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Deutsche
Gesellschaft für Transidentität
und Intersexualität e.V.
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Urteile zur Kostenübernahme medizinischer Maßnahmen Medizinische und therapeutische Behandlungsmaßnahmen, zum Zweck der Annäherung an das Identitätsgeschlecht, müssne von den Kostenträgern für Heilbehandlungen in der Regel übernommen werden. Als Kostenträger kommen in Frage:
Entsprechend obiger Auflistung entstehen natürlich auch die unterschiedlichsten Streitfälle und Urteile gegenüber einem Kostenträger können nicht einfach auf einen anderen Kostenträger übertragen werden. Selbstverständlich ist anzunehmen, dass ein Kostenträger, z.B. die PKV nicht mit aller GEwalt in ein Verfahren zwingen wird, wenn aus der Begründung eines Urteils für einen Fall der GKV deutlich abzuleiten ist, dass auch gegen die PKV entschieden würde (meist ist jedenfalls diese vernünftige Einsicht vorhanden). Eine äußerst wichtige Entscheidung traf im Dezember 2005 das Bundesverfassungsgericht:
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Urteil des Bundessozialgerichtes aufzuheben ist, in dem die Kostenübernahme für eine nicht wissenschaftlich belegte Behandlungsmethode im Fall einer seltenen Krankheit abgelehnt wurde. Auch wenn dieser Fall nicht einfach auf die Behandlung von Transfrauen und Transmännern zu übertragen ist, kann ein direkter Zusammenhang mit der Ablehnung von Behandlungen in unserem Fall abgeleitet werden. Der gemeinsame Bundesausschuß beim Gesundheitsministerium hat eindeutig entschieden, das Transsexualität zu den seltenen Krankheiten gehört (siehe wichtige Artikel auf dgti). Auch bei Geschlechtsidentitätsstörungen führen Behandlungsverzögerungen und Ablehnungen nicht selten zum Tode des Patienten. Lesen Sie nun den Leitsatz und, wenn Sie wollen das gesamte Urteil auf den Seiten des Verfassungsgerichts. (Pressemitteilung, Urteil)
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www.dgti.org/
u_medmas.htm
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