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Bundesverfassungsgericht zum TSG

Der Reformbedarf für das TSG ist in jedem Fall gegeben, was auch deutlich wird, wenn man sich klar macht, dass das Bundesverfassungsgericht schon insgesamt 5 Entscheidungen fällte, die auf die Anwendbarkeit des TSG direkten Einfluss haben und ein bereits angenommenes Verfahren zur Entscheidung ansteht.

 

1. 1982 1 BvR 938/81 – Aufhebung der Altersgrenze für den Geschlechtswechsel bei Antrag nach § 8 TSG (mit sofortiger Rechtswirkung)


2. 1983 1 BvL 38,40,43/82 – Aufhebung der Altersgrenze für Namensänderung bei Antrag nach § 1 TSG (mit sofortiger Rechtswirkung)


3. 1996 2 BvR 1833/95 – Recht auf Selbstbestimmung und Anrede (jedoch wurden daraus keine Konsequenzen gezogen, so dass es immer noch vorkommt, dass z.B. Wahlbriefe an Herrn Ulrike R oder Frau Klaus M gehen –angeblich wegen Computerprogrammen nicht umsetzbar; aus dem 1. Leitsatz dieses Urteils wurden gar keine Konsequenzen gezogen, d.h. die pathologisierende Fremdbestimmung blieb erhalten)


4. 2005 1 BvL 3/03 – keine Aberkennung des Vornamens bei Eheschließung § 7 TSG, in der Begründung der deutliche Hinweis, dass auch das Zeugen oder Gebären eines Kindes kein automatischer Grund zur Aberkennung des Vornamens darstellt.


5. 2006 1 BvL 1,12/04 – Ausschluss von Ausländern von der Inanspruchnahme des § 1 und § 8 TSG, die nur geduldet sind, aber nicht nur vorübergehend in Deutschland leben, ist nicht verfassungsgemäß.


6. anhängig ist ein Verfahren ob die Ehelosigkeit als Voraussetzung für die Geschlechtsänderung mit dem GG vereinbar ist (siehe dazu unsere Stellungnahme auf der dgti-Seite). Es geht hier um § 8 Abs. 1 Satz 2 des TSG.


7. in Vorbereitung ist eine Klage gegen die Bestimmungen § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4, als Voraussetzung für Änderung der Geschlechtszugehörigkeit (Pflicht die Fortpflanzungsunfähigkeit und eine chirurgische Genitalangleichung als Voraussetzung für die Möglichkeit der Antragsstellung). Grundlage ist Art. 2 GG, das Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Die bereits entschiedenen Verfahren 4 und 5 können in der Datenbank des Bundesverfassungsgerichtes nachgelesen werden.

Sieht man in einer Betrachtung des TSG von den Paragraphen ab, die Verfahrens- und Verwaltungsvorschriften enthalten, so bleiben als Kern des TSG nur die

Paragraphen 1, 6, 7 und 8

übrig. Mit Ausnahme von § 6 wurden alle anderen in Teilen als mit dem Grundgesetz unvereinbar bereits außer Kraft gesetzt. Das TSG hat in seiner jetzigen Form keine Daseinsberechtigung, denn es verstößt gegen

Art. 1 Abs. 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar (und auch gegen Abs. 3 wird verstoßen, wo es heißt: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung als unmittelbares geltendes Recht).
Art. 2 Abs. 1: Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, ...
Art. 2 Abs. 2: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Art. 3 Abs. 3: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, ... benachteiligt oder bevorzugt werden. (Dagegen verstößt Art. 3 Abs. 2 aber, denn es werden nur Mann und Frau als Geschlecht anerkannt - ohne jegliche Definition was das ist - und alle anderen Geschlechter werden dadurch diskriminiert.)
Art. 6 Abs. 1: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
Art. 19 Abs. 2: In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Grundsätzlich gilt: Das Grundgesetz steht über Bundesrecht, Landesrecht, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Außerdem steht Bundesrecht über Landesrecht (Art. 31 GG), was vor allem in Hinblick auf unsere föderale Struktur immer wieder kritisch gesehen werden muss.


www.dgti.org/ BvR82_07.htm
© dgti Köln 2007
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