf hinweise (im Gutachterauftrag),
dass die Voraussetzungen § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 durch klinische
Befunde bereits nachgewiesen sind.
Wenn man die Anwendung des § 8, geregelt im § 9, teilweise
noch als ärgerlich bis hin zu fragwürdig bezeichnen könnte,
sind die inhaltlichen Forderungen des § 8 TSG mit den Menschenrechten
und dem Grundgesetz unvereinbar. Dass sie so in Gesetzesform gebracht
werden konnten lässt sich nur verstehen, wenn man sich in die damalige
Zeit, Beginn der 70er Jahre, zurückversetzt und sich in das umfangreiche
Schriftmaterial von Sitzungsprotokollen, Anhörungen und „wissenschaftlichen“
Stellungnahmen einarbeitet.
Es ist nötig die wichtigsten Denkansätze, kulturellen Verengungen
und „wissenschaftlichen“ Aussagen hier zunächst darzustellen.
· Die größte kulturelle Verengung besteht in der
schon kurz dargelegten Vorstellung, es gäbe nur Mann und Frau,
und alles andere müsse als krank oder unnatürlich gesehen
werden, obwohl es weder eine medizinische klare Definition von männlich
und weiblich gibt, noch eine juristische. Es handelt sich um eine dogmatische
Position, unter der insbesondere all jene Menschen leiden, die in Kulturräumen
aufwachsen, die sich auf das Alte Testament berufen, also Judentum,
jede Form des Christentum und des Islam.
· Um die Zeit der Jahrhundertwende zum 20ten Jahrhundert wurden
von der psychologischen und medizinischen Wissenschaft Thesen über
„Mann und Frau“ aufgestellt, die zu der Annahme führten,
Abweichungen davon seinen krank oder abartig, jedoch behandelbar. Dies
betraf die Fragen zu Homosexualität und Intersexualität (der
Begriff Transsexualität wurde erst später definiert). Unter
den sich daraus entwickelten „Behandlungen“, bis hin zur
Strafverfolgung Schwuler (lesbische Homosexualität schien harmlos
zu sein), haben Menschen bis heute noch zu leiden. Von einer Gleichstellung
sind wir, vor allem in den Köpfen der Menschen, noch weit entfernt.
· Das Transsexuellengesetz wurde unter anderem vor dem Hintergrund
entwickelt, es müsse verhindert werden, dass Schwule es für
sich nutzen, um ihren schwulen Partner heiraten zu können.
Wenn ich nun zurückkehre zu den Bedingungen des § 8 TSG, so
wird dort als erstes gefordert, dass jemand seinen Geschlechtseintrag
in der Geburtsurkunde nur dann ändern könne, wenn er nicht verheiratet
ist. Es erschien undenkbar, dass ein Antragsteller mit seinem Partner
verbunden bleiben möchte, wenn er transsexuell ist. Außerdem
würde dann ja eine Ehe zwischen zwei Frauen oder zwei Männern
entstehen (ich bin schon beim 1. Teil des TSG darauf eingegangen, dass
dies natürlich möglich ist). Es bestand die Vorstellung, dass
auch jemand, der vorher heterosexuell gelebt hat, sich mit seiner Anerkennung
selbstverständlich umorientiert und nach der Anerkennung im anderen
Geschlecht sich nun wieder heterosexuell orientiert (sich also dem Geschlecht
zuwendet, von dem er sich selbst abgewendet hat). Die Möglichkeit
einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft gab es 1980, als das TSG in Kraft
trat noch nicht.Wesentlich gravierender ist aber die Zusage des GG im
Art. 6, in Konkurrenz zum TSG zu sehen. Wenn ein Transsexueller versucht
hat, die bei der Geburt zugewiesene Geschlechtsrolle anzunehmen, eine
Ehe eingegangen ist aus der gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, ist
er entsprechend der Forderung des TSG gezwungen sich freiwillig aus dem
Schutz des Art. 6 GG zu lösen. Damit wird aber auch die gesamte Familie
in eine schlechtere soziale Lage gezwungen, nur damit der Antragsteller
sein Recht auf Änderung der Geburtsurkunde durchsetzen kann. (Wie
bereits erwähnt ist zu dieser Unvereinbarkeit des TSG mit dem GG
beim Verfassungsgericht eine Klage anhängig.)
In der dritten Bedingung zum § 8 wird die dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit
gefordert. Das Recht auf Fortpflanzung ist aber ein grundsätzliches
Menschen Recht, das nur entzogen werden darf, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit
unumgänglich ist, die Fortpflanzung Einzelner zu verhindern.
(32) Menschen die mit dem HI-Virus infiziert sind,
oder andere schwerwiegende Krankheiten (im Sinne einer Seuche) haben,
die beim Sexualverkehr übertragen werden können sind moralisch
verpflichtet, durch Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen (geschützter
Verkehr) zu verhindern ihren Partner zu infizieren. Ihnen wird aber
nicht das Recht auf Fortpflanzung entzogen, auch dann nicht, wenn sie
an einer Erbkrankheit leiden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit an ihr
Kind weitergegeben wird.
(33) Es wird immer wieder die Forderung laut, dass
Sexualstraftäter, die ihren Trieb nicht unter Kontrolle bringen,
kastriert werden müssen. Dies ist nicht grundsätzlich erlaubt.
Ganz im Gegenteil. Selbst Straftäter, die sich einer Kastration
freiwillig unterziehen wollen, haben große Schwierigkeiten dafür
die Genehmigung zu erhalten.
(34) Wo also ist die „Unumgänglichkeit
zum Schutz der Allgemeinheit“ zu sehen, wenn man im TSG den Nachweis
der dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit fordert? Es bleibt nur
als Begründung das kulturell bedingte Dogma – Frauen dürfen
keine Kinder zeugen und Männer dürfen keine Kinder gebären
– es würde ja sonst die Welt aus den Angeln gehoben. Das
ist in den schriftlichen Unterlagen, zur Entstehung des TSG, nachzulesen:
a) eine Transfrau würde sowieso keine Kinder zeugen wollen und
ein Transmann keine Kinder gebären wollen, und
b) unter dem Einfluss der gegengeschlechtlichen Hormonbehandlung komme
es ja zu einer chemischen Kastration. Dies spielt bei Entscheidungen
nach TSG keine aber Rolle. Die Gerichte fordern die chirurgisch durchgeführte
Kastration, also Entfernung der Hoden bzw. Eierstöcke.
Die vierte Voraussetzung für die Änderung des Geschlechtseintrages
in die Geburtsurkunde ist ebenfalls mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Es wird gefordert, dass sich der Antragsteller einem operativen Eingriff
unterzieht, der seine äußeren Geschlechtsmerkmale so verändert,
dass eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen
Geschlechtes ergibt.
(35) Der Gesetzgeber hält es also für notwendig,
dass sich ein Transmann oder eine Transfrau zwischen die Beine schauen
lässt, um nachzuweisen, dass eine deutliche Annäherung an
das Erscheinungsbild von Mann oder Frau nach dem Eingriff erreicht wurde.
Das Verfassungsgericht hatte aber bereits in seinem Urteil von 1996
festgestellt, dass der Sexualbereich unter dem besonderen Schutz der
Verfassung durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 steht. Es ist richtig,
dass der Genitalbereich bei einem Baby das einzige optische Unterscheidungsmerkmal
ist. Spätestens nach dem Ende der biologischen Pubertät treten
aber zusätzlich weitere Merkmale des Erscheinungsbildes auf. Sie
sind auch die einzigen, die tatsächlich von der Öffentlichkeit
wahrgenommen werden. Richter, Vertreter des öffentlichen Interesses
und Gutachter fixieren sich aber ausschließlich auf das Genitalbild.
Wenn dieses aber die Entscheidungsgrundlage für das Erscheinungsbild
des Geschlechtes ist, dann „müsste es im Umkehrschluss doch
verboten werden, dass Erwachsene unten herum bekleidet in die Öffentlichkeit
treten, denn sie verschleiern ja damit ihr Geschlecht“. (Als ich
dies in dem schon erwähnten Gespräch mit Herta Däubler-Gmelin
im Nov. 2000 vorbrachte war sie zunächst sprachlos, sagte aber
dann: „Eigentlich hast Du damit Recht, aber was in der Unterhose
eines Menschen steckt geht weder die Öffentlichkeit, noch die staatlichen
Organe etwas an.“)
(36) Von Anfang an wehrten sich Transmänner gegen
die Forderung der Genitalangleichung, da ein Penoidaufbau, durch die
fehlenden chirurgischen Möglichkeiten, zu keinem auch nur annähernd
zumutbaren Ergebnis führte. Auch von den Fachleuten der Wiederherstellungschirurgie
wurden sie dabei unterstützt. So bekamen sie die Änderung
des Geschlechtseintrages auch ohne Penoidaufbau, aber die Gerichte bestanden
zunächst darauf, dass in jedem Fall ein Scheidenverschluss durchgeführt
werden musste.
(37) In einem weiteren Schritt setzten Transmänner
durch, da, ein Scheidenverschluss durchaus Gesundheitsrisiken in sich
birgt und nicht verlangt werden kann, daß auch dieser nicht mehr
erfolgen muß. Auch dies wurde vom Bayrischen Oberlandesgericht
abgelehnt (1Z BR 95194), so daß nun weder Aufbau noch Scheidenverschluß
verlangt werden könne. Was allerdings einige Richter weiterhin
keineswegs daran hindert, Anträge zunächst einmal abzulehnen,
weil diese nicht erfolgt seien.
(38) Bei Transfrauen wird aber nach wie vor eine Penisentfernung
und die künstliche Schaffung einer Vagina gefordert, unabhängig
davon ob da etwas funktioniert oder nicht. Die Begründung ist,
dass laut Aussage der Chirurgie dies ohne große Probleme und mit
guten Ergebnissen erreichbar sei. (Nur hinter vorgehaltener Hand erfährt
man, wie viel auch bei dieser OP schief geht, von körperlichen
Schäden bis hin zur völligen Funktionsunfähigkeit und
Gefühlstaubheit.) ()Die Forderung 4 des § 8 Abs. 1 TSG verstößt
eindeutig gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, aber vor allem
auch gegen Art. 2 Abs. 2, das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Die weiteren Paragraphen des TSG betreffen Rechtsfolgen der Entscheidung,
Änderung von anderen Gesetzen, die mit dem TSG notwendig wurden,
sowie Übergangs- und Schlussvorschriften. Soweit sie relevant und
durchaus auch kritisch zu betrachten sind bin ich bereits darauf eingegangen,
z.B. die Frage der Kosten.
Es ist nun noch notwendig, auf die anderen Rechtsbereiche, durch die Rechte
von Transfrauen und Transmännern tangiert werden, entsprechend der
anfänglich genannten Liste einzugehen. Bei der Behandlung des TSG
bin ich schon auf Probleme mit dem Grundgesetz ausführlich an den
entsprechenden Stellen eingegangen. Auch zu Teilen des BGB 4. Buch 1.
Abschnitt, sowohl zur Ehe als auch zur Scheidung habe ich bereits ausgeführt,
soweit dies durch §§ des TSG tangiert ist. Im folgenden werde
ich exemplarisch an Einzelfällen darstellen, wie andere Rechtsbereiche
für Menschen, die das TSG für sich in Anspruch nehmen, berührt
werden, bzw. eine Abwägung zwischen Gesetzen und Rechtverordnungen
dieser Bereiche und den Persönlichkeitsrechten Transsexueller erfolgen
müsste oder auch durchgeführt wird. Eine positive Abwägung
für den einzelnen Menschen findet leider nur sehr selten statt. Im
Folgenden werde ich die Beispiele nach dem Alter der betroffenen Menschen
staffeln und versuchen die Probleme einer Abwägung verschiedener
Rechte zu beleuchten.
Kinder im vorpubertären Alter, also zwischen dem 5. und 10. Lebensjahr,
schulpflichtig, bzw. verpflichtet für die Einschulung angemeldet
zu werden:
Bei der Anmeldung eines Kindes müssen die Eltern die Geburtsurkunde
des Kindes vorlegen. Die Anmeldung erfolgt also entsprechend der Fremdzuweisung
durch das Hebammengeschlecht, mit Name und Geschlecht des Kindes. Selbst
dann, wenn sich bei dem Kind schon eindeutig eine gegengeschlechtliche
Entwicklung abzeichnet, und sowohl von den Eltern als auch dem Kinderarzt
sorgfältig beobachtet und begleitet wird, besteht die Schulleitung
auf dem zugewiesenen Geschlecht. Formaljuristisch hat sie damit Recht.
a) Es ist aber auch die Pflicht der Schule und ihres Lehrkörpers
„die Würde des Menschen zu achten“ und „für
die freie Entfaltung der Persönlichkeit den Rahmen zu geben“,
vor allem eben bei in der Entwicklung stehenden Kindern.
b) Schulleitung und Lehrkörper haben nicht das Recht oder die Pflicht,
die bisherige Entwicklung eines Kindes zu stören und die behutsame
Begleitung des Kindes durch Eltern und Arzt, eventuell auch die bisherigen
Spielkameraden, zunichte zu machen.
c) Kein vernünftig denkender Erwachsener würde darauf bestehen,
dass ein Kind, am Beginn seiner bewussten Entwicklung, zu einem Verfahren
nach TSG gezwungen werden muss, was dann zu einer vorzeitigen Festlegung
des Kindes führen würde (egal ob gerichtlich befürwortet
oder abgelehnt).
d) Auch wenn sich erst während der ersten Schuljahre herausstellt,
dass bei dem Kind sich eine gegengeschlechtliche Entwicklung abzeichnet,
hat die Schule die Verpflichtung an einer kindgerechten Lösung
mit zu wirken.
Es muss möglich gemacht werden, dass sich ein solches Kind frei
entfalten kann. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass zwar die Anmeldung,
bzw. spätere Führung der offiziellen Schülerakte sich
nach dem Geburtseintrag richtet, die Klassenakte und Zeugnisse aber
entsprechend dem gelebten Entwicklungsgeschlecht geführt, bzw.
ausgestellt werden. Zeugnisse haben die Aufgabe die Entwicklung und
Leistung eines bestimmten Menschen amtlich zu dokumentieren. Gegen diesen
Grundsatz wird nicht verstoßen, wenn sie entsprechend dem gelebten
Geschlecht ausgestellt werden. Die Lehrkräfte sind positiv in die
weiteren Beobachtungsprozesse einzubeziehen. Menschenrecht geht vor
Schulrecht.
Die Erziehungswissenschaftler, und deren Ergebnisse auch praktisch anwendende
Menschen, wie auch die Kinder- und Jugendpsychologen, gehen nach wie vor
von der „wissenschaftlichen“ These aus, dass Geschlechtsidentität
erziehbar sei; obgleich diese These mittlerweile als mindestens umstritten
gelten muß. Unserer Erfahrung nach kann aber nur geschlechtstypisches
Verhalten anerzogen oder unterdrückt werden. Wenn aber Verhalten
entgegen der Identität erzwungen wird, kommt es zwangsläufig
zu Entwicklungsstörungen. Die Vielfalt, wie sich dies ausdrückt,
kann nicht Gegenstand des Vortrages sein.
Jugendliche in der Pubertät bis zum Schulabschluss, bzw. Übergang
ins Berufsleben oder Studium:
Unabhängig davon, ob bei Jugendlichen schon vor Beginn der Pubertät
eine medizinisch stützende Behandlung statt fand (und somit die biologische
Pubertät mit ihren „Schäden“ von Anfang an verhindert
wurde – also kein Stimmbruch oder Bartentwicklung, bzw. kein Einsetzen
der Regel und Brustwachstum) oder ob erst in oder kurz nach Ende der Pubertät
mit einer gegengeschlechtlichen Behandlung begonnen wurde, treten für
einen Jugendlichen mit 16 Jahren und später neue rechtliche Probleme
auf.
a) Wurde er/sie bisher entgegen der Zuweisung des Geschlechtes angesprochen
und behandelt, so wird nun deutlich, dass dies scheinbar nur aus Kulanz
geschah. Er/sie ist verpflichtet einen Personalausweis zu beantragen.
Dieser wird nur auf der Basis der Eintragungen im Geburtsregister ausgestellt.
Das Passbild zeigt also z.B. ein junges Mädchen und daneben steht
als Vornamen „Karl Friedrich“. Schon im Vorfeld wurde „Herr
Karl Friedrich“ aufgefordert bei seinem zuständigen Einwohnermeldeamt
einen Personalausweis zu beantragen.
b) Auch Deutschland hat auf eine Forderung des Europäischen Parlaments
aus dem Jahre 1989, Transsexuellen auf Wunsch einen Sonderausweis auszustellen,
nicht reagiert. Als im Sommer 1998 die dgti gegründet wurde, war
es eine ihrer ersten Aktivitäten, dem Bundesinnenministerium vorzuschlagen,
dass die dgti einen Ergänzungsausweis zum amtlichen Dokument (Kinderausweis,
Personalausweis oder Reisepass), im Einvernehmen mit der Bundesregierung,
basierend auf geltendem Deutschen und Europäischen Recht, ausgibt.
Gleichzeitig aber lehnte es das Innenministerium ab, mit dazu beizutragen,
dass dieser Umstand, z.B. bei der Innenministerkonferenz, bekannt gemacht
wurde.
c) Der junge Mensch, dessen Zeugnisse in Name und Anrede entsprechend
dem gelebten Geschlecht ausgestellt sind, muss je nach Schultyp ein
Praktika machen, sich um eine Ausbildungsstelle bemühen oder zum
Studium anmelden. War er bisher bei seinen Eltern familienversichert,
so tritt nun möglicherweise die Pflicht ein, sich selbst bei einer
Krankenversicherung anzumelden. Es beginnt möglicherweise jetzt
schon die allgemeine Sozialversicherungspflicht. Wenn die Versicherungskarte
auch schon entsprechend dem gelebten Geschlecht ausgestellt war, dann
kann er sich entsprechend auch selbst bei einer Krankenversicherung
anmelden und den Arbeitgeber bitten die Anmeldung bei der Rentenversicherung
vorzunehmen. Trotzdem kann es zu Problemen kommen, die ich hier nur
kurz anreißen will:
- Die Lohnsteuerkarte wird von den Meldebehörden entsprechend
des Geburtseintrages ausgestellt und weicht somit vom Namen des gelebten
Geschlechtes ab. Hat die Meldebehörde Rechtsspielräume für
eine individuelle, Diskriminierung vermeidende Lösung?
- Zur Eröffnung eines eigenen Bankkontos muss der Personalausweis
vorgelegt werden, so dass auch hier das Problem entstehen kann, dass
die Bank kein Konto entsprechend dem gelebten Geschlecht eröffnet.
Darf die Bank von den allgemeingültigen rechtlichen Vorgaben
abweichen?
- Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter bei den Berufsgenossenschaften,
bzw. bei der betrieblichen Unfallversicherung anmelden. Muss er Schwierigkeiten
befürchten, wenn bei einem Betriebsunfall es bei einem Transmann
zu Brustverletzungen kommt?
- Es muss die Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Welche
rechtlichen Komplikationen können auftreten, wenn für Frau
Elfriede Neubert gezahlt wird, es formaljuristisch aber nur einen
Herrn Friedrich Neubert gibt?
- Der junge Mensch macht in dieser Zeit möglicherweise seinen
Führerschein. Die Fahrschule kann akzeptieren, dass er mir seinem
gelebten Geschlecht angesprochen wird. Sie kann auch den Prüfer
entsprechend instruieren. Der Führerschein wird aber auf den
amtlichen Namen ausgestellt. Kauft er sich dann ein Auto, muss er
eine Deckungskarte vorlegen. Darf die Versicherung diese entsprechend
dem gelebten Geschlecht ausstellen?
- Wenn der junge Mensch keine Ausbildungsstelle findet meldet er sich
bei der Agentur für Arbeit. Muss die ARGE ihn nun entsprechend
dem gelebten Geschlecht führen oder ist sie verpflichtet die
amtlichen Angaben zu verwenden?
d) Die Aufzählung der Probleme könnte noch weiter fortgeführt
werden. Zivilrechtliche Geschäfte kann ein Transmensch jederzeit
rechtswirksam entsprechend seiner Identität, entgegen der geburtlichen
Fremdzuweisung tätigen. Es gibt aber Rechtsgeschäfte bei denen
direkt oder indirekt staatliche Stellen mitwirken. So muss z.B. bei
der Anmietung einer Wohnung eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgen
und der Vermieter auf dem Formular bestätigen, dass die Wohnung
an Herrn bzw. Frau … vermietet ist. Hat der Transmensch die Wohnung
entsprechend seinem gelebten Geschlecht angemietet, dann erfährt
der Vermieter spätestens bei dieser Meldebestätigung vom formaljuristisch
„richtigen“ Namen und Geschlecht. Es kommt zum Zwangsouting
durch die Behörde. Gibt es Rechtsspielräume, durch deren Nutzung
die Behörde Diskriminierung vermeiden kann?
Gerade dann, wenn Transfrauen oder Transmänner Rechtsgeschäfte
tätigen, an denen staatliche Stellen mitwirken müssen, entsteht
der Eindruck es sei alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt
sei. Spätestens beim Übergang vom Jugendlichen zum Erwachsenen
baut sich nun ein Druck auf, dem sich ein Transmensch kaum noch entziehen
kann. Er wird praktisch genötigt einen Antrag nach TSG zu stellen.
Gleichzeitig wird er aber durch die Länge der Verfahrensdauer praktisch
für 1 bis 2 Jahre aufs „Abstellgleis“ gestellt. Statt
Rechtsspielräume zu nutzen und in Konkurrenz zueinander stehende
Rechte und Vorschriften im Sinne einer weiterhin positiven Entwicklung
des Menschen auszuloten, kommt es zu Blockaden und Verstößen
gegen die im Grundgesetz garantierten Persönlichkeitsrechte.
Es wird auch eindeutig gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen,
ohne jedes Unrechtsbewusstsein. Dies kommt dadurch zu Stande, dass alle
Geschlechter, die nicht eindeutig Frau oder Mann sind, also Intersexuelle
und in der Umstellung befindliche Transsexuelle, von diesem Gesetz scheinbar
nicht erfasst werden.
Damit sind wir aber wieder am Ausgangspunkt der heute erfolgten Betrachtungen.
Es darf nur Männer und Frauen geben (und alles andere muss, natürlich
mit zumutbaren humanen Mitteln, eliminiert werden).
Um den Rahmen nicht zu sprengen bin ich heute nicht auf den Bereich der
medizinischen Versorgung von Transsexuellen, und allen damit im Zusammenhang
stehenden Probleme, eingegangen. Die Probleme denen sich Transfrauen und
Transmänner dort ausgesetzt (ausgeliefert) sehen, sind mindestens
so vielschichtig wie die bisher aufgerissenen Probleme mit Recht und Gesellschaft.
Noch gravierender sind sie beim medizinischen Umgang mit Intersexuellen.
Dort aber werden sie von den Ärzten und „Fachleuten“
bisher besser vor der Öffentlichkeit versteckt, vor allem aber den
intersexuellen Menschen selbst.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und wünsche mir nun eine
lebhafte Aussprache.
© Helma Katrin Alter
dgti e.V.
c/o Helma Katrin Alter
Godorfer Hauptstr. 60
50997 Köln
Tel.: 02236 – 839018 Fax: 02236 – 949 9392
katrin@dgti.org
Ich verweise auch auf den Aufsatz Nr. 2 unter „Vorträge und
Leitartikel“ auf der Seite der dgti „20
Jahre TSG“ eine Bestandsaufnahme.
|
 |
 |