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Urteile / Leitsätze zum § 8 TSG

 

Oberlandesgericht Zweibrücken,
3. Zivilsenat

Mai 1993 AZ: 3 W 5/93

Voraussetzungen einer hinreichenden Geschlechtsanpassung bei Frau-zu-Mann-Transsexualität

Jedenfalls bei dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft ist im Falle der Frau-zu-Mann-Transsexualität die Bildung eines künstlichen männlichen Geschlechtsteils (sog. Phalloplastik) nicht Voraussetzung für den Anspruch nach § 8 Abs. 1 (TSG). Auch die Durchführung einer Scheidenoperation, die die Exstirpation der Scheide (Scheidenverschluß) bedeuten würde, ist, zumal dann, wenn sie nicht unbedenklich möglich ist, nicht zur Annäherung an das Erscheinungsbild des männlichen Geschlechts notwendig. Es ist zu beachten, dass eine Scheidenexstirpation das Risiko von Blasen- und Darmverletzungen birgt und diese Operation zudem eine Erschwernis für eine spätere eventuell durchzuführende Phalloplastik darstellen kann.

 

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