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Urteile zur Privaten Krankenversicherung

Landgericht Köln
25. Zivilkammer

17. März 1993 AZ: 25 O 326/89

Leistungspflicht bei Geschlechtsumwandlung

Der transsexuelle Versicherungsnehmer hat gegen die private Krankenversicherung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Geschlechtsumwandlung, wenn sie medizinisch notwendig ist. Das ist der Fall, wenn der Transsexuelle sich mit seinem natürlichen Geschlecht nicht abfinden kann und sich daraus schwerwiegende gesundheitliche Störungen ergeben.

Oberlandesgericht Köln
5. Zivilsenat

11. April 1994 AZ: 5 U 80/93

Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung für die Geschlechtsumwandlung eines Transsexuellen und dessen anschließende Tarifeinstufung

Wenn die Transsexualität einer Person wegen des über lange Jahre hinweg bestehenden Leidensdrucks mit der Folge schwerer psychischer und physischer Beschwerden Krankheitswert hatte und es deshalb jedenfalls medizinisch vertretbar war, eine operative Behandlung (Durchführung mehrerer Operationen zur Geschlechtsumwandlung) für medizinisch indiziert zu halten, sind die dafür angefallenen Kosten von der privaten Krankenkasse zu übernehmen. Ist eine transsexuelle Person rechtskräftig als Mann anerkannt worden, ist er auch in der privaten Krankenversicherung als Mann zu behandeln, d.h. nach dem Männertarif einzustufen. (Anmerkung: gilt natürlich auch entsprechend für den umgekehrten Fall.)

 

 

 

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