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Köln, 23.01.2006
Offener
Brief an den
Gemeinsamen Bundesausschuss
beim
Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Dr. Hess,
sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich heute im Auftrag der dgti – Deutsche Gesellschaft für
Transidentität und Intersexualität an Sie, entsprechend Ihrer Zuständigkeit
und Verantwortung für das Gesundheitswesen in Deutschland. In Ihrer Sitzung
am 16. März 2004 haben Sie beschlossen, den Katalog nach § 116b Abs. 3
SGB V vom 20. Dezember 1988, der durch Artikel 1 Nr. 85 des Gesetzes
vom 14. November 2003 eingefügt worden ist, zu ergänzen und damit die
„Behandlung und Kosten für Diagnostik und Versorgung von Patienten mit
Transsexualismus“ in den Katalog der seltenen Erkrankungen als Leistung
der Gesetzlichen Krankenkassen aufzunehmen (veröffentlicht im BAnz. Nr.
88 Seite 10 177 vom 11.05.2004).
Bevor ich auf den eigentlichen Anlass dieses Briefes zu sprechen komme
möchte ich drei grundsätzliche Anmerkungen zur Problematik des Gesundheitswesens
machen.
- Am 06.12.2005 hat das Bundesverfassungsgericht, in einem anderen Fall
seltener Erkrankungen beschlossen, „das Urteil des Bundessozialgerichtes
vom 16. September 1997 – 1 RK 28/95 – verletzt den Beschwerdeführer
in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung
mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.“
(- 1 BvR 347/98 -)
Im Leitsatz zu diesem Urteil heißt es wörtlich: Es ist mit den Grundrechten
aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten,
für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine
allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung
nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten,
ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht
ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive
Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.“ (In diesem Zusammenhang
verweise ich ausdrücklich auf die grundsätzlichen Aussagen des Bundesverfassungsgerichtes
im Absatz 2 bis 19 der Urteilsbegründung.)
Dem eventuellen Einwand, es handele sich ja hier um einen Fall einer
regelmäßig, vor Erreichung einer durchschnittlichen Lebenserwartung
tödlich endenden seltenen Krankheit möchte ich gleich hier begegnen.
Das Bundesverfassungsgericht sagt ausdrücklich „lebensbedrohlich oder
...“. Auch bei Transsexualismus kommt es im Vorfeld der Behandlungen,
während der Diagnostik und im Zuge, vor allem sich hinschleppenden Behandlungen,
durch die damit verbundene psychische Belastung zu überproportionalen
lebensbedrohlichen Situationen. Transsexualismus erhält erst durch die
kulturellen Zwänge und die Pathologisierung Krankheitswert. Diese Feststellung
ist Stand der medizinischen Wissenschaft.
- Die Gesundheitsreformen der letzten Jahre, die ihren Ausdruck vor
allem auch in den Veränderungen des SGB V in der letzten Fassung vom
14. November 2003 fanden, haben zwei wesentliche Ziele verfolgt und
wurden teilweise bereits entsprechend umgesetzt. Das erst Ziel ist der
Versuch einer nachhaltigen Sicherung der Gesundheitssysteme, vor allem
auch in finanzieller Hinsicht. Das zweite große Ziel ist für die ärztliche
Versorgung eine Qualitätssicherung durchzuführen. Es wurden in diesem
Zusammenhang z.B. die Pauschalierungen bei häufig auftretenden notwendigen
Gesundheitsleistungen in Angriff genommen, um nur ein wichtiges Beispiel
zu nennen. Diese geschehen sowohl auf der Basis der medizinischen Wissenschaft
als auch den Erfahrungen wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit von Heilbehandlungen
und eingesetzten Behandlungsmaßnahmen.
Die Durchsetzung dieser Maßnahmen setzt voraus, dass ausreichende Kenntnisse
über die Ursachen von Krankheiten, deren Verlauf und deren Behandlungswege
vorliegen. Bei den meisten auftretenden Krankheiten können diese Erkenntnisse
als gesichert angenommen werden.
Darüber hinaus gibt es aber auch Krankheiten, bei denen auch heute noch
davon ausgegangen werden muss, dass es keine ausreichenden wissenschaftlichen
Erkenntnisse gibt oder zumindest von der Wissenschaft noch widersprüchliche
Aussagen gemacht werden.
Auch für Behandlungsmethoden gibt es diese beiden Positionen. Die Wissenschaft
ist auch im medizinischen Bereich einem stetigen Wandel, meist als Fortschritt
erkennbar, unterworfen.
Für seltene Krankheiten liegen oft keine, dem allgemeinen Standard der
Behandlung anderer Krankheiten zugrunde gelegten Erfahrungen und Nachweise
für Heilerfolge vor. Oft wird und muss im Einzelfall für Möglichkeiten
und Wege der Behandlung mit dem Patienten individuell entschieden werden.
Solche Entscheidungen lassen sich weder durch Pauschalierung noch durch
Vergütungsregelungen für ärztliche Leistungen, wie dem EBM 2000 plus
begegnen. Um im Sinne gesetzlichen Gesundheitsfürsorge hier Wege zur
Behandlung und die notwendigen Mittel freizustellen werden sie eben
in den Katalog der seltenen Erkrankungen aufgenommen, wie es auch bei
Transsexualismus geschehen ist.
- Vom Medizinischen Dienst der Spitzenverbände – MDS – in Essen wurde
eine Projektgruppe mit einer Studie zu „Behandlungsmaßnahmen bei Transsexualität“
beauftragt. Das Ergebnis dieser Projektgruppe P 29b wurde am 23. April
2001 veröffentlicht und hat seither großen Schaden im Bereich der Begutachtung
und Behandlung von Menschen mit einem „transsexuellen Syndrom – F 64.0
-“ angerichtet. Die Diagnose- und Behandlungsempfehlungen, die dort
veröffentlicht sind, folgen weder dem Stand der medizinischen Wissenschaft,
noch sind sie mit den Grundsätzen der individuellen Gesundheitsförderung
und den Menschenrechten vereinbar. In der Vermischung der im Jahr 1996
veröffentlichten „Standards der Begutachtung und Behandlung Transsexueller“
und eines Urteils des Bundessozialgerichtes erweckt die Studie den Eindruck,
dass in jedem Fall Behandlungsschritte einheitlich durchlaufen und nachgewiesen
werden müssen um dann den nächsten Schritt vornehmen zu können. Zu diesen
Schritten gehört z.B. der Nachweis einer Zwangstherapie (die ich aber
aus meiner Arbeit im Beschwerderat Psychiatrie nur bei Fremdgefährdung
auf Anweisung von Gerichten kenne), sowie der von Anfang an zwingende
Wunsch alle Schritte der Angleichung konsequent zu wollen, sowie vor
chirurgischen Maßnahmen die amtliche Namensänderung nachzuweisen (obwohl
das Transsexuellen Gesetz –TSG – ausdrücklich die Möglichkeit bietet
es erst dann in Anspruch zu nehmen, wenn alle Voraussetzungen für eine
Namens- und Personenstandsänderung gegeben sind. Die Studie P29b liest
sich wie „Der Lehrplan zur MDK anerkannten Transe“, menschenverachtend
und unwissenschaftlich. Wissenschaftler und fachkundige medizinische
Experten, deren Veröffentlichungen mit in die Studie aufgenommen wurden
haben sich ausdrücklich nach ihrer Veröffentlichung und Anwendung davon
distanziert (z.B. Prof. Dr. Gooren, Dr. Speer, Prof. Dr. Pfäfflin, ..).
Um die Problematik deutlich zu machen sei darauf hingewiesen, dass z.B.
einem Transmann (früher als Frau-zu-Mann-Transsexueller bezeichnet)
die Mastektomie abgelehnt wurde weil laut MDK der Nachweis der Psychotherapie
nicht ausreichend erbracht wurde, einem anderen Transmann aber die Fortsetzung
der Psychotherapie verweigert wurde, da er laut MDK schon zu lange in
Therapie sei (obwohl gerade in diesem Fall nach Ansicht des Therapeuten
und des Patienten diese dringen notwendig ist um den Angleichungsprozess
nachhaltig zu begleiten und die damit verbundene Verbesserung des Gesundheitszustandes
zu sichern).
Nun zu den speziellen Problemen, die sich für Transfrauen und Transmännern
in den letzten Jahren in bestimmten Regionen ergeben haben, vor allem
Hessen, Nordbayern, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Berlin, mehr oder
weniger aber auch in anderen Bundesländern.
Jeder Mensch wird bei seiner Geburt mit dem Hebammengeschlecht in das
Geburtenbuch eingetragen, d.h. der Blick zwischen die Beine eines Kindes
auf sein äußeres Genital ist juristisch entscheidend welches Geschlecht
ein Kind habe. In ca. 98 % aller Geburten bestätigt sich im Rahmen der
Entwicklung und Erziehung eines Kindes diese Fremdzuweisung des Geschlechtes.
Bei jeder 1000 – 2000 Geburt (je nachdem welcher medizinischen Statistik
man glauben darf) ist jedoch das äußere genitale Geschlecht von Anfang
an uneindeutig oder mehrdeutig, bis hin zum Hermaphroditen, bei ca. 1,8
% aller Geburten ist darüber hinaus die weitere körperliche Entwicklung
bis zum Ende der Pubertät uneindeutig oder sogar gegengeschlechtlich im
Bezug auf das Hebammengeschlecht. Es handelt sich in all diesen Fällen
um Intersexualität, von der medizinischen Wissenschaft in die verschiedensten
„Syndrome“ eingeteilt, also biologische geschlechtliche Uneindeutigkeit
oder Mehrdeutigkeit, abweichend von der „Norm“ (obwohl die medizinische
Wissenschaft weiß, dass sich Geschlecht und Mensch nicht normieren lässt
und es sich hier um eine natürliche Vielfalt von Geschlecht handelt, die
es immer schon gab und die nicht wegtherapiert oder durch chirurgische
Eingriffe wegbehandelt werden kann).
Beim „transsexuellen Syndrom“ nach F 64.0 handelt es sich um Menschen,
die in ihrer Entwicklung früher oder später für sich erkennen, dass sie
sich mit dem Hebammengeschlecht falsch zugeordnet fühlen und es ihnen
nicht auf Dauer möglich ist sich selbst entsprechend dieser Zuordnung
zu verleugnen. Dies betrifft ca. 0,2 % aller derzeit in Deutschland lebender
Menschen. Sie werden entgegen der Zusage des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.
1 Abs. 1 GG „in ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“ und
„in ihrer Menschenwürde“ staatlich und gesellschaftlich behindert und
in der Form der derzeit geltenden Rechtsnorm (Personenstandsrecht und
Sozialrecht) pathologisiert. Diese Pathologisierung führt dann sekundär
zu psychischen und körperlichen Erkrankungen. „Transsexualität“ als primäre
Ursache ist nicht heilbar. Die Medizin kann lediglich helfen das eigene
Körpergefühl und das Erscheinungsbild im gefühlten Geschlecht durch Angleichung
zu verbessern und damit die Lebensqualität des Menschen. Der Staat hilft
durch die juristische Anerkennung des gelebten Geschlechtes, entgegen
dem ursprünglichen Hebammengeschlecht.
Es gibt bisher keine anerkannte wissenschaftlich begründete Methode ein
„transsexuelles Syndrom“ zu diagnostizieren. Mediziner und Therapeuten
können deshalb nur durch die sogenannte Differentialdiagnose ausschließen,
dass
- medizinisch nachweisbaren Abweichungen im Sinne einer Intersexualität
vorliegen, also keine biologisch vorliegende geschlechtliche Uneindeutigkeit
oder Mehrdeutigkeit gegeben ist, die dann Grundlage für eine vom Patienten
frei zu treffende Entscheidung über sein Geschlecht begründet (nicht
nach TSG sondern nach dem Personenstandsrecht und medizintherapeutisch
nicht nach den „Standards der Begutachtung und Behandlung Transsexueller“).
- keine nachweisbaren, heilbaren hirnorganischen oder psychischen Erkrankungen
vorliegen, die als primär zu betrachtende Symptome zu Persönlichkeitsstörungen
auch im Sinne einer Geschlechtsidentitätsstörung führen können.
Wenn die Differentialdiagnose keine Anhaltspunkte für unter 1. oder 2.
beschriebene Ursachen liefert muss davon ausgegangen werden, dass die
Selbstdiagnose des hilfesuchenden Patienten richtig ist. Es kann nun nur
noch Aufgabe von Ärzten und Therapeuten sein den Patienten darin zu beraten
und zu unterstützen, dass die Lebbarkeit der gefühlten Geschlechtsrolle
auch zu einer Verbesserung der Lebensqualität führt und die gesundheitliche
Lage sowie soziale Sicherheit stabilisiert, oder wenn sie verlorengegangen
sind wieder hergestellt werden. Die Erprobung der Lebbarkeit der angestrebten
Geschlechtsrolle muss dabei in jedem Fall sozialverträglich erfolgen und
nicht wie in der P29b-Studie als nachzuweisender „Härtetest“. Damit es
eine sinnvolle Erprobung wird sind die medizinischen und therapeutischen
Maßnahmen mit dem Patienten individuell auf seine Situation abzustimmen.
Zu den medizinisch möglichen Behandlungen gehören:
- bei Transfrauen (Mann-zu-Frau-Transsexuellen):
a) die gegengeschlechtliche Hormonbehandlung
b) die Epilationsbehandlung
c) die Entfernung der Hoden, die ihre Funktion als Keimdrüsen wegen
der Hormonbehandlung nicht mehr wahrnehmen und im Laufe der Jahre ein
allgemein angenommenes steigendes Krebsrisiko entsteht (sie sich aber
vor allem auch in der Kleidung, z.B. Badeanzug untypisch abzeichnen
würden
d) eventuell die chirurgische genitale Angleichung, eine prothetische
Angleichung mit körpereigenem Material, wenn zu erwarten ist, dass nur
dann ein gesundes Körperempfinden zur seelischen Entlastung beiträgt.
- bei Transmännern (Frau-zuMann-Transsexuellen):
a) die gegengeschlechtliche Hormonbehandlung
b) die Mastektomie
c) die Entfernung der Eierstöcke, die ihre Funktion als Keimdrüsen wegen
der Hormonbehandlung nicht mehr wahrnehmen und im Laufe der Jahre ein
allgemein angenommenes steigendes Krebsrisiko entsteht und die Hysterektomie
(durchaus auch ohne Scheidenverschluss)
d) eventuell die chirurgische genitale Angleichung, eine prothetische
Angleichung mit körpereigenem Material, wenn zu erwarten ist, dass nur
dann ein gesundes Körperempfinden zur seelischen Entlastung beiträgt.
Dabei ist in jedem Fall darauf zu achten, dass nicht alle Kliniken,
die den Penoidaufbau anbieten, damit auch tatsächlich menschlich vertretbare
Ergebnisse liefern, auch wenn sie es im Vorfeld versprechen. 30 - 80
% aller in Vertragskliniken durchgeführten OP-Ergebnisse sind auf Dauer
unzumutbar und bieten oft nicht einmal nachhaltig die Möglichkeit „im
Stehen pinkeln zu können“. Dagegen sind, entsprechend den uns vorliegenden
Rückmeldungen, über 80 % aller OPs, die in der Schweiz oder in einer
Privatklinik in Potsdam durchgeführt wurden annehmbar und mit den geringsten
Komplikationsraten behaftet (was schon viele Krankenkassen dazu veranlasst
hat die Kosten im Ausland bzw. der deutschen Privatklinik zu übernehmen,
aus Gründen der Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit).
Zu den bisher aufgeführten allgemeinen Problemen kommt nun noch ein ganz
spezielles Problem, das sich durch die Gesundheitsreformen der letzten
Jahre noch verschärft hat. Es handelt sich um die Epilation von Transfrauen.
Bis Mitte – Ende – der 90er Jahre war eine Epilation nur durch die verschiedenen
Verfahren der Nadelepilation möglich. Es gab zu dieser Zeit dazu keine
wissenschaftlichen Nachweise für die dauerhafte Wirksamkeit, auch später
wurde keine Studien, die wissenschaftlichen Charakter haben angefertigt.
Es war festgelegt, dass Dermatologen die Epilation abrechnen konnten.
Wegen des hohen Zeitaufwandes haben entweder Dermatologen dafür Kosmetikerinnen
bei sich beschäftigt oder die Krankenkassen haben bei frei arbeitenden
Kosmetikerinnen die Behandlungskosten im Erstattungsverfahren übernommen.
Die Notwendigkeit einer Epilation für Transfrauen war unumstritten, denn
es ist eine unzumutbare psychische Belastung „als Frau mit Bartwuchs“
in unserer Gesellschaft leben zu müssen.
Ende der 90er Jahre wurde entdeckt, dass z.B. bei der Behandlung von
Blutschwamm oder anderen Hautveränderungen mit verschiedenen Lasertypen
auch die Follikel der Haare geschädigt werden, also an den behandelten
Stellen kein Haarwuchs mehr auftrat. Diese Entdeckung wurde systematisch
weiter verfolgt und es wurden sogar spezielle Laser für die Epilation
entwickelt. Dies führte dazu, dass der Abrechnungskatalog für Privatversicherte
ausdrücklich ergänzt wurde mit den Abrechnungssätzen für dauerhafte Haarentfernung
durch Laser. Gleichzeitig behaupten aber die Medizinischen Dienste der
Krankenkassen, dass der Laser nicht dauerhaft wirksam sei, da der wissenschaftliche
Nachweis fehlt. Wir haben also z.Z. die Situation, dass der Laser scheinbar
unterscheiden kann ob er bei einem gesetzlich Versicherten oder einem
privat Versicherten eingesetzt wird, es sich also um eine „wirklich intelligente
Elektronik“ handelt.
Beide Methoden haben eines gemeinsam: Ihre Wirksamkeit und die parallel
dazu auftretenden Risiken, z.B. von Hautverbrennungen, hängen mehr von
der handwerklichen Fertigkeit ab als von der Art des eingesetzten Verfahrens.
Was die Epilation mit der Nadel grundsätzlich von der Epilation mit einem
Laser unterscheidet sind sowohl die Behandlungszeit als auch die Behandlungskosten.
- Bei der Nadelepilation muss damit gerechnet werden, dass zur Entfernung
allein des Bartschattens 80 bis 120 Zeitstunden erforderlich sind. Erst
nach der Entfernung des Bartschattens tritt die tatsächliche psychische
Entlastung ein, da dann der noch nicht epilierte Rest mit zumutbarem
Aufwand durch Schminken verdeckt werden kann. Eine endgültig freie Entscheidung
sich zu schminken oder es zu lassen, die jede Frau hat, tritt je nach
Haar- und Hauttyp nach ca. 300 bis 400 Zeitstunden der Behandlung ein.
Bei einem Arzt und seinen Abrechnungsmöglichkeiten erstreckte sich früher
(und würde sie sich auch heute noch) über einen Zeitraum von 4 bis 6
Jahren, bei einer geübten Kosmetikerin konnte und kann dies schon nach
2 bis 3 Jahren erreicht sein.
Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen kann mit der Laserepilation
schon nach 3 bis 4 Sitzungen im Abstand von ca. 8 Wochen mit der Entfernung
des Bartschattens gerechnet werden. Die gesamte Behandlung erstreckt
sich je nach Haar- und Hauttyp auf insgesamt 12 bis 18 Sitzungen. Die
erste große psychische Entlastung tritt also schon nach etwa 4 Monaten
auf, die Gesamtdauer der Behandlung beträgt 1 – 1 ½ Jahre.
Es muss natürlich noch erwähnt werden, dass die Wirksamkeit des Lasers
je nach Färbung von Haut und Haaren eingeschränkt ist und individuell
angegeben werden muss. So ist es bisher nicht gelungen einen bereits
ergrauten Bart oder rotblonden Bart mit Laser zu entfernen (in diesen
Fällen bleibt nur die Nadelepilation übrig).
- Die Kosten für eine Nadelepilation liegen zwischen 14.000 – 20.000
€, wenn diese bei einer Kosmetikerin durchgeführt wurde oder wird. Wurde
die Nadelepilation von einem Arzt durchgeführt, so erhöhten sich diese
Kosten etwa um den Faktor 1,8, als bis zu 36.000 €.
Bei der Epilation mit dem Laser fallen Kosten von ca. 8.000 – 12.000
€ an. Außerdem ist auf Grund der geltenden Vorschriften gewährleistet,
dass ein Laser nur von Ärzten oder speziell medizinisch geschultem Personal
eingesetzt werden darf. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der medizinischen
Sicherheit wäre er also in jedem Fall wo er wirksam sein kann der Nadelepilation
vorzuziehen.
Genau aus diesem zuletzt genannten Aspekt übernehmen gesetzliche Krankenkassen
für ihre Patienten die Kosten für eine Laserepilation, auch entgegen den
Aussagen des jeweils zuständigen MDK. Ob sie dies aber tun hängt weitgehend
vom Zufall und der Einsicht der verantwortlichen Mitarbeiter der Kassen
ab. Dies kann aber in unserem Gesundheitssystem nicht so sein.
Bei der Nadelepilation hat sich aber, neben der Problematik, dass es
kaum Dermatologen gibt die diese anbieten, noch ergeben, dass die Vergütung
im neuen EBM 2000 plus gar nicht mehr vorgesehen ist. Selbst wenn also
ein Arzt die Nadelepilation anbieten würde kann er sie nicht mehr abrechnen,
müsste also den gesetzlich versicherten Patienten privat zur Kasse bitten.
Dieser Umstand ist mit dem Solidaritätsprinzip unseres Gesundheitswesens
unvereinbar.
Der Gemeinsame Bundesausschuss beim Bundesministerium für Gesundheit
und alle politisch Verantwortlichen des Gesundheitswesens sind dringend
aufgefordert das Dilemma in dem sich Transfrauen und behandlungswillige
Ärzte und Fachkosmetikerinnen befinden umgehend aufzulösen.
Mit Sicherheit ist es keine Lösung „die Bartpflicht für Frauen“ per Gesetz
einzuführen. In Mittelfranken haben wir z.Z. einen Fall, dass ein Arbeitgeber
eine junge Transfrau beschäftigen würde, wenn sie sich nicht bis zu 3
mal täglich abschminken, rasieren und wieder neu schminken müsste. Die
zuständige Krankenkasse verweigert aber die Kostenübernahme für die Epilation
und verhindert damit den Zugang zu einer steuer- und sozialversicherungspflichtigen
Tätigkeit.
Daneben ist es aber auch erforderlich schnellstmöglich Entscheidungen
zu treffen, die der Pathologisierung von „Transsexuellen“ entgegenwirken
und eine menschenwürdige gesundheitliche und soziale Rehabilitation gewährleisten.
Es geht im Augenblick nicht darum zunächst neue wissenschaftliche Studien
in Auftrag zu geben sondern darum den jetzt lebenden Transgendern ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und die tatsächlich schon bestehenden
wissenschaftlichen Kenntnisse zur Kenntnis zu nehmen und die individuell
umzusetzenden Behandlungspläne einzuleiten, bzw. deren Einleitung zu ermöglichen.
Diese Forderung ist nicht nur im Interesse der einzelnen Betroffenen,
sondern auch im Interesse der gesamten Sozialgemeinschaft.
Mit freundlichen Grüßen
(Helma Katrin Alter)
Bundesgeschäftsstelle
der dgti
V.i.S.d.P.: Helma Katrin Alter, Godorfer
Hauptstr. 60, 50997 Köln
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