|
Deutsche
Gesellschaft für Transidentität
und Intersexualität e.V.
|
|||||||
|
|
|||||||
|
Kosten für Laserepilation werden übernommen Vor dem Landessozialgericht kam es am 25.01.2006 zur Verhandlung über
die Kostenübernahme einer Epilation mittels Laser oder mittels eines
vergleichbaren ähnlichen Verfahrens im Gesicht, am Hals und am Dekolleté
bei einem Vertragsarzt. Durch Anerkenntnis der Kostenübernahmepflicht
durch die beklagte gesetzliche Krankenkasse und den Verzicht der Klägerin
auf weitere Ansprüche aus diesem Rechtsstreit konnte das Verfahren
ohne Urteil abgeschlossen werden. Öffentliche Sitzung des 5. Senats Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Dr. Goedelt Az.: L 5 KR 99/04 Niederschrift In dem Rechtsstreit Kathrin S. - Klägerin und Berufungsklägerin - gegen Deutsche Angestellten-Krankenkasse - Beklagte und Berufungsbeklagte - Nach Aufruf der Sache erscheinen um 12:36 Uhr: I. als Beteiligte: 1) die Klägerin 2) für die Beklagte Die Berichterstatterin trägt den Sachverhalt vor. Die Beteiligten erhalten das Wort. Das Sach- und Streitverhältnis wird erörtert. Der Senat weist darauf hin, dass nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen insbesondere der Auskünfte des Klinikums der Universität Regensburg und der Hautarztpraxis Dr. Schirren eine Nadelepilation insbesondere der Barthaare medizinisch nicht möglich ist und außerdem der Klägerin auch nicht zumutbar ist. Ferner weist der Senat darauf hin, dass hinsichtlich einer vom Bundesausschuss noch nicht anerkannten Behandlungsmethode die Einstandspflicht der Krankenkasse nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16. September 1997 - 1 RK 28/95 - ) davon abhängt, ob sich die fragliche Methode in der Praxis und in der medizinischen Fachdiskussion durchgesetzt hat. Diese Voraussetzungen dürfen hier hinsichtlich einer Laserbehandlung anzunehmen sein, unabhängig davon, dass es insoweit noch keine Langzeitstudien gibt. Denn nach den eingeholten Auskünften besteht zurzeit zur Nadelepilation keine alternative Behandlungsmethode mit Ausnahme der Laserbehandlung. Der Senat schlägt deshalb vor, dass die Beklagte sich bereit erklärt, der Klägerin einen Vertragsarzt zu benennen, der bereit und in der Lage ist, eine Laserbehadlung (außerhalb der vertragsärztlichen Behandlung) durchzuführen und dass sich die Beklagte ferner bereit erklärt, die Kosten dieser Laserbehandlung zu übernehmen. Insofern käme als praktische Abwicklung in Betracht, dass die Beklagte mit dem Arzt eine Übersendung der Rechnung unmittelbar an sie vereinbart. Der Senat regt darüber hinaus an, dass die Beklagte die Kosten der Klägerin erstattet, die sich aus den Rechnungen der Frau Dr. Rohde über Behandlungen im Jahr 2001 ergeben. Damit im Zusammenhang steht dann auch eine Fahrtkostenübernahme nach den damals geltenden gesetzlichen Vorschriften. Daraufhin erklärt der Bevollmächtigte der Beklagten:
Die Klägerin erklärt:
Vorgelesen und genehmigt. Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung um 13:24 Uhr Unterschrift Vorsitzender / Unterschrift Urkundsbeamtin (Rechtskräftige Ausfertigung am 27. Jan. 2006)
|
|||||||
|
www.dgti.org/
LSG-SH-2006-epi.htm
|
|||||||