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Grundsätzliches
zum Thema
"Geschlechtsanpassung" und Leistungspflicht der Kassen
- Transsexualität ist keine Krankheit und kann auch nicht als solche
anerkannt werden, laut BSG-Urteil zur RVO. Daran ändert auch die Tatsache
nichts, daß oft statt von Krankheitswert die Verkürzung auf "Krankheit"
als Wort gewählt wird.
- Laut RVO und BSG kann Transsexualität einen Krankheitswert haben
und damit die Leistungspflicht der Kassen begründen.
- Die Leistungspflicht setzt voraus, daß eine Diagnose erstellt ist
und eine Leistung indiziert, also verordnet wird (was für jede Krankheit
und die sich daraus ergebenden Leistungen gilt, also nicht nur bei TS).
Die Leistung kann im Sinne der RVO heilend für vorhandene Symptome wirkend
sein oder präventiv gegen zu erwartende Symptome.
- Bei gewissen verordneten Leistungen ist die Kasse verpflichtet, den
medizinischen Dienst einzuschalten (nicht nur bei TS).
- Der medizinische Dienst hat zu prüfen, ob aus medizinischer Sicht
die Leistung notwendig ist, sinnvoll erscheint und der Leistungserbringer
qualifiziert ist, bzw. eine anerkannte Methode verwendet. Bestehen an
irgendeinem dieser Punkte Zweifel, dann hat der medizinische Dienst
die Aufgabe, eine geeignete Empfehlung an die Krankenkasse abzugeben,
damit diese Zweifel beseitigt werden können.
- Einwendungen des medizinischen Dienstes hat die Kasse mit demjenigen
zu klären, auf den sich diese Einwendungen beziehen (z.B. Diagnostiker,
Behandler oder Patient). Eine generelle Abwälzung auf den Patienten,
wie dies bei Transsexuellen häufig vorkommt, ist unzulässig. Wird von
MDK eine zusätzliche fachärztliche Stellungnahme empfohlen, und zu diesem
Zweck ein geeigneter Fachmann vorgeschlagen, dann darf dadurch die freie
Arztwahl des Patienten nicht eingeschränkt werden. Der sogenannte Amtsarzt,
den man früher in solchen Fällen aufsuchen mußte, wurde per Gesetz abgeschafft.
Diese Vorschriften gelten für alle Fälle und Patienten, nicht nur für
Transsexuelle.
Soweit scheint zunächst alles klar zu sein. Der Teufel steckt aber
im Detail. In den letzten sechs Monaten erreichten mich vermehrt diese
und ähnliche Fragen:
1. Frage:
Der für mich zuständige MDK behauptet, daß für die Anerkennung von Transsexualität
zwei Gutachten erforderlich seien. Was soll ich tun, denn meine Krankenkasse
will nun die bereits seit über sechs Monaten verschriebenen Hormone und
weitere Behandlungen nicht mehr bezahlen?
Antwort:
Die Fragestellung zeigt eindeutig, daß der zuständige MDK Gutachten von
Sachverständigen mit der ärztlichen Stellungnahme und Diagnostik verwechselt.
Bei der Beantragung von Änderung des Namens und/oder des Personenstandes
muß durch Gutachten festgestellt werden, ob der Antragsteller transsexuell
ist. Im Hinblick auf Behandlung und Leistungsanspruch irrt der MDK aber
in mehrfacher Hinsicht, denn
1. ist der Krankheitswert von Transsexualität sowohl durch die
RVO als auch mehrere Grundsatzurteile bis hin zum BSG schon eindeutig
definiert. Es braucht keine weiteren Definitionen des MDK.
2. Der Leistungsanspruch des Patienten begründet sich ausschließlich
auf der Diagnose "transsexuelles Syndrom" und der Indikation einer Behandlungsmaßnahme.
Auch wenn das BSG-Urteil von 1987 Grundsatzwirkung hat, so ist es doch
eine Einzelfallentscheidung. Daraus abzuleiten, eine Leistungsanspruch
entstehe nur, wenn der "Fall" des Patienten buchstabengetreu ebenso
behandelt wird, ist eindeutig falsch (siehe auch Frage 3).
Auch die Berufung auf die sogenannten "Standards of Care" ist nicht
richtig, da diese nur eine Behandlungsempfehlung sind. Eine Expertenempfehlung
kann nicht durch den MDK in den Stand einer Vorschrift erhoben werden.
3. Es ist unzulässig, eine bereits laufende Hormonbehandlung
zu verweigern (entspricht der Verweigerung einer medizinischen Hilfeleistung).
Außerdem hat der Arzt, und nicht der medizinische Dienst, die Entscheidung
zu treffen und zu verantworten, ob Hormone verabreicht werden. Diese
Behandlung ist nicht genehmigungspflichtig. Sie wird auf Kassenrezept
verschrieben. Ein Arzt, der einem Kassenpatienten die Hormone auf Privatrezept
verschreibt, handelt falsch.
4. Es sind sowohl eine medizinische als auch eine psychiatrisch/neurologische
Differenzialdiagnose notwendig um das "transsexuelle Syndrom" zu diagnostizieren.
Wenn der MDK diese Tatsache mit zwei Gutachten verwechselt, dann zeugt
dies lediglich davon, daß er weder sein Amt versteht, noch die "Standards
of Care", auf die er sich so gerne beruft, richtig gelesen oder verstanden
hat.
5. Hat der MDK Zweifel an der Kompetenz der diagnostizierenden
und/oder behandelnden Ärzte, so hat er diese Zweifel mit den Ärzten
zu klären, nicht mit dem Patienten. Der Fairness halber wird er den
Patienten zwar darüber informieren, selbst aber alles tun, damit dem
Patienten daraus weder zeitliche, noch psychische Probleme erwachsen.
Kompetenzgerangel darf nicht auf dem Rücken der Patienten ausgetragen
werden und durch Erhöhung der indirekten Kosten den anderen Mitgliedern
einer Krankenkasse aufgebürdet werden.
2. Frage:
Ich will die Änderung meiner Personalpapiere in einem Schritt machen um
mir zwei Gerichtsverfahren zu ersparen, also gleich den Antrag nach §
9 mit Vorabentscheidung stellen. Die Krankenkasse teilte mir nun mit,
daß der MDK erst dann einer Leistungspflicht der Kasse zustimmen würde,
wenn die beiden Gerichtsgutachten vorliegen. Was soll ich tun, da beißt
sich doch "die Katze in den Schwanz"?
Antwort:
Der zuständige MDK vermischt hier, ebenso wie die neueste Ausgabe der
"Standards of Care", in unzulässiger Weise das TSG mit dem Behandlungsanspruch.
Ein parallel aufeinander abgestimmtes Konzept kann zwar im Einzelfall
kostengünstig und nützlich sein, es aber zu generalisieren, oder gar den
Eindruck einer Vorschrift zu erwecken, ist unzulässig.
Die Gutachten der Sachverständigen für das Gerichtsverfahren zur Änderung
der Vornamen haben ausschließlich folgenden Sinn:
1. Sie bestätigen, daß der Antragsteller sich dem anderen Geschlecht
zugehörig empfindet und dieses Empfinden seit mindestens drei Jahren
besteht.
2. Der Antragsteller seinem Geschlechtsempfinden entsprechend
leben möchte.
3. Sich an diesem Empfinden, nach dem Stand der medizinischen
Wissenschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts ändern wird.
Auch wenn Gutachter gewisse diagnostische Angaben machen, oder Hinweise
zu beabsichtigten oder laufenden Behandlungen, so dienen diese doch nur
dazu dem Richter und dem Vertreter des öffentlichen Interesses den Sachverhalt
verständlich zu machen. Die Sachverständigen haben nicht die Aufgabe eine
Diagnose oder eine Indikation zu stellen. Würden sie dies tun, so würden
sie auf Kosten des Antragstellers Leistungen erbringen, die in Wirklichkeit
von der Krankenkasse zu bezahlen sind.
(Wenn der Diagnostiker und/oder behandelnde Arzt die Gutachten erstellt
und dafür ein angemessenes Honorar vom Patienten verlangt, ist dies dagegen
sinnvoll und für alle Seiten kostengünstig. Diese Gerichtsgutachten sind
aber weder inhaltlich noch rechtlich geeignet, einen Behandlungsanspruch
zu rechtfertigen - dafür bedarf es der schon angesprochenen Differenzialdiagnosen.)
Die Forderung des MDK ist rechtlich unzulässig, die zuständige Krankenkasse
sollte davon sofort in Kenntnis gesetzt werden.
3. Frage:
Seit ich innerlich weiß, daß ich transsexuell bin und darüber mit meinem
Hausarzt gesprochen habe, geht es mir wieder sehr gut. Ich kann meiner
Arbeit wieder konzentriert nachgehen. Die Krankenkasse hat mir nun eine
Zusammenfassung eines BSG-Urteils, die der zuständige MDK ihr zur Verfügung
gestellt hat, übergeben. Ich bin dadurch wieder so verunsichert, daß ich
Angstzustände und Schweißausbrüche habe. Was soll ich tun?
Antwort:
Bei dem angesprochenen BSG-Urteil kann es sich meines Erachtens nur um
das Urteil des 3. Senates vom 6. Aug. 1887 handeln (Az.: 3 RK 15/86).
Das Schreiben
des MDK ist die persönliche Interpretation eines selbst ernannten
"Experten" des MDK. Es handelt sich nicht um den Text, der in der Sammlung
von Grundsatzurteilen für Juristen veröffentlicht wurde - dort steht nämlich
ohne Wertung der allgemeinverbindliche Auszug aus dem Einzelfall, aus
dem sich die Grundsätzlichkeit dieses Urteils ableitet.
Nicht nur ich halten es für sehr bedenklich, wenn ein Mediziner seine
eigene Interpretation über die Aussageabsicht eines im Juristendeutsch
abgefaßten Urteils verfaßt, und dabei glaubt, die Teile aus dem Urteil
heraus picken zu können, die für alle Transsexuellen zutreffend seien.
Die Tatsache, daß der Autor dieser "Zusammenfassung" glaubt, auch noch
Dingen hineinschreiben zu müssen, mit denen sich das Gericht gar nicht
beschäftigt hat, damit aber den Eindruck erweckt, dies sei so entschieden,
muß als anmaßend bezeichnet werden. Über das Motiv eines solchen Vorgehens
will ich hier nicht spekulieren.
Für Experten der Sozialgesetzgebung wurden in der einschlägigen Sammlung
von Leitsätzen folgende Texte zu obigem Urteil veröffentlicht:
Kostenübernahme einer geschlechtsumwandelnden Operation - Krankheitsbegriff
1. Der Krankheitsbegriff umfaßt nicht nur einen regelwidrigen,
vom Leitbild des gesunden Menschen abweichenden Körper - oder Geisteszustand,
sondern darüber hinaus auch einen Leidensdruck, durch den sich die Regelwidrigkeit
erst zur eigentlichen Krankheit i.S. von § 182 Abs. 2, § 184 Abs. 1
RVO qualifiziert.
2. Eine Linderung des krankhaften Leidensdruckes durch eine geschlechtsumwandelnde
Operation reicht als anspruchsbegründender Umstand in dem Sinne aus,
als diese Operation nicht eine Heilung erwarten lassen braucht.
3. Ist der Nachweis der Zweckmäßigkeit einer ärztlichen Behandlung
im Einzelfall erbracht, dann ist diese Leistung selbst dann zu erbringen,
wenn ihre Zweckmäßigkeit nicht allgemein anerkannt ist (vgl. BSG vom
22.7.1981 3 RK 50/79 = BSGE 52, 70, 74).
Meine Empfehlung auf die gestellte Frage kann nur lauten: Legt dieses
Schreiben dem Leiter der zuständigen Krankenkasse vor. Im Sinne einer
guten Gesundheitsfürsorge wird der zuständige juristische Dienst der Kasse
in wenigen Tagen ermittelt haben, wie korrekt die Aussagen des MDK sind.
4. Frage:
Im Oktober 1998 habe ich eine mehrjährige Psychotherapie abgeschlossen.
Zu diesem Zeitpunkt wurde klar, daß eine der wesentlichen Ursachen
meiner Probleme in der bisher von mir selbst unterdrückten Trannssexualität
liegt. Ich habe anschließend meine soziale Rolle als Mann angenommen,
mit fachkundig beraten lassen und mich wegen der erforderlichen Differenzialdiagnosen
im Behandlung begeben. Die Ergebnisse dieser Diagnosen liegen nun vor,
die Indikation zur Mastektomie ist erstellt, der OP-Termin, noch vor der
Arbeitsaufnahme nach dem Studium, liegt fest. Nun teilt mir die Krankenkasse
mit, daß die Kostenübernnahme nicht gegeben werden kann weil:
"... die ambulante Psychotherapie als Alltagstest mindestens über
1 1/2 Jahre durchgeführt werden muß. Vorher kann keine Indikation
zu einer operativen Maßnahme gestellt werden."
Was soll ich tun? Auf Grund meinner Oberweite muß ich an meinem
zukünftigen Arbeitsplatz mit Diskriminierung rechnen. Möglicherweise
bekomme ich ihn gar nicht, weil ich mich ja dem Arbeitgeber gegenüber
outen muß und er sofort Angst hat, "weil Transsexuelle ja doch
immer durch Krankheit ausfallen", so jedenfalls die landläufige
Meinung.
Antwort:
Die Aussage der Krankenkasse sind völlig unhaltbar. Sollte diese
Aussage auf der Stellunngnahme des MDK beruhen, dann hat dieser hier eine
Falschaussage gemacht.
1. Eine Psychotherapie als Alltagstest gibt es nicht. Diese
Aussage der Kasse ist unsinnig.
2. Für die Indikation zu einer bestimmten Behandlungsmaßnahme
ist nicht eine Therapie erforderlich, sondern eine Diagnose. Wie lange
es dauert, bis eine Diagnose gestellt ist, hängt von den persönlichen
Verhältnissen und der Fähigkeit des Arztes/der Ärzte
ab, nicht von irgend welchen formalen Vorgaben.
3. Ein Alltagstest ist zweckmäßig, ebenso wie eine
begleitende Therapie. Vorschriften wie ein Alltagstest abzulaufen hat,
oder wie lange eine Therapie dauern muß sind jedoch glatter Unsinn,
deshalb existierennn auch keine solchen Vorschriften. Die Tatsache,
daß "Experten" und Mitarbeiter des MDK, der Krankenkassen,
... es immer wieder behaupten, erweckt zwar den Eindruck, als ob es
solche Vorschriften gäbe, dadurch wird der Unsinn dieser Behauptungen
aber nicht plötzlich sinnvoll.
Ich hoffe, daß ich damit die wichtigsten Anfrage nicht nur beantwortet
habe, sondern auch für Patienten und die zuständigen Krankenkassen die
nötigen Argumentationshilfen liefern konnte.
Siehe auch Urteile zur Kostenübernahme
medizinischer Maßnahmen.
Wenn Ihr Probleme damit habt, von
Mitmenschen wißt, die Probleme damit haben, dann informiert bitte
umgehend die Geschäftsstelle der dgti
e.V., Godorfer Hauptstr. 60, 50997 Köln. Legt bitte der
Schilderung des Sachverhaltes auch die Kopien der entsprechenden Schriftstücke
bei. Alle Mitteilungen werden streng vertraulich
behandelt, im Einzelfall werden wir nur tätig, wenn wir
eine ausdrückliche Vollmacht dafür erhalten. Ihr könnt
Eure Antwort auch per Fax senden an: 02236 - 83 90
18 (kombinierte Tel. / AB und Fax-Anlage).
Ziel unseres Aufrufes ist es belegbare Fälle für unsere gesundheitspolitischen
Aktivitäten zu erhalten.
V.i.S.d.P. Helma Katrin Alter
Beratungsstelle Köln der dgti
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