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Bundesverfassungsgericht
zum TSG
Der Reformbedarf für das TSG ist in jedem Fall gegeben, was auch
deutlich wird, wenn man sich klar macht, dass das Bundesverfassungsgericht
schon insgesamt 5 Entscheidungen fällte, die auf die Anwendbarkeit
des TSG direkten Einfluss haben und ein bereits angenommenes Verfahren
zur Entscheidung ansteht.
1. 1982 1 BvR 938/81 – Aufhebung der Altersgrenze für den
Geschlechtswechsel bei Antrag nach § 8 TSG (mit sofortiger Rechtswirkung)
2. 1983 1 BvL 38,40,43/82 – Aufhebung der Altersgrenze für
Namensänderung bei Antrag nach § 1 TSG (mit sofortiger Rechtswirkung)
3. 1996 2 BvR 1833/95 – Recht auf Selbstbestimmung und Anrede (jedoch
wurden daraus keine Konsequenzen gezogen, so dass es immer noch vorkommt,
dass z.B. Wahlbriefe an Herrn Ulrike R oder Frau Klaus M gehen –angeblich
wegen Computerprogrammen nicht umsetzbar; aus dem 1. Leitsatz dieses Urteils
wurden gar keine Konsequenzen gezogen, d.h. die pathologisierende Fremdbestimmung
blieb erhalten)
4. 2005 1 BvL 3/03 – keine Aberkennung des Vornamens bei Eheschließung
§ 7 TSG, in der Begründung der deutliche Hinweis, dass auch
das Zeugen oder Gebären eines Kindes kein automatischer Grund zur
Aberkennung des Vornamens darstellt.
5. 2006 1 BvL 1,12/04 – Ausschluss von Ausländern von der Inanspruchnahme
des § 1 und § 8 TSG, die nur geduldet sind, aber nicht nur vorübergehend
in Deutschland leben, ist nicht verfassungsgemäß.
6. anhängig ist ein Verfahren ob die Ehelosigkeit als Voraussetzung
für die Geschlechtsänderung mit dem GG vereinbar ist (siehe
dazu unsere Stellungnahme auf der
dgti-Seite). Es geht hier um § 8 Abs. 1 Satz 2 des TSG.
7. in Vorbereitung ist eine Klage gegen die Bestimmungen § 8 Abs.
1 Satz 3 und 4, als Voraussetzung für Änderung der Geschlechtszugehörigkeit
(Pflicht die Fortpflanzungsunfähigkeit und eine chirurgische Genitalangleichung
als Voraussetzung für die Möglichkeit der Antragsstellung).
Grundlage ist Art. 2 GG, das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Die bereits entschiedenen Verfahren 4 und 5 können in der Datenbank
des Bundesverfassungsgerichtes nachgelesen werden.
Sieht man in einer Betrachtung des TSG von den Paragraphen ab, die Verfahrens-
und Verwaltungsvorschriften enthalten, so bleiben als Kern des TSG nur
die
Paragraphen 1, 6, 7 und 8
übrig. Mit Ausnahme von § 6 wurden alle anderen in Teilen als
mit dem Grundgesetz unvereinbar bereits außer Kraft gesetzt. Das
TSG hat in seiner jetzigen Form keine Daseinsberechtigung, denn es verstößt
gegen
Art. 1 Abs. 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar
(und auch gegen Abs. 3 wird verstoßen, wo es heißt: Die nachfolgenden
Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung
als unmittelbares geltendes Recht).
Art. 2 Abs. 1: Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, ...
Art. 2 Abs. 2: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit.
Art. 3 Abs. 3: Niemand darf wegen seines Geschlechtes,
... benachteiligt oder bevorzugt werden. (Dagegen verstößt
Art. 3 Abs. 2 aber, denn es werden nur Mann und Frau
als Geschlecht anerkannt - ohne jegliche Definition was das ist - und
alle anderen Geschlechter werden dadurch diskriminiert.)
Art. 6 Abs. 1: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen
Schutz der staatlichen Ordnung.
Art. 19 Abs. 2: In keinem Fall darf ein Grundrecht in
seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Grundsätzlich gilt: Das Grundgesetz steht über Bundesrecht,
Landesrecht, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Außerdem
steht Bundesrecht über Landesrecht (Art. 31 GG), was vor allem in
Hinblick auf unsere föderale Struktur immer wieder kritisch gesehen
werden muss.
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