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Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
Rechtspflegegesetz (RPflG)
- Kostenordnung (KostO)
Der Begriff "freiwillige Gerichtsbarkeit" ist in soweit im Verständnis
der Bürger irreführend, da durch Gesetze festgelegt ist, wann diese zur
Anwendung kommt (siehe z.B. TSG § 4, in Folge auch TSG §§ 8 u. 9). Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) sind u.a.:
Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
Personenstandssachen
Nachlaß- und Teilungssachen
Handelssachen
Vereinssachen, Partnerschaftssachen und Güterrechtsregister
...
Das FGG kommt praktisch immer in Verbindung mit dem Rechtspflegegesetz
(RPflG) und dem Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(KostO = Kostenordnung) zur Anwendung. Auf alle Wechselwirkungen zwischen
dem FGG und anderen Gesetzen einzugehen ist im Zusammenhang mit der beabsichtigten
Zielsetzung: "Transsexuellen und Helfern einen Überblick zu ermögliche"
falsch; es sei nur vermerkt, daß auch die Zivilprozeßordnung (ZPO) bei
diesen Wechselwirkungen eine Rolle spielt.
Die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind in erster Linie
den ordentlichen Gerichten übertragen, also den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten
sowie dem Bundesgerichtshof. Viele Aufgaben, die in erster Instanz den
Amtsgerichten obliegen werden heute von Rechtspflegern wahrgenommen. Für
Verfahren nach dem TSG trifft dies jedoch nicht zu. Das FGG regelt nicht
alle Verfahrensvorschriften, so daß teilweise die Zivilprozeßordnung (ZPO)
und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zur Anwendung kommt. Diese füllen
aber nicht alle Verfahrenslücken. Das FGG ist bewußt in seinen Verfahrensvorschriften
mit einer gewissen Flexibilität ausgestattet worden. Damit soll der Richter
in die Lage versetzt werden den Bedürfnissen der zu erledigenden Angelegenheit
Rechnung zu tragen. Dies kann für Verfahren nach dem TSG ein Vorteil sein,
wenn er denn genutzt wird.
Ein Verfahren kommt durch den Eingang oder die Entgegennahme eines Antrags
zustande - Antragsverfahren. Es kann auch zu einem Amtsverfahren kommen.
Im Zusammenhang mit dem TSG wird dies dann der Fall sein, wenn z.B. Umstände
nach § 7 TSG eintreten. Ein wesentlicher Unterschied zu Zivilverfahren
nach ZPO ist die Verpflichtung des Richters erforderliche Ermittlungen
zur Feststellung der Tatsachen anzustellen und geeignet erscheinende Beweise
aufzunehmen. Außerdem hat das Gericht die Verpflichtung das Verfahren
in Gang zu halten, zu beschleunigen und bei Entscheidungsreife abzuschließen.
Mit den folgenden Auszügen aus dem FGG, RPflG und der KostO soll versucht
werden den nötigen Einblick in die Verfahrensabläufe und Entscheidungen
zu geben. Im Gesetz selbst nicht enthaltene Anmerkungen und Querverweise
sind kursiv gedruckt.
Gesetz über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Mai 1898 (RGBl. S 189)
letzte berücksichtigte Änderung
durch JuMiG vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 1430)
Auszug
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche
durch Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nicht
ein anderes bestimmt ist, die nachstehenden allgemeinen Vorschriften.
§ 2
Die Gerichte haben sich Rechtshilfe zu leisten. Die §§ 157 bis 168 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) finden Anwendung.
§ 3 - § 5 örtliche Zuständigkeiten; siehe TSG
§ 6
(1) Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetz ausgeschlossen:
1. in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist oder in denen er zu einem
Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten
steht;
2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im zweiten
Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist oder war;
4. in Sachen in denen er als Vertreter eines Beteiligten bestellt oder
als gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten er berechtigt ist.
(2) Ein Richter kann sich der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit
enthalten.
§ 7
Gerichtliche Handlungen sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie
von einem örtlich nicht zuständigen Gericht oder von einem Richter vorgenommen
sind, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetz ausgeschlossen
ist.
...
§ 12
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen
Ermittlungen zu veranstalten und die geeigneten Beweise aufzunehmen.
§ 13
Die Beteiligten können mit Beiständen erscheinen. Sie können sich, soweit
nicht das Gericht das persönliche Erscheinen anordnet, auch durch Bevollmächtigte
vertreten lassen (das TSG § 4 Abs. 2, entsprechend §§ 8 und 9, schreibt
persönliche Anhörung zwingend vor). Die Bevollmächtigten haben auf
Anordnung des Gerichtes oder auf Verlangen eines Beteiligten die Bevollmächtigung
durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.
§ 13a ... (Kosten)
§ 14
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 114 bis 127 ZPO) über
die Prozeßkostenhilfe finden entsprechend Anwendung.
§ 15
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Augenschein,
über den Zeugenbeweis, über den Beweis durch Sachverständige und über
das Verfahren bei der Abnahme von Eiden finden entsprechende Anwendung.
Über die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen entscheidet jedoch,
unbeschadet der §§ 393, 402 der Zivilprozeßordnung, das Ermessen des Gerichts.
(2) Behufs der Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung kann ein
Beteiligter zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
...
§ 19
(1) Gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz findet das Rechtsmittel
der Beschwerde statt.
(2) Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht.
§ 20
(1) Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt
ist.
(2) Soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der
Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller
zu.
§ 20a ... (Beschwerde gegen Kostenentscheidung)
§ 21
(1) Die Beschwerde kann bei dem Gericht, dessen Verfügung angefochten
wird, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder
durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle desjenigen Gerichts,
dessen Verfügung angefochten wird, oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts.
...
§ 23
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.
...
§ 27
(1) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel
der weiteren Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf der Verletzung
eines Gesetzes beruht. Die Vorschriften der §§ 550, 551, 561, 563 der
Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
(2) In den Fällen des § 20a Abs. 1 Satz 2 gilt Absatz 1 nur, wenn das
Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen
hat.
§ 28
(1) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
(2) Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer reichsgesetzlichen
Vorschrift, welche eine der im § 1 bezeichneten Angelegenheiten betrifft,
von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts,
falls aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter
Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der
Beschluß über die Vorlegung ist dem Beschwerdeführer bekanntzumachen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 entscheidet über die weitere Beschwerde
der Bundesgerichtshof.
...
§ 34
(1) Die Einsicht der Gerichtsakten kann jedem insoweit gestattet werden,
als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Das gleiche gilt von
der Erteilung einer Abschrift; die Abschrift ist auf Verlangen von der
Geschäftsstelle zu beglaubigen.
(2) Die Einsicht der Akten und die Erteilung von Abschriften ist insoweit
zu versagen, als § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegensteht. (BGB
§ 1758 regelt das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot bei angenommenen
Kindern.)
Die restlichen Abschnitte des FGG sind für Verfahren
nach TSG bzw. für die Aufklärung, nach welchen Regeln diese Verfahren
abgewickelt werden, unerheblich.
Rechtspflegegesetz
vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065)
Auszug
Das Rechtspflegegesetz regelt die Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers,
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die von einem zuständigen
Amtsrichter an den Rechtspfleger übertragen werden können und klärt welche
Geschäfte ausdrücklich dem Richter vorbehalten bleiben. In diesen Bereich
fällt auch die im TSG § 13 genannte Ergänzung von § 14 des Rechtspflegegesetzes.
§ 14
(1) Von den Angelegenheiten, die den Vormundschaftsgericht und im Bürgerlichen
Gesetzbuch dem Familiengericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten
1. ...
2. ...
...
20. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration
und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBL. I S 1143);
20a. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz
1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 Satz 2, des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10.
September 1980 (BGBL. I S. 1654);
...
(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 5 bis 10 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes
bleiben dem Richter vorbehalten.
Gesetz über die
Kosten in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 960)
mit Änderungen bis 18.6.1997
Auszug
Die Unkenntnis über Fragen von Geschäftswert, Kosten, Auslagen und Vorschuß
führen bei Transsexuellen und Menschen die sie betreuen immer wieder zu
Problemen und Kopfschütteln. Die nachfolgenden Auszüge sollen helfen hier
ein wenig "Licht" in die Sache zu bringen. Eine Beschränkung auf die wichtigsten
Aspekte ist dabei notwendig.
Erster Teil. Gerichtskosten
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
1. Geltungsbereich
§ 1
In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden, soweit
bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen)
nur nach diesem Gesetz erhoben.
2. Kostenschuldner
§ 2
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet
1. bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, jeder, der die
Tätigkeit des Gerichts veranlaßt, bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften
insbesondere jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist;
2. bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige, dessen
Interesse wahrgenommen wird.
§ 3
Kostenschuldner ist ferner
1. derjenige, dem durch eine gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt
sind;
2. derjenige, der sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht
mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
3. derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die
Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
...
3. Fälligkeit
§ 7
Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts,
Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.
4. Vorauszahlung und Sicherstellung
§ 8
(1) Bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, hat der zur Zahlung
der Kosten verpflichtete einen zur Deckung der Kosten hinreichenden Vorschuß
zu zahlen. Bei Verrichtungen von Amts wegen kann ein Vorschuß nur zur
Deckung der Auslagen erhoben werden. Auf die Verpflichtung zur Zahlung
des Vorschusses finden die allgemeinen Vorschriften über die Zahlungspflicht
Anwendung.
(2) Bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, soll die Vornahme
des Geschäfts davon abhängig gemacht werden, daß der Vorschuß gezahlt
oder sichergestellt ist; ...
(3) ...
§ 9
Vorschüsse werden nur insoweit zurückgezahlt, als sie den Gesamtbetrag
der für das Geschäft bis zu dessen Beendigung entstandenen Kosten übersteigen.
...
7. Geschäftswert
§ 18
(1) Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand des
Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat (Geschäftswert).
(2) ...
(3) ...
...
§ 30
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Wert sich aus
den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht,
ist er nach freiem Ermessen zu bestimmen; insbesondere ist bei Änderungen
bestehender Rechte, sofern die Änderung nicht einen bestimmten Geldwert
hat, sowie bei Verfügungsbeschränkungen der Wert nach freiem Ermessen
festzusetzen.
(2) In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung
ist der Wert regelmäßig auf 5000 Deutsche Mark anzunehmen. Er kann nach
Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über eine Millionen
Deutsche Mark angenommen werden.
(3) In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach Absatz
2 zu bestimmen. In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen
betreffen, beträgt der Wert stets 5000 Deutsche Mark.
...
Zweiter Abschnitt. Gebühren in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
...
6. Sonstige Angelegenheiten
§ 128a
(1) In Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10.
September 1980 (BGBl. I S. 1654) wird erhoben
1. das Doppelte der vollen Gebühr
a) für die Änderung der Vornamen nach § 1 des Gesetzes,
b) für die Aufhebung der Entscheidung, durch welche die Vornamen geändert
worden sind, nach § 6 des Gesetzes,
c) für die Feststellung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht
zugehörig anzusehen ist, nach § 8 oder § 9 Abs. 2 des Gesetzes; eine nach
Nummer 2 entstandene Gebühr wird angerechnet,
d) für die Aufhebung der Feststellung, daß der Antragsteller als dem anderen
Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 6 des Gesetzes;
2. das Eineinhalbfache der vollen Gebühr für die Feststellung nach § 9
Abs. 1 des Gesetzes.
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2. (dieses Gesetzes)
§ 130
(1) Wird in Fällen, in denen das Gericht nur auf Antrag tätig wird, ein
Antrag zurückgewiesen, so wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, die
Hälfte der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 65 Deutsche
Mark erhoben.
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen
ist oder die beantragte Handlung stattgefunden hat, so wird, soweit nichts
anderes bestimmt ist, ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch
ein Betrag von 35 Deutsche Mark erhoben.
(3) ...
(4) ...
(5) Bei Zurückweisung oder Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung
der Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis
der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 16 Abs. 2 gilt
entsprechend.
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