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Zur rechtlichen Situation transsexueller Menschen

Deutsche Rechtssprechung
Europäische Rechtssprechung / EU
Internationale Rechtssprechung

Grundsatzurteile (aktualisiert 25.06.2007)

Bei juristischen Fragen müssen wir mehrere Bereiche unterscheiden:

1. Alle Fragen und Gesetze, die mit der Namensänderung und der Änderung des Personenstandes zu tun haben

a) das Transsexuellengesetz (TSG) sowie alle dazu ergangenen Urteile des Bundesverfassungsgerichts.
In TSG § 4 "Gerichtliches Verfahren" heißt es: (1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, ... wir veröffentlichen deshalb hier auch Auszüge aus

b) Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) - Rechtspflegegesetz (RPflG) - Kostenordnung (KostO), mit einem einleitenden Kommentar.

c) Bei Verfahren nach dem TSG, und den damit verbundenen Gesetzen, tauchen immer wieder Bezüge auf die Zivilprozeßordnung auf. Die ZPO regelt den Bereich Prozeßkostenhilf und Prozeßkostenvorschuß.Vor allem ist in der ZPO die Frage der Sachverständigen geregelt und der Kosten dafür.Deshalb hier die nötigen Gesetzesauszüge

d) Helma Alter hat u.a. das Grundgesetz (GG) sowie das Personenstandsgesetz (PstG) untersucht auf Bezüge zur Situation transidentischer Menschen. Die relevanten Passagen sind in den beiden Texten aufgeführt mit einem einführenden Vorwort der Autorin versehen.

e) Auf häufig gestellte Fragen zur Antragsannahme, oder Ablehnung durch den Richter, findet ihr hier einige Antworten.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass derzeit die Projektgruppe "Geschlecht und Gesetz" die Vorlage für ein neues Transgendergesetz (TrGG) ausarbeitet, das vor allem auch die Belange von Intersexuellen/Zwittern in Fragen des Namens- und Personenstandsrechtes berücksichtigt.

Über die Fortschritte der Projektgruppe sind informiert:
1. das Justizministerium
2. das Innenministerium
3. das Gesundheitsministerium
4. die Bundestagsfraktion Bündnis90/Die Grünen (auf deren besondern Wunsch hin)
5. die Bundestagsfraktion der PDS, die beabsichtigt eine "große Anfrage" an den Bundestag, zur Situation von Transgender und IS im Frühherbst zu stellen und die derzeit auch einen Neuentwurf zum TSG planen.

Dazu ein Aufsatz: 20 Jahre TSG

Wenn wir es in den nächsten Monaten nicht schaffen ... zu vermeiden, dann werden wieder Gesetze über uns gemacht, statt mit uns! Viele nicht betroffene Menschen haben ein Gefühl dafür bekommen, dass es Zeit wird, dass auch für uns der Art. 1 des Grundgesetzes Gültigkeit haben muss:

Art. 1.

  1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
  2. Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
  3. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

2. Alle Fragen, die mit dem Recht auf körperliche Rehabilitation und Heilmaßnahmen in Zusammenhang stehen.

In diesem Zusammenhang greifen die Reichsversicherungsordnung (RVO) und die Sozialgesetzbücher (SGB) im weitesten Sinne. (Leider ist dieser Teil noch eine sehr große Baustelle, die noch nicht veröffentlicht werden kann. Wir hoffen zumindest, in überschaubarer Zeit, eine Sammlung von Leitsätzen aus Grundsatzurteilen an dieser Stelle anbieten zu können.)

Zu allen Fragen, die das Recht auf angemessene Diagnose und Behandlung betreffen, also nicht in den Bereich "Rechtsstreitigkeiten" gehören, verweisen wir auf die "medizinische Seite".

Krankenkasse muß die Behandlung im Ausland bezahlen (DPA- Meldung).

3. Alle Fragen die mit der sozialen Rehabilitation in Zusammenhang stehen

In diesem Zusammenhang greifen ebenfalls die Sozialgesetzbücher (SGB), alle Fragen des Arbeitsrechtes und der Arbeitsförderung, Gesetze über die Gleichstellung von Mann und Frau, Gesetze gegen Diskriminierung, das Justizvollzugsgesetz und viele mehr. (Ich erlaube mir an dieser Stelle Juristen aufzurufen hier sich eines oder mehrerer Gebiet anzunehmen und uns zuzuarbeiten - Nachricht an Helma Katrin).

 

4. Alle Fragen, die mit dem Familienrecht in Zusammenhang stehen

Grundsätzliches finden wir natürlich zunächst im Grundgesetz und dort speziell natürlich im Art. 6 "Ehe, Familie und nichteheliche Kinder". Alles weitere ist dann unter dem Begriff Familienrecht zusammengefasst, das sich aber aus Teilen des Zivilrechtes, verankert im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Familiennamensrechtsgesetz (FamNamRG), dem Transsexuellengesetzt (TSG), und vielen anderen Gesetzen und Verordnungen, dem Sozialrecht (hier vor allem SGB VIII) und weiteren Sozialgesetzen sowie dem Steuerrecht, zusammensetzt. Das zu erwartende Gesetz über die "Eingetragene Paartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare" wird auch dem Zivilrecht zugeordnet sein. (Auch für den Bereich Familienrecht könnten wir dringend fachliche Hilfe brauchen - Nachricht an Helma Katrin.)

Grundsatzurteile

Im Zusammenhang mit dem Problem der "Transsexualität" gibt es drei verschiedene Problemkreise:

1. alle Probleme, die mit dem TSG und Verfahren nach TSG zu tun haben
2. alle Fragen, die sich auf die Problematik der Kostenübernahme von Behandlungen konzentrieren.
3. Fragen, die den Bereich der sozialen Anerkennung oder Diskriminierung betreffen.

Die dgti ist bemüht hier konkrete Hilfe, auch durch Grundsatzurteile, anzubieten. Leider fehlt es uns hier zum großen Teil an der Mitarbeit und Unterstützung von Juristen, auch Studenten, zum anderen müssen wir im Einzelfall auch berücksichtigen, dass die Lösung des eigenen Problems Vorrang vor einer grundsätzlichen Entscheidung haben muss. Niemand darf gezwunden werden zur Durchsetzung der Rechte anderer an der Durchsetzung seiner persönlichen Rechte gehindert zu werden.

 

Europäische Rechtssprechung

Entschließung des EU-Parlaments

Der Ergänzungsausweis den die dgti auf Antrag an Transgender ausgibt, basiert rechtlich in erster Linie auf Punkt 9 dieser Entschließung. Die Ausstellung ist mit dem Bundesinnenministerium insoweit abgesprochen, dass wir geltendes Recht in die Praxis umsetzen, da weder die EU, noch die Bundesregierung in dieser Richtung bisher etwas unternommen hat. Er wird bei Polizeikontrollen, Grenzübertritt, Post, ... anerkannt, natürlich immer in Verbindung mit dem bezogenen Personaldokument, und kann auch für EU-Bürger, die nicht ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, ausgestellt werden.Vor allem bei Grenzübertritt in nicht EU-Länder hat er sich bewährt (auch nach der Namensänderung oder Personenstandsänderung).

Kündigung wegen beabsichtigter Geschlechtsumwandlung unzulässig.
Zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Zur rechtlichen Situation Betroffener in England
Auszug einer Debatte aus dem englischen Unterhaus, der die aktuelle rechtliche Situation transsexueller Menschen in England widerspiegelt.
Die Rede wurde am 2. Februar 1996 gehalten von Mr. Alex Carlile (Liberal Democrat, Montgomery).

 

Internationale Rechtssprechung

Der FTM International Server hat auch eine Rubrik zur rechtlichen Situation mit der Überschrift: Gender and the Law eingerichtet.

Namensänderung in der Türkei

 

 

 

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