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Ein Vorwort zum Personenstandsgesetz
von Helma Katrin Alter
Das Personenstandsgesetz wurde 1875 geschaffen, veröffentlicht im
Reichsgesetzblatt Seite 23 mit Wirkung vom 6. Februar 1875. Im Jahre 1937
wurde es durch eine überarbeitete Version ersetzt. Erst 1957 wurde
die Grundlage für die hier veröffentlichten Teile geschaffen.
Seit dieser Zeit gab es zwar 1970, 1977 und 1981 einschneidende Änderungen.
Im Bundesgesetzblatt wurde jedoch nie eine verbindliche neue, z.Z. gültige
Version abgedruckt oder vom Parlament verabschiedet.
Was mich als Autorin des vorliegenden Sachbuches erschüttert hat,
sind die Änderungen des Personenstandsgesetzes im Zusammenhang mit
dem Transsexuellengesetz TSG. Die Berührungsängste der Politiker,
Juristen und Beamten in unserm Staat scheinen geradezu katastrophale Dimensionen
zu erreichen. Ich bin gerne bereit zu behaupten, auch auf die Gefahr hin
dafür gesteinigt zu werden, daß viele Formulierungen des Personenstandsgesetzes
mit der Würde des Menschen - den Menschenrechten schlechthin - unvereinbar
ist.
Natürlich habe ich die Auswahl der Paragraphen unter dem Blickwinkel
der Transidentität getroffen. Mir wurde dabei klar, daß es
einige Paragraphen gibt, die dieser Thematik zunächst nicht zugeordnet
werden - sie wurden bei der Einführung des TSG nicht geändert
- wohl aber einen erheblichen Einfluß auf die gesamte Situation
von Transidenten in unserer Gesellschaft haben. Ich darf nur auf einen
Aspekt aufmerksam machen, den die Rechtsanwältin Frau Maria-Sabine
Augstein schon 1996 deutlich gemacht hat:
Für Transidenten, die nur eine Namensänderung durchgeführt
haben besteht de facto ein Heiratsverbot! Dieses Heiratsverbot ergibt
sich sowohl aus dem TSG, als auch aus dem PStG. Auf der anderen Seite
sind Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern verboten, also lesbische
und schwule Partner können nicht heiraten. Wenn aber bei verheirateten
Paaren, in denen ein Partner transidentisch ist, auf die Personenstandsänderung
verzichtet, dann kann - unabhängig von der Frage Operation oder nicht
- das Paar verheiratet bleiben. Es handelt sich dann, auch offensichtlich
um ein homosexuelles Paar, formaljuristisch natürlich um ein heterosexuelles
Paar. Wie lange will unsere Volksvertretung noch diese Doppelmoral aufrecht
erhalten und sich nur am formaljuristischen orientieren, nicht an der
Lebenswirklichkeit? (Aus meiner Beratungspraxis weiß ich, daß
es sich lohnen würde alleine darüber ein Buch zu schreiben.)
Personenstandsgesetz
in der Fassung vom 8. August 1957
(BGBl. I S. 1125, III Nr. 211-1)
mit späteren Änderungen - Stand 1994
Auszug
Die vorliegende Veröffentlichung enthält jeweils den z.Z. gültigen
Text. Wenn dieser von der ursprünglichen Fassung abweicht, so ist
er kursiv gedruckt und in eckigen Klammern vermerkt wann und warum die
Änderung durchgeführt wurde. Führte eine spätere Änderung
zur Streichung von Textstellen, so fehlen diese hier kommentarlos. Für
die vorliegende Bearbeitung lagen der Autorin die Gesetze, in denen z.B.
die Frist für ein Aufgebot abgeschafft wurde, das Kindschaftsrecht
und die Rechte von Vätern neu geregelt wurden, ... alles Änderungen
nach 1994, nicht vor. Ihr ist aber nichts bekannt, was die Rechte von
transsexuellen Menschen verändert hätte.
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
- Die Beurkundung des Personenstandes liegt dem Standesbeamten ob.
- Der Standesbeamte führt ein Heiratsbuch, ein Familienbuch, ein
Geburtenbuch und ein Sterbebuch (Personenstandsbücher).
§ 2
- Das Heiratsbuch dient zur Beurkundung der Eheschließungen. Das
Familienbuch ist dazu bestimmt, den jeweiligen Personenstand der Familienangehörigen
ersichtlich zu machen.
- Das Geburtenbuch dient zur Beurkundung der Geburten, das Sterbebuch
zur Beurkundung der Sterbefälle.
Zweiter Abschnitt
Aufgebot, Heiratsbuch und Familienbuch
...
§ 14
- Der Standesbeamte, der das Familienbuch fortführt, hat in dieses
einzutragen
- den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche
Feststellung der Todeszeit,
- die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
- die Nichtigerklärung der Ehe,
- die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
- die Wiederverheiratung,
- jede sonstige Änderung des Personenstandes,
- die Änderung oder allgemein bindende Feststellung des Namens,
- den Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit
zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
- einen Vermerk über die Änderung der Staatsangehörigkeit,
falls die Änderung nachgewiesen wird. [geändert
am 1.7.1970 durch 3. PStÄndG.]
- Wirkt eine Änderung oder Feststellung nach Absatz 1 Nr. 6
oder 7 auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurück, so ist
ein neues Familienbuch anzulegen, in dem nur die geänderten Tatsachen
zu vermerken sind. [angefügt am 1.7.1970 durch
3. PStÄndG.]
[Der § 15 wurde in seiner Gesamtheit durch verschiedene Gesetze geändert.
Da es für das Gesamtverständnis m.E. unerheblich ist, welche
Änderung auf welches Detail wirkt, führe ich die Quellen nur
in zeitlicher Reihenfolge an. Geändert am 1.7.1970 durch 3. PStÄndG.,
NEhelG.; am 1.7.1976 durch EheRG; am 1.1.1977 durch AdoptG.]
§ 15
- Der Standesbeamte hat in das Familienbuch der Ehegatten einzutragen
- die gemeinsam geborenen Kinder der Ehegatten,
- die durch nachfolgende Ehe ehelich gewordenen Kinder der Ehegatten,
sobald die Legitimation am Rande des Geburtseintrags des Kindes vermerkt
ist; ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
beurkundet, so wird das Kind eingetragen, wenn die Voraussetzungen für
die Eintragung der Legitimation in das Geburtenbuch vorliegen,
- die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen Kinder,
- die von einem Ehegatten angenommenen Kinder des anderen Ehegatten.
Hierbei sind der Familienname und die Vornamen der Kinder sowie Ort
und Tag ihrer Geburt anzuführen. In den Fällen der Nummer
3 und 4 ist im Familienbuch auf den die Annahme aussprechenden Beschluß
hinzuweisen.
(2) Der Eintrag ist zu ergänzen
- wenn das Kind die Ehe schließt,
- wenn das Kind stirbt oder wenn es für tot erklärt oder seine
Todeszeit gerichtlich festgestellt wird,
- wenn sich der Personenstand des Kindes auf andere Weise ändert,
- wenn der Name des Kindes geändert oder mit allgemein bindender
Wirkung festgestellt wird.
- Wird mit allgemein bindender Wirkung festgestellt, daß eine
der im Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Eintragung des
Kindes in das Familienbuch nicht bestanden hat, so ist für die
Ehegatten ein neues Familienbuch ohne Angabe des Kindes anzulegen; das
gleiche gilt, wenn sich die Nichtehelichkeit des Kindes daraus ergibt,
daß der Geburtseintrag des Kindes berichtigt, der Mann für
tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich festgestellt oder sein
Tod verspätet beurkundet worden ist. Wird für das Kind ein
eigenes Familienbuch geführt, so ist auch dieses Familienbuch durch
ein neues zu ersetzen.
- Das Familienbuch wird für ein Kind nicht mehr fortgeführt,
wenn es die Ehe geschlossen hat. Es wird jedoch im Familienbuch der
Eltern auch nach seiner Eheschließung eingetragen, wenn es durch
die Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist oder wenn
es als Kind angenommen wurde. Für ein angenommenes Kind wird nur
das Familienbuch der Annehmenden fortgeführt.
Dritter Abschnitt
Geburtenbuch und Sterbebuch
a) Geburtenbuch
§ 16
Die Geburt eines Kindes muß dem Standesbeamten, in dessen Bezirk
es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden.
§ 20
Der Standesbeamte muß die Angaben des Anzeigenden nachprüfen,
wenn er an ihrer Richtigkeit zweifelt.
[Im § 21 Abs. 1 Nr. 1 sind die Regelungen des § 5 Abs. 3 und § 7 Abs.
2 Nr. 1 des TSG seit 1.1.1981 zwingend zu beachten, obwohl der Gesetzestext
des PStG. darauf keinerlei Hinweise enthält - diese Hinweise finden
wir nur in Ausführungsvorschriften und Fußnoten, die nicht
in allen sonstigen Veröffentlichungen enthalten sind.]
§ 21
- In das Geburtenbuch werden eingetragen
- Die Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort, im Falle
ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder
Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder
Weltanschauungsgemeinschaft, sowie ihre Staatsangehörigkeit,
wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit
nachgewiesen ist, [angefügt seit 1.7.1970 durch
3. PStÄndG.]
- Ort, Tag und Stunde der Geburt,
- Geschlecht des Kindes,
- die Vornamen und der Familienname des Kindes [neu
formuliert seit 1.7.1976 durch 1. EheRG.]
- Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort.
[geändert seit 1.7.1970 durch 3. PStÄndG.]
- Die Eintragung ist von dem zur Anzeige Erschienenen und von dem Standesbeamten
zu unterschreiben.
...
§ 22
- Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen
sie binnen Monatsfrist angezeigt werden. Sie werden alsdann am Rande
des Geburtseintrags vermerkt.
- Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch einem anderen
Standesbeamten als dem, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt
werden.
[Anmerkung: Wir finden im PStG. nichts darüber, wie zu verfahren
ist, wenn das Geschlecht des Kindes nicht festgestellt werden kann, was
bei Vorliegen einer Intersexualität der Fall ist. Angesichts der
Tatsache, daß Intersexualität vorkommt, erscheint es bedenklich,
daß gerade diese Frage durch Rechtsvorschriften oder Handlungsanweisungen
geregelt wird. M.E. wird Intersexualität damit aus dem Bewußtsein
der Bevölkerung verdrängt. Eltern sehen sich dann Ärzten
und Beamten ausgeliefert, wenn der Fall bei der Geburt ihres Kindes eintritt.]
...
[Anmerkung: Die §§ 29, 29a und 29b werden nur aufgenommen, weil der §
30 darauf Bezug nimmt. Auf die Angabe welche Veränderungen wann vorgenommen
wurden, wird in diesem Fall verzichtet. Die Änderungen und ihre Quellen
sind für die Bezugnahme, unter dem Gesichtspunkt Transsexualität/Intersexualität
unerheblich.]
§ 29
- Der Vater eines nicht ehelichen Kindes wird am Rande des Geburtseintrags
vermerkt, sobald seine Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt ist.
- Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist
eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung oder der Entscheidung
zu übersenden. Ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich
dieses Gesetzes beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten
des Standesamts I in Berlin zu übersenden.
§ 29a
- Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft anerkannt wird, sowie
die Zustimmungserklärung des Kindes können auch von den Standesbeamten
beurkundet werden. Die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters zu einer solchen Erklärung kann auch von den Standesbeamten
beglaubigt oder beurkundet werden.
- Zur Entgegennahme der Zustimmungserklärungen des Kindes und seines
gesetzlichen Vertreters ist der Standesbeamte zuständig, der die
Geburt des Kindes beurkundet hat. Ist die Geburt nicht im Geltungsbereich
dieses Gesetzes beurkundet, so ist der Standesbeamte des Standesamtes
I in Berlin zuständig.
§ 29b
- Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem nicht ehelichen Kinde wird
auf Antrag der Mutter oder des Kindes am Rande des Geburtseintrags vermerkt,
wenn geltend gemacht wird, daß die Mutter oder der Mann, dessen
Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder
von dem das Kind nach Angaben der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit
besitzt, und wenn das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung
der Mutterschaft vorsieht.
- Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist
eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung zu übersenden.
§ 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
- Die Anerkennungserklärung und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung
des gesetzlichen Vertreters der Mutter können im Geltungsbereich
dieses Gesetzes von den selben Stellen beurkundet werden, die eine Anerkennung
der Vaterschaft beurkunden können.
§ 30
- Ein Randvermerk ist ferner einzutragen, wenn außer in den
Fällen der §§ 29, 29b [eingefügt seit 1.7.1970
durch NEhelG.] die Abstammung oder der Name eines Kindes mit
allgemein bindender Wirkung festgestellt oder wenn der Personenstand,
die Angabe des Geschlechts [eingefügt seit
1.1.1981 durch TSG] oder der Name des Kindes geändert wird.
Außerdem ist ein Randvermerk einzutragen, wenn der Ehenamen
der Eltern oder der Familienname eines Elternteils geändert worden
ist und sich diese Änderung auf den Familiennamen des Kindes erstreckt
oder wenn dem überlebenden Elternteil eines auf eigenen Antrag
für ehelich erklärten Kindes der neue Name des Kindes erteilt
worden ist. [seit 1.7.1976 eingefügt durch 1.
EheRG; am 1.4.1994 geändert durch FamNamRG.]
- Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist
eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zu übersenden, aus der sich
der Vorgang ergibt.
...
Sechster Abschnitt
Gerichtliches Verfahren
§ 45
- Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann
er auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das
Amtsgericht dazu angehalten werden.
- Der Standesbeamte kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die
Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob eine
Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies
als Ablehnung der Amtshandlung.
§ 46
- In einer noch nicht abgeschlossenen Eintragung kann der Standesbeamte
Zusätze und Streichungen vornehmen. Zusätze und Streichungen
sind am Schluß der Eintragung anzugeben.
- Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls
die Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige oder
vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf
Grund eigener Ermittlungen des Standesbeamten festgestellt, so trägt
er den richtigen oder vollständigen Sachverhalt in das Personenstandsbuch
ein.
§ 46a
- Der Standesbeamte kann in einem abgeschlossenen Eintrag offensichtliche
Schreibfehler berichtigen. Er kann auf Grund öffentlicher Urkunden
oder auf Grund eigener Ermittlungen ferner berichtigen
- die Hinweise auf Einträge in anderen Personenstandsbüchern
sowie die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder
Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder
Weltanschauungsgemeinschaft, [ergänzt seit 1.7.1970
durch 3. PStÄndG.]
- im Heiratsbuch die Angaben über Beruf und Wohnort der Ehegatten
sowie die Angaben über Vor- und Familiennamen der Zeugen, ihr Alter,
ihren Beruf und Wohnort,
- im Geburtenbuch die Angaben über Beruf und Wohnort der Eltern
sowie die Angaben über Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort
des Anzeigenden,
- im Sterbebuch die Angaben über Beruf und Wohnort des Verstorbenen
sowie die Angaben über Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort
des Anzeigenden.
- Im Heirats-, Geburten- und Sterbebuch kann der Standesbeamte nach
Abschluß des Eintrags andere Berichtigungen vornehmen, wenn der
richtige oder vollständige Sachverhalt durch inländische Personenstandsurkunden
festgestellt ist. [inländische Personenstandsurkunden:
vergl. Beschluß des BGH vom 10.1.1979 (StAZ 1979 S. 119)]
- [entfallen seit 1.1.1975 durch 4. PStÄndG.]
§ 46b
Einen Eintrag im Familienbuch kann der Standesbeamte auch dann selbst
berichtigen, wenn der Eintrag auf einen Eintrag im Heirats-, Geburten-
und Sterbebuch beruht und dieser berichtigt worden ist. Wird das Heirats-,
Geburten- und Sterbebuch nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt,
so gilt § 46a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 entsprechend. [geändert
seit 1.1.1975 durch 4. PStÄndG.]
§ 47
- Im übrigen kann ein abgeschlossener Eintrag nur auf Anordnung
des Gerichts berichtigt werden. Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte
Zweifel hat, ob er einen Eintrag berichtigen kann.
- Den Antrag auf Berichtigung können alle Beteiligten und die Aufsichtsbehörde
stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
§ 48
- Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
- Die Aufsichtsbehörde und die Beteiligten können in jeder
Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt
auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.
[Im Beitrittsgebiet - Art. 3 des Einigungsvertrages, GS Nr. 105 - gelten
Übergangsvorschriften.]
...
§ 50
- Für die in den §§ 45 und 47 vorgesehenen Entscheidungen sind
ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz
am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfaßt den Bezirk
des Landgerichts. Haben am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte
ihren Sitz, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das
zuständige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung
auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
- Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesbeamten
bestimmt, der die angefochtene Verfügung erlassen oder die Sache
dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder dessen Personenstandsbuch
berichtigt werden soll.
[Im Beitrittsgebiet - Art. 3 des Einigungsvertrages, GS Nr. 105 - gelten
Übergangsvorschriften.]
...
Achter Abschnitt
Beweiskraft der Personenstandsbücher und -urkunden
§ 60
- Die Personenstandsbücher beweisen bei ordnungsgemäßer
Führung Eheschließung, Geburt und Tod und die darüber
gemachten näheren Angaben. Vermerke über die Staatsangehörigkeit
oder eine Änderung der Staatsangehörigkeit haben diese Beweiskraft
nicht.
- Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig.
Der Nachweis der Unrichtigkeit eines Eintrags im Familienbuch kann auch
durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem Heirats-, Geburten-
oder Sterbebuch geführt werden.
§ 61
- Einsicht in die Personenstandsbücher, Durchsicht dieser Bücher
und Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von den Behörden
im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden,
auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren
und Abkömmlingen. Behörden haben den Zweck anzugeben. Andere
Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher,
auf Durchsicht dieser Bücher und auf Erteilung von Personenstandsurkunden,
wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
- Ist ein Kind angenommen, so darf nur Behörden, den Annehmenden,
deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über
sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet
oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden.
Ist ein angenommenes Kind im Familienbuch der Annehmenden eingetragen,
so gilt hinsichtlich des dieses Kind betreffenden Eintrags für
die Einsicht in das Familienbuch sowie für die Erteilung einer
Personenstandsurkunde aus dem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese
Beschränkungen entfallen mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen
Gesetzbuches bleibt unberührt. [Hinweis: Es kann sein,
daß dieser Absatz durch das neue Kindschaftsrecht eine Änderung
erfahren hat. Die hier vorliegende Formulierung gründet sich seit
dem 1.1.1977 auf das 4. AdoptG. Dieser Hinweis gilt auch für den
folgenden Absatz 3]
- Ist ein Kind nichtehelich oder für ehelich erklärt, so wird
bei dem Geburtseintrag auf Antrag des Kindes ein Sperrvermerk eingetragen.
Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so darf nur den Behörden, den
Eltern und den Großeltern des Kindes, dem gesetzlichen Vertreter
des Kindes und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht
in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus
dem Geburtenbuch erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen
mit dem Tod des Kindes. [Hinweis: siehe Absatz 2]
- Sind bei einer Person auf Grund des Gesetzes über die
Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S 1654) die
Vornamen geändert oder ist festgestellt worden, daß diese
Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so darf
nur Behörden und der betroffenen Person selbst Einsicht in den
Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch
erteilt werden. Ist die betroffene Person in ein Familienbuch eingetragen,
so gilt hinsichtlich des sie betreffenden Eintrags für die Einsichtnahme
in das Familienbuch und die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus
diesem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen
mit dem Tod dieser Person; § 5 Abs. 1 und § 10 Abs 2 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und
die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen
bleiben unberührt. [eingefügt seit 1.1.1981
durch TSG]
§ 61a
Der Standesbeamte stellt auf Grund seiner Personenstandsbücher folgende
Personenstandsurkunden aus:
- beglaubigte Abschriften,
- Geburtsscheine,
- Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden,
3a. Abstammungsurkunden, [eingefügt seit 1.7.1970
durch NEhelG.]
4. Auszüge aus dem Familienbuch.
...
§ 61c
- In den Geburtsschein werden die Vornamen und der Familienname des
Kindes sowie Ort und Tag seiner Geburt aufgenommen.
- Ein im Geburtenbuch enthaltener Randvermerk ist bei der Ausstellung
zu berücksichtigen. Weitere Angaben, insbesondere solche, die nicht
aus dem Geburtenbuch ersichtlich sind, darf der Geburtsschein nicht
enthalten.
§ 62
- In die Geburtsurkunde und in die Abstammungsurkunde werden
aufgenommen [aufgenommen seit 1.1.1970 durch NEhelG.]
- Die Vornamen und der Familienname eines Kindes und sein Geschlecht,
[ergänzt seit 1.1.1981 durch § 15 Nr. 3 TSG]
- Ort und Tag der Geburt,
- die Vor- und Familiennamen der Eltern des Kindes, ihr Wohnort sowie
die rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer
Kirche, einer Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit
im Geburtenbuch eingetragen ist.
- In der Geburtsurkunde werden, wenn das Kind angenommen worden ist,
als Eltern nur die Annehmenden angegeben. [neu seit
1.1.1977 durch AdoptG.]
...
§ 65
- Ist ein Eintrag berichtigt worden, so sind in den Abstammungs-, Heirats-
und Sterbeurkunden nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken.
Ebenso ist zu verfahren, wenn sich aus dem Eintrag im Geburtenbuch ergibt,
daß ein Kind durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich
geworden, daß ein Kind für ehelich erklärt oder daß
ein Kind kein eheliches Kind der Ehegatten ist. Sonstige Änderungen
des Eintrages sind am Schlusse anzugeben. [neu formulierter
Text seit 1.7.1970 durch NEhelG.]
- In der Geburtsurkunde sind, wenn im Geburtenbuch ein Randvermerk
eingetragen ist, nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken.
[angefügt seit 1.7.1970 durch NEhelG.]
§ 65a
- In den Auszug aus dem Familienbuch werden auf Antrag Angaben über
einzelne Kinder oder über die Eltern der Ehegatten nicht aufgenommen.
- Wird im Fall des § 61 Abs. 4 für die betroffene Person ein
Familienbuch geführt, so kann auf Antrag des früheren Ehegatten,
der Eltern, der Großeltern oder eines Abkömmlings ein Auszug
aus dem Familienbuch erteilt werden, in den Angaben über die Änderung
der Vornamen nicht aufgenommen werden. [angefügt
seit 1.1.1981 durch TSG]
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