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Grundsätzliches zum Thema
"Entscheidungen nach §4 TSG"
Antragstellung nach §1

 

Entscheidungen zur Namensänderung nach §1 TSG dienen folgenden Zielen:

  1. schrittweise Erprobung der Lebbarkeit der eigenen Identität, ohne daß Veränderungen eintreten, die nur schwer wieder rückgängig gemacht werden können, hervorgerufen durch medizinische Maßnahmen .
    d.h.: Die Namensänderung nach TSG kann den Weg dafür ebnen, daß die Erprobung im angestrebten Geschlecht zu leben, sozialverträglich gestaltet werden kann. Aus den dabei gewonnenen Erfahrunnngen kann sich die Notwendigkeit von geschlechtsangleichenden Maßnahmen ableiten, nicht jedoch aus der Namensänderung selbst.
  2. Schutz vor Diskriminierung von amtswegen.
    Hinweis: Laut schriftlicher Auskunft des Bundesministeriums des Inneren sind die Gerichte angewiesen alles zu tun, damit Diskriminierung und Gefährdung der sozialen Stabilität unterbleiben.
  3. Transsexuelle sollen von dem Zwang befreit werden ihrem Arbeitgeber, Behörden oder Kontrollorganen des Staates zu erklären, warum sie anders leben als es der ursprüngliche Geschlechtseintrag in der Geburtsurkunde erwarten läßt (Ausforschungsverbot nach §5 TSG).

Verfahren nach §1 / Entscheidungen nach §4 TSG dauern zwischen 6 Monaten bis zu mehr als drei Jahren. Sieht man von persönlich begründbaren Einzelfällen ab, so ergibt sich derzeit eine durchschnittliche Verfahrensdauer von ca. 1 1/2 bis 2 Jahren. Dieser Zustand ist unhaltbar und mit einer "Überlastung" der Gerichte nicht zu erklären. Unterstellt man, daß die Anzahl der Transsexuellen in Deutschland sich in der Größenordnung bewegt, die von "Experten" immer wieder veröffentlicht wird (ca. 6.000 - 8.000 seit 1980), und sieht diese Zehl in Relation zur Anzahl der mit dem Thema beschäftigten Gerichte, dann müßte es möglich sein, daß Verfahren nach §1, Entscheidung nach §4, grundsätzlich in weniger als 6 Monaten erledigt werden können. Verzögerungen durch die Erstellung der Gutachten von Sachverständigen sind ebensowenig hinnehmbar wie solche durch angebliche Überlastung der Gerichte (siehe auch volkswirtschaftlicher Schaden).

Die vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen, die mit der Problematik der Trannnssexualität ausreichend vertraut sein müssen, haben die Aufgabe zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

  1. Ist die Vorstellung des Antragstellers, dem anderen Geschlecht anzugehören glaubwürdig?
  2. Besteht diese Vorstellung glaubhaft seit mehr als drei Jahren?
  3. Wird sich das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit und nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr ändern?

Der Gutachter hat in keinem Fall die Aufgabe

  1. als Diagnostiker tätig zu werden
  2. eine Therapie durchzuführen
  3. die Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit medizinischer Maßnahmen zu beurteilen
  4. die Lebbarkeit der angestrebten Geschlechtsrolle zu beurteilen.

Die Punkte 1 und 2 betreffen das TSG nicht, sie sind Aufgabe der behandelnden Ärzte in dem Rahmen, wie es der Patient wünscht. Die Antwort auf die Punkte 3 und 4 liegt einzig in der Verantwortung des Antragstellers und sind nicht gerichtsrelevant.

In den letzten fünf Jahren konnte ich immer wieder eklatante Verstöße, von Seiten der Gerichte gegen die gesetzlich vorgeschriebene Fragestellung und von Seiten der Gutachter gegenüber denn Fragen, zu denen sie eben nicht Stellung zu nehmen haben, feststellen. Ich habe aussagefähige Gutachten gesehen, die einen Umfang von weniger als einer DIN A4 Seite hatten und zum Erfolg führten, aber auch "Geistesergüsse" von "Experten", die 30 und mehr Seiten lang waren, um am Ende die wirklich relevanten Fragen in einer "Zusammenfassung" von 6 Zeilen am Ende des "Gutachtens" endlich zu beantworten.

In einigen Bundesländern kommt es zu Verfahrenn, die man eigentlich nur als Verstoß gegen das Grundgesetz einstufen kann: "Art. 1. (1) Die Würde des Mennschen ist unantastbar. ..." Ist es mit der Würde des Menschen vereinnbar, wenn Gutachter in Niedersachsen fordern, daß sich Antragsteller für die Namensänderung vor ihnen, auch im Beisein von Studenten oder Kollegen, ausziehen und wieder ankleiden, um zu beweisen, daß sie sich nicht nur verkleiden, sondern mit der Wäsche des angestrebten sozialen Geschlechtes auf "natürliche Weise umgehen können"? Ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn in einem Bundesland obligatorisch gefordert wird, daß ein Antragsteller sich in eine stationäre "Behandlung" in der Psychiatrie begibt und dies nur bei großen persönlichen Anstrengungen und unter Hinnahme von Benachteiligung und Verzögerung der Gutachtenerstellung vermeiden kann? (Die Liste könnte noch beliebig erweitert werden.)

Wenn Ihr Probleme damit habt, von Mitmenschen wißt, die Probleme damit haben, dann informiert bitte umgehend die Geschäftsstelle der dgti e.V., Godorfer Hauptstr. 60, 50997 Köln. Legt bitte der Schilderung des Sachverhaltes auch die Kopien der entsprechenden Schriftstücke bei. Alle Mitteilungen werden streng vertraulich behandelt, im Einzelfall werden wir nur tätig, wenn wir eine ausdrückliche Vollmacht dafür erhalten. Ihr könnt Eure Antwort auch per Fax senden an: 02236 - 83 90 18 (kombinierte Tel. / AB und Fax-Anlage).

Ziel unseres Aufrufes ist es belegbare Fälle für unsere sozial- gesundheitspolitischen Aktivitäten zu erhalten. Wir sind in Kontakt mit den zuständigen Politikern, Volksvertretern und Ministerien.

V.i.S.d.P. Helma Katrin Alter
Beratungsstelle Köln der dgti

www.dgti.org/ tsgentsh.htm
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