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Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
Rechtspflegegesetz (RPflG) - Kostenordnung (KostO)

Der Begriff "freiwillige Gerichtsbarkeit" ist in soweit im Verständnis der Bürger irreführend, da durch Gesetze festgelegt ist, wann diese zur Anwendung kommt (siehe z.B. TSG § 4, in Folge auch TSG §§ 8 u. 9). Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) sind u.a.:

Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
Personenstandssachen
Nachlaß- und Teilungssachen
Handelssachen
Vereinssachen, Partnerschaftssachen und Güterrechtsregister
...

Das FGG kommt praktisch immer in Verbindung mit dem Rechtspflegegesetz (RPflG) und dem Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (KostO = Kostenordnung) zur Anwendung. Auf alle Wechselwirkungen zwischen dem FGG und anderen Gesetzen einzugehen ist im Zusammenhang mit der beabsichtigten Zielsetzung: "Transsexuellen und Helfern einen Überblick zu ermögliche" falsch; es sei nur vermerkt, daß auch die Zivilprozeßordnung (ZPO) bei diesen Wechselwirkungen eine Rolle spielt.

Die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind in erster Linie den ordentlichen Gerichten übertragen, also den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof. Viele Aufgaben, die in erster Instanz den Amtsgerichten obliegen werden heute von Rechtspflegern wahrgenommen. Für Verfahren nach dem TSG trifft dies jedoch nicht zu. Das FGG regelt nicht alle Verfahrensvorschriften, so daß teilweise die Zivilprozeßordnung (ZPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zur Anwendung kommt. Diese füllen aber nicht alle Verfahrenslücken. Das FGG ist bewußt in seinen Verfahrensvorschriften mit einer gewissen Flexibilität ausgestattet worden. Damit soll der Richter in die Lage versetzt werden den Bedürfnissen der zu erledigenden Angelegenheit Rechnung zu tragen. Dies kann für Verfahren nach dem TSG ein Vorteil sein, wenn er denn genutzt wird.

Ein Verfahren kommt durch den Eingang oder die Entgegennahme eines Antrags zustande - Antragsverfahren. Es kann auch zu einem Amtsverfahren kommen. Im Zusammenhang mit dem TSG wird dies dann der Fall sein, wenn z.B. Umstände nach § 7 TSG eintreten. Ein wesentlicher Unterschied zu Zivilverfahren nach ZPO ist die Verpflichtung des Richters erforderliche Ermittlungen zur Feststellung der Tatsachen anzustellen und geeignet erscheinende Beweise aufzunehmen. Außerdem hat das Gericht die Verpflichtung das Verfahren in Gang zu halten, zu beschleunigen und bei Entscheidungsreife abzuschließen.

Mit den folgenden Auszügen aus dem FGG, RPflG und der KostO soll versucht werden den nötigen Einblick in die Verfahrensabläufe und Entscheidungen zu geben. Im Gesetz selbst nicht enthaltene Anmerkungen und Querverweise sind kursiv gedruckt.

Gesetz über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Mai 1898 (RGBl. S 189)
letzte berücksichtigte Änderung
durch JuMiG vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 1430)
Auszug

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 1
Für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die nachstehenden allgemeinen Vorschriften.

§ 2
Die Gerichte haben sich Rechtshilfe zu leisten. Die §§ 157 bis 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) finden Anwendung.

§ 3 - § 5 örtliche Zuständigkeiten; siehe TSG

§ 6
(1) Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetz ausgeschlossen:
1. in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist oder in denen er zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht;
2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist oder war;
4. in Sachen in denen er als Vertreter eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten er berechtigt ist.
(2) Ein Richter kann sich der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten.

§ 7
Gerichtliche Handlungen sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich nicht zuständigen Gericht oder von einem Richter vorgenommen sind, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetz ausgeschlossen ist.

...

§ 12
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeigneten Beweise aufzunehmen.

§ 13
Die Beteiligten können mit Beiständen erscheinen. Sie können sich, soweit nicht das Gericht das persönliche Erscheinen anordnet, auch durch Bevollmächtigte vertreten lassen (das TSG § 4 Abs. 2, entsprechend §§ 8 und 9, schreibt persönliche Anhörung zwingend vor). Die Bevollmächtigten haben auf Anordnung des Gerichtes oder auf Verlangen eines Beteiligten die Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.

§ 13a ... (Kosten)

§ 14
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 114 bis 127 ZPO) über die Prozeßkostenhilfe finden entsprechend Anwendung.

§ 15
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Augenschein, über den Zeugenbeweis, über den Beweis durch Sachverständige und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden finden entsprechende Anwendung. Über die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen entscheidet jedoch, unbeschadet der §§ 393, 402 der Zivilprozeßordnung, das Ermessen des Gerichts.
(2) Behufs der Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung kann ein Beteiligter zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

...

§ 19
(1) Gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht.

§ 20
(1) Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist.
(2) Soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

§ 20a ... (Beschwerde gegen Kostenentscheidung)

§ 21
(1) Die Beschwerde kann bei dem Gericht, dessen Verfügung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle desjenigen Gerichts, dessen Verfügung angefochten wird, oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts.

...

§ 23
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

...

§ 27
(1) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf der Verletzung eines Gesetzes beruht. Die Vorschriften der §§ 550, 551, 561, 563 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
(2) In den Fällen des § 20a Abs. 1 Satz 2 gilt Absatz 1 nur, wenn das Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat.

§ 28
(1) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
(2) Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer reichsgesetzlichen Vorschrift, welche eine der im § 1 bezeichneten Angelegenheiten betrifft, von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Beschluß über die Vorlegung ist dem Beschwerdeführer bekanntzumachen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 entscheidet über die weitere Beschwerde der Bundesgerichtshof.

...

§ 34
(1) Die Einsicht der Gerichtsakten kann jedem insoweit gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Das gleiche gilt von der Erteilung einer Abschrift; die Abschrift ist auf Verlangen von der Geschäftsstelle zu beglaubigen.
(2) Die Einsicht der Akten und die Erteilung von Abschriften ist insoweit zu versagen, als § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegensteht. (BGB § 1758 regelt das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot bei angenommenen Kindern.)

Die restlichen Abschnitte des FGG sind für Verfahren nach TSG bzw. für die Aufklärung, nach welchen Regeln diese Verfahren abgewickelt werden, unerheblich.

 

Rechtspflegegesetz
vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065)
Auszug

Das Rechtspflegegesetz regelt die Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die von einem zuständigen Amtsrichter an den Rechtspfleger übertragen werden können und klärt welche Geschäfte ausdrücklich dem Richter vorbehalten bleiben. In diesen Bereich fällt auch die im TSG § 13 genannte Ergänzung von § 14 des Rechtspflegegesetzes.

§ 14
(1) Von den Angelegenheiten, die den Vormundschaftsgericht und im Bürgerlichen Gesetzbuch dem Familiengericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten
1. ...
2. ...
...
20. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBL. I S 1143);
20a. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2, des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBL. I S. 1654);
...
(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 5 bis 10 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes bleiben dem Richter vorbehalten.

 

Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)

vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 960)
mit Änderungen bis 18.6.1997
Auszug

Die Unkenntnis über Fragen von Geschäftswert, Kosten, Auslagen und Vorschuß führen bei Transsexuellen und Menschen die sie betreuen immer wieder zu Problemen und Kopfschütteln. Die nachfolgenden Auszüge sollen helfen hier ein wenig "Licht" in die Sache zu bringen. Eine Beschränkung auf die wichtigsten Aspekte ist dabei notwendig.

Erster Teil. Gerichtskosten

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

1. Geltungsbereich

§ 1
In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.

2. Kostenschuldner

§ 2
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet
1. bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlaßt, bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften insbesondere jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist;
2. bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige, dessen Interesse wahrgenommen wird.

§ 3
Kostenschuldner ist ferner
1. derjenige, dem durch eine gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind;
2. derjenige, der sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
3. derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

...

3. Fälligkeit

§ 7
Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.

4. Vorauszahlung und Sicherstellung

§ 8
(1) Bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, hat der zur Zahlung der Kosten verpflichtete einen zur Deckung der Kosten hinreichenden Vorschuß zu zahlen. Bei Verrichtungen von Amts wegen kann ein Vorschuß nur zur Deckung der Auslagen erhoben werden. Auf die Verpflichtung zur Zahlung des Vorschusses finden die allgemeinen Vorschriften über die Zahlungspflicht Anwendung.
(2) Bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, soll die Vornahme des Geschäfts davon abhängig gemacht werden, daß der Vorschuß gezahlt oder sichergestellt ist; ...
(3) ...

§ 9
Vorschüsse werden nur insoweit zurückgezahlt, als sie den Gesamtbetrag der für das Geschäft bis zu dessen Beendigung entstandenen Kosten übersteigen.

...

7. Geschäftswert

§ 18
(1) Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat (Geschäftswert).
(2) ...
(3) ...
...

§ 30
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Wert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach freiem Ermessen zu bestimmen; insbesondere ist bei Änderungen bestehender Rechte, sofern die Änderung nicht einen bestimmten Geldwert hat, sowie bei Verfügungsbeschränkungen der Wert nach freiem Ermessen festzusetzen.
(2) In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 5000 Deutsche Mark anzunehmen. Er kann nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über eine Millionen Deutsche Mark angenommen werden.
(3) In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach Absatz 2 zu bestimmen. In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Wert stets 5000 Deutsche Mark.

...

Zweiter Abschnitt. Gebühren in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit

...

6. Sonstige Angelegenheiten

§ 128a
(1) In Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) wird erhoben
1. das Doppelte der vollen Gebühr
a) für die Änderung der Vornamen nach § 1 des Gesetzes,
b) für die Aufhebung der Entscheidung, durch welche die Vornamen geändert worden sind, nach § 6 des Gesetzes,
c) für die Feststellung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach § 8 oder § 9 Abs. 2 des Gesetzes; eine nach Nummer 2 entstandene Gebühr wird angerechnet,
d) für die Aufhebung der Feststellung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 des Gesetzes;
2. das Eineinhalbfache der vollen Gebühr für die Feststellung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes.
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2. (dieses Gesetzes)

§ 130
(1) Wird in Fällen, in denen das Gericht nur auf Antrag tätig wird, ein Antrag zurückgewiesen, so wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Hälfte der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 65 Deutsche Mark erhoben.
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist oder die beantragte Handlung stattgefunden hat, so wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 35 Deutsche Mark erhoben.
(3) ...
(4) ...
(5) Bei Zurückweisung oder Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung der Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

 

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