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Grundsätzliches
zum Thema
Anträge nach §1 und §8/§9 TGS
Das TSG wurde geschaffen um Menschen mit abweichender Geschlechtsidentität
und ihren besonderen Problemen Rechnung zu tragen. Verfahren nach dem
TSG erfordern keinen Anwalt. Der Gesetztgeber hat bewußt verschiedene
"Einstiegsmöglichkeiten" geschaffen:
- den Antrag auf Änderung der Vornamen nach §1, die sogenannte
"kleine Lösung"
- den Antrag zur Änderung des Personenstandes nach §8, die
"große Lösung"
- die Möglichkeit den Antrag nach §9 zu stellen, den Vorabentscheid,
um in einem gemeinsamen Verfahren schrittweise vorgehen zu können.
Ein Antrag muß angenommen werden wenn
- der Antragsteller glaubhaft erklärt, daß er sich dem anderen
Geschlecht zugehörig empfindet und dieses Gefühl seit mindestens
drei Jahren besteht. (Glaubhaft machen, nicht beweisen!)
- der Antragsteller in den Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes,
bzw. des TSG
fällt
Rein juristisch setzt eine Anntragstellung nach §1 oder §9
weder voraus, daß der Antragsteller schon in der angestrebten Geschlechtsrolle
lebt, noch daß bereits medizinische Maßnahmen eingeleitet
sind. Aus der Formulierung der Antragstellung sollte jedoch erkennbar
sein, warum der Antragsteller jetzt tätig wird. Die Begründung
dafür kann nur in der individuellen Lebenssituation des Antragstellers
liegen.
Ein Antrag nach §8 setzt voraus, daß
- die beiden obigen Bedingungen erfüllt sind
- der Antragsteller nicht verheiratet ist
- der Antragsteller dauernd fortpflanzungsunfähig ist
- durch medizinische Maßnahmen einne deutliche Annäherung
an das Erscheinunngsbild des anderen Geschlechtes erreicht worden ist.
Der Text des §8 Abs. 1 Punkt 4 lautet anders als ich es hier geschrieben
habe. Die Rechtssprechung hat den ursprünglichen Text jedoch als
nicht haltbar, in seiner praktischen Umsetzung, erkannnt und bereits in
Form von Grundsatzurteilen anders entschieden. (Hinweis: "äußere
Geschlechtsmerkmale" liegen nicht nur zwischen den Beinen.)
Diese grundsätzlichen Aussagen müßten eigentlich reichen,
wenn wir es nicht immer wieder durch die Phantsie von Justizangestellten
oder Richtern zu Schwierigkeiten kommen würde. In der Folge beantworte
ich Fragen, die in letzter Zeit immer wieder an uns gestellt werden. Die
4. Frage ist vor allem für alle Intersexuellen von Bedeutung.
1. Frage:
Was soll ich tun? Der zuständige Richter lehnt die Entgegennahme des Antrages
auf Vornamensänderung mit der Begründung ab, der Antragsteller lebe noch
keine drei Jahre in der angestrebten Geschlechtsrolle. Dies sei aber laut
TSG und Rücksprache mit den Experten (in einem Fall nachweislich der Mitarbeiter
des MDK) erforderlich. (So geschehen z.B. in Frankfurt/Main und Kiel)
Antwort:
Gegen die zuständigen Richter ist sofortige Beschwerde bei nächsten Instanz
einzulegen. Hat der Richter auf diese Möglichkeit nicht aufmerksam gemacht,
so ist auch dagegen die sofortige Beschwerde möglich.
Das Verhalten des Richters ist eine eindeutige Rechtsbeugung, in mehrfacher
Hinsicht:
1. das TSG wird hier falsch zitiert. Im § 1 heißt es, daß der
Antragsteller seit mindestens drei Jahren das Gefühl haben muß dem anderen
Geschlecht anzugehören (nicht es zu leben)
2. Auch bei der Antragsablehnung muß eine Rechtsbelehrung über
die sofortige Beschwerde erfolgen.
3. Mitarbeiter der Arbeitsgruppe "Standards of Care" oder des
Medizinischen Dienstes können zwar als Gutachter bestellt werden, sie
können aber keine Aussagen zur Anwendung oder Wirkung des TSG machen,
es sei denn, sie sind ausgebildete Juristen.
2. Frage:
Ich bin verheiratet und wollte den Anntrag nach §1 TSG stellen. Der
Richter lehnte eine Entscheidung zur Namensänderung mit dem Hinnweis
ab, daß mein Antrag wohl wenig glaubwürdig sei, wenn ich die
Absicht hätte verheiratet zu bleiben. Muß ich jetzt wirklich
die Scheidung einreichen um dann unverheiratet mit meiner Frau und den
Kindern zusammen zu leben?
Antwort:
Die Ablehnung einer Entscheidung ist nicht rechtens. Gerade für Verheiratete,
die es auch bleiben wollen, besteht die Möglichkeit nur nach §1
TSG die "kleine Lösung" zu beantragen.
In Köln wurde vom Regierungspräsidenten gegen positive Entscheidungennn
zur Namensänderung Widerspruch eingelegt, mit der Begründung:
"der Staat würde damit sanktionieren, daß zwei gleichgeschlechtliche
Partner verheiratet sind".
Das übergeordnete Gericht lehnte den Widerspruch als unbegründet
ab. Auch Transsexuelle Paare haben das Recht auf den besonderen Schutz
der Familie. Da der Personenstand durch die Namensänderung nicht
geändert wird kann auch nicht abgeleitet werden es würde jure
eine homosexuelle Ehe sanktioniert. Da es staatlichen Stellen aber nicht
zusteht einen Menschen zu diskriminnieren sind amtliche Anschreiben an
die Eheleute
"An das Ehepaar Petra und Inge X"
zu richten oder
"An Frau Petra X und Frau Inge X"
Entsprechend gilt natürlich auch
"An das Ehepaar Klaus und Wilhelm Y"
3. Frage:
Seit ich mit der Einleitung von medizinischen Maßnahmen begonnnen
habe gibt es zwischen mir und meiner Frau erhebliche Spannungen, obwohl
sie vorher mit meiner Situation gut klar kam. Sie weiß von meiner
Transsexualität nun schon seit über 10 Jahren und hat mich wie
eine gute Freundin sogar bei meiner "Frauwerdung" beraten. Ich
will nnun die Namensänderung beantragen und falls es doch zur Scheidunng
komt auch die Personenstanndsänderung. Kann ich den Antrag gleich
nach §9 stellen mit der Vorabentscheidung nach §1 TSG um mir
ein zweites Verfahren zu ersparen? Macht es Probleme, wenn ich dann später,
wenn die Ehe doch hält, auf die Personenstandsänderung verzichte?
Antwort:
In Deinem Fall empfiehlt sich sogar die Antragstellung nach §9 mit
Vorabentscheid. Es kann ja sehr gut sein, daß Deine Frau wieder
zu Dir findet, wenn sie sieht wie ernst es Dir einerseits mit der Namensänderung
ist, auf der anderen Seite auch mit dem Erhalt der Partnerschaft. Wenn
Du dann später, unabhängig von der Frage ob Du Dich hast operieren
lassen, auf die Personenstandsänderung verzichtest, entstehen Dir
keine Nachteile.
Grundsätzlich kann ein Antrag nach §9 TSG immer dann gestellt
werden, wenn eine oder mehrere Bedingungen des §8 noch nicht erfüllt
sind und eine Vorabentscheidung für den Antragsteller wichtig ist.
4. Frage:
Im Rahmen der Differentialdiagnostik hat sich bei mir herausgestellt,
daß ich Intersexuell bin. Da ich davon nichts wußte und dem
männlichen Geschlecht zugeordnnet wurde hielt ich mich bisher für
transsexuell. Nun möchte ich meinen Namen und den Personnenstand
im Geburtenbuch "wegen Irrtums" ändern lassen. Obwohl entsprechende
ärztliche Bescheinigungen vorlagen lehnte der Standesbeamte die Änderung
ab, mit dem Hinweis dies ginge nur nach dem TSG. Außerdem behauptete
er, ich hätte ja damit bestimmt keine Probleme. Wie soll ich mich
verhaltenn?
Antwort:
Wenn der Standesbeamte die Änderung ablehnt, dann kannst Du entsprechend
§ 45 PstG beim Amtsgericht einen Antrag auf "Vollzug einer Amtshandlung"
stellen. Zuständig ist das Amtsgericht Deines Wohnortes. Die Einschränkung,
wie beim TSG auf bestimmte Amtsgerichte, gilt in Deinem Fall nicht. Ebenso
wenig sind die Vorschriften des TSG anwendbar.
Als Entscheidungsgrundlage stehen dem Richter neben Deiner Aussage über
die Geschlechtsidentität die medizinischen Berichte über Deine
intersexuelle "Normabweichung" zur Verfügung und die Bewertung,
in wieweit diese Abweichung für die Geschlechtsidentität relevant
ist. Eine bei der Geburt nicht erkannte intersexuelle Abweichung könnte
mit einem "versteckten Mangel" verglichen werden. Daher können
auch die Bestimmungen des TSG nicht zur Anwendung kommen.
Eine Voraussetzung für die Anwendung des TSG ist ja gerade der Umstand,
daß der Antragsteller in seinem biologischen Geschlecht eindeutig
männlich oder weiblich ist, sich aber dem anderen Geschlecht zugehörig
empfindet. Damit verbietet sich die Anwendung des TSG bei Intersexuellen
von selbst.
Intersexuelle beantragen die Ännderung von Namen und Personenstand
grundsätzlich beim zuständigen Standesbeamten wegen offensichtlichen
oder versteckten Irrtums. Als Beweis dient der medizinische Bericht.
Ich will an dieser Stelle nicht verhehlen, daß es in den letzten
Jahren immer wieder vorkommt, daß Intersexuelle erst durch medizinische
Maßnahmen in ein Geschlecht gepreßt werden und dann, wenn
es scheitert, empfohlen wird nach dem TSG den Irrtum wieder "auszubügeln".
Dieses Verfahren ist medizinisch und juristisch falsch und menschlich
unzumutbar.
Wenn Ihr Probleme mit dem Gericht habt,
von Mitmenschen wißt, die Probleme damit haben, dann informiert
bitte umgehend die Geschäftsstelle der dgti
e.V., Godorfer Hauptstr. 60, 50997 Köln. Legt bitte der
Schilderung des Sachverhaltes auch die Kopien der entsprechenden Schriftstücke
bei. Alle Mitteilungen werden streng vertraulich
behandelt, im Einzelfall werden wir nur tätig, wenn wir
eine ausdrückliche Vollmacht dafür erhalten. Ihr könnt
Eure Antwort auch per Fax senden an: 02236 - 83 90
18 (kombinierte Tel. / AB und Fax-Anlage).
Ziel unseres Aufrufes ist es belegbare Fälle für unsere sozialpolitischen
Aktivitäten zu erhalten. Das TSG und der Umgang damit berührt
die Bereiche des Justiz-, Innen-, Sozial-, Gleichstellungs- und Familienministeriums.
V.i.S.d.P. Helma Katrin Alter
Beratungsstelle Köln der dgti
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