 |
|
 |
 |
 |
Antwort
auf den Entwurf zum
"Transsexuellenrechtsreformgesetz – TSRRG" vom 7. 4. 2009
Seit
1998, seit die Regierung Kohl abgewählt wurde, verlangen nicht nur Organisationen
von Transmenschen und einzelne Transmenschen eine Reform des TSG, sondern
auch viele mit diesem Thema befaßte Ärzte und andere Fachleute sowie deren
Fachgesellschaften. (Änderungsbedarf gab es selbstverständlich vorher
auch schon. Es wurde lediglich keine Chance auf eine Änderung des Transsexuellengesetzes
(TSG) durch den Gesetzgeber gesehen.)
Auch das
Bundesverfassungsgericht hat durch diverse Urteile vom TSG nicht mehr
viel übrig gelassen. Die Bundesregierungen seit 1998 sind untätig geblieben.
Jetzt
ist die jetzige Regierung durch das letzte Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
gezwungen zu handeln, und das Bundesministerium des Inneren hat einen
Entwurf vorgelegt. Dieser jedoch stellt, liest man ihn genau, und im Lichte
von 29 Jahren TSG-Praxis, über die ergangenen und damit gültigen Urteile
hinaus nur eine minimale Verbesserung dar, und geht etliche bekannte Probleme
in keinster Weise an, enthält dafür aber einige gravierende Verschlechterungen.
Wir
kommentieren deshalb diesen Entwurf wie folgt, und verlangen eine gründliche
Überarbeitung. Sollte es in dieser Legislaturperiode nicht mehr möglich
sein, einen vernünftigen Entwurf vorzulegen, oder zu einer vernünftigen
Gesetzgebung zu kommen, wäre den Interessen der Transmenschen besser gedient,
wenn die Reform in die nächste Legislaturperiode verschoben würde.
Dabei
sollte insbesondere eine tatsächliche Einbeziehung von Trans-Organisationen
stattfinden. Eine Aufforderung, binnen kürzester Zeit einen fertigen Gesetzesentwurf
zu kommentieren, kann diese nicht ersetzen.
Leider
waren wir durch technische Probleme gezwungen, die Unterschriften unter
dieses Dokument nochmals einzuholen. Da dafür aber leider nur sehr kurze
Zeit zur Verfügung stand, werden wir weitere Unterschriften auf
www.dgti.org/unterschriften_antwort.htm
sammeln.
Die Unterzeichner
Deutsche
Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität –
www.dgti.org
Y--- S---,
E---, SHG ---, Leiter (auf Wunsch für die allgemeine Veröffentlichung
unkenntlich gemacht)
Elias
Wohlrab
Bjarna
Hentschel, Duisburg
Deniz
Kavak, Ohlenberg
Jonas
Jules Priese, Leipzig
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
Ein mit
dem Thema bisher unbefaßter Mensch mag sich fragen, warum es überhaupt
derartige Regelungen geben muß. Irgendwie müsse sich das doch heilen lassen.
Es läßt sich nicht heilen, trotz jahrzehntelanger Versuche. Das ist durchaus
analog zu sehen zu Versuchen, Homosexualität zu "heilen", und mit ähnlichen
"Erfolgen".
Zumal
man sich hier wie da fragen darf, warum etwas, nur weil es von der Norm
abweicht, überhaupt so störend ist, daß es "geheilt" werden müsse. Aber
dieses Thema können wir an dieser Stelle nicht vertiefen.
Man kann
auch lang und breit über die Sinnhaftigkeit von juristischem Geschlecht,
oder auch nur der erst kürzlich durch das BVerfG weitestgehend nichtig
gewordenen Vorschrift, daß Vornamen geschlechtseindeutig zu sein haben,
streiten. Auch dafür ist hier nicht die richtige Stelle.
Jedoch
eines ist hier anzumerken: Die Alternative zu den Möglichkeiten von Vornamens-
und Personenstandsänderung ist nicht, daß Menschen weiterhin in der alten
Rolle bleiben. (Gleiches gilt übrigens für medizinische Maßnahmen zur
Anpassung des Körpergeschlechts.) Die Alternative ist es, daß sie in der
neuen Rolle leben, aber mit altem Vornamen und Personenstand, und dadurch
große Schwierigkeiten im Alltagsleben haben.
Tatsächlich Verbesserungen gegenüber dem bisherigen
TSG
-
Die
Erhaltung bestehender Ehen bei Personenstandsänderung, beruht auf
BVerfG-Urtei l
,
mit der Einschränkung, dass dies in der vorgeschlagenen Form neue
Probleme bring t,
s.u. (1 BvL 10/05)
-
Das
Recht auf Anrede, beruhend auf einem auf BVerfG-Urteil (2 BvR 1833/95)
-
Der
Wegfall der Gründe für eine automatische Rückgängigmachung der Vornamensänderung,
nämlich Heirat und Geburt eines Kindes. Beruhend auf einem BVerfG-Urteil
(1 BvL 3/03)
-
Das
Recht auf Ausstellung neuer Papiere, etwa Zeugnisse, beruhend auf
diversen Urteilen. Allerdings ohne das Recht auf Papiere mit dem Original-Datum,
was den Wert erheblich schmälert.
-
Das
Recht, eine Bescheinigung über einen gestellten TSG-Antrag zu erhalten.
Die einzige eigenständig eingefügte Verbesserung.
-
Die
erweiterte Gültigkeit für Ausländer, beruhend auf BVerfG-Urteil. Ist
bereits im jetzigen TSG seit 2007 enthalten. (1 BvL 1,12/04)
-
Der
optionale Wegfall der geschlechtsangleichenden Operation stellt zunächst
einmal eine Verbesserung dar. Allerdings gibt es da einige Probleme,
die im Entwurf nicht bedacht wurden. Diese Änderung beruht auf BVerfG-Äußerungen,
die unmißverständlich klar machten, wie das BVerG entscheiden würde,
läge ihm ein solcher Fall vor.
Keine Änderung
Nicht
geändert wurden folgende Punkte, obgleich auf die zugehörigen Problematiken
seit mindestens 9 Ja hren,
dem Zeitpunkt der ersten Umfrage des BMI, teilweise sogar seit der Einführung
des TSG, hingewiesen wird:
"Transsexualität"
Der
Entwurf samt seinen Begründungen erweckt stark den Anschein, als habe
sich das BMI, obgleich die ausführende Stelle seit 10 Jahren mit dieser
Frage befasst ist, und diverse Male auf diese Problematik (und andere,
auch nicht sinnvoll geklärte) hingewiesen wurde, mit der Frage der Bezeichnung
nicht einmal ansatzweise ausei nandergesetzt.
In der Begründung des Entwurfs werden alternative Bezeichnungen zwar angesprochen;
sie werden offensichtlich aber als vollständige Synonyme von "Transsexualität"
verstanden. Genau das sind sie jedoch nicht, und genau darauf wurde die
ausführende Stelle des BMI schon vor 9 Jahren hingewiesen.
Grundsätzlich
gilt zunächst: Eine Formulierung wie "Eine Person, die sich aufgrund ihrer
Geschlechtsidentität nicht ihrem eingetragenen Geschlecht zugehörig fühlt,
kann …" sowie eine neutrale Gesetzesbezeichnung (entsprechend etwa dem
"Gender Recognition Act des UK, etwa "Geschlechtsanerkennungsgesetz")
umgeht dieses und verwandte Probleme.
Allenfalls
wäre die am weitesten gefasste Bezeichnung, nämlich Transgender, sinnvoll.
Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass auch diese nicht unproblematisch
ist, und sprechen uns daher für das Weglassen aller möglicherweise problematischen
Bezeichnungen aus.
Eine
genauere Ausführung von mehr als 20 Jahren teils sehr heftigen Debatten
innerhalb der Trans-Szene sowie teilweise zwischen und mit den damit befassten
Medizinern, Psychologen und Soziologen würde den Rahmen dieser Antwort
bei weitem sprengen. Eine einvernehmliche Definition auch nur
eines
der häufiger verwendeten Begriffe
gibt es jedenfalls nicht mehr, weder von wissenschaftlicher Seite noch
trans-intern. Um nur die häufigsten, wie gesagt nicht
deckungsgleichen, Begriffe aufzuführen:
Transgender, Transsexualität, Transidentität, Harry-Benjamin-Syndrom,
queer oder genderqueer, sowie das zur Zeit im medizinischen Diskurs vorherrschende
GID/GIS oder "Menschen mit Geschlechtsidentitätsstörung". Die Umgehung
jeglicher Bezeichnung wird zunehmends beobachtet.
Die
häufigsten Bezeichnungen sind im
Anhang
erklärt.
Transsexualität = ICD10, F64.0
Trotz
der geschilderten Uneinigkeit hinsichtlich Definition und Bezeichnung
ist es offensichtlich, dass der Entwurf, ebenso wie das alte TSG, auf
genau einer Definition von "Transsexualität" aufsetzt, nämlich der des
ICD-10 (Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO), Punkt
F64.0. (Der gesamten F64-Teil des ICD-10s findet sich ebenfalls im
Anhang
.) Diese Definition,
die in allen wesentlichen Teilen noch aus den 1960er Jahren stammt, ist
aber gleichzeitig eine der problematischsten, insbesondere wenn sie als
Zugangsvoraussetzung für juristische oder medizinische Maßnahmen gilt.
Sie gilt auch innerhalb der Fachliteratur als veraltet.
Offensichtlich
wird die Zugrundelegung von F64.0 (und nicht einer anderen Definition)
durch Folgendes:
Das
Gesetz heißt " Transsexuellen
gesetz". Die Antragssteller müssen
eine " transsexuelle
Prägung" haben (§1 Abs.1).
In den Begründungen des BMI ist durchgängig von Transsexuellen
und Transsexualität
die Rede. Mindestens der Zweitgutachter
muss "mit den besonderen Problemen der Transsexualität
vertraut" sein. Auch bei den
Begründungen steht nochmals ausdrücklich "… zugunsten einer fortdauernden
und unumkehrbaren inneren Überzeugung, auf Grund der transsexuellen
Prägung dem anderen als dem
im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht anzugehören (§ 1 Abs. 1 und §
8 Abs. 1 Nr. 1)."
Das
ist offensichtlich in sehr medizinischem Sinne gemeint: Es soll zumindest
das erste Gutachten soll ein fachärztliches
(§1 Abs.3) sein. Es wird als
ärztliches
Zeugnis (z.B. auf Seite 26)
bezeichnet. Das Gericht kann den Erstgutachter anhören, und sich dessen
medizinisch-psychologische
Einschätzung anhören. (S.
26) Der eventuelle zweite Gutachter muss auf
Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen
der Transsexualität ausreichend vertraut sein
(§5 Abs.3).
Gleichfalls
ergaben Rückfragen bei Gutachtern, dass diese sich, wenn sie, als Ärzte,
"Transsexualität" bzw. eine "transsexuelle Prägung" bescheinigen sollen,
nur auf die Definition von Transsexualität im ICD-10 beziehen
können
.
Nebenbei
bemerkt: Die "neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse", auf denen etwa
das Zweitgutachten zu beruhen hat (S.27) sprechen nur noch eher selten
von Transsexualität
. Geschlechtsidentitätsstörung
ist in der neueren wissenschaftlichen
Literatur meist der Terminus der Wahl, oder, nicht pathologisierend, Transgender.
Die
Richter sollen sich einen eigenen Eindruck bilden und müssen diesen hauptsächlich
auf die ärztlichen Stellungnahmen (das "fachärztliche Zeugnis" sowie gegebenenfalls
weitere Gutachten) stützen sowie die (meist kurze) Anhörung. Sie müssen,
streng genommen, zum Schluß "transsexuelle Prägung" kommen, denn der Entwurf
formuliert das als Voraussetzung (materiell, §1 Abs.1), selbst wenn in
ihm nicht formell verlangt wird, dass es im "Zeugnis" steht (§1 Abs.3).
Die
materielle Voraussetzung der "transsexuellen Prägung" ist ausdrücklich
genannt (§1 Abs.1). Diese hat der Richter im Beschluß als gegeben festzustellen.
Dafür benötigt er eine Grundlage; sei dies seine eigene Einschätzung,
sei es, dass das "Zeugnis" die expliziten Voraussetzungen des §1 Abs.3
übererfüllt, sei es ein Extragutachten, das der Richter einholt.
Der
Richter muss feststellen, unter anderem auf der Grundlage des Zeugnisses,
dass die materiellen Voraussetzungen des §1 I gegeben sind. Dass das Gesetz
an das Zeugnis hierbei unvollständige Anforderungen stellt, ist im schlimmsten
Falle Pech des Antragsstellers, denn dann kommt es eventuell zur Verfahrensverzögerung
durch eine zusätzliche Beweisaufnahme.
Es
steht nirgends im Entwurf die unwiderlegbare Vermutung, dass die Ziffer
1 und 2 aus dem "Zeugnis" nur die Ursache "transsexuelle Prägung" haben
können und keine andere. Würde das Gesetz formulieren, dass wenn diese
Voraussetzungen zutreffen, die unwiderlegbare Vermutung der transsexuellen
Prägung anzunehmen ist, dann
wäre das etwas anderes. Genau das tut dieses Gesetz aber nicht, sondern
erweitert
die genannten Voraussetzungen um
die weitere Voraussetzung der transsexuellen
Prägung , ohne diese zu definieren.
Die
Betrachtung der Rechtspraxis von 29 Jahren TSG ergibt dasselbe: Auch Richter
berufen sich häufig, obwohl im alten TSG Transsexualität
bzw. transsexuelle
Prägung ebenfalls nicht explizit
auf eine bestimmte Definition Bezug nimmt, auf die ICD-10-Definition,
bzw. beriefen sich auf die sehr ähnliche ICD-9-Definition. Warum dies
sich mit dem neuen Gesetz ändern sollte, ist nicht einmal ansatzweise
nachzuvollziehen. Insgesamt führt dieses zu einem nicht gerechtfertigten
Ausmaß an Verschränkung zwischen Personenstandsrecht und Medizin.
Und
es ergibt sich noch ein weiteres Problem, wenn ein Gesetz an diese Diagnose
anknüpft: Aus dem US-amerikanischen DSM wurden 1994 Transsexualität, Transvestitismus
etc als Diagnose gestrichen, und durch die durchaus anders definierte
"Geschlechtsidentitässtörung" (
Gender
Identity Disorder )
ersetzt. Worauf
werden sich also deutsche Gerichte berufen, wenn das ICD einmal die Definition
für Transsexualität ändert, oder diese ganz wegfällt?
Mit einer solchen Änderung muss aufgrund von Entwicklungen in der Fachwelt
durchaus gerechnet werden; siehe die Veränderungen im DSM.
Folgen von F64.0
Die Definition
in F64 ist äußerst präzise, und grenzt ausdrücklich jeden Menschen, welcher
die genauen Kriterien von F64.0 nicht erfüllt, via F64.1, "Transvestitismus"
als "nicht transsexuell" von der Diagnose "Transsexualität" aus (und damit,
das nur nebenbei bemerkt, von jeglicher medizinischen Behandlung, außer
bei intersexuellen Menschen).
Die
Beschränkung auf "Transsexuelle" im Entwurf grenzt somit de facto einen
großen Teil der Antragsteller aus, nämlich unter anderem Menschen mit
einem intersexuellen Syndrom, sowie jene, die sich vorher und/oder nachher
nicht eindeutig einem von zwei Geschlechtern zuordnen können oder wollen,
sowie solche, die nicht den eigenen Körper "soweit wie möglich" angleichen
lassen wollen (dazu später mehr).
Es
ist aber weder logisch einzusehen, noch rechtlich zu vertreten, warum
etwa jemand vom Zugang zu diesem Gesetz ausgeschlossen werden soll, weil
bei ihm eine Chromosomenabweichung festgestellt wurde, die bis dato völlig
unbemerkt blieb. Oder warum jemand ausgeschlossen werden sollte, der von
sich sagt: "Eine 'richtige Frau' war ich nie, ein 'richtiger Mann' kann
und will ich nicht werden, aber es würde mein Leben sehr erleichtern,
wenn ich zu der männlichen Rolle, in der ich mich immerhin schonmal wesentlich
besser fühle als vorher, auch den passenden Vornamen (und gegebenenfalls
den passenden Personenstand) erhalten könnte." Genau solche Menschen sind
nämlich nicht F64.0-transsexuell. Sie benötigen jedoch den Zugang zu diesem
Gesetz genauso wie jene, die zufällig die Kriterien von F64.0 erfüllen;
zumal auch dann gerade nicht davon auszugehen ist, dass eine weniger weitreichende
Lösung ihrer Probleme existiert; oder daß sie geneigter wären, in die
alte Rolle zurückzukehren.
In
der Praxis wird bei den Nicht-F64.0-Patienten/Klienten von einigen (aber
nicht allen) Gutachtern folglich, im Interesse ihrer Klienten/Patienten,
eine "transsexuelle Prägung" auch in solchen Fällen bescheinigt, wo diese
formal nicht vorliegt, damit diese Menschen überhaupt Zugang zu Vornamens-
oder Personenstandsänderung erhalten. Wenn es also ein neues Gesetz gibt,
sollten damit solche Falschbegutachtungen sinnvollerweise zukünftig überflüssig
werden, zumal dies problemlos durch eine Änderung der Wortwahl möglich
wäre.
Gerne
werden von manchen Richtern und insbesondere Gutachtern auch, je nach
Belieben des Urteilenden, jene, die nach dem Wechsel nicht hinreichend
eindeutig "als Angehöriger des anderen Geschlechtes … leben", als nicht
transsexuell betrachtet. "Nicht hinreichend eindeutig" waren zum Beispiel
lange schwule oder lesbische Transmenschen. Unter einem "Generalverdacht"
der Nicht-Eindeutigkeit stehen sie heute noch bei manchen Gutachtern.
Die Haarlänge wird hier öfters als Kriterium herangezogen. Die Kleidung
ist auch ein sehr beliebtes; hierbei werden von einigen Gutachtern auch
noch im Jahre 2009 absurde Annahmen vertreten, wie dass eine "richtige"
Frau auch bei zweistelligen Minustemperaturen selbstverständlich keine
Hosen trägt, auch keine Damenhosen, und dass "richtige" Männer keine langen
Haare haben.
Dazu kommt,
dass die Kritierien für die medizinische Diagnose so eng sind, dass scheinbare
Verbesserungen im Entwurf hierdurch nichtig werden.
So
wird z.B. der Zwang zur genitalangleichenden Operation durch die Hintertüre
eingeführt – wer diesen Eingriff nicht will, ist eben nach ICD-10 nicht
definitionsgemäß transsexuell, und wer nicht transsexuell ist, kann keine
Anträge für Transsexuelle stellen.
Gleichfalls
wird durch die Hintertüre eine Mindestdauer der "transsexuellen Identität"
eingeführt, die im Entwurf gestrichen wurde. In den "Diagnostischen Leitlinien"
heißt es nämlich auch: "Die transsexuelle Identität muss mindestens 2
Jahre durchgehend bestanden haben …"
Wir
fordern daher den vollständigen Verzicht auf spezifische Bezeichnungen
und die Verwendung geeigneter Umschreibungen, wie "Eine Person, die sich
aufgrund ihrer Geschlechtsidentität nicht dem in ihrem Geburtseintrag
angegebenen Geschlecht zugehörig fühlt, kann …" Dies
löst auch das Problem des Zugangs von intersexuellen Menschen und "nicht-transsexuellen"
Transmenschen zu diesem Gesetz.
Körperveränderungs- und Kastrationszwang
Der
Entwurf nimmt zwar die bisherige Formulierung "sich einem ihre äußeren
G eschlechtsmerkmale verändernden
operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung
an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist" zurück,
und ersetzt diese durch " in
körperlicher Hinsicht dem Erscheinungsbild des anderen Geschlechts angepasst
ist ". Die Begründungen führen
auch aus, dass damit explizit der Verzicht auf die Bedingung der genitalangleichenden
Operation gemeint ist. Dies ist auch eine langjährige Forderung der Trans-Organisationen.
Es gibt
da nur einige Probleme:
Erstens
, wie bereits gesagt, ist mindestens
der Wunsch nach diesem Eingriff eine conditio sine qua non für die Diagnose
"Transsexualität". Was wieder bedeutet, dass man diesen Wunsch wieder
mindestens formal zu äußern hat, um in den Genuß auch nur einer Vornamensänderung
zu kommen. Dieser Druck führt unserer Erfahrung nach dazu, dass viele
Transmenschen nicht in Ruhe darüber nachdenken können, ob sie persönlich
diesen Eingriff überhaupt brauchen. Wir schätzen, dass mindestens
10% aller Eingriffe nicht stattfinden
würden, wenn Transmenschen diesem Druck nicht ausgesetzt wären.
Übrigens,
heute schon sind genitalangleichende Eingriffe für Transmänner nicht verpflichtend
für eine Personenstandsänderung, weil diese als nicht zumutbar gelten
(
1Z BR
95194 ); sie sind
extrem schwierig und risikoreich, und die Ergebnisse meist alles andere
als zufriedenstellend. Das führt natürlich auch zu einer relativ niedrigen
Rate an Penoid-Aufbauten; jedoch leben auch die meisten Transmänner ohne
"die" Operation, je nach Schätzung 2/3 bis 3/4 aller Transmänner, recht
gut mit ihren unverän derten
Genitalien. (Eine realistische Schätzung, wie viele auch dann noch gut
ohne "die" Operation leben würden, wenn es eine sehr gute Alternative
gäbe, ist allerdings nicht möglich.)
Zweitens
ist die Formulierung "in körperlicher
Hinsicht dem Erscheinungsbild des anderen Geschlechts angepasst ist" extrem
auslegungsfähig. Zwar lässt sich zumindest aus der Begründung ablesen,
dass die genitalangleichene Operation wohl nicht verlangt werden kann;
das BVerfG hat sich ja auch bereits entsprechend geäußert, so dass es
nicht allzu oft vorkommen wird, dass Richter oder Gutachter diesen Eingriff
verlangen. (Dass es gar nicht vorkommen wird, davon gehen wir nach 29
Jahren TSG-Praxis nicht aus.) Jedoch bleiben noch genug körperverändernde
Maßnahmen übrig, die verlangt werden könnten. Hormone sowieso. Mastektomie
und Hysterektomie bei Transmännern auf jeden Fall, die derzeit auch Voraussetzung
sind für die Personenstandsänderung. Bei Transfrauen sehr beliebt ist
die Forderung (!) nach einem chirurgischen Brustaufbau, auch wenn die
Transfrau selbst völlig zufrieden ist mit der weiblichen Brust, welche
durch die Hormone wuchs. Epilation, also die Entfernung des Bartwuchses,
wird ebenso sicherlich gefordert. Und es gäbe noch einige Möglichkeiten
mehr.
Bei
jeder einzelnen dieser Maßnahmen, außer den Hormonen, kommt noch ein weiteres
Problem dazu: Die Krankenversicherungen lehnen in den letzten Jahren (das
allerdings nicht nur bei Transmenschen) zunächst nahezu alles ab, was
irgendwie ablehnbar ist. (Und so einiges, was es eigentlich nicht ist.)
Was sie versuchen, für Kostenübernahmen vorzuschreiben, ist oft in keinster
Weise mehr nachvollziehbar.
Wird
eine zu beantragende medizinische Leistung vom Gericht für die Personenstandsänderung
gefordert, hängt die Personenstandsänderung also davon ab, wie sich die
Krankenversicherung verhält. Was absurd ist.
Das
zur Zeit absurdeste Problem: Epilation. Der Kampf mit der Krankenversicherung
kann hier, ehe überhaupt ein Haar entfernt ist, Jahre dauern. Nicht, dass
andere Kostenübernahmeverfahren zwangsläufig schnell gingen. Eine genauere
Schilderung, was an den Kostenübernahmeverfahren, insbesondere für die
Epilation, die ca. 90% aller Transfrauen benötigen, so problematisch ist,
findet sich im
Anhang .
Werden
also überhaupt körperliche Veränderungen gefordert, was unserer Meinung
nach grundsätzlich problematisch ist, könnten diese allenfalls die hormonbedingten
Veränderungen sein, die für sich alleine bereits die Gesamterscheinung
stark verändern und bei denen es zumindest diese Probleme meist nicht
gibt.
Die
weiterhin geforderte Fortpflanzungsunfähigkeit
wird begründet mit der Aufrechterhaltung
des Prinzips weiblicher Mütter und männlicher Väter. Dies ist zwar ein
verständlicher Wunsch, obgleich wir bezweifeln, dass bei einer Interessenabwägung
wirklich eine ganze Personengruppe zur Fortpflanzungsunfähigkeit gezwungen
werden dürfte. (Und auch wenn gelegentlich mit der Freiwilligkeit der
Personenstandsänderung argumentiert wird: Diese ist doch sehr eingeschränkt.
Freiwillig, ohne jeden inneren Zwang oder Druck, würde wohl niemand das
Geschlecht wechseln wollen. Und mit nur einer Vornamensänderung befindet
man sich in einem rechtlichen Zwischenzustand, der durchaus seine Probleme
mit sich bringt.)
Das
Positionspapier der dgti zur TSG-Reform hat bereits eine Möglichkeit aufgezeigt,
wie das Problem umgangen werden könnte: Dann wird eben der gebärende Mensch
für eine juristische Sekunde, die in die Geburtsurkunde eingetragen wird,
wieder zur Frau, und damit Mutter (analog der Zeugende). Dies wäre eine
wesentlich angemessenere Lösung des Problems.
Jedoch,
selbst wenn man auf die Regelung des Entwurfs bestehen würde, man hätte
das Problem männlicher "Mütter" und weiblicher "Väter" schon. Zunächst
einmal ist die Forderung eingeschränkt: Würde ein Mensch "eine Gefahr
für das Leben oder einer schweren dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung"
vorweisen können, könnte dieser Mensch also hinterher durchaus grade die
Mutter-/Vaterschaft erreichen, die so dringend zu verhindern sein soll.
Und es gibt durchaus intersexuelle Menschen, die in dem Geschlecht, dem
sie nicht zugeordnet sind, fortpflanzungfähig sind, auch jetzt schon.
Möchte man diese nicht sicherheitshalber zwangssterilisieren? Vermutlich
nicht, warum aber dann Transmenschen?
Dazu
kommt, dass es sowohl bei der Forderung nach "dauernder Fortpflanzungsunfähigkeit"
als auch der Forderung, "in körperlicher Hinsicht dem Erscheinungsbild
des anderen Geschlechtes angepasst zu sein" bleibt, " es
sei denn , dass die dafür notwendige
medizinische Behandlung eine Gefahr für das Leben oder einer schweren
dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung des Antragstellers darstellen
würde". Nur, eine zwangsweise Kastration und auch die körperverändernden
Maßnahmen stellen immer eine Gesundheitsbeeinträchtigung dar, und können
nicht mit irgendeinem Recht von anderen Personen eingefordert werden.
Oft gewünscht, natürlich, aber mit welchem Recht werden sie eingefordert?
Es widerspricht ausdrücklich dem Sinngehalt des BVerfG-Urteils 2 BvR 1833/95,
erster Leitsatz, hier staatliche Forderungen zu stellen.
Wir
fordern daher: Auf eine Verpflichtung zu körperverändernden Maßnahmen
ist zu verzichten. Allenfalls
könnte dafür die Behandlung mit andersgeschlechtlichen Hormonen in Frage
kommen, so der Antragstellende durch diese keiner weiteren individuellen
Gefährdung ausgesetzt ist.
Gericht
Gerichtsverfahren,
egal wie straff die sie betreffenden Gesetze sind, dauern alleine schon
deswegen sehr lange an, weil die Gerichte chronisch überlastet sind. Zur
Zeit dauern TSG-Verfahren so gut wie nie unter sechs Monate lang, häufig
aber über ein Jahr; und das auch für die rechtlich relativ bedeutungslose
Vornamensänderung. Dazu kommt die strikte Weigerung einiger Gerichte,
Vorabentscheide, welche das Gesetz ausdrücklich vorsieht, durchzuführen,
so dass das Procedere dort üblicherwe ise
zweimal durchlaufen werden muss.
Mit
den Regelungen des Entwurfs würde zwar das Gerichtsverfahren selbst etwas
kürzer, dafür wäre der notwendige Vorlauf zur Erlangung des "fachärztlichen
Zeugnis" entschieden länger als bisher (dazu mehr unten), so dass es weiterhin
gerade keine Vornamensänderung
geben würde, die, wie es der Gesetzgeber schon 1980 beabsichtigte, schnell
und einfach ein Leben in der neuen Geschlechtsrolle ermöglichen würde.
Ein Gedankenspiel, wie sich der Entwurf, würde er umgesetzt, in der Praxis
auswirken würde, findet sich im
Anhang
.
Daher
ist es nicht nur äußerst sinnvoll, wenn die Voraussetzungen gesenkt werden
(etwa auf die von uns vorgeschlagene Beratungslösung; siehe
Positionspapier
der dgti zur Reform
des TSG), sondern das Verfahren sollte auch an die Standesämter verlegt
werden, die ähnlich gelagerte Fälle, Vornamensänderungen aus anderen Gründen
und Personenstandsänderung nach dem PStG, ja auch vornehmen.
Angeblich
müsse jedenfalls die Personenstandsänderung vor Gericht verhandelt werden,
heißt es sowohl in den Begründungen für das TSG als auch im aktuellen
Entwurf, was jedoch ohne Begründung bleibt. Und die Zweiteilung des Verfahrens
sei "unökonomisch" (S.12), wird behauptet. Falls tatsächlich irgendwelche
anderen Gesetze dies notwendig machen würden (und wir bezweifeln dies,
da eine Personenstandsänderung nach PStG ja auch beim Standesamt möglich
ist), was genau ist dann unökonomisch daran, dass wenigstens die Vornamensänderung
einfach beim Standesamt gemacht werden kann?
Es
wäre ganz im Gegenteil äußerst ökonomisch, wenn es endlich möglich wäre,
wenigstens die Vornamensänderung, wie schon im TSG eigentlich vorgesehen
ist, schnell und unkompliziert vorzunehmen. Denn genau dies ist auch mit
dem aktuellen Entwurf nicht möglich.
Eine
weitere interessante Idee des Entwurfs ist es, jetzt grundsätzlich die
Verfahren an die Betreuungsgerichte zu geben. Bis dato waren die jeweiligen
Gerichte bzw. Länder frei, TSG-Verfahren an der Stelle bei Gericht anzusiedeln,
die sie für geeignet hielten, und das ist keineswegs immer das Vormundschafts-
oder Betreuungsgericht. Dies läßt doch darauf schließen, dass man im BMI
anscheinend der Meinung ist, jeder, der einen solchen Antrag stellt, ist
damit automatisch jenen gleichgestellt, die wegen Krankheit oder Auffälligkeiten
als nicht mehr in der Lage eingeschätzt werden, ihre eigenen Angelegenheiten
zu regeln. Was sich im Gesetzesentwurf ja auch deutlich wiederspiegelt.
Den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes jedoch widerspricht das
deutlich.
Ebenfalls
wird durch diese Änderung der Zuständigkeit auch bei Dritten der Eindruck
einer prinzipiellen Unzurechnungsfähigkeit oder Unmündigkeit von Transmenschen
hervorgerufen, was zwangsweise zu Diskriminierungen führt und somit gegen
Art. 3 GG verstößt.
Wir
fordern daher: Die Verlagerung des kompletten Verfahrens zum Standesamt,
welches ja auch in anderen Fällen für Vorn amens-
und Personenstandsänderungen zuständig ist.
Alter Namen zwangsweise auf Papieren der Eltern
und Kinder
Es
sollten zwar in der Tat weder Eltern noch Kinder gezwungen werden, zu
offenb aren, dass ein Kind
oder Elternteil Namen und/oder Personenstand geändert hat.
Warum
aber werden sie daran gehindert, zu dieser Entscheidung zu stehen, indem
es nicht möglich
ist, für sie Urkunden mit dem neuen
Namen des Kindes oder Elternteils auszustellen?
Dies
betrifft insbesondere Kinder, die in nicht wenigen Fällen den entsprechenden
Elternteil in der alten Rolle kaum oder gar nicht mehr kannten. Diese
haben dann in ihrer Geburtsurkunde eine Person stehen, die sie überhaupt
nicht kennen, während die Person, die sie als ihr Elternteil ansehen,
in dieser nicht aufgeführt wird. Und zwar obwohl diese Person auch ihr
biologisches Elternteil ist. Was absurd ist.
Weiterhin
ist es durchaus ein Problem, wenn ein Elternteil eine Geburtsurkunde vorlegen
muss, in der er nicht aufgeführt wird. "Ja da muss Ihre Frau schon selber
vorbeikommen, das ist ja nicht mal ihr Kind!" würde nicht zum ersten Male
geäußert. Was natürlich jedesmal auch dazu führt, dass die Tatsache einer
erfolgten Änderung des Namens erklärt werden muss.
Wir
fordern daher: Auf Wunsch die Ausstellung von Urkunden mit den neuen Namen
für Eltern und Kinder.
Offensichtlichere Verschlechterungen
TSG-Verfahren nur noch für Leute, die sie sich
leisten können
Es
wurde zwar schon erwähnt, aber da dies eindeutig eine massive Verschlechterung
ist, erwähnen wir es noch einmal: Da das Erstgutachten jetzt bei der Antragsstellung
beigebracht werden muss, muss es auch selbst bezahlt werden, und wird
bei mitte llosen Antragsstellern
nicht von der Prozesskostenhilfe (PKH) abgedeckt. Und einige Gerichte
geben an, dass bei ihnen 90% aller Antragssteller PKH in irgendeiner Form
erhalten, und auch wir schätzen, dass 50% der Antragssteller diese sogar
in nicht rückzahlbarer Form erhalten.
Da
aber die Erstellung einer solchen "fachärztlichen Stellungnahme" eindeutig
keine Kassenleistung ist, entfällt auch die Möglichkeit, es über diese
tragen zu lassen. Das gilt auch, wenn etwa kein Gutachter gefunden werden
kann, der ohne längere Begleitung ein solches Gutachten ausstellen würde.
In diesem Falle wäre auch diese Begleitung vollständig vom Antragsteller
selbst zu tragen.
Trotz
der Formulierung "fachärztliches Zeugnis" — das, was Ärzte üblicherweise
darunter verstehen, 2-3-zeilige Bescheinigungen, wird wohl keinem Gericht
ausreichen, um, bei den genannten Anforderungen an dieses Zeugnis, eine
Vornamens- oder Personenstandsänderung daraufhin durchzuführen. Um diese
Anforderungen zu erfüllen, werden wieder regelrechte Gutachten geschrieben
werden müssen. Und diese sind teuer, meist im oberen dreistelligen Bereich
angesiedelt, vierstellig ist nicht selten. Selbst wenn ein behandelnder
Arzt (ein nichtärztlicher Therapeut darf ja nicht mehr) willens und in
der Lage ist, ein solches auszustellen, sind Kosten im dreistelligen Bereich
zu erwarten.
Wir
fordern daher: Kostenreduzierung durch Verfahren beim Standesamt und Verzicht
auf Gutachten, und, wie bei allen ähnl ichen
Vorgängen, die Möglichkeit der vollständigen Kostenbefreiung für mittellose
Antragsteller.
Einbeziehung der Partner schon bei der Vornamensänderung
Ehe-
und Lebenspartner sind zwar tatsächlich von den Folgen einer Personenstand
sänderung betroffen, und dies muss
mit bedacht werden. Es ist aber nicht einzusehen, dass sie in der Lage
sein sollten, im Extremfalle nicht nur eine Personenstandsänderung, sondern
schon eine Vornamensänderung bis zu etwa fünf Jahre zu verzögern; indem
sie sowohl einer Vornamensänderung nicht zustimmen als auch eine Scheidung
verzögern. (Für das Platzen lassen des eigentlichen Verfahrens reicht
übrigens schon das simple Nichterscheinen vor Gericht, da nach §5 II das
Gericht die Beteiligten persönlich anhören muss.) Und auch bei einer Personenstandsänderung
sollte es möglich sein, dass wenn der Partner plötzlich querschießt, die
Ehe für zerrüttet erklären zu lassen, so dass diese Scheidung nicht übermäßig
verzögern könnte. Denn unter
solchen Umständen müßte man von einer Zerrüttung der Ehe wohl ausgehen
können.
Die
Einbeziehung des Partners gilt übrigens auch dann, wenn ein Antragssteller
von seinem Partner getrennt lebt und eine Scheidung angestrebt wird. Das
ist nun überhaupt nicht nachzuvollziehen, und führt bei problematischen
und langwierigen Scheidungen dazu — und mancher zukünftige Ex-Partner
legt es ja auf die Langwierigkeit an — dass schon eine Vornamensänderung
nicht möglich wäre, solange die Ehe nicht geschieden ist. (Denn in solchen
Fällen wäre die Zustimmung des Ehepartners ja eher unwahrscheinlich.)
Die
Einbeziehung des Ehepartners, auch für die Personenstandsänderung, wurde
übrigens mit guten Gründen bereits 1980 abgelehnt. (Siehe Materialien
zur Gesetzgebung; BTDrucks 8/2947)
Hinzu
kommt, dass in einer Ehe oder ELP auch bei anderen Entscheidungen, die
sich auf eine Ehe oder ELP direkt oder indirekt massiv auswirken können,
der Partner von juristischer Seite her nicht um Erlaubnis gefragt werden
muss. Als Beispiele seien hier genannt: Abtreibung, Hauskauf, Religionseintritt,
-austritt oder -wechsel, Firmengründung, Beginn oder Kündigung einer beruflichen
Tätigkeit, Aufnahme riskanter Tätigkeiten wie Risikosportarten usw. Im
Vergleich hierzu ist das Vetorecht des Partners bei einer Vornamensänderung
generell und bei der vorgeschlagenen Lösung der Problematik bestehender
Partnerschaften auch bei der Personenstandänderung nicht nur unnötig,
sondern auch völlig unverhältnismäßig.
Auch
bei der Aufhebung auf Antrag (§7) ist der Ehe-/Lebenspartner Beteiligter.
Das heißt, selbst wenn einzelne (auch wenn das sehr wenige sind) "zurück"
wollen, dürfen sie das gegebenenfalls nicht, wenn der Partner nicht will
("Ich musste mich schon einmal umstellen, nochmal mach ich's nicht mit!").
Interessanterweise übrigens gilt bei §7 die Pflicht, ein Gutachten schon
beim Antrag zu liefern, nicht. Das Gericht kann aber nach §5 i.V.m. §7
II Entwurf selbst Gutachten einholen.
Wir
fordern daher: Keine Einbeziehung der Partner, es sei denn, es kommt zur
Umwandlung von Ehen in eingetragene Lebenspartne rschaften
oder umgekehrt; und dann nur für die Personenstandsänderung. Falls
ein Partner unerwartet seine Zustimmung verweigert, muss in diesen Fällen
eine schnelle Scheidung über die Härtefallregelung wegen erwiesener Zerrüttung
möglich sein.
Offenbarungszwang bei Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft
Es
ergibt sich bei der vorgeschlagenen Regelung zur Weiterführung von Ehe
und eingetragenen Lebenspartnerschaften ein Problem: Würde diese Regelung
Gesetz, würde sich ein solches Ehe- oder ELP-Paar jedesmal outen müssen,
wenn sie ihren Familienstand angeben müssen. Denn eine Ehe kann eben nur
dann aus zwei rechtl ichen
Frauen oder Männern, eine
ELP nur dann aus verschiedengeschlechtlichen Partnern bestehen, wenn einer
dieser Partner das juristische Geschlecht gewechselt hat. Dies würde also
zu einem Offenbarungszwang führen, der dem Grundgedanken des Offenbarungsverbots
im TSG widerspricht und der nicht mit dem Recht auf Privatsphäre zu vereinbaren
wäre.
Gleiches
wäre der Fall bei der Einführung eines neuen Rechtsinstitutes.
Aus
diesem Grund kann, auch wenn das Bundesverfassungsgericht andere Möglichkeiten
zunächst vorgeschlagen hat, unserer Meinung nach die Lösung des Problems
bestehender Ehen bzw. ELPs nur darin bestehen, mit der Personenstandsänderung
das eine Rechtsinstitut in das andere zu überführen, im Falle der Ehe
natürlich unter Wahrung der durch die ursprüngliche Eheschließung erworbenen
Rechte.
Und
nur bei dieser Regelung wäre es überhaupt verhältnismäßig, den Partner
in das Personenstandsänderungverfahren einzubeziehen. Die Einbeziehung
in das Vornamensänderungsverfahren ist ohnehin nicht verantwortbar.
Wir
fordern daher: Statt der vorgeschlagenen Lösung sollen bei einer Personenstandsänderung
bestehende Ehen in Lebenspar tnerschaften
und umgekehrt umgewandelt werden, unter Wahrung bestehender Rechte.
Nur scheinbare Verbesserungen
Die Begutachtung
Grundsätzlich
wird nicht auf die Begutachtung verzichtet, auch wenn man ihr einen neuen
Namen gibt. Damit bleibt es, trotz der äußerst überschaubaren juristischen
Folgen insbesondere der Vornamensänderung, bei einer Fremdbestimmung.
Grade
diese hat jedoch das Bundesverfassungsgericht bereits 1995 (leider ohne
jegliche Konsequenz in der Rechtspraxis) deutlich kritisiert:
Aus
der Achtung der Menschenwürde und dem Grundrecht auf freie Entfaltung
der Persönlichkeit folgt das Gebot, den Personenstand des Menschen dem
Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner psychischen und physischen Konstitution
zugehört (vgl. BVerfGE 49, 286 ). Die Frage, welchem Geschlecht sich ein
Mensch zugehörig empfindet, betrifft dabei seinen Sexualbereich, den das
GG als Teil der Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz der
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gestellt hat (vgl. BVerfGE 47, 46
; 60, 123 ; 88, 87 ). Jedermann kann daher von den staatlichen Organen
die Achtung dieses Bereichs verlangen. Das
schließt die Pflicht ein, die individuelle Entscheidung eines Menschen
über seine Geschlechtszugehörigkeit zu respektieren.
– 2 BvR
1833/95 (2.IV)
Es
ist zwar auf den ersten Blick immerhin schön, dass man sich den (Erst-)Gutachter
aussuchen darf, und dass es "im Regelfalle" nur noch dieser eine sein
soll. Leider ist an etlichen Gerichten jetzt schon, aufgrund von 29 Jahren
TSG-Praxis, abzusehen, dass "der Regelfall" dort anders aussehen wird,
dass nämlich wenigstens dann, wenn ein dem Gericht nicht genehme Erstgutachter
beauftragt wurden, das Zweitgutachen der Regelfall sein wird. Dies insbesondere
wegen des offensichtlichen Mangels, dass §1 Abs.3 des Entwurfs geringere
inhaltliche Anforderungen an das "Zeugnis" stellt als §1 Abs.1 an materiellen
Voraussetzungen für die Vornamensänderung. Im
Entwurf müßte die Formulierung "transsexuelle Prägung" entweder aus §1
Abs.1 gestrichen werden, oder in §1 Abs.3 eingefügt werden. Sonst ist
allein diese Formulierung schon ein Grund für Gerichte, Zweitgutachten
einzuholen. (Wir plädieren natürlich im Zweifelsfalle für ersteres.)
Dieses
"fachärztliche Zeugnis" soll im Regelfall vom bereits behandelnden Arzt
ausgestellt werden. Was aber, wenn eine therapeutische Begleitung oder
Therapie von einem psychologischen Psychotherapeuten oder einem anderen
Nicht-Mediziner durchgeführt wird? Dieser kann keine fachärztlichen
Zeugnisse ausstellen. Und was ist,
wenn sich der Therapeut weigert, ein solches auszustellen, entweder, weil
er das utopische Kriterium der "Unumkehrbarkeit" gutes Gewissens nicht
bescheinigen kann, oder weil das Ziel der Ausstellung eines solchen Zeugnisses
die notwendige Offenheit in der Therapie oftmals verhindert? Und was ist
mit jenen Menschen, die keine begleitenden Ärzte oder Therapeuten haben,
etwa weil sie medizinische Maßnahmen (zumindest zu diesem Zeitpunkt) nicht
wollen, oder diese bereits erhalten (etwa Hormone vom Hausarzt) oder erhalten
haben?
All
diese Leute müßten sich dann, nur um ein solches Zeugnis zu erhalten,
zu einem passenden Arzt in Behandlung geben. Und zwar auf private Rechnung,
da eine medizinische Notwendigkeit ja nicht besteht.
Außerdem
ergibt sich dadurch, dass diese erste Begutachtung vorgelegt werden muss
zur Antragsstellung, dass die Kosten dafür auch nicht mehr von der PKH
getragen werden können. Die Kosten einer "eingehenden Begutachtung" sind
aber erfahrungsgemäß eher hoch, und dürften im oberen dreistelligen bis
vierstelligen Bereich liegen, und die Krankenversicherungen dürfen diese
Kosten eigentlich nicht übernehmen.
Denn
trotz der neuen Wortwahl bezweifeln wir, dass an die "fachärztlichen Zeugnisse"
wesentlich geringere Anforderungen seitens der Gerichte gestellt werden
als an die bisherigen Gutachten. Zumal, wie bereits erläutert, die zu
begutachtenden Kriterien soviel höher gelegt werden.
Außerdem
kann das Gericht, laut §5. Abs.3 "zusätzlich den Arzt, der das fachärztliche
Zeugnis nach § 1 Abs.3 erteilt hat, anhören" und laut Begründung "sich
über die Aussagen in dem ärztlichen Zeugnis hinaus eine medizinisch-psychologische
Einschätzung des behandelnden Arztes über den Antragsteller geben lassen".
Das bedeutet aber, der zu Begutachtende muss den Arzt von der Schweigepflicht
entbinden. Was sowohl bei Therapien als auch therapeutischen Begleitungen
das dafür notwendige Vertrauensverhältnis ebenfalls massiv stören würde.
Der
Antragsteller würde dem Therapeuten unter diesen Umständen ja nicht mehr
irgendwelche Punkte anvertrauen können, welche die geforderten Kritierien
irgendwie in Frage stellen könnten. Denn selbst wenn der Therapeut zu
dem Schluß kommt, dass dies nur die erfahrungsgemäß bei jedem Transmenschen
auftretenden Zweifel sind, ob man denn alles richtig mache — der Richter,
und so frei ist er ja in seiner Entscheidung, könnte da durchaus zu einem
anderen Schluß kommen. Unter diesen Umständen ist aber keine sinnvolle
Therapie oder therapeutische Begleitung mehr möglich.
Zu
diesem Punkte hatten von uns befragte Gutachter auch große Bedenken: Wenn
sie zukünftig damit rechnen müssen, persönlich vor Gericht erscheinen
zu müssen, wird dies vielen Gutachtern zuviel Zeitaufwand sein, zumal
viele Gutachter ohnehin völlig überlaufen sind. Wie es einer formulierte:
"In der Zeit kann ich hier 3-4 Patienten behandeln!" Es wurde für möglich
gehalten, dass manche Gutachter in Zukunft weder Gutachten noch fachärztliche
Zeugnisse ausstellen würden, wenn sie befürchten müßten, vor Gericht erscheinen
zu müssen, schon alleine aus Zeitgründen. Zumal, wenn die bisherigen Erfahrungen
mit Gerichten ein Anhaltspunkt ist, und hier wurde unsere Befürchtung
geteilt, die persönliche Anhörung jedenfalls nicht eine große Ausnahme
sein würde, wie bisher.
Wir
fordern daher: Völliger Verzicht auf die Begutachtungen. Die dgti spricht
sich für eine Beratungslösung aus. Was
für eine straffreie Abtreibung ausreicht, sollte für eine äußerst persönliche
Angelegenheit mit wesentlich weniger schweren Folgen mehr als ausreichen.
Die Kriterien
Es
sind zwar die tatsächlich problematischen "drei Jahre" verschwunden (scheinbar
jedenfalls, aber siehe oben, unter "Transsexualität), dafür wurde aber
die Vorgabe von "mit hoher Wahrscheinlichkeit", was die meisten Gutachter
ohnehin nur mit Bauchschmerzen bestätigten, auf ein nicht bestätigbares
"unumkehrbar" hochg esetzt.
Zum
Vergleich: Das StGB verlangt für die Verhängung der Sicherungsverwahrung,
was doch als schwerwiegender betrachtet werden muss, auch 'nur' eine "hohe
Wahrscheinlichkeit".
Befragte
Gutachter äußerten auch große Bedenken wegen eines anderen Aspekts der
zu bescheinigenden "Unumkehrbarkeit": Die juristische Haftung. Es kommt
zwar sehr selten vor, dass überhaupt jemand den Rollenwechsel bereut und
zurückkehrt; die Fachliteratur geht von 1-2% aus. Noch seltener ist es,
dass eine solche Person hinterher ihre Ärzte wegen "Fehlbehandlung" verklagt.
Aber es kommt vor. Zur Zeit kann ein Gutachter sagen, dass eine "hohe
Wahrscheinlichkeit" eben keine "Sicherheit" ist. Was aber, wenn der Gutachter
jetzt "Unumkehrbarkeit" bescheinigt hat?
Interessanterweise
ist sich das BMI durchaus der Problematik der Prognose bewußt, argumentiert
aber:
Die
in Absatz 1 weiterhin enthaltene Irreversibilität des Zugehörigkeitsempfindens
zum anderen Geschlecht war zwar ebenfalls Gegenstand von Kritik der Betroffenen,
ist aber letztlich im Hinblick auf die weitreichenden psychischen, physischen
und rechtlichen Folgen der beantragten Verfahren zur Vornamensänderung
und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit vor allem im Interesse
der betroffenen Antragsteller erforderlich. (S.22)
Physische
Folgen hat eine Vornamensänderung also? Ach! Und die psychischen Folgen
sind auch "nur" die Folgen eines erleichterten Alltagslebens, also genau
die, die gewollt sind. Und die rechtlichen Folgen? Halten sich doch in
überschaubaren Grenzen, insbesondere nach Wegfall der Nichtigkeitsgründe.
Zudem sieht der Entwurf ausdrücklich die Möglichkeit vor, eine Vornamensänderung
auf Wunsch wieder rückgängig zu machen. Wovon redet das BMI hier also?
Könnte
es vielleicht auf die Argumente mancher "Experten" gehört haben, welche
der Meinung sind, viele implizit, manche explizit, jeder einzelne Schritt
müsse so schwer gemacht werden wie möglich, um möglichst viele Menschen
abzuschrecken? Dies funktioniert ohnehin nicht, vielmehr haben die Antragsteller
dann soviel mit den unnötigen Schikanen zu kämpfen, dass sie davon abgehalten
werden, sich darüber Gedanken zu machen, ob die nächsten Schritte für
sie persönlich sinnvoll sind.
Man kann
natürlich trotzdem solche Hürden einbauen. Das ist möglich. Das ist aber
sicherlich nicht rechtens.
Wir
fordern daher: Komplette Streichung solcher und ähnlicher Kriterien. Letztendlich
liegen diesen ohnehin "nur" die Aussagen der Antragstellenden zugrunde;
diese nochmals bestätigen zu la ssen,
unter großem Aufwand zumeist, ist sinnlos.
Verfahrensdauer
Man geht
wohl im BMI davon aus, dass sich die Verfahren durch die vorgeschlagene
Vorgehensweise verkürzen würde. Das ist aber aus Sicht der Antragssteller
eher nicht zu erwarten.
Erstens
erwähnt das BMI ausdrücklich in der
Begründung, dass eine Beschleunigung ja schon deswegen eintreten, da,
selbst wenn zusätzliches zum fachärztlichen Zeugnis ein Gutachten bestellt
würde, es ja schneller ginge als bisher, weil bisher ja die Gutachten
normalerweise nacheinander beauftragt würden. Was schlicht falsch ist.
Es gibt zwar Gerichte, die das machen, das ist aber die Minderheit. Die
meisten bestellen beide Gutachten parallel, und dies dauert keineswegs
zwangsläufig länger als nur ein Gutachten zu bestellen.
Zweitens
zieht das BMI vor zu ignorieren,
dass wenn
kein zusätzliches Gutachten
bestellt wird, zwar das Gerichtsverfahren selber kürzer dauert — da man
das fachärztliche Zeugnis, das einem Gutachten gleichkommt, aber schon
mitbringen muss, ändert sich an der Dauer der Prozedur für den Antragsteller
keineswegs zwangsläufig etwas. Im Gegenteil, da die Gutachter jetzt ja
etwas in der Praxis völlig Unbestätigbares, nämlich die "Unumkehrbarkeit"
bestätigen müssen, dauert diese Begutachtung aller Wahrscheinlichkeit
nach länger, auf keinen Fall jedoch kürzer, als vorher. Weiterhin wird
jetzt auch ausdrücklich eine "eingehende Begutachtung" gefordert, und
in der Begründung von "Begutachtung eines Antragstellers auch zeitlich
über einen ausreichend langen Zeitraum" gesprochen; die jetzt durchaus
üblichen TSG-Begutachtungen nur über einige Stunden hinweg fallen also
ganz weg.
Vermutlich
geht das BMI davon aus, dass sich ja ohnehin alle Antragsteller in einer
Therapie befänden, oder sich da zumindest befinden sollten, so dass einfach
der Therapeut ein solches Gutachten schreiben könnte. Das stimmt aber
so auch nicht:
Erstens
ist es zwar meistens so, aber eben
keineswegs immer, dass eine Therapie oder therapeutische Begleitung stattfindet.
Dies ist aber auch oft genug nur der Tatsache geschuldet, dass man ohne
diese ernsthafte Probleme bei TSG-Gutachten und Kostenübernahmeverfahren
bekommt. Es scheint auch durchaus möglich, dass auf diese Weise Druck
ausgeübt werden soll, dass sich gefälligst alle Transmenschen doch endlich
in eine Therapie begeben sollen. Das ist aber nun wirklich unzulässig.
(Und unnötig.) Wer eine Zwangsbehandlung, die es in Deutschland eigentlich
nur nach dem Seuchengesetz gibt, durchsetzen will, soll dies bitte auch
offen sagen.
Zweitens
ist keineswegs gesagt, dass ein Therapeut
oder therapeutischer Begleiter auch zwangsläufig ein Gutachten auszustellen
bereit ist. (Insbesondere bei solch utopischen Anforderungen an dieses.)
Selbst wenn er dazu bereit ist, kann dies, wie oben schon ausgeführt,
jegliche therapeutische Arbeit zunichte machen.
Und
drittens
, da sprechen wir jetzt aus jahrelanger
Erfahrung: Wer bei mindestens einigen Gerichten eine fachärztliches Zeugnis
abgibt, dass nicht von diesem Gericht genehmen Gutachtern stammt, wird
ohnehin das Zweitgutachten verordnet bekommen. Und diese "dem Gericht
genehmen Gutachter" sind oftmals nicht unbedingt solche, wo sich jemand
freiwillig zu einer Therapie oder therapeutischen Begleitung hinbegeben
würde. Es käme also zu Schein-Therapien, die alleine wegen des Gutachtens
gemacht werden. Dazu käme, dass diese Gutachter dann völlig überlaufen
wären (alleine schon wegen des nun notwendigen "langen Zeitraumes"), so
dass es alleine dadurch schon zu großen Verzögerungen käme, ehe überhaupt
die Begutachten angefangen werden könnte, an deren Ende man dann erst
den Antrag stellen könnte. (Dazu verweisen wir nochmals auf das "Gedankenspiel"
im
Anhang .)
Aus
dem Gesagten ergibt sich also, dass in nicht wenigen Fällen zukünftige
Antragsteller gezwungen wären, sich über einen noch längeren Zeitraum
als bisher Gutachtern anzuvertrauen, die sie sich bei freier Wahl nicht
ausgesucht hätten. Und dies auch noch vollständig selber bezahlen müßten,
es sei denn, sie geben fälschlicherweise bei der Krankenkasse an, dass
dies eine Therapie sei, die sie benötigten. Was es dann unmöglich macht,
Therapie oder therapeutische Begleitung, wie sie eventuell wirklich benötigen
würden, bei einem Therapeuten ihres Vertrauens, durchzuführen; jedenfalls
auf Kosten der Krankenversicherung.
Wir
fordern daher: Vollständiger Verzicht auf Begutachtungen, die aufwendig
und teuer sind, aber sinnlos und oftmals schädlich.
Zusammenfassung
Zusammenfassend
kann man also nur sagen, dass dieser Entwurf zwar die direkten Folgen
der ergangenen Verfassungsgerichtsurteile berücksichtigt. Er berücksichtigt
aber weder darüber hinausgehende Äußerungen des Bundesverfassungsgerichtes,
noch die den Autoren des Entwurfs seit mindestens 9 Jahren bekannten Forderungen
von Trans-Organisationen, noch den neueren Stand der Wissenschaft.
Erst
recht nicht berücksichtigt er, dass dieses Gesetz Menschen helfen soll,
und das schon 1980 nicht unter unsinnigen Erschwernissen. Etliche mittlerweile
katastrophalen Gewohnheiten bei der Anwendung des TSGs haben sich ja auch
erst über die Jahrzehnte entwickelt, und waren 1980 weder vorgesehen noch
absehbar. Etwa die äußerst problematische Vermischung von TSG- und Kostenübernahmeverfahren,
1995 in den Standards of Care der DGfS festgeschrieben, woraus jetzt wiederum
dann das absurde Kriterium der "Unveränderlichkeit" und das nicht minder
absurde Argument der "physischen Folgen" der Vornamensändern wurde.
Er
berücksichtigt auch in keinster Weise die Erkenntnisse, die man aus einer
Betrachtung von 29 Jahren TSG-Praxis hätte gewinnen können; insbesondere
über die Probleme, die sich ergaben, und die zu lösen die Aufgabe einer
Neufassung des TSGs gewesen wäre. Es kann ja nicht sein, was aber absehbar
wäre, würde dieser Entwurf Gesetz, dass Transmenschen weiterhin auf Klagen
vor Gericht gegen dieses Gesetz bzw. seine vorhersehbare Anwendung angewiesen
sind, um ihr Recht zu erhalten, welches ihnen genau dieses Gesetz eigentlich
geben sollte, aber nicht gibt, weil der Gesetzgeber begangene Fehler,
die damals nicht absehbar waren, nun in teilweise sogar verschärfter Form
fortschreiben will.
Wir
fordern also: Der Entwurf wird grundlegendsten Anforderu ngen
an ein Gesetz nicht gerecht. Daher sollte er vollständig verworfen werden,
und unter
Beteiligung derer, für die dieses Gesetz da sein soll ,
ein neuer Entwurf erstellt werden. Und
wir denken dabei nicht an eine kurzfristige Bitte um Kommentare zu einem
weiteren stark verbesserungsfähigen Entwurf!
Anhang
Kleines Glossar
Transgender
= 1) Menschen, die sich mit
ihrem zugewiesenen Geschlecht falsch oder unzureichend beschrieben fühlen.
Mittlerweile am weitesten verbreitet.
So
heißt z.B. die größte und wichtigste internationale Fachorganisation seit
2006 World
Professional Association for Transgender Health's Standards of Care for
Gender Identity Disorders (vorher
Harry
Benjamin International Gender Dysphoria Association ),
deren Zeitschrift seit 1997 International
Journal of Transgenderism .
2)
Menschen, die sich mit ihrem zugewiesenen Geschlecht falsch oder unzureichend
beschrieben fühlen und
deren davon abweichende Geschlechtsidentität
nicht einfach "Frau" oder "Mann" ist. Bereits wieder in abnehmendem Gebrauch,
zunehmend durch queer oder genderqueer ersetzt.
3)
Menschen, die vollständig in "der" anderen Geschlechtsrolle leben, eine
genitalangleichende Operation für sich (selten für alle) aber prinzipiell
ablehnen. Eigentlich nur noch von historischem Interesse.
Transsexualität
= siehe unten; wobei etliche
engere und einige weniger weitere Definitionen existieren, von denen aber
keine weite Akzeptanz gefunden hat.
Transidentität
= Ursprünglich in den 1980ern
als Ersatz für Transsexualität geprägt, mit der Zeit liberaler definiert.
Seit dem Ende des Transidentitas e.V. jedoch immer nur von einzelnen Personen,
so dass eine genaue Wiedergabe der momentan vorherrschenden Definition
etwas schwierg ist. International weitestgehend unbekannt.
GID/GIS
= Gender Identity Disorder oder Geschlechtsidentitätsstörung.
Hat als medizinische Diagnose teilweise "Transsexualität" und "Transvestitismus"
abgelöst, jedoch nicht im ICD-10. Umfasst beide diese Begriffe, und alles,
was dazwischen liegt, also ein sehr weites Feld. Wird von Transmenschen
nur sehr selten als Selbstbezeichnung benutzt, weil es pathologisierend
ist.
Harry-Benjamin-Syndrom
= Trotz des wissenschaftlich
klingenden Begriffs ist dieser eine reine Selbstbezeichnung einer recht
kleinen Gruppe, welche zwar die Kritik am Begriff Transsexualität teilt
(insbesondere die Verwechslungsgefahr mit Homo-, Bisexualität etc), jedoch
den Inhalt dieser Diagnose tendenziell eher als zu weit denn als zu eng
betrachtet.
Hirnorganische
Intersexualität = Ähnlich
wie Harry-Benjamin-Syndrom. Lehnen es wie diese strikt ab, mit Menschen
mit nicht gänzlich eindeutiger Geschlechtsidentität und/oder ohne genitalangleichende
Operation in einen Topf geworfen zu werden. Beruht auf der Idee, dass
es sich bei "Menschen mit hirnorganischer Intersexualität" um solche handelt,
bei denen das Gehirn geschlechtlich eindeutig ist, der Körper ebenfalls,
nur leider andersgeschlechtlich eindeutig.
Es
gibt zwar medizinische Untersuchungen, die in diese Richtung deuten; jedoch
kann diese These zur Zeit nicht als beweisen angesehen werden.
Queer
= Alle Menschen, die irgendwie
in herkömmliche Geschlechtsbilder nicht hineinpasst. Umfasst z.B. auch
Lesben, Schwule und Bisexuelle. Allzu "angepasste" Menschen gleich welcher
Geschlechts- oder sexueller Identität werden häufig nicht dazugerechnet.
Genderqueer
= Menschen, welche die herkömmlichen
Geschlechtsrollen als für sich nicht passend betrachten, einschließlich
derer, welche aus ihrer ursprünglichen heraus-, aber eben nicht in eine
herkömmliche hineinwechseln. Üblicherweise reine Selbstbezeichnung.
Intersexualität
= Körperliche Abweichung von
den als normal definierten Kriterien für Geschlechtsmerkmale. Umfasst
Chromosomenabweichungen, Abweichungen der Keimdrüsen, der Genitalien,
und je nach Ursache Abweichungen beim Hormonspiegel und der Entwicklung
der sekundären Geschlechtsmerkmale. In den meisten Fällen entspricht die
Geschlechtsidentität dem Geschlecht, welches zunächst als eindeutig angenommen
wurde; Abweichungen davon sind aber aller Wahrscheinlichkeit nach um einiges
häufiger als statistisch zu erwarten wäre; hier fehlt es an belastbaren
Zahlen.
Äußerst
problematisch wird es jedoch, wenn zunächst eben kein Geschlecht eindeutig
wird, und dieses nicht nur juristisch festgelegt werden muss, sondern
auch oft medizinisch vereindeutigt werden soll, und zwar meist ehe die
Geschlechtsidentität überhaupt festgestellt werden kann. In Extremfällen
auch dann, wenn diese bereits eindeutig feststeht, jedoch trotzdem auf
"die" andere medizinisch vereindeutigt wird. Zu dieser Problematik können
wir aber nur auf andere Veröffentlichungen verweisen, es würde den Rahmen
sprengen, sie hier auch nur anzureißen.
IC-10 F64 - Störungen der Geschlechtsidentität
F64.0
Transsexualismus
Klinisch-diagnostische
Leitlinien
Der Wunsch,
als Angehöriger des anderen Geschlechtes zu leben und anerkannt zu werden.
Dieser geht meist mit Unbehagen oder dem Gefühl der Nichtzugehörigkeit
zum eigenen anatomischen Geschlecht einher. Es besteht der Wunsch nach
chirurgischer und hormoneller Behandlung, um den eigenen Körper dem bevorzugten
Geschlecht soweit wie möglich anzugleichen.
Diagnostische
Leitlinien
Die transsexuelle
Identität muss mindestens 2 Jahre durchgehend bestanden haben und darf
nicht ein Symptom einer anderen psychischen Störung, wie z. B. einer Schizophrenie,
sein. Ein Zusammenhang mit intersexuellen,
genetischen oder geschlechtschromosomalen Anomalien muss ausgeschlossen
sein.
Forschungskriterien
Die Betroffenen
haben den Wunsch, als Angehörige des anderen Geschlechtes zu leben und
als solche akzeptiert zu werden, in der Regel verbunden mit dem Wunsch,
den eigenen Körper durch chirurgische und hormonelle Behandlungen dem
bevorzugten Geschlecht anzugleichen.
Die transsexuelle
Identität besteht andauernd seit mindestens zwei Jahren.
Der Transsexualismus
ist nicht Symptom einer anderen psychischen Erkrankung, wie z. B. einer
Schizophrenie und geht nicht mit einer Chromosomenaberration einher.
F64.1
Transvestitismus unter Beibehaltung beider Geschlechtsrollen
Tragen
gegengeschlechtlicher Kleidung, um die zeitweilige Erfahrung der Zugehörigkeit
zum anderen Geschlecht zu erleben. Der Wunsch nach dauerhafter Geschlechtsumwandlung
oder chirurgischer Korrektur besteht nicht; der Kleiderwechsel ist nicht
von sexueller Erregung begleitet.
Incl.:
Störung der Geschlechtsidentität in der Adoleszenz oder im Erwachsenenalter,
nicht transsexueller Typus
Exkl.:
Fetischistischer Transvestitismus (F65.1)
F64.2
Störung der Geschlechtsidentität des Kindesalters
Diese
Störung zeigt sich während der frühen Kindheit, immer lange vor der Pubertät.
Sie ist durch ein anhaltendes und starkes Unbehagen über das zugefallene
Geschlecht gekennzeichnet, zusammen mit dem Wunsch oder der ständigen
Beteuerung, zum anderen Geschlecht zu gehören. Es besteht eine andauernde
Beschäftigung mit der Kleidung oder den Aktivitäten des anderen Geschlechtes
und eine Ablehnung des eigenen Geschlechtes. Die Diagnose erfordert eine
tief greifende Störung der normalen Geschlechtsidentität; eine bloße Knabenhaftigkeit
bei Mädchen und ein mädchenhaftes Verhalten bei Jungen sind nicht ausreichend.
Geschlechtsidentitätsstörungen bei Personen, welche die Pubertät erreicht
haben oder gerade erreichen, sind nicht hier, sondern unter F66.- zu klassifizieren.
Exkl.:
Ichdystone Sexualorientierung (F66.1) - Sexuelle Reifungskrise (F66.0)
F64.8
Sonstige Störungen der Geschlechtsidentität
F64.9
Störung der Geschlechtsidentität, nicht näher bezeichnet
Störung
der Geschlechtsrolle o.n.A.
Ein Gedankenspiel, wie der Entwurf in der Praxis
aussehen könnte
Folgendes
ist ein Gedankenspiel, was passieren könnte, wenn dieser Entwurf Gesetz
wird. Es beruht dabei nicht auf wilden Befürchtungen, sondern auf gängiger
TSG-Praxis. Wobei "gängig" insofern eingeschränkt werden muss, da es extreme
region ale Unterschiede gibt.
Jedoch orientieren wir uns an der Praxis mehr als eines Gerichtes bei
der Ausführung. Wir kalkulieren alle Zeiten dabei eher wohlwollend. Eine
Verdoppelung dieser Zeiten wäre nicht unbedingt eine große Ausnahme.
-
Jemand
kommt zu dem Entschluß, dass sein Leben "so" nicht mehr weitergehen
kann, und will den Rollenwechsel in absehbarer Zeit vollziehen.
Zu diesem
Zeitpunkt hat sich der Betreffende üblicherweise bereits mehrere Jahre,
oft Jahrzehnte, mit diesem Thema auseinandergesetzt!
-
Er
informiert sich, und erfährt, dass es nahezu unmöglich ist, diesen
anzug ehen, ohne mindestens
eine sogenannte "therapeutische Begleitung", also regelmäßige, die
Entwicklung begleitende Gespräche mit einem psychologisch Tätigen,
durchzuführen. Derartige therapeutische Begleitungen sind indiziert
und werden damit von den Krankenversicherungen übernommen. Diese erscheint
ihm auch sinnvoll. Ein entsprechender Arzt, psychologischer Psycho
therapeut oder ähnliches wird
gesucht oder ihm empfohlen. Wartezeit, um überhaupt in eine solche
Betreuung zu gelangen: drei
Monate .
-
Wenn
er, was nicht selten ist, vorher bereits in Therapie war, dieser Therapeut
aber keine fachärztliche Stellungnahme jemals abgeben will, weil er
sich etwa nicht qualifiziert fühlt, oder, was häufig vorkommt, weil
er von "sowas" nichts hält und sicher ist, das schon irgendwie "heilen"
zu können, kann es große Probleme bei der Kostenübernahme geben. Dauer:
mehrere
Monate .
-
Während
der therapeutischen Begleitung wird er in seinem Entschluß bestärkt.
Er beginnt das Leben in der neuen Geschlechtsrolle, zunächst im Privaten,
dann will er auch am Arbeitsplatz in dieser Rolle arbeiten. Der Arbeitgeber
würde es sehr gerne sehen, wenn dazu schnellstmöglich die passenden
Papiere vorliegen würden. Eventuell weigern er und die Kollegen am
Arbeitsplatz sich auch, den Antragsteller ohne Vornamensänderung unter
dem neuen Namen zu führen und/oder anzusprechen.
-
Nach
sechs
Monaten will er sowohl
Hormonbehandlung als auch Vornamensänderung angehen. Die Indikation
für die Hormonbehandlung erhält er zwar, bekommt auch gesagt, dass
er eine "fachärztliche Stellungnahme" bekommen würde. Alleine, das
zuständige Gericht bestelle grundsätzlich ein weiteres Gutachten,
wenn diese nicht von ausgewählten Gutachtern kommt, von denen der
begleitende Therapeut leider keiner ist. (Und wir sind, aufgrund der
jahrelangen Erfahrungen, hinreichend sicher, dass genau dies bei mindestens
4-6 Gerichten der Fall sein wird. Wahrscheinlich erscheint uns das
bei vielen
weiteren Gerichten.)
-
Kosten
bis hierhin: Keine. Zeitaufwand: neun
Monate nach der ersten
Anfrage für einen Termin.
Jetzt
gibt es mehrere Möglichkeiten, nicht zuletzt abhängig von der finanziellen
Situation des (zukünftigen) Antragsstellers:
Antragssteller
1 will die therapeutische
Begleitung fortsetzen, weil er sie für sinnvoll hält. Er benötigt aber
auch, weil der Arbeitgeber ungeduldig wird, oder er beispielsweise für
seine Arbeit reisen muss, was aufgrund der eintretenden Veränderungen
des Äußeren, meist auch durch die Hormonbehandlung, mit Papieren mit dem
alten Namen zunehmend schwieriger wird, schnell eine Vornamensänderung.
Er kann sich folgendes Verfahren finanziell leisten:
-
Er
meldet sich bei einem dem Gericht genehmen Gutachter an, um die fachärztliche
Stellungnahme zu erhalten. Da er bereits in therapeutischer Begleitung
ist, und diese zweite "Begleitung" medizinisch nicht indiziert ist,
zahlt er privat. Privatzahler sind immer gerne gesehen, Wartezeit
auf den Beginn der Behandlung/Begleitung: Ein
bis zwei Monate .
-
Der
Gutachter hält gar nichts von dem, was er "übereilte Entschlüsse"
nennt. Er kündigt an, mindestens
sechs Monate zu brauchen,
ehe er eine "fachärztliche Stellungnahme" abgibt.
Grade bei den bereits erwähnten Gerichten und ihren bevorzugten Gutachtern
ist folgendes Verhalten obendrein zu erwarten: Der Gutachter beschwert
sich, dass die begonnene Hormonbehandlung eigentlich eine Begutachtung
unmöglich mache. Er beschwert sich über Verhalten, das angeblich unweiblich
oder unmännlich wäre, und sagt jedesmal, wenn der zu Begutachtende
etwas Entsprechendes tut, erzählt, oder anhat, dass er dann aber Zweifel
hat, ob er die Stellungnahme
ausschreiben kann. Er interessiert sich ausgesprochen für das bisherige,
gegenwärtige und zukünftige Sexualleben des zu Begutachtenden, jedoch
entschieden weniger für den Rest von dessen Leben. Spricht der zu
Begutachtende seine zunehmen problematischere Situation mit dem "falschen"
Vornamen an, wird er zurechtgewiesen, dass er doch selber an dieser
Situation Schuld sei. Er müsse ja nicht "so" rumlaufen, er hätte ja
weiterleben können wie bisher.
Der zu Begutachtende versteht, warum ihm trotz des Problems des fachärztlichen
Zeugnisses von diesem Gutachter als therapeutischem Begleiter abgeraten
wurde. Er zieht keinerlei Nutzen aus diesen Gesprächen, sie belasten
ihn aber schwer.
-
Es
werden teilweise sehr kostspielige medizinische Untersuchungen angeordnet,
von denen nicht jede sinnvoll ist. Diese werden entweder dem zu Begutachtenden
in Rechnung gestellt, oder, nicht unbedingt legal, da es sich oft
grade nicht um medizinisch notwendige Untersuchungen handelt, der
Krankenversicherung.
-
Der
Gutachter versucht zunächst, die Ausstellung der fachärztlichen Stellungnahme
zu verzögern. Er sei sich keineswegs bereits sicher, dass die "transsexuelle
Prägung" "unumkehrbar" sei. Und überhaupt, das dürfe man ja nur nach
"längerfristiger therapeutischer Begleitung" ausstellen. Er stellt
das Zeugnis erst nach neun
Monate n aus.
Auch das kommt sehr häufig vor: Das Zeugnis enthält schlicht falsche
Angaben von durchaus erheblicher Bedeutung, die es dem Richter sehr
leicht machen würden, ein zusätzliches Gutachten zu bestellen. Diese
werden auch auf Aufforderung nicht korrigiert.
-
Kosten
bis hierhin: Vierstellig. Zeitaufwand: etwa zehn
Monate, plus die ersten neun, also ein Jahr und sieben Monate.
Antragsteller
2 hat zwar die gleichen Probleme
wie Antragsteller 1, kann sich jedoch nicht leisten, für die fachärztliche
Stellungnahme privat zu zahlen.
-
Er
gibt darum die therapeutische Begleitung mit dem Therapeuten seines
Vertrauens auf, und stellt einen Antrag auf Kostenübernahme für eine
Begleitung beim genehmen Gutachter. Bearbeitungszeit bei der Krankenversicherung:
drei
Monate .
-
Kassenpatienten
warten länger auf einen Termin: weitere drei
Monate .
-
Auch
hier will der Gutachter mindestens 6 Monate begutachten, es werden
jedoch dann neun
Monate . Er verhält sich
wie oben, nur dass der Kassenpatient ihn nur einmal im Monat über
sich ergehen lassen muss. Er wird nicht nur schwer belastet durch
diese Gespräche, sondern auch durch die fehlenden Gespräche mit dem
ursprünglichen Begleiter, dem er vertraute.
-
Kosten
bis hierhin: Keine. Zeitaufwand: f ünfzehn
Monate, plus die ersten neun, also zwei Jahre .
Antragsteller
3 hat weder das Geld, noch
die Zeit, für eine weitere "Begleitung/Therapie". Er hofft, dass das Gericht
werde die fachärztliche Stellungnahme des therapeutischen Begleiters schon
anerkennen.
-
Das
Gerichtsverfahren
dauert, alleine wegen
der Überlastung der Gerichte, nicht unter 3-4 Monate. Wenn es keinerlei
weiteren Probleme gibt, natürlich nur. Leider gibt es für diese reichliche
Möglichkeiten:
-
Das
Gericht bestellt erwartungsgemäß bei Antragsteller 3, da es das fachärztliche
Zeugnis nicht "überzeugend" findet, einen Gutachter.
-
-
Der Antragsteller beantragt
Prozesskostenhilfe. Zeitaufwand: sechs
Wochen .
-
Wartezeit auf einen Termin:
1-2 Monate, weil über das Gericht bestellt. Zeitdauer der angeblich
notwendigen Begutachtung; neun
Monate , alles wie
oben.
-
Das Gericht würde gerne doch
noch den Aussteller des fachärztlichen Zeugnisses anhören. Zeitaufwand
für die zusätzliche Anhörung: ein
bis zwei Monate .
-
-
Der Partner unterstützt zwar
das Vorhaben, wird jedoch zur Anhörung krank. sechs
Wochen bis zum nächsten
freien Termin.
-
Der Partner unterstützt das
Vorhaben nicht, und wird ihm auch nicht zustimmen. Die Scheidung
muss eingereicht werden. Immerhin, der Partner ist mit einer einvernehmlichen
Scheidung einverstanden. Zeitaufwand: mehr
als ein Jahr .
-
Der Partner unterstützt das
Vorhaben nicht, und wird ihm auch nicht zustimmen. Die Scheidung
muss eingereicht werden. Der Partner tut alles in seiner Macht
stehende, um diese zu verhindern. Im Extremfall können das etwa
fünf Jahre werden, selbst im Normalfall sind es über drei
Jahre .
Fassen
wir das einmal zusammen:
Selbst
wenn das Gericht das fachärztliche Zeugnis anerkennt, und keine weiteren
Probleme auftreten, ist mit mindestens einem Jahr Verfahrensdauer, vom
ersten Versuch, einen Termin bei einem entsprechenden Arzt oder Therapeuten
zu bekommen, auszugehen. Wohlgemerkt, dies nachdem sich der Antragsteller
bereits jahrelang mit dem Thema auseinandergesetzt hat!
Muss der
Antragsteller zu einem ihn nicht behandelnden Arzt, kann problemlos bis
zu einem weiteren Jahr hinzukommen; egal, ob er diesen aufsucht für die
"fachärztliche Stellungnahme" oder ob dieser vom Gericht als Gutachter
bestellt wird.
Ohne
überhaupt die Problematik der einbezogenen Partner zu berücksichtigen,
ergeben sich also für
-
Antragsteller
1 eine Gesamtdauer von etwa einem Jahr und zehn Monaten, sowie vierstellige
Kosten.
-
Antragsteller
2 eine Gesamtdauer von etwa zwei Jahren und drei Monaten, allerdings
keine Kosten. Jedenfalls
für ihn selbst. Seine Krankenversicherung jedoch zahlt eine nicht
nur überflüssige, sondern auch stark belastende Begutachtung, für
die eine Indikation eigentlich nicht besteht.
-
Antragsteller
3 eine Gesamtdauer von etwa einem Jahr und neun Monaten, und, wenn
keine PKH gewährt wurde, vierstellige Kosten.
Wie gesagt:
Ein wirklich sich querstellender Partner kann diese Dauer um mehrere Jahre
verlängern.
Und
dies alles für eine rechtlich ziemlich bedeutungslose Angelegenheit, die
das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich in den privatesten Bereich des
Einzelnen gestellt hat, und die auch nach dem Willen des Entwurfs "schnell
und einfach" vonstatten gehen soll!
Zeitverzögerung durch Kostenübernahme
Generell
müssen alle planbaren medizinischen Maßnahmen, außer Medikamentenverordnungen, beantragt werden. Patienten
sehen diese Anträge normalerweise nicht, diese werden meist von Ärzten
und Krankenhäusern erledigt. Bei Trans jedoch ist es ausgesprochen selten,
dass der Patient diese nicht
selber stellen muss. Stellt er einen
Antrag, passiert typischerweise Folgendens, und zwar, auch wenn hier Epilation
als Beispiel genommen ist, für alle Maßnahmen. Wir betonen es nochmals:
Dies
ist zum jetzigen Zeitpunkt ein völlig normaler Verlauf, keine extreme
Ausnahme.
-
Antrag
auf Kostenübernahme für die
Epilation weiblich untypischer Behaarung in Gesichtsbereich, eventuell
auch an Händen und Unterarmen und/oder im Halsbereich.
-
Die
üblichen Forderungen der Krankenversicherungen bzw. MDKs; nach
ca.
4 Wochen :
-
Vorlage der Vornamensänderungsgutachten
(auch z.B. bei ausländischen Patienten, die eine Vornamensänderung
nach TSG nicht angehen können; eine nicht erfolge Vornamensänderng,
egal aus welchen Gründen, führt fast immer zunächst zu einer Ablehnung)
und einen ausführlichen psychosozialen Lebenslauf, mit dessen
Erstellung der eine oder andere Antragsteller etwas überfordert
ist.
-
Etliche
medizinische Berichte, etwa
-
Hormonspiegel vor der
Behandlung und Bericht über die Hormontherapie (welche zwar
normalerweise existieren, jedoch ebenso normalerweise bei
Bedarf vom entsprechenden Arzt angefordert werden),
-
oft diverse Untersuchungen,
welche unter anderem eine Intersexualität ausschließen sollen
(die für die Kostenübernahme bedeutungslos ist), wie Chromosomenuntersuchungen,
die dazu häufig bisher gar nicht gemacht wurden, weil sie
nicht gebraucht wurden,
-
oft Krankenberichte über
zurückliegende Erkrankungen, etwa nicht seltene stationäre
Behandlung wegen Depressionen, Sucht, usw. egal wie lange
diese zurückliegen (und wie schwierig und zeitaufwendig es
daher sein kann, einen solchen Bericht überhaupt zu erhalten,
wenn es überhaupt möglich ist),
-
einen "neurologisch-psychiatrischen
Ausschlußbefund" und ähnliche, oftmals ganzen Gutachten nahekommende
Berichte, die, wie alles andere auch, so die erste Auskunft
meistens, vom Antragsteller bezahlt werden müssen, so sie
noch nicht existieren.
-
Nachweis einer "ausreichenden"
Therapie. In den letzten Jahren grundsätzlich in der Formulierung
"anderthalbjährige wöchentliche Therapie", wobei eine Grundlage
dieser Forderung nicht gegeben wird. (Sie ist unsinnig, weil nicht
jeder Transmensch überhaupt eine Therapie benötigt. Schon gar
nicht so eine relativ lange, welche die Kassen auch zunächst oft
gar nicht zahlen wollen.) Davor wurden einige Jahre lang auch
die oft völlig ausreichenden "therapeutischen Begleitungen" von
mindestens einem halben Jahr Dauer anerkannt.
-
Es kommt übrigens öfters vor,
dass dabei keineswegs jede Therapie anerkannt wird. Die Therapie
hat, laut Auskunft von Kasse und/oder MDK, sich mit der Transsexualität
zu beschäftigen, obgleich es gerade da meist nicht mehr viel zu
beschäftigen gibt. Umgekehrt sind Therapien, die sich mit tatsächlich
existenten Problemen des Antragstellers befasst haben, oder mit
Problemen, die durch die zu diesem Zeitpunkt uneingestandene Transsexualität
ergeben haben, laut Kasse oder MDK nicht zu berücksichtigen.
-
Einspruch
des Patienten, da von der Kasse angeforderte Gutachten, Stellungnahmen,
Berichte etc von dieser auch zu zahlen sind. Außerdem weist er darauf
hin, dass einige angeforderte Sachen nicht existieren, und andere
unsinnig sind, wie die 1 1/2 Jahre Therapie. 2
Wochen
-
Die
Krankenversicherung verweist auf Richtlinien des MDKs (Medizinischer
Dienst der Krankenversicherungen), und darauf, dass die Bearbeitung
erst stattfände, wenn alle angeforderten Dokumente vorlägen. Erst
danach bestehe für dann weiter angeforderte Untersuchungen eine Kostenübernahmepflicht
der Kasse. 4-6
Wochen
-
Der
Patient wendet sich an seinen Arzt .
Dieser
klärt den Patienten auf, dass er für die Erstellung eines Gutachtens
einen Auftrag von der Krankenkasse oder dem MDK benötigt, da ihm sonst
die entstehenden Kosten nicht erstattet werden. Möglicherweise ist
der Arzt bereit sich wegen des Gutachtenauftrages mit der Kasse in
Verbindung zu setzen. Es vergehen weitere 3-4
Wochen
-
Der
Antragsteller fordert, dass die beigebrachten Unterlagen und der Antrag
dem MDK vorgelegt werden. Die Kasse kommt üblicherweise dieser Aufforderung
nach. 4-6
Wochen
-
Der
MDK lehnt, über die Kasse, den Antrag zunächst ab, mit dem Hinweis,
der Antragsteller solle die fehlenden Papiere (auf eigene Kosten)
beibringen.
-
Die
Kasse teilt dies dem Antragsteller mit, und verweist auf den MDK.
In Ausnahmefällen stellt sie das Gutachten des MDK zur Verfügung,
nicht selten mit geschwärzten Stellen. Oft sind dies Name und Kontaktmöglichkeiten
(Telefon, Fax, Postanschrift,...) Wenn nicht muss der Antragsteller
diese zunächst wie der
bei der Kasse erst anfordern, oft geht dies dann nur über den behandelnden
Arzt. 4-8
Wochen
-
Es
ist ein erneuter Einspruch des Patienten erforderlich in dem deutlich
dargelegt wird, dass die Forderungen des MDK, auf die sich nun die
Kasse beruft, nicht den Tatsachen gerecht werden, dass
- entsprechend
der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses Transsexualität
zu den seltenen Krankheiten gehört und alle Kosten für Diagnose und
Behandlung Kassenleistungen sind (Ab dieser Stelle tritt die Forderung,
dass beizubringende Berichte, Gutachten etc. selbst zu zahlen sind,
nicht mehr auf.)
- der
MDK in seinen Forderungen generalisiert und nicht berücksichtigt,
dass es keine einheitlichen wissenschaftlichen Standards für die Behandlung
Transsexueller gibt und die sowohl veralteten als auch schon beim
Erscheinen umstrittenen "Standards der Begleitung und Behandlung Transsexueller",
veröffentlicht 1996 von einigen Fachgesellschaften, wenn sie denn
überhaupt herangezogen werden, individuell anzupassen sind.
-
Da
sich der Patient oft erst sachkundig machen muss (z.B. bei qualifizierten
Beratungsstellen) verzögert sich seine Antwort oft um 4
Wochen und mehr
-
Hier
kommt dann in etwa 30% der Anträge die Kostenzusage, nach insgesamt
etwa 7-8
Monaten seit Antragstellung.
-
Im
Falle der Epilation gilt diese zunächst nur für eine ärztlich durchgeführte
Nadelepilation. Nun beginnt hierfür das "Spiel" mit dem Nachweis des
Versorgungsmangels; siehe unten.
-
In
etwa 70% bleibt die Kasse jedoch bei ihrer Ablehnung und weist in
der Rechtsbelehrung darauf hin, dass innerhalb von 4 Wochen ein formeller
Widerspruch eingelegt werden kann.
-
An
dieser Stelle geben etwa 50% der nicht erfolgreichen Antragsteller
auf, und versuchen, die Behandlung selbst zu bezahlen, häufig kreditfinanziert,
oder sie stellen ihr Anliegen zurück und versuchen es 1-3 Jahre später
nochmals; was natürlich zu großen psychischen Belastungen führt. Sind
sie jedoch informiert über ihre Rechte, geht es weiter:
-
Formeller
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid, mindestens
2 Wochen
-
Der
Widerspruchsausschuss weist den Widerspruch zurück oder stellt weitere
Forderungen auf, die vor einer Behandlung erfüllt werden müssen.
6-8
Wochen
-
Direkte
Untersuchungen durch den MDK oder von ihm bestellte Gutachter,
welche 1. die freie Arztwahl nicht berücksichtigen und 2. äußerst
belastend sein können (etwa wenn ein MDK-Arzt grundsätzlich auf
eine intensive Untersuchung des Genitalbereiches insistiert, auch
wenn es um Epilation oder Mastektomie geht) und durch die 3. Zeitverzögerungen
und Kosten entstehen; so verweist eine Krankenversicherung grundsätzlich
an einen MDK-Arzt in Hannover. Die Fahrkosten werden nicht übernommen.
-
Es
soll in einem halben Jahr eine Nachbegutachtung gemacht werden
-
Verweisung
an einen anderen MDK zur Neubeurteilung
-
Läßt
sich der Antragsteller darauf ein, ist das in etwa 80% der Fälle erfolgreich,
die Krankenversicherung stellt die Kostenübernahme aus.
-
Ist
dies nicht erfolgreich, bleibt dem Antragsteller nur noch die Möglichkeit
seinen Behandlungsanspruch beim zuständigen Sozialgericht geltend
zu machen. Diese Verfahren können bis zu zwei Jahre dauern. Fälle,
in denen vor dem Sozialgericht keine
Kostenübernahme
bewirkt wurde, sind der dgti nicht bekannt. Dabei kommt es jedoch
selten zu Urteilen, sondern zur Annahme eines von dem Sozialgericht
vorgeschlagenen Kompromisses; etwa dergestalt, dass zwar die Kosten
der Behandlung übernommen werden, jedoch nicht die Kosten, die dem
Antragsteller bis zum Gerichtsverfahren entstanden sind, so dass er
diese selbst zu tragen hat.
Härtefall Epilation
Die
Laserepilation, Kosten 3-5.000 Euro, gilt grundsätzlich als kosmetisch,
und damit (zunächst) nicht übernehmbar; obgleich sie bei den meisten Transfrauen
einen Großteil des verräterischen
Bartwuchses entfernen kann (Einschränkungen
ergeben sich bei verschiedenen Kombinationen von Haar- und Hauttyp). Zwar
ist es richtig, dass es keine medizinische Zulassung für diese Behandlung
gibt; deshalb ist sie nicht im Leistungskatalog für gesetzlich Versicherte
enthalten, bei Privatversicherten ist die Laserepilation im Leistungskatalog
jedoch aufgeführt, sicher wegen der erheblich geringeren Kosten und kürzeren
Behandlungsdauer. Der Kostenunterschied sollte jedoch Einzelfallentscheidungen
eigentlich recht leicht machen. Gehofft wird anscheinend aber darauf,
dass möglichst große Schwierigkeiten die Patientinnen schon bewegen werden,
irgendwo die Summe selbst aufzutreiben, was aber ja nun einmal nicht jedem
möglich ist.
Die
Nadelepilation, Kosten bis zu 50.000 Euro, ist nicht nur langwierig und
äußerst schmerzhaft, sondern kann auch Narben verursachen. Dazu findet
sich kaum ein Arzt, der für die gezahlte Entschädigung eine solche vornimmt,
vor allem auch mit dem Hinweis, dass bei den in jedem Quartal abrechenbaren
erbrachten Leistungen sich die Behandlung mehrere Jahre hinziehen würde.
Es entsteht damit ein Versorgungsmangel, von dem die Krankenkassen in
jedem einzelnen Fall den Nachweis durch den Patienten verlangen. Also
muss zusätzlich eine Kostenübernahme für die Behandlung durch eine (nicht-ärztlichen)
Kosmetikerin beantragt werden, die auch meist dauert.
Zu
den oben dargelegten Zeitverzögerungen bis zu einer Kostenzusage kommen
nun noch die Monate der Behandlungsdauer. Bei der Nadelepilation beträgt
diese, bis zur Beseitigung des Bartschattens, 1 - 1 1/2 Jahre, beim Einsatz
eines Lasers muss immerhin noch mit 1/2 Jahr gerechnet werden.
Durch
die Darstellung sollte deutlich gemacht werden, dass die Durchsetzung
medizinischer Behandlungsansprüche eine Inanspruchnahme des § 8 TSRRG
zur Änderung der Geschlechtszugehörigkeit durchaus bis zu 2 Jahre (und
mehr) verzögern kann, wenn auf der Anforderung nach § 8 Abs.1 Satz 2b
bestanden wird. Dafür gibt es aber keinerlei mögliche und verfassungsmäßige
oder sachgerechte Begründung.
Wir
weisen übrigens an dieser Stelle gerne hin auf die Anzahl der in der wissenschaftlichen
Literatur bekannten Berichte über die Heilung von Wünschen nach Geschlechtsrollenwechsel,
die auch später, längerfristig nach Abschluß der Behandlung, nachweislich
Bestand hatten: Es sind genau Null.
Zwar
gibt es einige Berichte über solche "Heilungen". Zu diesen gibt es aber
in keinem von uns bekannten Fall eine längerfristige Beobachtung. Im Gegenzug
können wir für jeden dieser Berichte mindestens zwei Transmenschen anbringen,
die schon einmal eine ärztliche Praxis verließen, und entweder selber
von ihrer Heilung überzeugt waren, diese Überzeugung jedoch nicht lange
anhielt, oder wo zwar der Therapeut von der Heilung überzeugt war, leider
aber der Patient keineswegs und zu keiner Zeit.
Wir
erwähnen dies nur, falls jemand glaubt, man könne durch Zwangstherapien
"solche Fälle" verhindern, und verweisen auf die entsprechende Fachliteratur.
|
 |
 |