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Zur
rechtlichen Situation transsexueller Menschen
Deutsche Rechtssprechung
Europäische Rechtssprechung / EU
Internationale Rechtssprechung
Grundsatzurteile (aktualisiert
25.06.2007)
Bei
juristischen Fragen müssen wir mehrere Bereiche unterscheiden:
1. Alle Fragen und Gesetze, die mit der
Namensänderung und der Änderung des Personenstandes zu tun haben
a) das Transsexuellengesetz
(TSG) sowie alle dazu ergangenen Urteile
des Bundesverfassungsgerichts.
In TSG § 4 "Gerichtliches Verfahren" heißt
es: (1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden,
... wir veröffentlichen deshalb hier auch Auszüge aus
b) Freiwillige
Gerichtsbarkeit (FGG) - Rechtspflegegesetz
(RPflG) - Kostenordnung
(KostO), mit einem einleitenden
Kommentar.
c) Bei
Verfahren nach dem TSG, und den damit verbundenen Gesetzen, tauchen
immer wieder Bezüge auf die Zivilprozeßordnung
auf. Die ZPO regelt den Bereich Prozeßkostenhilf und Prozeßkostenvorschuß.Vor
allem ist in der ZPO die Frage der Sachverständigen geregelt
und der Kosten dafür.Deshalb hier die nötigen Gesetzesauszüge
d) Helma
Alter hat u.a. das Grundgesetz
(GG) sowie das Personenstandsgesetz
(PstG) untersucht auf Bezüge zur Situation transidentischer Menschen.
Die relevanten Passagen sind in den beiden Texten aufgeführt mit einem
einführenden Vorwort der Autorin versehen.
e) Auf häufig
gestellte Fragen zur Antragsannahme, oder Ablehnung durch den
Richter, findet ihr hier einige Antworten.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass derzeit die Projektgruppe
"Geschlecht und Gesetz" die Vorlage für ein neues
Transgendergesetz (TrGG) ausarbeitet, das vor allem auch
die Belange von Intersexuellen/Zwittern in Fragen des Namens- und Personenstandsrechtes
berücksichtigt.
Über die Fortschritte der Projektgruppe sind informiert:
1. das Justizministerium
2. das Innenministerium
3. das Gesundheitsministerium
4. die Bundestagsfraktion Bündnis90/Die Grünen (auf deren
besondern Wunsch hin)
5. die Bundestagsfraktion der PDS, die beabsichtigt eine "große
Anfrage" an den Bundestag, zur Situation von Transgender und IS
im Frühherbst zu stellen und die derzeit auch einen Neuentwurf
zum TSG planen.
Dazu ein Aufsatz: 20
Jahre TSG
Wenn wir es in den nächsten Monaten nicht schaffen
... zu vermeiden, dann werden wieder Gesetze über uns gemacht, statt
mit uns! Viele nicht betroffene Menschen haben ein Gefühl dafür
bekommen, dass es Zeit wird, dass auch für uns der Art. 1 des Grundgesetzes
Gültigkeit haben muss:
Art. 1.
- Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
- Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
- Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt
und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
2. Alle Fragen,
die mit dem Recht auf körperliche Rehabilitation und Heilmaßnahmen
in Zusammenhang stehen.
In diesem Zusammenhang greifen die Reichsversicherungsordnung
(RVO) und die Sozialgesetzbücher
(SGB) im weitesten Sinne. (Leider ist dieser Teil noch eine sehr große
Baustelle, die noch nicht veröffentlicht werden kann. Wir hoffen
zumindest, in überschaubarer Zeit, eine Sammlung von Leitsätzen
aus Grundsatzurteilen an dieser Stelle anbieten zu können.)
Zu allen Fragen, die das Recht auf angemessene
Diagnose und Behandlung betreffen, also nicht in den Bereich
"Rechtsstreitigkeiten" gehören, verweisen wir auf die
"medizinische Seite".
Krankenkasse
muß die Behandlung
im Ausland bezahlen (DPA- Meldung).
3. Alle Fragen die mit der sozialen Rehabilitation
in Zusammenhang stehen
In diesem Zusammenhang greifen ebenfalls die Sozialgesetzbücher
(SGB), alle Fragen des Arbeitsrechtes
und der Arbeitsförderung, Gesetze
über die Gleichstellung von Mann
und Frau, Gesetze gegen Diskriminierung,
das Justizvollzugsgesetz und viele mehr.
(Ich erlaube mir an dieser Stelle Juristen aufzurufen hier sich eines
oder mehrerer Gebiet anzunehmen und uns zuzuarbeiten - Nachricht an
Helma Katrin).
4. Alle Fragen, die mit dem Familienrecht
in Zusammenhang stehen
Grundsätzliches finden wir natürlich zunächst im Grundgesetz
und dort speziell natürlich im
Art. 6 "Ehe, Familie und nichteheliche Kinder".
Alles weitere ist dann unter dem Begriff Familienrecht
zusammengefasst, das sich aber aus Teilen des Zivilrechtes, verankert
im Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB), dem Familiennamensrechtsgesetz (FamNamRG), dem Transsexuellengesetzt
(TSG), und vielen anderen Gesetzen und Verordnungen, dem Sozialrecht
(hier vor allem SGB VIII) und weiteren Sozialgesetzen sowie dem Steuerrecht,
zusammensetzt. Das zu erwartende Gesetz über die "Eingetragene
Paartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare" wird auch
dem Zivilrecht zugeordnet sein. (Auch für den Bereich Familienrecht
könnten wir dringend fachliche Hilfe brauchen - Nachricht an Helma
Katrin.)
Grundsatzurteile
Im Zusammenhang mit dem Problem der "Transsexualität"
gibt es drei verschiedene Problemkreise:
1. alle Probleme, die mit dem TSG und Verfahren
nach TSG zu tun haben
2. alle Fragen, die sich auf die Problematik
der Kostenübernahme von Behandlungen konzentrieren.
3. Fragen, die den
Bereich der sozialen Anerkennung oder Diskriminierung betreffen.
Die dgti ist bemüht hier konkrete Hilfe, auch durch Grundsatzurteile,
anzubieten. Leider fehlt es uns hier zum großen Teil an der Mitarbeit
und Unterstützung von Juristen, auch Studenten, zum anderen müssen
wir im Einzelfall auch berücksichtigen, dass die Lösung des
eigenen Problems Vorrang vor einer grundsätzlichen Entscheidung haben
muss. Niemand darf gezwunden werden zur Durchsetzung der Rechte anderer
an der Durchsetzung seiner persönlichen Rechte gehindert zu werden.
Europäische Rechtssprechung
Entschließung
des EU-Parlaments
Der Ergänzungsausweis den die dgti auf
Antrag an Transgender ausgibt, basiert rechtlich in erster Linie auf Punkt
9 dieser Entschließung. Die Ausstellung ist mit dem Bundesinnenministerium
insoweit abgesprochen, dass wir geltendes Recht in die Praxis umsetzen,
da weder die EU, noch die Bundesregierung in dieser Richtung bisher etwas
unternommen hat. Er wird bei Polizeikontrollen, Grenzübertritt, Post,
... anerkannt, natürlich immer in Verbindung mit dem bezogenen Personaldokument,
und kann auch für EU-Bürger, die nicht ihren ständigen
Aufenthalt in Deutschland haben, ausgestellt werden.Vor allem bei Grenzübertritt
in nicht EU-Länder hat er sich bewährt (auch nach der Namensänderung
oder Personenstandsänderung).
Kündigung
wegen beabsichtigter Geschlechtsumwandlung unzulässig.
Zu einem Urteil
des Europäischen Gerichtshofs
Zur rechtlichen
Situation Betroffener in England
Auszug einer Debatte aus dem englischen Unterhaus, der die aktuelle rechtliche
Situation transsexueller Menschen in England widerspiegelt.
Die Rede wurde am 2. Februar 1996 gehalten von Mr. Alex Carlile (Liberal
Democrat, Montgomery).
Internationale
Rechtssprechung
Der
FTM International Server hat auch eine Rubrik zur rechtlichen Situation
mit der Überschrift: Gender
and the Law eingerichtet.
Namensänderung
in der Türkei
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