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TK

Techniker
Krankenkasse

An Frau xyz

Bochum Südring 15
44787 Bochum
Für Rückfragen
Bernd Loewe
Tel. 0234 - 9115200
Fax 0234 - 9115386

20. März 2001

Ihr fax vom 19.03.2001

Sehr geehrte Frau xyz,

Sie baten mich um eine Stellungnahme zur von Ihnen aufgeführten Aufforderung des Europäischen Parlaments an die Mitgliedsstaaten unter dar Überschrift "Entschließung zur Diskriminierung von Transsexuellen". Ihrer Bitte komme ich gerne nach.

Nach meinen Recherchen hat die Aufforderung seitens des Europäischen Parlaments nicht zu einer Änderung der bestehenden Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland geführt. Die Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung bei Transsexualität ergibt sich in erster Linie aus dem "Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen", oder kurz "Transsexuellengesetz". Dieses Gesetz stammt aus dem Jahr 1980 und bietet in der Schlussfolgerung der Krankenversicherung die Möglichkeit, Leistungen der Krankenhilfe zu gewähren. Unterstützt wird dieser Anhaltspunkt durch ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1987, in dem ausgeführt wird, unter welchen Voraussetzungen bei Transsexualismus eine Krankheit vorliegt. Das Bestehen einer Krankheit wiederum löst Leistungsansprüche gegenüber der Krankenkasse aus.

Der Umfang der Leistungen richtet sich auch in diesen Fällen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und den damit verbundenen Rechtsprechungen. Eine weitergehende Möglichkeit gibt es zur Zeit nicht.

Sehr geehrte Frau xyz, ich schlage vor, zunächst wie miteinander besprochen vorzugehen und die Prüfung Ihres Antrags nach Vorliegen der von Ihnen avisierten Unterlagen fortzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

(Bernd Loewe)

(Anmerkung der dgti: In einem vorausgehenden Schreiben wird die Behandlung abgelehnt, weil nach Auskunft des MDK-Nordrhein die Bedingungen der "Standards der Begutachtung und Behandlung Transsexueller" im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. - f.d.R. Helma Katrin Alter)

www.dgti.org/ mdknrw1.htm
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