Behandlungsempfehlungen in NRW 1999
Hinweis: Der unten zitierte Gutachter ist seit 2000 nicht mehr
tätig, und in NRW hat sich die Verfahrensweise seitdem gebessert.
Da aber ähnliches auch in anderen Zuständigkeitsbezirken des
MDK weiterhin gängig ist, steht dieser Text auch weiterhin als
Illustration einer bestimmten Haltung von Gutachtern hier zur Verfügung.
Transsexualität fällt
nicht unter das Seuchengesetz - sie ist also weder meldepflichtig,
noch gibt es dafür verbindliche Behandlungsvorschriften.
Laut Auskunft des MDK-Nordrhein gelten die Behandlungsempfehlungen, die
Standards für die Begutachtung und Behandlung Transsexueller, veröffentlicht
von der Deutschen Gesellschaft für Sexualmedizin, die eine Kostenübernahmepflicht
der Krankenkassen und Krankenversicherungen dann festschreiben, wenn diese
nicht durch andere Gesetze oder Vorschriften sowieso schon gegeben sind,
also für all jene Heilmaßnahmen, die beantragt werden müssen.
Auszug aus einem Brief an den Sachbearbeiter einer
Krankenkasse
Begleitschreiben zu Anfragen Leistungspflicht bei
TS
Frage - Antwort aus einem Gespräch zwischen
Dr. D. Banaski mit Helma Katrin Alter, Ende 1995
Ablehnungsschreiben, wegen Nichterfüllung der Standards
Bonn, März 1999
MDK Nordrhein
Anfrage zum Thema "Geschlechtsumwandlung"
Sehr geehrter Herr ...,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom ... Die Kriterien für Ihre
Leistungspflicht für geschlechtsverändernde Maßnahmen
bei Transsexualität orientieren sich an einem BSG-Urteil aus dem
Jahre 1987. Ich habe sie in der Anlage beigefügt. Diese Kriterien
stimmen im wesentlichen mit den Standards für die Behandlung und
die Begutachtung Transsexueller ein, auf die sich die einschlägigen
sexualmedizinischen Fachgesellschaften in Deutschland geeinigt haben.
Wie Sie daraus entnehmen können, kommt der psychotherapeutischen
Begleitung eine zentrale Bedeutung zu. Es wäre also wichtig zu wissen,
ob Ihr Mitglied in einer solchen psychotherapeutischen Begleitung ist,
bei wem und wie lange schon. Auch sollten sämtliche Bescheinigungen
beigebracht werden, die von Ärzten oder Diplompsychologen im Zusammenhang
mit dem Transsexualismus erstellt worden sind. Besonders wichtig wäre
zu erfahren, ob schon ein Antrag auf Vornamensänderung läuft
oder gar entschieden ist. Dann gibt es nämlich schon 1 oder 2 psychiatrische
Gutachten, die in der Regel sehr wichtige Informationen, auch zur Frage
der Leistungspflicht Ihrer Krankenkasse, enthalten.
Für den Fall, dass Sie es für richtig halten, wäre ich
auch gerne bereit, Ihr Mitglied hier in Bonn persönlich zu beraten.
Dann ....
Mit freundlichem Gruß
Dr. Banaski
Arzt für Neurologie und Psychiatrie
Psychotherapie, Sozialmedizin
erhalten am 25.03.1999
Die Beurteilung der Leistungspflicht
der gesetzlichen Krankenkassen
für geschlechtsverändernde Maßnahmen bei Transsexuellen
Zusammenfassung:
Nach den Kriterien, die sich aus dem
BSG-Urteil vom 06.08.1987 (3 RK 15/86) ergeben, kann eine gesetzliche
Krankenkasse für geschlechtsverändernde Maßnahmen bei
Transsexuellen (Operation, Hormonbehandlung, Epilation) leistungspflichtig
sein. Voraussetzung ist ein durch die Transsexualität bedingter Leidensdruck,
der diese Regelwidrigkeit zur Krankheit qualifiziert. Nicht nur muß
dokumentiert sein, daß ein solcher krankhafter Leidensdruck besteht,
sondern auch, daß alle psychiatrischen und psychotherapeutischen
Mittel erfolglos waren, so daß wahrscheinlich nur geschlechtsverändernde
Maßnahmen eine Linderung herbeiführen können. Es ist also
außer einer diagnostischen auch eine therapeutische Leistung zu
erbringen, die in der Regel mindestens ein bis zwei Jahre dauert. Dem
Arzt im MDK fällt die Aufgabe zu, die ihm vorgelegten Berichte auszuwerten.
Da die erforderliche diagnostisch-therapeutische Prozedur ihrem Wesen
nach nicht von einem Arzt im MDK zu erbringen ist, gilt es, externe sexualmedizinisch
qualifizierte Psychiater zu gewinnen. Deren Bericht und ein zweites unabhängiges
psychiatrisches Gutachten sind für die Beurteilung der Leistungspflicht
unverzichtbare Grundlage. Auch bei einem Antrag auf Kostenübernahme
für eine lebenslange Hormonbehandlung oder für eine Epilation
sowie eine das körperliche Geschlecht nur teilweise verändernde
Operation, wie die Entfernung der Brüste, muß gemäß
den Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine sexualmedizinische
diagnostisch-therapeutische Betreuung vorausgegangen sein, wenn die Frage
nach der Leistungspflicht der Krankenkassen vom MDK beantwortbar sein
soll.
Dr. D. Banaski
Arzt für Neurologie und Psychiatrie
Psychotherapie, Sozialmedizin
Das folgende Gespräch führte Helma Katrin Alter (Frage)
mit Dr. D. Banaski (Antwort) Ende
1995 in den Räumen des MDK-Nordrhein in Bonn (Auszug).
Frage:
Ist es richtig, dass sich die Aufgaben des MDK im Hinblick auf das "Krankheitsbild"
Transsexualität in keiner Weise von seinen Aufgaben bei anderen Krankheitsbildern
oder Heilmaßnahmen unterscheiden oder gibt es für Transsexuelle
besondere Rchtsvorschriften?
Antwort:
Nein, es gibt keine besonderen Rechtsvorschriften. Die Fachärzte
des MDK haben sich lediglich auf verschiedenen Gebieten spezialisiert
und leiten entsprechend Vorgänge an den jeweiligen, spezialisierten
Kollegen weiter. Auch ich habe nicht nur das Gebiet "Transsexualität".
...
Frage:
Transsexualität ist ja keine Krankheit. Folglich kann sie weder diagnostiziert
noch geheilt werden. Erst im Kontext mit der Umwelt oder der eigenen Reflexion
von der Umwelt kommt es zu Symptomen, die der Transsexualität einen
Krankheitswert geben. Daraus ergibt sich doch eindeutig, dass es sich
um sehr individuell zu betrachtende Einzelfälle handelt, gleichgültig
wie viele es tatsächlich gibt?
Antwort:
Genau so ist es. Aber gerade deshalb ist es doch so wichtig nach genau
kontrollierbaren Kriterien vorzugehen, damit es zu keinen Fehlentscheidungen
kommt. Ein wichtiges Kriterium ist ja dabei der psychotherapeutisch begleitete
Alltagstest.
Frage:
Wenn ich richtig informiert bin, dann gibt es keine Rechtsvorschrift für
einen "mindestens einjährigen Alltagstest". Ich habe den
Wechsel von einem auf den anderen Tag vollzogen. Hinter mir liegen 49
Jahre gescheiterter "Alltagstest", in dem ich versucht habe
die zugewiesene Geschlechterrolle anzunehmen. Ich spürte aber fast
ständig, dass ich die Rolle als Mann nur spiele, es aber nicht mein
Leben ist. Ist dieser gescheiterte Test nicht wesentlich höher zu
werten, als der Versuch nun die Gegenrolle als "Pflichtübung",
um Hilfe und Behandlung zu erhalten, zu absolvieren? Wäre es nicht
viel wichtiger die Voraussetzungen für das Hineinwachsen in die gefühlte
Geschlechtsidentität zu schaffen?
Antwort:
Der Alltagstest soll ja das Hineinwachsen in die neue Geschlechterrolle
ermöglichen. Deshalb legen wir ja so großen Wert darauf, bevor
irreversible Behandlungsschritte eingeleitet werden.
Frage:
Bei Frau-zu-Mann-Transsexuellen ist ein "Alltagstest" so gut
wie nicht möglich. Es gibt jede Menge Frauen, die sowohl äußerlich,
als auch im Auftreten männlich sind und, unabhängig davon ob
sie sich als Frau fühlen oder als Mann, von der Gesellschaft als
Frauen wahrgenommen werden. Es gibt aber auch Frau-zu-Mann-Transsexuelle
die, wenn sie jemandem sagen, dass sie transsexuell seien auf die Fragen
gefasst sein müssen: "Sie verkleiden sich abends heimlich als
Frau?", weil sie trotz des biologisch weiblichen Körpers als
Mann wahrgenommen werden. Wie sollen die einen Alltagstest machen? Die
können doch in einer begleitenden Therapie nicht dazu gezwungen werden
sich erst typisch weiblich zu kleiden, um dann festzustellen, dass das
alles Theater war?
Antwort:
...
Frage:
...
Antwort:
...
Frage:
Wenn ein Mann-zu-Frau-Transsexueller die Lebbarkeit der gefühlten
Geschlechterrolle testen soll, dann wird er doch von der Gesellschaft
zunächst nur als verkleideter Mann, eventuell mit der Unterstellung
von perversen Absichten, gesehen. Wenn nicht parallel stützende somatische
Behandlungen vorgenommen werden, dann kann ein MzF doch gar nicht existieren
ohne den Verlust der sozialen Stabilität zu riskieren. Hier müssen
doch Heilmaßnahmen schon vor dem sozialen Umstieg greifen und vorgenommen
werden, zumindest parallel dazu zeitlich abgestimmt.
Antwort:
Die Patienten, die zu mir in die Beratung kommen sind immer sehr gut angezogen,
im Kleid oder Kostüm, und entsprechend geschminkt. Sie legen auch
Wert darauf in der Öffentlichkeit so gesehen zu werden.
Frage:
Sie sind aber auch in den Selbsthilfegruppen dafür bekannt, dass
Sie diese Erwartungshaltung haben. Ich habe heute bewußt Hose und
Pulli und die Ziegenlederjacke angezogen, um eben nicht diesem Bild zu
entsprechen. Ihre Mitarbeiterin hat übrigens heute auch Hose und
Puli an. Ich habe mich auch bewußt nicht geschminkt, obwohl die
Nadelepilation nach einem Jahr mit insgesamt 200 Behandlungsstunden noch
lange nicht abgeschlossen ist.
Das schlimmste Problem bei MzF ist doch der Bartschatten und der Zwang
zum sehr starken Schminken. Ich verstehe nicht, wieso bisher die Epilation
erst nach einer geschlechtsangleichenden Operation bezahlt wird. Damit
werden MzF-Transsexuelle doch geradezu in die OP gezwungen, weil sie als
Frau nicht mit Bart leben können. Wenn sich im Einzelfall bei der
schon laufenden Epilation noch herausstellen sollte, dass die Rolle nicht
lebbar ist, dann ist doch der einzige Schaden ein gut rasierter Mann.
Bei einer erfolgten OP, wenn die Entscheidung sich als falsch erweist,
führt dies aber zu einer lebenslangen Verstümmelung. Ist in
Ihren Behandlungsempfehlungen nicht die Reihenfolge vertauscht, nach dem
Motto: Echte TS wollen die OP und außerdem sind sie bereit die Leiden
des Bartes hinzunehmen bis sie alles durch haben?
Antwort:
Eigentlich haben Sie recht, sobald die Hormonbehandlung greift sollte
einer Epilation nichts im Wege stehen.
(das Gespräch ging über dieses Thema noch weiter und erreichte
später folgende Inhalte)
Frage:
Wenn Ihnen die Unterlagen, zur Beurteilung der Leistungspflicht vorgelegt
werden, unabhängig davon ob es sich um TS oder einen anderen Fall
handelt, dann besteht doch Ihre Aufgaben darin zu prüfen, ob die
Diagnose schlüssig gestellt ist, eine Indikation für eine Behandlung
vorliegt und die gewählte Behandlungsmethode allgemein anerkannt
ist?
Antwort:
Ja.
Frage:
Wenn Sie Zweifel an den Fähigkeiten des Diagnostikers haben, dann
müssen Sie doch bei ihm diese Zweifel ansprechen oder dies der Krankenkasse
mitteilen und empfehlen ein zusätzliches fachmedizinisches Gutachten
einzuholen? Der Patient darf in diese Zweifel doch nicht einfach hineingezogen
werden?
Antwort:
Im Prinzip stimmt das. Es kann aber doch sehr hilfreich sein, wenn ich
den Patienten einlade und ihm diese Situation erkläre, damit ihm
wirklich optimal geholfen wird.
Frage:
In so einem Fall müssen Sie aber doch dafür sorgen, dass sich
der Diagnostiker weiterbildet oder in Zukunft von solchen Fällen
die Finger läßt? Sonst könnte beim Patienten doch der
Eindruck entstehen: Wenn Transsexuelle nach bestimmten Spielregeln leben,
dann glaubt man ihnen, wenn nicht, dann wird behauptet sie seien nicht
transsexuell.
Antwort:
Das ist nicht so einfach, deshalb veröffentlichen wir ja Listen geeigneter
Ärzte und Psychiater. Wir schlagen in diesen Fällen ja auch
einen Gutachter vor, den der Patient aufsuchen soll.
Frage:
Dies ist aber doch, im Sinne der freien Arztwahl nur ein Vorschlag an
den sich der Patient nicht halten muss, wenn er selbst einen anderen geeigneten
Fachmann kennt.
Antwort:
Richtig, der MDK kann das Prinzip der freien Arztwahl nicht einschränken.
Er muss aber dafür sorgen, dass der vorgeschlagene Fachmann auch
wirklich zur Verfügung steht und das Gutachten erstellt.
Frage:
Es handelt sich doch dabei nicht um ein Gutachten, sondern um die Bestätigung
oder Revidierung der Diagnose?
Antwort:
Das ist im Prinzip doch ein Gutachten.
Frage:
Wenn Zweifel an der Reihenfolge oder der Art der gewählten Behandlung,
oder an der Qualität des Behandlers bestehen, dann gelten analog
die selben Aussagen?
Antwort:
Ja. Auch dann ist der MDK verpflichtet Alternativen aufzuzeigen, damit
dem Patienten geholfen werden kann.
Frage:
Wenn sie gegenüber einer Krankenkasse also nur ein begründete
Ablehnung schreiben und keine Alternativen aufzeigen, dann haben Sie nur
einen Teil Ihrer Pflichten erfüllt?
Antwort:
Genauso wäre dies. ...
(Das Gespräch ging noch weiter, gibt aber auch so einen Einblick
in Rechte und Pflichten des MDK, wie sie im Bereich Nordrhein gesehen
werden.)
Das nachfolgende Schreiben "Ablehnung der Kostenübernahme für
Mastektomie", vom Grenzschutzpräsidium West an den Antragsteller,
kam zu Stande, nachdem der zuständige leitende Arzt sich beim MDK-Nordrhein
"sachkundig" gemacht hat. Es erhebt die
Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen
der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung,
der Akademie für Sexualmedizin und
der Gesellschaft für Sexualwissenschaft
(veröffentlicht in Sexuologie 2 (IV) 1997 Seite 130-138)
quasie in den Stand einer Rechtsvorschrift, die buchstabengenau einzuhalten
ist. (Wir veröffentlichen es deshalb hier ohne Nennung von Namen
und Aktenzeichen. Siehe im Gegensatz dazu den Brief
der Bayerischen Versicherungskammer.)
Betr.: Antrag auf Kostenübernahme für eine Mastektomie
bei sexueller Identitätsstörung
Bezug:
1. HfVBGS vom 08.02.1997
2. Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen
3. Antrag vom xx.yy.zz
4. ÄD bei der BGSDIR IV - ...
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wird gem. Bezug 4) der beantragten
Kostenübernahme für die Mastektomie auf Heilfürsorgemittel
nicht zugestimmt.
Bevor überhaupt eine Kostenübernahme für operative Maßnahmen
entschieden werden kann, ist eine längerfristige qualifizierte psychotherapeutische
Begleitung (siehe Bezug 2. "Konsensuspapier") zu fordern, deren
Inhalt und Verlauf durch einen ausführlichen Bericht dokumentiert
sein muss. Adressen von qualifizierten Therapeuten waren Ihnen im Vorfeld
dieser Entscheidung vom Ärztlichen Dienst bei der BGSDIR zugeleitet
worden.
Ich bitte "......" von dieser Entscheidung in geeigneter Weise
in Kenntnis zu setzen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass in
eigenem Interesse die psychotherapeutische Begleitung angestrebt werden
möge.
gez. Dr. med. ...
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