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Da sich in den Zuständigkeitsbereichen anderer MDKs
(Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) Probleme bei den
Begutachtungen von Transgendern häufen, veröffentlichen
wir hier informationshalber die Informationen des MDK Nordrheins
zur Diagnose, Behandlung und Begutachtung von Transgendern.
Dieses Informationspapier wurde auf Anregung des Arbeitskreises
Transsexualität der Behandler und Diagnostiker in NRW
im Frühjahr 2002 von Dr. Pichlo, MDK
Nordrhein unter Mitwirkung von Dr. Behrends, Düsseldorf,
Helma Katrin Alter, dgti und Alexander Regh, TransMann
e.V. verfasst.
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Transsexualismus
Diagnose, Behandlung und Begutachtung
Inhaltsverzeichnis:
Störungsbild
Transsexualismus bezeichnet eine bestimmte Form der Störungen der
Geschlechtsidentität. Transsexualität ist primär kein Problem
der Sexualität, sondern ein Problem der Geschlechtsidentität
( "Transidentität" ) und der Geschlechtsrolle
( "Transgender" ).
Transsexualismus ist gekennzeichnet durch die dauerhafte Gewissheit,
sich dem biologisch anderen Geschlecht zugehörig zu fühlen.
Dazu gehören die Ablehnung der mit dem biologischen Geschlecht verbundenen
Rollenerwartungen und der drängende Wunsch, sozial und juristisch
anerkannt im gewünschten Geschlecht zu leben. Entsprechend besteht
eine graduell durchaus unterschiedliche Ablehnung der körperlichen
Merkmale des angeborenen Geschlechtes sowie in der Regel der Wunsch, durch
hormonelle und chirurgische Maßnahmen soweit als möglich die
körperliche Erscheinungsform dem Identitätsgeschlecht anzugleichen.
Diese hormonelle und chirurgische "Geschlechtsumwandlung" kann
aber nur eine graduelle Angleichung sein.
Leiden oder Behinderung transsexueller Menschen manifestiert sich über
die Lebensspanne auf verschiedene Weise. Bei älteren Kindern führen
die Konflikte im Zusammenhang mit der Entwicklung geschlechtsangemessener
Fertigkeiten und adäquater Beziehungen zu gleichgeschlechtlichen
Altersgenossen häufig zur Isolation. Ächtung und Hänseleien
durch Altersgenossen sind besonders verbreitete Folgeerscheinungen für
Jungen, die oft ausgeprägte weibliche Manierismen und Sprachmuster
zeigen. Isolation und Ächtung tragen zu einem niedrigen Selbstwertgefühl
bei und können zu Schulaversion und Schulabbruch führen. Mädchen
und Frauen mit Geschlechtsidentitätsstörungen erfahren allgemein
eine geringere Ächtung aufgrund ihres Interesses für die Zugehörigkeit
zum anderen Geschlecht und haben zumindest bis zur Adoleszenz meist weniger
unter Ablehnung durch Altersgenossen zu leiden. Bei Jugendlichen und Erwachsenen
gerät die Vereinnahmung durch den Wunsch nach Zugehörigkeit
zum anderen Geschlecht häufig in Konflikt mit ganz gewöhnlichen
Tätigkeiten. Beziehungsschwierigkeiten sind verbreitet und die Leistungsfähigkeit
in der Ausbildung und bei der Arbeit kann gestört sein. Das Störungsbild
kann so beherrschend sein, dass das psychische Leben der Betroffenen sich
einzig um jene Aktivitäten dreht, die das Leiden an der Geschlechtszugehörigkeit
mindern. Sie sind häufig vereinnahmt von der Beschäftigung mit
ihrem Erscheinungsbild, insbesondere in der frühen Phase des Wechsels
zu einem Leben im anderen Geschlecht. Nicht selten kommt es zu Depressionen,
Suizidversuchen und zu Missbrauch psychotroper Substanzen.
Die Angaben zur Häufigkeit liegen zwischen 1 : 10.000
- 1 : 30.000 für Mann-zu-Frau-Transsexuelle ( Transfrauen )
und zwischen 1 : 15.000 - 1 : 100.000 für Frau-zu-Mann-Transsexuelle
( Transmänner ).
Es gibt zwei verschiedene Verlaufsformen der Entwicklung einer Geschlechtsidentitätsstörung.
Die erste Form betrifft biologische Männer und Frauen. Sie ist die
Fortsetzung einer bereits in der Kindheit oder frühen Adoleszenz
beginnenden Geschlechtsidentitätsstörung ( "primärer"
Transsexualismus ). Diese Betroffenen werden typischer Weise in der
späten Adoleszenz oder im frühen Erwachsenenalter vorstellig.
Die andere Verlaufsform betrifft fast ausnahmslos biologische Männer.
Bei dieser zweiten Verlaufsform treten die offeneren Anzeichen eines Zugehörigkeitsgefühls
zum anderen Geschlecht später und gradueller auf, zumeist im frühen
bis mittleren Erwachsenenalter ( "sekundärer" Transsexualismus ).
Auch bei dieser Gruppe besteht meist früh ein Unbehagen mit dem eigenen
biologischen Geschlecht, es gelingt den Betroffenen aber zunächst,
sich mit ihrem biologischen Geschlecht und der entsprechenden sozialen
Rolle mehr oder weniger gut zu arrangieren. Diese Gruppe mit später
einsetzender offener Symptomatik ist mit größerer Wahrscheinlichkeit
sexuell auf Frauen orientiert, im Ausmaß des Zugehörigkeitsgefühls
zum anderen Geschlecht wechselhafter und bezüglich der Geschlechtstransformationsoperation
unentschiedener; auch die Wahrscheinlichkeit der Zufriedenheit nach einer
sogenannten Geschlechtsumwandlung kann bei ihnen geringer sein.
Ursachen und Verlaufsbedingungen von Geschlechtsidentitätsstörungen
sind noch weitgehend ungeklärt und Gegenstand verschiedener theoretischer
Ansätze. Bisher konnte weder eine anlagebedingte, noch eine körperliche,
noch eine psychische Genese nachgewiesen werden. Ein persistierendes transsexuelles
Begehren ist vermutlich das Resultat aufeinander folgender, in verschiedenen
Abschnitten der psychosexuellen Entwicklung gelegener, summierend wirksam
werdender Einflußfaktoren. Dementsprechend können möglicherweise
unterschiedliche Entwicklungswege zur Ausprägung des transsexuellen
Erlebens führen.
Grundsätzliche Vorbemerkungen
Transsexualismus ist in aller Regel zunächst eine Selbstdiagnose. Die
Heftigkeit des Geschlechtsumwandlungswunsches und die Selbstdiagnose allein
können nicht als einzige Indikatoren für das Vorliegen von Transsexualismus
gewertet werden. Sowohl die zuverlässige Diagnose wie auch der Wechsel
zu einem Leben im anderen Geschlecht - angefangen vom Entschluß zum
Umstieg und der Inkenntnissetzung der Bezugspersonen und des sozialen Umfeldes,
über die Erprobung der Lebbarkeit der gewünschten Geschlechtsrolle
und der Klärung der individuell erforderlichen geschlechtsangleichenden
somatischen Behandlungsmaßnahmen, bis hin zu deren Durchführung
einschließlich der medizinischen Nachbetreuung - sind nur im Rahmen
eines längeren gestuften diagnostisch-therapeutischen Prozesses möglich,
bei dem hormonelle und chirurgische Maßnahmen eingebettet sind in
eine psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung / Behandlung. Dabei müssen
in jeder Phase der Behandlung immer auch die psychosozialen Aspekte mit
berücksichtigt werden und es darf nicht auch den Augen verloren werden,
dass die Betroffenen ihr Leben neu lernen.
Auf der gesellschaftlichen Ebene gibt es in den letzten Jahrzehnten
eine anhaltende Tendenz zu einer Flexibilisierung der früher relativ
starren Merkmale der Geschlechtszugehörigkeit. Damit einhergehend
ist die gesellschaftliche Toleranz gegenüber uneindeutigen Geschlechtsmerkmalen
größer und die Bestimmung der Geschlechtszugehörigkeit
ausschließlich nach körperlichen Merkmalen unüblicher
geworden. Zwar bedarf es zur Darstellung der Rolle als Mann oder Frau
und zur sozialen Anerkennung in dieser Rolle spezifischer Zeichen, aber
diese Männlichkeit und Weiblichkeit signalisierenden Zeichen sind
im Alltag und im Erleben von Menschen nicht in der Weise an die Beschaffenheit
des Körpers gebunden, wie es die traditionelle, am Körper orientierte
Unterscheidung von Frau und Mann glauben macht. Der Zirkelschluß:
"Transsexuell ist, wer anhaltend und überzeugend geschlechtsangleichende
Operationen anstrebt - bei Vorliegen einer Transsexualität sind geschlechtsangleichende
Operationen indiziert" hat in der Vergangenheit immer wieder für
Transsexuelle zu einem Zwang geführt, sich weitgehenden operativen
Eingriffen zu unterziehen, um als "echte" Transsexuelle zu gelten.
Die Reflexion dieser Entwicklung und Problematik hat zu einem Richtungswechsel
in der systematischen Beschreibung und der Krankheitslehre geführt.
Dabei wurde die Diagnose Transsexualismus von den Indikationskriterien
für geschlechtsangleichende Operationen getrennt und damit der Stellenwert
geschlechtsangleichender Operationen als einzige "Lösung"
bei Transsexualität relativiert. Praktisch bedeutet dies, dass auch
aus der weitgehend sicheren Diagnose Transsexualismus nicht ohne weiteres
somatische Therapiemaßnahmen sowie deren Umfang und Zeitpunkt abzuleiten
sind. Ausschlaggebend für die psychische Stabilisierung von Transsexuellen
ist die konstante Erfahrung, in ihrem Wunschgeschlecht angekommen zu sein
und in diesem anerkannt zu werden. Wie weit ein Transsexueller in seinem
Streben nach Angleichung seines Körpers an das psychisch empfundene
Geschlecht geht, hängt also wesentlich auch davon ab, wie weit ihm
die soziale Integration und Anerkennung in seinem Identitätsgeschlecht
ggf. auch ohne hormonelle oder chirurgische Angleichung gelingt.
Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen
Ärztliche Beratungsstellen für transsexuelle Menschen
bestehen in Nordrhein an den psychiatrischen Universitätskliniken
Aachen und Essen, in Westfalen außerdem an der psychiatrischen Universitätsklinik
Münster.
Psychosoziale Beratung und Betreuung Betroffener und Angehöriger
bietet die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität
( dgti ) ( Informationen über http://www.dgti.org).
Zur Erleichterung des Alltagstestes ist über die dgti auf ärztliches
oder psychologisches Attest die Ausstellung eines Ergänzungsausweises
als Legitimation der gelebten Geschlechtsrolle gegenüber Behörden,
Institutionen und der Polizei auch vor einer gerichtlichen Vornamensänderung
nach dem Transsexuellengesetz möglich. Ratsam ist darüber hinaus
auch der Anschluß an eine Selbsthilfegruppe.
Diagnosekriterien
Für die Diagnose "F64.0: Transsexualismus" müssen
nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten,
10. Revision der WHO ( ICD - 10 ) folgende Kriterien
erfüllt sein:
- der Wunsch, als Angehöriger des anderen Geschlechtes zu leben
und anerkannt zu werden;
- das Unbehagen oder das Gefühl der Nichtzugehörigkeit zum
eigenen biologischen Geschlecht;
- der Wunsch nach chirurgischer und hormoneller Behandlung, um den eigenen
Körper dem bevorzugten Geschlecht soweit wie möglich anzugleichen
( zur Problematik dieses Kriteriums siehe oben ).
Für die Diagnose " F64.0: Geschlechtsidentitätsstörung
bei Jugendlichen und Erwachsenen" müssen nach dem diagnostischen
und statistischen Manual psychischer Störungen, 4. Auflage der American
Psychiatric Association ( DSM IV ) folgende Kriterien
erfüllt sein:
- ein starkes und andauerndes Zugehörigkeitsgefühl zum anderen
Geschlecht,
- ein anhaltendes Unbehagen hinsichtlich der biologischen Geschlechtszugehörigkeit
bzw. ein Gefühl der Inadäquatheit in der entsprechenden Geschlechtsrolle;
- ein klinisch relevanter Leidensdruck oder Beeinträchtigungen
in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen.
Die genannten Kriterien verlangen folgende diagnostische Maßnahmen:
- eine Erhebung der biographischen Anamnese mit den Schwerpunkten der
Geschlechtsidentitäts- und psychosexuellen Entwicklung sowie der
gegenwärtigen Lebenssituation;
- eine körperliche Untersuchung mit Erhebung des andrologischen
/ urologischen bzw. gynäkologischen sowie endokrinologischen Befundes;
- eine klinische psychiatrisch-psychologische Diagnostik, da viele Transsexuelle
erhebliche vorausgegangene oder gleichzeitig bestehende psychopathologische
Auffälligkeiten aufweisen. Oft sind diese psychiatrischen Vor-
und Begleiterkrankungen unter dem Blickwinkel der transsexuellen Störung
zu relativieren und neu zu bewerten.
Behandlungsleitlinien
Behandlungsleitlinien sind
- die "Standards of Care for Gender Identity Disorders"
der Harry Benjamin International Gender Dysphoria Association, 6. Version
von Februar 2001;
- die "Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen"
der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung, der Akademie für
Sexualmedizin und der Gesellschaft für Sexualwissenschaft von 1997.
Die dortigen Empfehlungen und Vorgaben sind in den folgenden Ausführungen
zusammengefasst.
Psychotherapie
Psychotherapie bzw. psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung /
Behandlung hat in Verbindung mit der Alltagserprobung der neuen Geschlechtsrolle
zentrale Bedeutung in der Behandlung Transsexueller und muss in jedem
Fall vor der Einleitung somatischer Therapiemaßnahmen stehen. In
der Regel sollte diese Begleitung / Behandlung im Rahmen einer antragspflichtigen
ambulanten Psychotherapie erfolgen, im Einzelfall kann dazu aber auch
eine mehr oder weniger weitmaschige psychiatrische Begleitung / Behandlung
ausreichend sein. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung
/ Behandlung bzw. die Psychotherapie ist neutral gegenüber dem transsexuellen
Wunsch. Sie hat weder das Ziel, dieses Bedürfnis zu forcieren, noch
es aufzulösen.
Aufgaben und Ziele der psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung
/ Behandlung sind:
- begleitend durch eine hinreichend lange Verlaufsbeobachtung
die Diagnose zu sichern, einschlägige Differenzialdiagnosen auszuschließen
und ggf. psychische Begleiterkrankungen und / oder relevante psychische
Probleme zu erkennen;
- klärend und beratend zusammen mit der Alltagserprobung
der neuen Geschlechtsrolle dem Betroffenen dazu verhelfen, die adäquate
individuelle Lösung für sein spezifisches Identitätsproblem
zu finden und die Möglichkeiten und Grenzen somatischer Behandlung
realistisch einzuschätzen ( Psychotherapie im weiteren
Sinne );
- behandelnd und aufarbeitend im Falle psychischer Begleiterkrankung
und / oder relevanter psychischer Probleme ( Psychotherapie
im engeren Sinne ).
Sowohl die Psychotherapie im weiteren wie auch im engeren Sinne sollen
letztlich eine reife, bewußte, abgewogene und selbstverantwortliche
Entscheidung über den Geschlechtsrollentausch sowie über die
notwendigen somatischen Behandlungsmaßnahmen ermöglichen.
Alltagserprobung der neuen Geschlechtsrolle ( sogenannter
Alltagstest )
Der sogenannte Alltagstest ( engl.: full-time real-life experience )
bezeichnet eine Selbsterfahrung bzw. Selbsterprobung im Identitätsgeschlecht,
in der der Betroffene durchgängig in allen sozialen Bezügen
in der angestrebten Geschlechtsrolle lebt. Dabei greifen Alltagserprobung
und Psychotherapie Hand in Hand:
- dem behandelnden Psychiater / Psychotherapeuten obliegt die Dokumentation
der Alltagserprobung der neuen Geschlechtsrolle;
- Psychotherapie im weiteren Sinne bietet Klärung und Beratung
bei psychosozialen Problemen;
- Psychotherapie im engeren Sinne ist erforderlich im Falle psychiatrischer
Begleiterkrankung, relevanter psychischer Probleme und / oder noch bestehender
Zweifel bezüglich des Geschlechtsrollentausches.
Die Alltagserprobung soll sozial verträglich angelegt sein und nicht
als durchzustehender "Härtetest" verstanden werden. Hilfreich
sind ein ärztliches oder psychologisches Attest über Durchführung
der Alltagserprobung, ein Ergänzungsausweis und / oder die gerichtliche
Vornamensänderung. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann die Alltagserprobung
in den sozialen Auswirkungen erleichtert werden durch vorgezogene gegengeschlechtliche
Hormontherapie, bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen durch vorgezogene Epilationsbehandlung
und bei Frau-zu-Mann-Transexuellen durch vorgezogene Brustamputaton. Die
Alltagserprobung soll die innere Stimmigkeit des Identitätsgeschlechtes
in seiner individuellen Ausgestaltung und die Lebbarkeit der gewünschten
Geschlechtsrolle zeigen und zu einem deutlichen Zugewinn an Lebenszufriedenheit
führen.
Inhaltliche Voraussetzungen für geschlechtsangleichende
somatische Behandlung:
Vor Einleitung somatischer Behandlungsmaßnahmen müssen
durch die psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung / Behandlung und
durch die Alltagserprobung der neuen Geschlechtsrolle folgende inhaltliche
Kriterien erreicht sein:
- Diagnosesicherung durch ausreichend lange psychiatrisch-psychotherapeutische
Verlaufsbeobachtung;
- ausreichende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung psychischer
Begleiterkrankungen sowie Aufarbeitung relevanter psychischer Probleme;
- innere Stimmigkeit des Identitätsgeschlechtes in seiner individuellen
Ausgestaltung und Lebbarkeit der gewünschten Geschlechtsrolle;
- realistische Einschätzung der Möglichkeiten, Grenzen und
Risiken somatischer Behandlungen.
Faktoren, die nach europäisch-nordamerikanischer Praxis die Indikation
geschlechtsverändernder Operationen verzögern oder ausschließen
können, sind:
- instabile Geschlechtsidentität;
- Alkohol- und Drogenabhängigkeit;
- Suizidversuche in jüngerer Zeit;
- Schizophrenie;
- manisch-depressive Krankheit;
- organische Hirnerkrankung;
- Minderbegabung;
- psychosoziale Instabilität;
- jünger als 18, 20 oder 21 Jahre;
- älter als 50 oder 60 Jahre.
- positiver HIV-Status.
Rückumwandlungswünsche sind bei richtiger Indikationsstellung
und ausreichender therapeutischer Vor- und Nachsorge sehr selten. Sie
kommen insbesondere vor:
- wenn die Diagnose nicht einwandfrei zu stellen war;
- wenn keine sachgerechte therapeutische Vor- und Nachsorge erfolgte;
- bei mangelnder Kooperation in der therapeutischen Vor- und Nachsorge;
- wenn keine ausreichend lange Alltagserprobung erfolgte;
- bei ungenügender sozialer Unterstützung, vor allem durch
die Familie;
- bei instabiler Persönlichkeit oder Alkohol- und Drogenabhängigkeit;
- bei psychotischer Erkrankung oder schwerer erlebnisreaktiver Störung
in der Vorgeschichte;
- wenn die postoperative soziale Eingliederung misslingt;
- wenn keine zufriedenstellende Partnerschaft erreicht wird;
- wenn dauernde Arbeitslosigkeit besteht;
- bei ungünstigen körperlichen Konstitutionsmerkmalen.
Gegengeschlechtliche Hormonbehandlung
Voraussetzungen für die gegengeschlechtliche Hormonbehandlung
sind:
- hinreichende Erfüllung der oben genannten inhaltlichen Kriterien
für geschlechtsangleichende somatische Behandlung;
- psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung / Behandlung über
ca. 6 - 12 Monate;
- Alltagserprobung über ca. 3 - 6 Monate.
Eine gegengeschlechtliche Hormontherapie kann im begründeten Einzelfall
auch ohne vorherige Alltagserprobung der neuen Geschlechtsrolle indiziert
sein, um diese erst zu ermöglichen. Die oben genannten inhaltlichen
Voraussetzungen für geschlechtsangleichende somatische Behandlung
sollten dann aber bis auf die Alltagserprobung hinreichend gegeben und
die psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung / Behandlung mindestens
6 - 12 Monate erfolgt sein.
Die Einleitung der gegengeschlechtlichen Hormonbehandlung und die Bestimmung
der Frequenz der Kontrollen sollen durch einen endokrinologisch erfahrenen
Arzt auf psychiatrisch-psychotherapeutischer Indikationsstellung erfolgen.
Die Auswirkungen der gegengeschlechtlichen Hormonbehandlung sind zum Großteil
irreversibel. Eine zu früh begonnene Hormonbehandlung erschwert
die Diagnostik und bedeutet ggf. eine ungünstige vorzeitige Festlegung.
Sie sollte in der Regel nicht vor dem 18. Lebensjahr begonnen werden.
Die gegengeschlechtliche Hormonbehandlung muß lebenslang erfolgen.
Ggf. müssen relative Kontraindikationen abgewogen werden. Außerdem
muss die dauerhafte somatische und psychische Verträglichkeit der
hormonellen Behandlung erprobt werden.
Die gegengeschlechtliche Hormontherapie erfolgt im Rahmen der ärztlichen
Therapiefreiheit außerhalb der zugelassenen Indikationen der jeweiligen
Hormonpräparate. Als "off label"-Verordnung ist sie
prinzipiell von der Krankenkasse bewilligungspflichtig, hat dann aber
auf Kassenrezept zu erfolgen.
Geschlechtsangleichende Operationen
Voraussetzungen für geschlechtsangleichende Operationen sind:
- volle Erfüllung der oben genannten inhaltlichen Voraussetzungen
für geschlechtsangleichende somatische Behandlung;
- psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung / Behandlung über
mindestens 18 - 24 Monate;
- erfolgreiche Alltagserprobung über mindestens 12 - 18 Monate;
- gegengeschlechtliche Hormonbehandlung über mindestens 6 - 12
Monate.
Die Indikationsstellung zur geschlechtsangleichenden Operation erfordert:
- nach den "Standards of Care for Gender Identity Disorders":
- für die ( vorgezogene ) Brustamputation einen
psychiatrisch-psychotherapeutischen Befund- /
Verlaufsbericht;
- für die angleichende Genitaloperation zwei psychiatrisch-psychotherapeutische
Befund- /
Verlaufsberichte ( es reicht ein Bericht, wenn von zwei Psychiatern
/ Psychotherapeuten unterschrieben );
- nach den "Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen":
- ein ausführliches psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten
eines qualifizierten Therapeuten / Gutachters.
Geschlechtsangleichende operative Maßnahmen bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen
sind:
- Epilation der Barthaare:
Grundsätzlich wird auch die Epilation der Barthaare zu den geschlechtsangleichenden
Maßnahmen gezählt wegen der besonderen Exponiertheit des
Gesichtes und der Bedeutung für die soziale Akzeptanz. Zu klären
sind der richtige Zeitpunkt, der erforderliche Umfang und die Methode
der Epilation. Die Epilation kann schon während der Hormonbehandlung
begonnen werden. Eine dauerhafte Epilation wird nur durch die zeitaufwendige
Nadelelektro-Epilation erreicht, während die Laser-Epilation schnell
eine flächige, aber meist nicht dauerhafte Epilation bewirkt.
- operative Brustvergrößerung:
In den meisten Fällen führt die gegengeschlechtliche Hormonbehandlung
zu einer ausreichenden Brustentwicklung. Entsprechend ist eine operative
Brustvergrößerung nur selten indiziert.
- angleichende Genitaloperation Mann-zu-Frau:
Diese besteht in Amputation des Penisschaftes und der Hoden sowie die
Bildung von Neovulva, Neoklitoris und Neovagina.
- andere operative Eingriffe ( z. B. Kehlkopfplastik, Stimmbandverkürzung
):
Diese werden häufig angestrebt, gelten jedoch nicht als Standard.
Die Indikation ist im Einzelfall gesondert fachärztlich zu prüfen.
Geschlechtsangleichende operative Maßnahmen bei Frau-zu-Mann-Transsexuellen
sind:
- Brustamputation ( Mastektomie ):
Die Brustamputation unter Erhaltung der Brustwarzen kann im begründeten
Einzelfall vorgezogen werden, wenn die Brust aufgrund ihrer Größe
nicht durch die Kleidung kaschiert werden kann und eine sozial verträgliche
Alltagserprobung in der Rolle als Mann nicht zuläßt. Die
oben genannten inhaltlichen Voraussetzungen für geschlechtsangleichende
somatische Behandlung sollten dann aber bis auf die Erprobung der Lebbarkeit
der neuen Geschlechtsrolle hinreichend gegeben und die psychiatrisch-psychotherapeutische
Begleitung / Behandlung mindestens 6 - 12 Monate erfolgt sein.
- angleichende Genitaloperation Frau-zu-Mann:
- Entfernung der Gebärmutter und der Eierstöcke ( Hysteroadnexektomie )
:
Von vaginal kann dabei auch die Scheide mit entfernt werden.
- operativer Penoidaufbau und Implantation von Surrogathoden:
Operationen am äußeren Genitale haben noch nicht zu einem
Standardkonzept geführt. Die alternativen
Techniken der Penoidaufbauplastik sind trotz operationstechnischer
Fortschritte weiterhin mit einer hohen
Komplikationsrate und mit entsprechend häufig erforderlichen
Korrekturoperationen behaftet. Die
Ergebnisse sind weiterhin funktionell oft unbefriedigend. Deshalb
sind individuelle Lösungen angezeigt.
Transsexuellengesetz
Das aus 1980 stammende Transsexuellengesetz ( TSG ) ist als
ergänzendes Gesetz zum Personenstandsgesetz im Bürgerlichen
Gesetzbuch verankert. Es hat keinerlei direkten Bezug zur psychischen
und somatischen Behandlung Transsexueller.
Das TSG unterscheidet die Vornamensänderung ( "kleine
Lösung" ) von der Feststellung der neuen Geschlechtszugehörigkeit
bzw. der Personenstandsänderung ( "große Lösung" ).
Durch Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom 16.03.82 ( 1
BvR 938/81; NJW 1982: 2061 ) und vom 26.01.93 ( 1 BvR 38, 40,
43/92; NJW 1993: 1517 ) ist die vom Gesetz vorgesehene Altersgrenze
von 25 Jahren sowohl für die Vornamens- wie auch für die Personenstandsänderung
aufgehoben worden. Das TSG findet nur auf deutsche Staatsbürger Anwendung;
ausländische Mitbürger unterliegen den jeweiligen rechtlichen
Bestimmungen des Heimatlandes.
Für die Vornamensänderung müssen zwei Gutachter
feststellen, daß der Betroffene transsexuell ist, seit mindestens
3 Jahren unter dem Zwang steht, den transsexuellen Vorstellungen entsprechend
zu leben, und daß sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen
Geschlecht nicht mehr ändern wird. Hervorzuheben ist, dass das
TSG dafür nicht verlangt, daß eine ärztliche bzw. psychiatrisch-psychotherapeutische
Begleitung / Behandlung erfolgte. Auch wird vom Gesetz nicht verlangt,
daß der Betroffene bereits seit 3 Jahren in der neuen Geschlechtsrolle
gelebt hat. Dennoch werden die Vornamensänderungsgutachten in einem
sehr hohen Prozentsatz missbräuchlich zur Erlangung der Kostenzusage
für die geschlechtsangleichende Operation und als Operationsgutachten
verwendet !
Zur Feststellung der neuen Geschlechtszugehörigkeit bzw. für
die Personenstandsänderung müssen dieselben Voraussetzungen
erfüllt sein wie für die Vornamensänderung. Darüber
hinaus muß sich der Betroffene einer geschlechtsangleichenden Operation
unterzogen haben und dauernd fortpflanzungsunfähig sein. Für
Frau-zu-Mann-Transsexuelle bedeutet dies die operative Brustverkleinerung
und die Entfernung der inneren Geschlechtsorgane; weitere Eingriffe ( Scheidenverschluß,
Phallo- und Hodenplastik ) sind derzeit nicht erforderlich ( OLG
Zweibrücken, Urteil vom 07.05.93, Az. 3 W 5/93 ).
In der Praxis wird von den Betroffenen zumeist zweischrittig vor der
geschlechtsangleichenden Operation die Vornamensänderung und nach
der Operation die Personenstandsänderung beantragt. Das TSG sieht
aber ausdrücklich auch die Möglichkeit vor, Vornamens- und Personenstandsänderung
gemeinsam erst nach der geschlechtsangleichenden Operation zu beantragen.
Die Kosten für die Gerichtsgutachten sind von den Betroffenen selbst
zu tragen, ggf. besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.
Möglicherweise steht eine umfassende Revision des TSG an.
Leistungspflicht der GKV
Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ( GKV )
richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch V ( SGB V ) und
seiner Ausgestaltung durch Ausführungsrichtlinien und Sozialrechtsprechung.
Im Speziellen ergeben sich die Leistungspflicht für Behandlungsmaßnahmen
bei Transsexualismus und die entsprechenden sozialmedizinischen Beurteilungskriterien
aus der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere aus den Urteilen
LSG München vom 09.07.86 ( L 4 Kr 118/84 ), BSG vom 06.08.87
( 3 RK 15/86 ) und BSG vom 10.02.93 ( 1 RK 14/92 ).
Leistungspflicht und sozialmedizinische Kriterien sind völlig
unabhängig von den Regelungen des TSG, insbesondere ist die Leistungspflicht
nicht an eine vorherige Vornamensänderung gebunden.
Transsexualität ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden
Menschen abweichender Körper- bzw. Geisteszustand, bei dem eine innere
Spannung besteht zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen
Identifizierung mit dem anderen Geschlecht. Diese Spannung kann zu einem
schweren Leidensdruck führen. Erst durch diesen Leidensdruck wird
Transsexualität im Einzelfall zu einer krankheitswertigen Störung
bzw. zu einer behandlungsbedürftigen Erkrankung im Sinne des Krankenversicherungsrechtes.
Nur wenn psychiatrisch-psychotherapeutische Mittel das Spannungsverhältnis
nicht zu lindern oder zu beseitigen vermögen, gehört es nach
der Sozialrechtsprechung zu den Aufgaben der GKV, zur Linderung des krankhaften
Leidensdruckes die Kosten für eine geschlechtsangleichende Operation
zu tragen.
Sozialmedizinische Begutachtung
Die Begutachtung von Leistungsanträgen bei Transsexualismus erfolgt
beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nordrhein ( MDK )
zentralisiert und federführend psychiatrisch-psychotherapeutisch
durch den Verfasser. In der Regel erfolgt die Begutachtung nach Aktenlage.
Persönliche Beratungen und Untersuchungen sind möglich und erfolgen
nach Notwendigkeit.
Formale Voraussetzungen sind zunächst der jeweilige Leistungsantrag
des Betroffenen bei seiner Krankenkasse und deren Gutachtenauftrag an
den MDK. Die Indikation für die jeweilige Maßnahme stellt der
behandelnde Arzt. Die sozialmedizinische Begutachtung dient der Frage,
ob bei der beantragten Leistung die medizinischen Voraussetzungen für
eine Leistungspflicht der GKV vorliegen. Dies ist der Fall, wenn eine
krankheitswertige Störung besteht, die einer medizinischen Behandlung
im Sinne von Heilung oder Linderung zugänglich ist und wenn die beantragte
Maßnahme eine adäquate medizinische Behandlung darstellt. Grundlage
der sozialmedizinischen Beurteilung sind zunächst die Antragsunterlagen.
Diese sollen für die jeweils beantragte Maßnahme in angemessener
Ausführlichkeit die transsexuelle Entwicklung, die diagnostische
Sicherung und Verlaufsbeobachtung, die Alltagserprobung der neuen Geschlechtsrolle,
die psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung / Behandlung und die
Auswirkungen der gegengeschlechtlichen Hormontherapie nachvollziehbar
sowie die aktuelle psychische und psychosoziale Situation deutlich machen.
Das gilt in ganz besonderer Weise für Anträge auf angleichende
Genitaloperation, für die ein ausführlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer
Befund- und Verlaufsbericht unverzichtbar ist. Der begutachtende Psychiater
prüft die ihm vorgelegten Unterlagen unter Anwendung der sozialrechtlichen
Kriterien und der Behandlungsleitlinien.
Ist die Diagnose nicht gesichert, steht eine vorrangig zu behandelnde
Begleiterkrankung im Vordergrund oder ist die psychotherapeutische Begleitung
nicht im notwendigen Umfang dokumentiert, wird der begutachtende Psychiater
auf den weiteren Abklärungs- und / oder psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlungsbedarf verweisen. Bei besonderen, die psychiatrische Fachkompetenz
übersteigenden Fragestellungen werden andrologische / urologische,
gynäkologische, dermatologische, HNO-ärztliche und ggf. auch
andere interne fachärztliche Konsiliargutachten eingeholt.
Bei Anträgen auf angleichende Genitaloperation, die die formalen
Voraussetzungen erfüllen, wird regelmäßig ein externes
psychiatrisch-psychotherapeutisches Konsiliargutachten eingeholt. Auf
diese Weise wird die vom behandelnden Psychiater, ärztlichen oder
psychologischen Psychotherapeuten nachvollziehbar gemachte Indikationsstellung
durch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Zweitbeurteilung gesichert.
Nach Möglichkeit wird damit einer der beiden vom Gericht im Vornamensänderungsverfahren
hinzugezogenen Gutachter vom MDK beauftragt, soweit die Gerichtsbegutachtungen
bereits erfolgt sind oder zumindest die Gutachter vom Gericht benannt
wurden. Die abschließende sozialmedizinische Stellungnahme erfolgt
in kritischer Würdigung des psychiatrisch-psychotherapeutischen Befund-
/ Verlaufsberichtes, des psychiatrisch-psychotherapeutischen Konsiliargutachtens
und der übrigen Antragsunterlagen.
Antragsunterlagen
Zur sozialmedizinischen Beurteilung der Indikation einer angleichenden
Genitaloperation werden in der Regel die folgenden medizinischen Unterlagen
benötigt:
- möglichst konkreter Leistungsantrag des Betroffenen;
- Gutachtenauftrag der Krankenkasse;
- andrologischer / urologischer bzw. gynäkologischer Befundbericht
über den Genitalstatus einschließlich hormoneller und genetischer
Ausschlußdiagnostik;
- endokrinologischer Befund- / Verlaufsbericht über die gegengeschlechtliche
Hormontherapie, deren Dauer, Auswirkungen und Verträglichkeit;
- psychiatrisch-psychotherapeutischer Befund- / Verlaufsbericht mit
Eckdaten zu folgenden Aspekten:
- Dauer und Umfang der psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung
/ Behandlung;
- biographische Anamnese und Verlauf der transsexuellen Entwicklung;
- Diagnose und deren Absicherung im Behandlungsverlauf;
- ggf. psychiatrische Vor- und Begleiterkrankungen und deren Behandlungsstand;
- Erscheinungsbild, Verhalten, Erleben und Persönlichkeit;
- körperliche Gegebenheiten für das Leben in der neuen
Geschlechtsrolle;
- Behandlungsverlauf und Alltagserprobung der neuen Geschlechtsrolle;
- innere Stimmigkeit des Identiätsgeschlechtes und Stabilität
des Identitätsgefühls in der neuen
Geschlechtsrolle;
- psychisches Befinden und Gleichgewicht, Sicherheit der Geschlechtsrolle,
Sexualität, Beziehungen zu
Partnern, Familie und Freunden, Arbeitsfähigkeit und soziale Akzeptanz;
- realistische Einschätzung der Möglichkeiten, Grenzen
und Risiken der hormonellen / operativen
Behandlung.
Zur sozialmedizinischen Beurteilung der Indikation gegengeschlechtlicher
Hormontherapie, vorgezogener Epilation und vorgezogener Brustamputation
werden im wesentliche die gleichen oben bezeichneten Antragsunterlagen
benötigt, wobei aber Zwischenberichte ausreichen und für die
gegengeschlechtliche Hormontherapie der endokrinologische Befund- / Verlaufsbericht
entfällt.
Häufig ist es schwierig, genügend ausführliche Befund-
/ Verlaufsberichte zu erhalten. Soweit die Gerichtsgutachten zur Vornamensänderung
vorliegen, ist es sehr hilfreich, diese ergänzend vorzulegen.
In aller Regel geben diese Gerichtsgutachten sehr ausführliche Hintergrundinformationen
zur Biographie, zur transsexuellen Entwicklung, zur Diagnose und Differenzialdiagnose
sowie zu ggf. bestehenden körperlichen und psychiatrischen Vor- und
Begleiterkrankungen; häufig sind bereits - auch wenn für eine
Vornamensänderung nach TSG nicht gefordert - bis zu diesen Gerichtsbegutachtungen
schon wesentliche Behandlungsschritte und auch schon eine Alltagserprobung
in der neuen Geschlechtsrolle erfolgt und beschrieben. Entsprechend kann
dann der psychiatrisch-psychotherapeutische Therapiebericht kürzer
ausfallen, bleibt aber bei Anträgen auf geschlechtsangleichende operative
Maßnahmen unverzichtbar.
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Abschlußbericht Behandlungsmaßnahmen bei Transsexualität;
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- KCM Schwulenzentrum Münster e. V., Transidentität-Selbsthilfegruppe
Münster:
X und/oder Y; Transidentität - ein Phänomen mit vielen Unbekannten;
Informationsbroschüre Band 6 aus der Schriftenreihe des
KCM Schwulenzentrums Münster e. V.,
Münster, 2001 ( ISSN 0948-7530 ).
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