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Änderung
des Vornamens in der Türkei
Die folgende Mitteilung erhielt ich auf Anfrage von Frau Serap Doduroglu
Botschaftsrätin für juristische Angelegenheiten
Türkische Botschaft
Utestraße 47
D-53 179 Bonn
[...]
I.
Das türkische ZGB ist im Jahre 1926, kurz nach der Gründung der Republik
mit einigen Änderungen von der Schweiz übernommen worden. Sie werden sich
vorstellen können, daß in den zwanziger Jahren keine Operationen wegen
Geschlechtsänderungen vorgenommen werden konnten. In der Zwischenzeit
hat man das Gesetz nicht entsprechend geändert. Allerdings gibt es in
Verbindung mit Artikel 26 des türkischen ZGB Rechtsprechung über dieses
Thema (einige Urteile des Kassationshofes in Ankara). Diese haben wir
leider nicht in der Botschaft vorhanden.
II.
Laut Artikel 26 des türkischen ZGB kann man, falls wichtige Gründe vorhanden
sind, einen Antrag auf Namensänderung (Vor- oder Nachname) stellen. Die
zuständige Stelle ist das Gericht am Wohnort. Falls ein türkischer Staatsangehöriger
keinen Wohnsitz mehr in der Türkei hat, können Prozesse in Personalangelegenheiten
am letzten Wohnsitz oder in Ankara, izmir ve istanbul geführt werden.
Die Entscheidung, ob dem Antrag stattgegeben wird, liegt beim Richter.
Der Richter prüft, ob ernsthaft wichtige Gründe für die Namensänderung
vorhanden sind. Da mit einer Geschlechtsänderungsoperation sich auch das
Geschlecht ändert, und dies mit Attesten leicht zu beweisen ist, wird
solch einem Antrag meistens stattgegeben.
Eine sehr kontroverse Stellungnahme
dazu von einer Betroffenen.
© Helma Katrin Alter dgti
1998
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