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Deutsche
Gesellschaft für Transidentität
und Intersexualität e.V.
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Kündigung wegen beabsichtigter Geschlechtsumwandlung unzulässigEin Geschäftsführer einer englischen Schule
in Cornwall teilte seinem Arbeitgeber mit, daß er eine Geschlechtsumwandlung
zur Frau durchführen lassen wolle und erhielt daruf die Kündigung. Der Europäische Gerichtshof hat dies in
seinem Urteil vom 30.4.1996 (Aktenzeichen C-13/94) bejaht. Denn wenn
eine Person deshalb entlassen werde, werde sie im Vergleich zu Angehörigen
des Geschlechts, dem sie vor dieser Operation zugerechnet worden sei,
schlechter behandelt. Eine solche Diskriminierung beruhe daher hauptsächlich,
wenn nicht ausschließlich, auf dem Geschlecht der Betroffenen. Die Entlassung
sei daher mit Artikel 5 Abs. 1 der genannten Richtlinie unvereinbar
gewesen. Eine solche Kündigung kann (und sollte) daher auch dann angegriffen werden, wenn die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (mehr als 5 Arbeitnehmer im Betrieb; das Arbeitsverhältnis dauerte länger als 6 Monate) nicht vorliegen. Die Klage sollte zur Vermeidung von Rechtsnachteilen innerhalb der Frist des Kündigungsschutzgesetzes (drei Wochen ab Zugang der Kündigung) erhoben werden; die Klageerhebung ist jedoch auch nach Ablauf der Frist noch zulässig. Transsexuelle sollten auch dann klagen, wenn der Arbeitgeber einen anderen Kündigungsgrund vorschiebt, denn der Arbeitgeber muß seinen Kündigungsgrund vor Gericht beweisen! © dgti 1998 |
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www.dgti.org/
euro1.htm
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