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Transsexuell
und nun ?
Auszug aus den Unterlagen der Seminarreihe
"Transsexuell- und nun"
für Ärzte, Psychologen und "Helfer" in Köln
Transsexualität, eine Normvariante mit Krankheitswert
(Versuch eines Leitfadens für "Helfer")
Inhalt:
-
Einleitung medizinischer Maßnahmen
-
Kostenübernahme und Leistungspflicht
-
Behandlungsanspruch und Umgang mit dem Patienten
-
Behandlungs- und Begutachtungsstandards
-
Abschlußbemerkungen
- Einleitung
medizinischer Maßnahmen
Hat ein Mensch das Gefühl, bzw. das feste innere Bewußtsein, er
sei transsexuell und wendet er sich nun an einen Arzt, hoffentlich
seines Vertrauens, dann ist es wichtig, wenn gewisse Grundsätze für
die Einleitung medizinischer Maßnahmen bekannt sind.
Hormonbehandlung, Epilation, Brustamputation und Totaloperation
sind geschlechtsangleichende Maßnahmen, die irreversible Veränderungen
zur Folge haben. Sie dürfen deshalb erst eingeleitet/ durchgeführt
werden, wenn die Diagnose feststeht- zumindest eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit
für die Diagnose "Transsexualität" gegeben ist.
Arzt und Patient müssen wissen und akzeptieren, daß es
a) das Phänomen der Transsexualität gibt, aber
b) nach dem heutigen Stand der medizinischen
Wissenschaft nicht direkt zu diagnostizieren ist. Es bleibt also nur
c) der Weg des negativen Ausschlußverfahrens.
Zur Absicherung der Diagnose ist das Zusammenwirken der verschiedensten
medizinischen Fachdisziplinen erforderlich. Die interdisziplinäre
Zusammenarbeit sollte deshalb von einem Arzt des Vertrauens, im Zusammenwirken
mit dem Patienten erfolgen. Es kann sich um den Hausarzt handeln,
einen Internisten, Gynäkologen oder Urologen. Der Arzt muß Erfahrung
mit der Behandlung Transsexueller haben oder ein hohes Maß an Bereitschaft
sich fach- und sachkundig zu machen. Kennt der Arzt den Patienten
schon aus der Zeit, in der die Frage "Transsexualität" noch keine
Rolle spielte, dann ist dies meist hilfreich, vorausgesetzt, er steht
dem Phänomen nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber.
Rein rechtliche Schritte sind durch das Gesetz geregelt, die Verfahren
entsprechend vergleichbar, unabhängig von Ort und Person. Bei den
notwendigen medizinischen und psychologischen Maßnahmen handelt es
sich aber immer um Einzelfälle, die auch sehr individuell bearbeitet
werden müssen. Die meiste Verwirrung entsteht immer dann, wenn gutachterliche
Stellungnahmen zur Einleitung und Durchführung juristischer Schritte
mit der Diagnose und Verordnung von medizinischen Maßnahmen verwechselt
werden. Ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten kann in den
meisten Fällen nicht zur Einleitung medizinischer Maßnahmen herangezogen
werden, was oft Frust bei den Betroffenen auslöst. Umgekehrt ist es
aber möglich, daß der Arzt, der die Einleitung geschlechtsangleichender
Maßnahmen verordnet auch das Gutachten für die rechtlichen Schritte
schreibt. Erfüllt dieses Gutachten die von Gesetz vorgeschriebene
Form, so kann der Antrag auf Anerkennung im Sinne des TSG §4 vom Gericht
kaum abgewiesen werden.
Vor medizinischen Maßnahmen wird in der Regel eine psychologische
Untersuchung und eine psychotherapeutische Behandlung liegen. Wird
diese von einem kassenärztlich zugelassenen Arzt oder Psychologen
durchgeführt, so regelt dieser die Kostenübernahme direkt mit der
Kasse. Eine Therapie kann nicht normierte Vorschrift oder Selbstzweck
sein. In den ersten 2-5 Gesprächseinheiten muß abgeklärt werden ob
Ansatzpunkte für die Therapie gegeben sind und ihre individuelle Notwendigkeit.
- Kostenübernahme
und Leistungspflicht
Hormonbehandlung, Epilation und Brustamputation werden verordnet,
wenn die Notwendigkeit zu diesem Zeitpunkt zweifelsfrei feststeht.
Die Kasse kann die entstehenden Kosten übernehmen oder den medizinischen
Dienst zur Überprüfung ihrer Leistungspflicht einschalten. Der MDK
kann nach Aktenlage entscheiden, sich selbst durch persönliches Gespräch
ein Bild machen, oder die Stellungnahme eines mit der Materie vertrauten
Arztes fordern. Für den Fall der zusätzlichen Stellnungnahme schlägt
er dem Patienten einen oder zwei Fachärzte für medizinische Psychotherapie
vor. Der MDK ist zu diesen Vorschlägen verpflichtet, da nicht davon
ausgegangen werden kann, daß der Patient entsprechende Fachärzte kennt.
Außerdem muß der MDK mit den Vorschlägen im Vorfeld schon sicher stellen,
daß diese Ärzte in einer für den Patienten zumutbaren Wartezeit zur
Verfügung stellen. Die freie Arztwahl wird dadurch nicht eingeschränkt.
Der Patient kann auch zu einem anderen Facharzt seines Vertrauens
gehen, von dem er weiß, daß dieser über die nötige Erfahrung verfügt.
Hat sich der Patient für einen Facharzt entschieden, so erteilt der
MDK den Auftrag zur Stellungnahme und sichert damit dem Arzt die Abrechnungsmöglichkeit
für seine Leistung.
Nach Vorliegen der Stellungnahme gibt der MDK eine Empfehlung zur
Kostenübernahme oder Ablehnung an die Kasse ab. Diese wird sich zwar
in der Regel an diese Empfehlung halten, ist aber nicht daran gebunden.
Wird eine Kostenübernahme empfohlen und lehnt die Kasse trotzdem ab,
kann der Rechtsweg über das Sozialgericht beschritten werden (aber
erst dann). Beruft das Gericht nun seinerseits Gutachter, so sind
diese für den Patienten bindend (es sei denn, es liegen sehr wichtige
Ablehnungsgründe, z.B. wegen Befangenheit, vor).
Die Leistungspflicht der Kasse setzt in keinem Fall vor der medizinischen
Verordnung einer Maßnahme ein. Wird die verordnete Leistung nicht
von einem Kassenarzt erbracht (er kennt den Leistungskatalog und rechnet
mit der Kasse ab, bzw. holt sich selbst die nötige Kostenzusage) sondern
privat, von einem "Außenseiter", einer Kosmetikerin oder im Ausland,
muß der Patient selbst zunächst einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.
Geht der Patient vorher schon in Vorleistung, so besteht kein Rechtsanspruch
auf Rückerstattung, sondern bestenfalls die Chance auf eine Kulanzlösung
nach erfolgter Kostenzusage.
Die Entfernung gesunder Eierstöcke oder gesunder Hoden ist eine
in Deutschland verbotene Kastration. Gerade Frau zu Mann Transsexuelle
machen immer wieder die Erfahrung, daß zwar der Gynäkologe eine Totaloperation
verordnet, die Eierstöcke aber nicht entfernt werden. Dieser Fall
wird immer dann eintreten, wenn eine andere Diagnose zur Totaloperation
führt, die Eierstöcke aber gesund sind, bzw. von ihnen keine Gesundheitsgefahr
ausgeht. Erst wenn die Diagnose "Transsexualität" eindeutig feststeht
ist es gesetzlich zulässig, daß dem "neuen Mann" die Eierstöcke mit
entfernt werden, der "neuen Frau" entsprechend die Hoden.
- Behandlungsanspruch
und Umgang mit dem Patienten
Die mit der Behandlung von Transsexuellen befaßten Ärzte sollten
sich stets bewußt sein, daß es wohl kaum eine "Krankheit" gibt, bei
der das Vertrauen zwischen Arzt und Patient so wichtig ist wie bei
Transsexuellen. Die Betroffenen stehen im Widerspruch zu ihrer eigenen
Erziehung und ihrem Gefühl, ihren Wünschen und den Reflexionen, die
sie aus ihrer Umwelt bekommen. Oft fehlt ihnen sogar das Vertrauen
in sich selbst. Wird dieser Umstand von Ärzten, aber auch den Sachbearbeitern
der Krankenkassen nicht ausreichend berücksichtigt, dann kommt es
oft zu völlig unnötigen, für den Patienten sogar dramatischen Spannungen.
Selbst gut gemeinte Hilfe ist dann zum Scheitern verurteilt.
Eine Behandlung ohne begleitende Sozialisierungsbemühungen und Integrationsschritte
ist in den wenigsten Fällen ausreichend oder von Erfolg gekrönt. Wenn
der Patient nicht von sich aus erfolgreich tätig, zumindest bemüht
ist, dann darf der Arzt dies nicht außer Acht lassen. Bei fehlender
Einsicht sind Druck und Pseudozwangsmaßnahmen jedoch völlig wertlos,
meist schädlich. Der "Alltagstest" ist eine Chance. Wird er als Pflicht
verordnet oder verstanden, dann ist er im Prinzip wertlos und nichts
als Schikane. Gelingt es dem Arzt nicht die Bereitschaft im Patienten
zu wecken, die Wechselwirkung zwischen medizinischer Behandlung und
sozialer Integration in der angestrebten Geschlechtsrolle zu erkennen
und zu akzeptieren, so sollte der Arzt sich selbst, seine Haltung
zu Transsexualität und seine Ausstrahlung auf den Patienten überprüfen.
Wenn ein Arzt die Transsexualität aus ethischen Gründen ablehnt, aus
Verstandesgründen aber glaubt, trotzdem mit dem Patienten arbeiten
zu können, handelt er in höchstem Maße unverantwortlich.
Analog gelten diese Aussagen auch für die zuständigen Sachbearbeiter
bei Krankenkassen. Der Satz
"Es kann ja jeder nach seiner Façon glücklich werden,
ich halte mich einfach an meine Vorschriften"
zeugt von einem hohen Maß von Ablehnung und Ignoranz. Um solchen
Zuständen und Belastungen für den Versicherten vorzubeugen, sollte
in diesen Fällen in jeder Kasse, unabhängig von der sonstigen Zuordnung
für die Bearbeitung von Leistungsansprüchen, ein fester Sachbearbeiter
sach- und fachkundig gemacht werden. Für die Aufklärung der Mitarbeiter
auf der einen Seite, aber auch die Aufklärung des Patienten über Verfahrensschritte,
sollte grundsätzlich der Abteilungsleiter/ Zweigstellenleiter zuständig
sein.
Die Verantwortlichen bei den Krankenkassen müssen sich dessen bewußt
sein, daß der Patient zwar bei fehlendem Vertrauen den Arzt wechseln
kann, nicht aber die Kasse. Zwangsläufig fühlt er sich ihr ausgeliefert.
Die Kasse ist aber nicht Sozial- Gegner, sie soll Sozial- Partner
sein.
Transsexuelle sind auf Grund ihrer, durch Erziehung und gesellschaftliche
Reflexion gestörten, zumindest beeinträchtigten Entwicklung nicht
immer in der Lage mit Ärzten, Ämtern und Behörden, also auch Kassen,
in der von diesen gewünschten Form umzugehen. Umso mehr muß es Aufgabe
der Menschen dort sein, sich sorgfältig zu informieren und menschlich,
nicht nur formalistisch einwandfrei mit den Betroffenen umzugehen.
Eine Verhärtung von Fronten, unausgesprochenes Abtun als "Spinnerei"
oder "sowas gibt es nicht", "andere Menschen haben auch Probleme"
führt neben der Erhöhung von Leidensdruck und der Verschwendung von
Zeit auch zu einer, von der Sozialgemeinschaft nicht hinnehmbaren
Verschwendung von Geldern. (Viel zu oft war eine solche Haltung auch
schon Auslöser von Suizid).
- Behandlungs-
und Begutachtungsstandards
In den 80er Jahren wurden, unter anderem auch von Prof. Sigusch,
für die Begutachtung und Behandlung von Transsexuellen Leitlinien
und Standards entwickelt. Obwohl sich vieles davon schon bald als
untauglich, ja sogar als falsch herausgestellt hat und mit Beginn
der 90er Jahre revidiert wurde, geistern diese Leitlinien noch immer
in den Köpfen vieler Fachleute herum. Auf der anderen Seite haben
sich bestimmte Verfahren und Wege so eingeschliffen und verfestigt,
daß selbst bei Richtern zu beobachten ist, daß Versuche der Standardisierung
zu Gewohnheiten geführt haben, die wie Vorschriften oder Gesetze gehandhabt
werden. Ich weise nur darauf hin, daß es immer noch Leute gibt, die
meinen der "einjährige Alltagstest" wäre Voraussetzung für eine Hormonbehandlung
oder eine Kostenübernahme für die Epilation würde voraussetzen, daß
die Personenstandsänderung schon rechtskräftig ist. Der eklatante
Verstoß gegen die Menschenwürde Transsexueller wird manchen Ärzten
und Richtern dabei gar nicht bewußt, was für die Betroffenen sehr
schlimm ist. Wenn "Helfer" meinen, der Transsexuelle müßte solche
Schwierigkeiten überwinden, um den Beweis zu erbringen, daß er tatsächlich
transsexuell ist, zeugt dies von einem hohen Maß an Menschenverachtung.
Auf der anderen Seite haben Transsexuelle aber auch den Wunsch nach
Standards und die Einsicht, daß diese ihnen helfen können.
Für die Begutachtung muß klar sein, daß eine ausführliche Anamnese
(Klärung der medizinischen Vorgeschichte, das Wort kommt aus
dem Griechischen und bedeutet: Erinnerung; Anm. von Webm@us)
erforderlich ist. Es ist auch klar, daß neurotische und psychotische
Erkrankungen ausgeschlossen werden müssen, soweit sie das Erscheinungsbild
einer Pseudotranssexualität zur Folge haben könnten. Sie müssen vor
einer abschließenden Begutachtung behandelt werden, denn auch Neurotiker
oder Psychotiker können transsexuell sein. Neurotische und/ oder psychotische
Störungen die durch die Wechselwirkung der Transsexualität und gesellschaftlichen
Reflexion entstanden sind werden sicher nicht behandelt werden können,
wenn der Patient gleichzeitig das Gefühl hat mit seinem Wunsch nach
dem angestrebten Geschlecht nicht ernst genommen zu werden. Es muß
in solchen Fällen Aufgabe des Gutachters sein dem Patienten klar zu
machen, warum eine sichere Begutachtung z.Z. nicht möglich ist und
er sollte dem Betroffenen behilflich sein, einen geeigneten Psychotherapeuten/
Psychologen zur begleitenden Therapie zu finden.
Zu den Standards der Begutachtung gehört auch, daß die nötigen medizinischen
Befunde beigebracht werden. Die Feststellung der allgemeinen körperlichen
Gesundheit und des Hormonspiegels gehören ebenso dazu, wie der urologische
bzw. gynäkologische Befund. Liegen diese nicht vor, so sollte der
Gutachter von sich aus darauf aufmerksam machen und nicht erst nach
einiger Zeit sagen "wenn Sie nun noch dies und jenes beibringen, kann
ich das Gutachten schreiben". Der Patient ist Partner und nicht Objekt
des Gutachters. Er muß das auch deutlich spüren können.
Für die behandelnden Ärzte muß gelten, daß sich die Standards der
Behandlung am Wunsch des Patienten, also dem Individualfall, zu orientieren
haben. Scheinbar irreale Wünsche einfach abzutun ist dabei ebenso
falsch und gefährlich wie das unreflektiere Wecken von Wünschen, was
häufig im operativen Bereich zu beobachten ist.
Standard der Behandlung muß ein interdisziplinäres Vorgehen sein.
Mediziner, Psychologe und Soziologe müssen hier, mit dem Patienten
zusammenwirken. Die Schritte müssen, am Einzelfall orientiert, dabei
so abgestimmt werden, daß der Transsexuelle ein Höchstmaß an Entlastung
erfährt um möglichst tragfähig in die angestrebte Geschlechtsrolle
hineinzuwachsen.
Vorhandene soziale Sicherheit darf dabei in keinem Fall gefährdet
werden!
Dies kann z.B. im Einzelfall dazu führen, daß eine Epilation viel
wichtiger ist als eine psychologische oder hormonelle Behandlung,
selbst dann, wenn die Diagnose "Transsexualität" noch nicht 100%ig
feststeht.
Darüber hinaus müssen organisatorische Standards geschaffen werden.
Beratungseinrichtungen, Betreuungsorganisationen und Selbsthilfegruppen
müssen diese Standards kennen und laufend über Veränderungen informiert
sein. Bei allen Krankenkassen müssen den Transsexuellen offen Listen
zur Verfügung stehen, aus denen alle Ärzte, Psychologen und Gutachter
hervorgehen, die mit der Problematik der Transsexualität vertraut
sind und bereit sind zu behandeln. Diese Infolisten sollten über den
direkten regionalen Bereich hinaus gehen, da unter Umständen der Weg
zu einem Arzt der Nachbarregion näher ist als dem nächsten innerhalb
einer Region (als Region denke ich hier an Regierungsbezirke).
Die Krankenkassen sollten Informationsmaterial über Behandlungsmethoden
und Behandlungsrisiken zur Patientenaufklärung vorhalten oder kurzfristig
von zentralen Stellen beschaffen können. Aus diesem Material muß auch
die notwendige Mitwirkungspflicht des Patienten konkretisiert hervorgehen.
Ein allgemeiner Hinweis ist zwar wichtig, für sich alleine aber untauglich.
Bei den Krankenkassen muß eine Liste der geeigneten Beratungs-,
Betreuungs- und Selbsthilfeeinrichtungen vorliegen, die im Einzugsbereich
des Patienten liegen. Es hat sich in vielen Bereichen des Gesundheitswesens
bereits bestätigt, daß ihre Inanspruchnahme sehr oft erhebliche Kosteneinsparungen
bringen kann und zur allgemeinen Stabilität von Patienten beiträgt.
Dies gilt auch für Transsexuelle, deren erfolgreiche Behandlung ein
hohes Maß an Stabilität voraussetzt, das meist nicht gegeben ist.
Krankenkassen sollten über alle Möglichkeiten der Weiterbildung
für Ärzte und "Helfer", auch Sachbearbeiter, informiert sein und zwar
über den eigenen Kassenbereich hinaus. Nur so kann eine qualitativ
hochwertige und auf dem neusten Stand der medizinischen Wissenschaft
basierende Behandlung und Betreuung gewährleistet werden, was in jedem
Fall zu erheblichen direkten und indirekten Kosteneinsparungen führen
wird.
Diese organisatorischen Standards sind auf alle Gesundheitsämter,
Beratungs- und Betreuungseinrichtungen zu übertragen. Die Pflicht
zum gegenseitigen Informationsaustausch sollte festgeschrieben werden.
Selbsthilfeeinrichtungen, die ihren Teilnehmern diese Informationsstandards
vorenthalten sind aus der allgemeinen Liste der Selbsthilfeeinrichtungen
zu streichen. Gerade diese letzte Aussage mag zwar sehr hart klingen,
ist aber notwendig. Erhebliche Berührungsängste, die Angst vor einer
Bevormundung, Probleme der Selbstfindung und negative Erfahrungen
einzelner, die in der Gruppe unter Umständen dominant auftreten, haben
in den letzten Jahren immer wieder dazu geführt, daß das durch die
eigene Transsexualität verschobene Weltbild nun wieder verschoben
wird. Erst die Öffnung von Gruppen nach allen Seiten, zu anderen Gruppen,
Beratungs- und Betreuungseinrichtungen, sowie zu Partnern des Sozial-
und Gesundheitswesens kann eine optimierte Hilfe für Betroffene bringen.
- Abschlußbemerkungen
Manche Gutachter, Sexualwissenschaftler und Ärzte in medizinischen
Diensten versuchen "standards of care" zu entwickeln. Bei allem guten
Willen, der sicher dahinter steckt, führt eine gewisse Exklusivität
dieser Arbeitskreise und/ oder Abgrenzung zu dem Eindruck, daß "Pfründe"
verteilt werden und über die Köpfe der Betroffenen entschieden wird
(wir wissen schon, was gut für euch ist...). In den meisten Fällen
steckt dahinter jedoch die Unsicherheit, ein Phänomen, die Transsexualität,
nicht erklären zu können. Natürlich ist Forschung wichtig. Sie darf
aber weder zu vorschnellen Lösungen führen, noch die Behandlung der
derzeit betroffenen Menschen verzögern. Ärzte und Psychologen, die
sich an der Forschung beteiligen, dürfen den Betroffenen in keinem
Fall darüber im Unklaren lassen, welche Maßnahmen der Forschung dienen
und welche der Begutachtung oder Behandlung. Der Patient muß das Recht
haben, Maßnahmen der Forschung zurückzuweisen, wenn diese den persönlichen
Prozeß zeitlich verzögern oder er sich dadurch seelisch verunsichert
fühlt.
Wenn Transsexuelle in bestimmten Phasen ihrer Entwicklung, auch
bei Gesprächen mit Medizinern, Gutachtern oder Sachbearbeitern der
Krankenkassen um die Zulassung einer Begleitperson ihres Vertrauens
bitten, dann sollte dieser Wunsch nicht gegen sie verwendet werden
und ihm sollte, wo immer möglich, stattgegeben werden. Transsexuelle
haben es in ihrer gesellschaftlichen Situation meist so schwer, daß
sie sich alleine zwangsläufig unsicher fühlen. Hier kann ein neutraler
Beobachter ihres Vertrauens oft Wunder wirken. In fast allen Fällen
hat der Wunsch nach Begleitung nichts damit zu tun, daß sich der Betroffene
seiner eigenen Transsexualität nicht sicher wäre. Wird ihm das unterstellt,
ist der Erfolg einer Maßnahme mit großer Wahrscheinlichkeit bereits
unmöglich.
Der hier zusammengestellte Leitfaden kann weder ein Lehrbuch zum
Thema, noch eine Weiterbildungsmaßnahme ersetzen. Er soll aber in
knapper Form darauf hinweisen, welche Lösungsansätze sich bewährt
haben und auf dem Boden der gesetzlichen Grundlagen stehen, wo aus
Gewohnheit fälschlicherweise "Recht" geworden ist und welche Forderungen
noch zu erfüllen sind. Wer als Fachmann aber bereit ist, unabhängig
von seiner eigenen ethischen Erziehung, den Menschen in den Mittelpunkt
zu stellen und als Ausgangspunkt das Wissen des Betroffenen über
seine Transsexualität ernst zu nehmen, wird kaum mit seinem Vorgehen
gegen die Menschenwürde des Betroffenen verstoßen. Sollte sich herausstellen,
daß der Betroffene nicht transsexuell ist, so wird er dies selbst
erkennen - ist der Betroffene noch nicht in der Lage, bestimmte Schritte
in seiner Entwicklung zu gehen, so wird er Zeit für die Persönlichkeitsbildung
gerne in Begleitung des Arztes nutzen.
Ich hoffe, wir kommen möglichst bald zu diesem Zustand in der Arbeit
mit Transsexuellen - partnerschaftliche Zusammenarbeit - Offenheit
- gegenseitige Akzeptanz der Probleme von "Helfern" und Betroffenen
- gemeinsames Suchen nach allgemeinen und individuellen Lösungen.
© Helma Katrin Alter
dgti 1998
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