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Hinweis: Soweit bezogene Paragraphen nicht
im abgedruckten Bereich liegen ist ein erklärende Text eingefügt
und kursiv dargestellt. Der dargestellte Bereich des BGB umfasst
I. Ehefähigkeit
II. Eheverbote
III. Ehefähigkeitszeugnis
IV. Eheschließung
Aufhebung der Ehe
BGB 4. Buch, Familienrecht
Zweiter Titel. Eingehung der Ehe
I. Ehefähigkeit
§ 1303 (Ehemündigkeit) (1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt
der Volljährigkeit eingegangen werden.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung
erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und
sein künftiger Ehegatte volljährig ist.
(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein
sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht
die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen
beruht.
(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf
der Antragsteller zur Eingebung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge.
§ 1304 (Geschäftsunfähigkeit) Wer geschäftsunfähig ist, kann
eine Ehe nicht eingehen.
§ 1305. (aufgehoben)
II. Eheverbote
§ 1306 (Doppelehe) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn
zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen,
und einer dritten Person eine Ehe besteht.
§ 1307 (Verwandtschaft) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden
zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen
Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch
Annahme als Kind erloschen ist.
§1308 (Annahme als Kind) (1) Eine Ehe soll nicht geschlossen
werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne von § 1307 durch
Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis
aufgelöst worden ist.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung
erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem zukünftigen Ehegatten
durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet
worden ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der
Eingehung entgegenstehen.
III. Ehefähigkeitszeugnis
§ 1309 (Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer) (1) Wer hinsichtlich
der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs.
2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht
unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren
Behörde seines Heimatstaates darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung
nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis
der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen
Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen
Vertrages erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe
nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist
in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.
(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts,
in dessen Bezirk der Standesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet
worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur
Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher
Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im
Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen
anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von
sechs Monaten.
IV. Eheschließung
§ 1310 (Standesbeamter) (1) Die Ehe wird dadurch geschlossen,
dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander
eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung
nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen;
er muss seine Mitwirkung verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe
nach § 1314 Abs. 2 aufhebbar wäre.
(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das
Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Heiratsbuch
eingetragen hat.
(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt
haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und 1. der Standesbeamte
die Ehe in das Heiratsbuch oder in das Familienbuch eingetragen hat,
2. der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines
gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in
das Geburtenbuch eingetragen hat oder
3. der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung,
die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen
hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene
Bescheinigung erteilt worden ist und die Ehegatten seitdem zehn Jahre
oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als
Ehegatten miteinander gelebt haben.
§ 1311 (Form der Eheschließung) Die Eheschließenden müssen
die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit
abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung
abgegeben werden.
§ 1312 (Trauung) (1) Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung
die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen
wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen,
dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die
Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern
die Eheschließenden dies wünschen.
(2) Der Standesbeamte soll die Eheschließung in das Heiratsbuch eintragen.
Dritter Titel. Aufhebung der Ehe
§ 1313 (Rechtsgestaltendes Urteil) Eine Ehe kann nur durch
gerichtliches Urteil auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der
Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die
Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
§ 1314 (Aufhebungsgründe) (1) Eine Ehe kann aufgehoben werden,
wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311
geschlossen worden ist.
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustande der Bewusstlosigkeit
oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich
um eine Eheschließung handelt;
3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über
solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage
und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingebung der Ehe
abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse
betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt
worden ist;
4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt
worden ist;
5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass
sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 (Verpflichtung zur ehelichen
Lebensgemeinschaft/Vollzug der Ehe) begründen wollen.
§ 1315 (Ausschluss der Aufhebung) (1) Eine Aufhebung der
Ehe ist ausgeschlossen
1. bei Verstoß gegen § 1303, wenn die Voraussetzungen des § 1303 Abs.
2 bei der Eheschließung vorlagen und das Familiengericht, solange der
Ehegatte nicht volljährig ist, die Eheschließung genehmigt oder wenn der
Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat,
dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
2. bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit
zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
3. im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte nach Wegfall der
Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben
hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
4. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach
Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage
zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
5. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der
Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben.
Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam. Die Bestätigung
eines Minderjährigen bedarf bei Verstoß gegen § 1304 und im Falle des
§ 1314 Abs. 2 Nr. 1 der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; verweigert
der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ohne triftige Gründe, so kann
das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag des Minderjährigen ersetzen.
(2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen
1. bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die
Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe ausgesprochen ist und dieser
Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird,
2. bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung
fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen
Tode jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben,
es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die
Aufhebung beantragt ist.
§ 1316 (Antragsberechtigung) (1) Antragsberechtigt
1. sind bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in
den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige
Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person.
Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen
bestimmt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen;
2. ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.
(2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem
gesetzlichen Vertreter gestellt werden. In den übrigen Fällen kann ein
minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu
nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des
§ 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag
stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für
die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen
würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.
§ 1317 (Antragsfrist) (1) Der Antrag kann in den Fällen des
§ 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 nur binnen eines Jahres gestellt werden. Die
Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit
dem Aufhören der Zwangslage; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen
Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem
ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden, für einen
minderjährigen Ehegatten nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit. Auf
den Lauf der Frist sind die §§ 203, 206 Abs. 1 Satz 1 (Hemmung von
Fristen) entsprechend anzuwenden.
(2) Hat der gesetzliche Vertreter eines, geschäftsunfähigen Ehegatten
den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb
von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag
stellen.
(3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht mehr gestellt
werden.
§ 1318 (Folgen der Aufhebung) (1) Die Folgen der Aufhebung
einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach
den Vorschriften über die Scheidung.
(2) 1 Die §§ 1569 bis 1586b (Unterhaltsregelungen) finden entsprechende
Anwendung
1. zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304,
1306, 1307 oder 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2
die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder
der in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten
oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist;
2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306, 1307 oder
1311, wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht
bei Verstoß gegen § 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt
einen entsprechenden Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde.
Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung,
als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes
grob unbillig wäre.
(3) Die §§ 1363 bis 1390 (eheliches Güterrecht) und die §§ 1587
bis 1587p (Wertausgleich von Versorgungsansprüchen) finden entsprechende
Anwendung, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung
oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten
Person grob unbillig wäre.
(4) Die Vorschriften der Hausratsverordnung finden entsprechende Anwendung;
dabei sind die Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen §
1306 die Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen.
(5) § 1931 (Erbrecht) findet zugunsten eines Ehegatten, der bei
Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder 1311 oder im Fall des § 1314
Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat,
keine Anwendung.
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