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Deutsche
Gesellschaft für Transidentität
und Intersexualität e.V.
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Urteile zur gesetzlichen Krankenversicherung Sozialgericht Hildesheim, Januar 1980 Az: S 2 Kr 23/77 Übernahme der Behandlungskosten bei vorliegender Transsexualität Transsexualität ist eine Krankheit im Sinne der Reichsversicherungsordnung. Die geschlechtsumwandelnde Operation kann eine notwendige Behandlungsmaßnahme sein, für die die Krankenkasse leistungspflichtig ist. Der Kostenerstattungsanspruch wird durch RVO § 216 nicht ausgeschlossen. Landessozialgericht Niedersachsen, April 1986 Az: L 4 Kr 67/83 Übernahme der Behandlungskosten bei vorliegender Transsexualität Die (regelmäßig unheilbare) Transsexualität ist nicht generell, sondern nur im Einzelfall als Krankheit i.S. von § 184 Abs. 1 RVO anzusehen, wenn durch die Transsexualität ein so starker Leidensdruck hervorgerufen wird, daß es zur Linderung des Leidensdruckes, insbesondere auch zur Abwehr einer extremen Selbstmordgefahr, ärztlicher Maßnahmen bedarf. Transvestitismus ist von Transsexualität deutlich abzugrenzen. Eine Kasse hat für die Kosten einer operativen "Geschlechtsumwandlung" (hier: Geschlechtsangleichung Mann-zu-Frau) aufzukommen, wenn nach einer langfristigen vergeblichen psychologischen und/oder psychotherapeutischen Behandlung davon auszugehen war, daß die operative Behandlung als einziges Mittel eine Minderung des Leidensdrucks herbeiführen konnte. Landessozialgericht München, Juli 1986 Az: L 4 Kr 118/84 Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer geschlechtsumwandelnden Operation (hier: Penisaufbau) Sind mit der Transsexualität erhebliche psychische Störungen verbunden, die durch medizinische Maßnahmen in hinreichendem Maße gelindert werden können, so handelt es sich um eine Krankheit i.S. von § 184 Abs. 1 RVO. Im Einzelfall kann eine geschlechtsumwandelnde Operation erforderlich, notwendig und zweckmäßig sein, insbesondere dann, wenn sie in Fortführung langfristiger operativer und hormoneller Therapien und nach vergeblicher psychiatrischer Betreuung eine Linderung des Leidensdrucks hervorzurufen vermag. Bundessozialgericht August 1987 Az: 3 RK 15/86 Kostenübernahme einer geschlechtsumwandelnden Operation - Krankheitsbegriff Der Krankheitsbegriff umfaßt nicht nur einen regelwidrigen, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichenden Körper - oder Geisteszustand, sondern darüber hinaus auch einen Leidensdruck, durch den sich die Regelwidrigkeit erst zur eigentlichen Krankheit i.S. von § 182 Abs. 2, § 184 Abs. 1 RVO qualifiziert. Eine Linderung des krankhaften Leidensdruckes durch eine geschlechtsumwandelnde Operation reicht als anspruchsbegründender Umstand in dem Sinne aus, als diese Operation nicht eine Heilung erwarten lassen braucht. Ist der Nachweis der Zweckmäßigkeit einer ärztlichen Behandlung im Einzelfall erbracht, dann ist diese Leistung selbst dann zu erbringen, wenn ihre Zweckmäßigkeit nicht allgemein anerkannt ist (vgl. BSG vom 22.7.1981 3 RK 50/79 = BSGE 52, 70, 74). Kammergericht Berlin <AUFGEHOBEN> 27. Januar 1995 Az: 6 U 6696/93 Versicherungsschutz in der Krankenversicherung für geschlechtsangleichende Operationen bei Mann-zu-Frau-Transsexualität nach Selbstmedikation mit weiblichen Sexualhormonen Eine Heilbehandlung, wie geschlechtsangleichende Operationen bei Mann-zu-Frau-Transsexualität des Versicherungsnehmers, ist zwar schon dann als medizinisch notwendig i.S. des MB/KK 76 § 1 Abs. 2 S 1 (juris: MB/KK J: 1976) anzusehen und damit vom Versicherungsschutz der Krankenversicherung umfaßt, wenn die ärztliche Entscheidung für ihre Durchführung nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen in dem Zeitpunkt, in dem sie getroffen wurde, medizinisch vertretbar war. Im Fall geschlechtsangleichender Operationen ist diese Art der Heilbehandlung aber nur dann medizinisch notwendig, wenn sie geeignet ist, die bei dem Versicherungsnehmer vorliegende Krankheit der Transsexualität zu beheben. Dies ist nicht anzunehmen, wenn nach Durchführung solcher Operationen allenfalls eine Verbesserung der psycho-sozialen Situation des Versicherungsnehmers zu erwarten steht, die eigentliche Krankheit aber nicht behoben ist. Unabhängig von der Frage der Notwendigkeit einer Heilbehandlung in Form der Durchführung von geschlechtsangleichenden Operationen kann dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für derartige Operationen nicht gewährt werden, wenn er die - nun feststehende - Krankheit einer Mann-zu-Frau-Transsexualität vorsätzlich dadurch herbeigeführt hat, daß er, nachdem er auf Grund einer - andersartigen - Operation zeugungsunfähig geworden ist, auf Grund eines frei gewählten Entschlusses (also nicht auf Grund einer genetisch und psychisch vorgegebenen Notwendigkeit) nunmehr eine Frau sein will und sich deshalb in Selbstmedikation weibliche Sexualhormone verabreicht. Dieses Urteil wurde durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte am 06.12.2003 aufgehoben. Zunächst einmal argumentierte der ECHR damit, daß durch die Prozessführung das Recht der Klägerin auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Weiterhin sei die oben angeführte Begründung des Gerichts, die Klägerin habe ihre Transsexualität durch eigenmächtige Hormoneinnahme selbstverschuldet, nicht mit dem bestehenden Wissenststand in Einklang zu bringen. Ausgesprochen wichtig in diesem Urteil, auch für andere Fälle, ist noch folgender Satz des ECHR:
Sozialgericht Frankfurt/M Januar 1997 Az: S 25 Kr 1000/94 Kostenerstattung für geschlechtsumwandelnde Operation in Privatklinik Die Krankenkasse hat die Kosten für eine geschlechtsumwandelnde Operation in einem Nichtvertragskrankenhaus zu erstatten, wenn die Operation unaufschiebbar ist und zugelassene Krankenhäuser auf Grund der fehlenden Kostenübernahmeerklärung nicht zur Verfügung stehen.
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www.dgti.org/
u_gkv.htm
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