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Antwort der
Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abg. Christina Schenk und der Fraktion der
PDS
BT-Drs. 14/5425
betr.: Intersexualität
im Spannungsfeld zwischen tatsächlicher Existenz
und rechtlicher Unmöglichkeit
Vorwort
Nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung entspricht die Auffassung,
wonach die Bipolarität oder Zweigeschlechtlichkeit des Menschen als Mann
und Frau keine "natürliche und unumstößliche Wahrheit" sei, nicht der
herrschenden Auffassung in der Sexualwissenschaft. Die hier zitierten
Literaturstellen geben eine Minderheitsmeinung wieder. Entgegen der hier
vorgetragenen Auffassung ist in der ganz überwiegenden Zahl aller Menschen
anatomisch, gonadal, hormonell und chromosomal, darüber hinaus aber auch
funktionell eine eindeutige Unterscheidung des männlichen vom weiblichen
Geschlecht möglich. Von diesem Grundsatz aus muss Intersexualität als
eine Abweichung von der Norm betrachtet werden, unter der die Betroffenen
schon wegen ihres Andersseins leiden, die in der Regel eine normale Funktion
in den Bereichen Sexualität und Fortpflanzung ausschließt und somit als
krankhafte Störung anzusehen ist. Nach den vorliegenden Informationen
tauchen in der psychiatrischen, psychotherapeutischen und sexualmedizinischen
Behandlung sowie psychologischen Beratung nur in sehr geringer Zahl erwachsene
Intersexuelle auf. Studien über Art, Umfang und Dauer solcher Behandlungen
sind der Bundesregierung nicht bekannt. Aus psychiatrischer und sexualmedizinischer
Sicht ist die Vereindeutigung des Geschlechts bei Säuglingen und Kleinkindern
jedenfalls empfehlenswert, um eine ungestörte psychische Identitätsentwicklung
zu ermöglichen. Auf Grund der primär abweichenden körperlichen Verhältnisse
besteht bei dieser Personengruppe ein fundamentaler Unterschied zu dem
angeführten Beispiel der Verstümmelung gesunder Genitalien in einigen
Kulturen Afrikas.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Behandlung von Intersexuellen
denselben Voraussetzungen wie alle therapeutischen Maßnahmen unterliegen.
So muss die medizinische Notwendigkeit ebenso vorliegen wie die rechtlich
wirksame Einwilligung nach umfassender Aufklärung (informed consent).
Die Diagnose, Behandlung und Rehabilitation muss nach den Regeln der ärztlichen
Kunst erfolgen. Therapeutische Maßnahmen müssen sich immer am Einzelfall
orientieren. Dabei ist die Auswirkung einer Behandlung oder des Unterlassens
einer Behandlung auf die psychische Gesundheit ein wesentliches Kriterium
für die Entscheidungsfindung sowohl für die behandelnden Personen als
auch für die Betroffenen selbst und die Eltern, die gegebenenfalls für
ihre Kinder die Entscheidung treffen müssen. Über das Erfordernis, Leitlinien
für die Behandlung von Intersexuellen zu erarbeiten kann die Bundesregierung
zur Zeit keine Auskunft erteilen. Dieses sollte von den Fachgesellschaften
und der Bundesärztekammer unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden
Informationen über Intersexualität und ihre Behandlung geprüft werden.
A Grundsätzliches und
statistische Fragen
Frage 1:
Wie viele Kinder werden jährlich in Deutschland geboren, die als intersexuell
klassifiziert werden können? (Angaben bitte in absoluten Zahlen und in
Prozent)
Antwort:
Nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung ist Intersexualität keine medizinische
Diagnose, sondern eine zusammenfassende Bezeichnung für sehr unterschiedliche
klinische Phänomene mit unterschiedlichen biologischen Ursachen (Abweichungen
der Geschlechtschromosomen; genetisch oder medikamentös bedingte hormonelle
Entwicklungsstörungen, die nicht geschlechtschromosomal bedingt sind;
Unfälle). Teilweise betrifft die Störung nicht nur die Entwicklung und
Differenzierung der Genitalien, sondern auch andere. Genaue epidemiologische
Daten über intersexuelle Kinder und Erwachsene in Deutschland existieren
zur Zeit nicht, es gibt lediglich Schätzungen. Das Fehlbildungsmonitoring
Sachsen-Anhalt gibt eine Größenordnung von 0,5 bis 1 je 1000 Kinder an.
Die größte Gruppe umfasst die Mädchen mit einem Adrenogenitalen Syndrom
(AGS, im englischen Sprachgebrauch CAH für Congential Adrenal Hyperplasia)
mit einer Inzidenz von ca. 1:4000 bis 1:9000 Geburten.
Eine ausführliche Datenanalyse zu Genitalfehlbildungen und so auch zu
Fehlbildungen der äußeren Genitale können der Pilotstudie des Fehlbildungsmonitoring
Sachsen-Anhalt "Prävalenz genitaler Fehlbildungen. Datenbasis-Auswertung-Ursachenhypothesen"
entnommen werden, die eine ausführliche Analyse aller verfügbaren Datenquellen
zu dieser Problematik in Deutschland und Europa enthält.
Im Rahmen der Krankenhausdiagnosestatistik des Statistischen Bundesamtes
werden Angaben zur Intersexualität noch nicht erfasst. Das Statistische
Bundesamt wird voraussichtlich ab 2002 die Krankenhausdiagnosestatistik
auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten ICD
10 führen. Dem Begriff "Intersexualität" können dann nach der ICD 10 folgende
Diagnosen zugeordnet werden:
E 25 = Adrenogenitale Störungen
E 34.5 = Androgenresistenz-Syndrom
E 28 = Ovarielle Dysfunktion
E 29 = Testikuläre Dysfunktion
Q 96 = Turner Syndrom
Q 97 = Anomalien der Genosomen bei weiblichem Phänotyp
Q 98 = Anomalien der Genosomen bei männlichem Phänotyp
Seit September 2000 wird im Rahmen der "Erhebung für seltene pädiatrische
Erkrankungen in Deutschland" (ESPED) durch die Klinik für Kinder und Jugendmedizin
der Universität Kiel eine Studie zur Häufigkeit stationärer Aufenthalte
von Kindern bei Intersexualität, zum diagnosti-schen und therapeutischen
Vorgehen sowie zur Geschlechtszuweisung durchgeführt mit dem Ziel, die
Entwicklung von Leitlinien zu ermöglichen. Erste Studienergebnisse werden
nach der Auswertung der Daten von 100 Kindern mit Intersexualität vorgelegt.
Frage 2:
Wie viele Säuglinge und Kinder werden pro Jahr nach der Diagnose der Intersexualität
geschlechtszuweisenden Maßnahmen unterworfen?
Antwort:
Nach Kenntnis der Bundesregierung existieren über die Zahl der Kinder,
an denen geschlechtzuweisende Maßnahmen in Form einer hormonellen und/oder
chirurgischen Behandlung erfolgen, keine genauen Daten. Bei der größten
Gruppe der Intersex-Syndrome, dem Adrenogenitalen Syndrom (AGS), werden
etwa die Hälfte der nach dem chromosomalen Geschlecht weiblichen Kinder
nur mit Hormonen (Cortison und Östrogenen) und die andere Hälfte zusätzlich
mit chirurgischen Eingriffen behandelt.
Frage 3:
Wie lange befinden sich Intersexuelle durchschnittlich in medizinischer
und/oder psychologischer bzw. psychothera-peutischer Behandlung?
Antwort:
Nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung befinden sich intersexuelle
Kinder mit hormonellen Störungen häufig über die ganze Kindheit und Jugend
in einer medizinischen Behandlung. Solche mit rein operativ zu behandelnden
Fehlbildungen werden zumeist nach einer oder mehreren Operationen noch
über längere Zeit, etwa 2-3 Jahre, medizinisch weiterbetreut (nicht nur
durch Pädiater, sondern auch durch Urologen oder Gynäkologen). Das Angebot
einer regelmäßigen, schon früh (also vor der Entscheidungsfindung) einsetzenden
psychologisch-psychotherapeutische Begleitung und Behandlung der Kinder
wie der Eltern existiert derzeit nicht, sondern erfolgt z.Zt. nur bei
Bedarf.
Frage 4:
Ist der Bundesregierung bekannt, dass eine Vielzahl von Intersexuellen
im Erwachsenenalter die an ihnen vorgenommenen Eingriffe kritisiert? Wenn
ja, wie bewertet sie das? Welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Antwort:
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass eine Vielzahl von Intersexuellen
im Erwachsenen-alter die an ihnen vorgenommenen Eingriffe kritisiert.
Frage 5:
Gehört Intersexualität zu den "Abweichungen" bzw. "Krankheiten", die bei
der pränatalen Diagnostik in ihrer derzeiti-gen Form festgestellt bzw.
ausgeschlossen werden?
Antwort:
Intersexualität zählt nicht zu den Krankheiten, die bei der Pränataldiagnostik
routinemäßig ermittelt werden. Einzelne Formen der Intersexualität können
auch schon pränatal - durch genetische und hormonelle Untersuchungen -
diagnostiziert werden. Dies erfolgt jedoch z.Zt. nur bei einem begründeten
Verdacht, z.B. wenn es in der Familie andere Menschen mit einem erblichen
Intersex-Syndrom (z.B. AGS) gibt oder sich in der pränatalen Ultraschalluntersuchung
ein entsprechender Hinweis findet.
Frage 6:
Werden mit Bundesmitteln Forschungen zu Ursachen und zur Bekämpfung von
Intersexualität gefördert?
Wenn ja, an welche Institutionen und Einrichtungen wurden diese in welcher
Höhe vergeben?
Antwort:
Im Rahmen des Gesundheitsforschungsprogramms "Gesundheitsforschung für
den Menschen" der Bundesregierung werden gegenwärtig keine Untersuchungen
zu Ursachen der Intersexualität gefördert.
B Zur Geschichte
Frage 7:
Seit wann werden in Deutschland geschlechtszuweisende Maßnahmen an Säuglingen,
Kleinkindern und Minderjäh-rigen vorgenommen?
Antwort:
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden aufgrund der operativen und hormonellen
Therapiemöglichkeiten geschlechtszuweisende Behandlungen an Kindern und
Minderjährigen in Deutschland in nennenswertem Umfang erst ab den 50er
Jahren durchgeführt, wobei einzelne Fallberichte auch zu Eingriffen in
früherer Zeit vorliegen.
Frage 8:
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Umgang mit Intersexuellen
unter dem nationalsozialistischen Regime und seine Beteiligung an den
methodischen Entwicklungen chirurgischer und hormoneller Eingriffe zum
Zwecke einer Änderung des Geschlechtskörpers?
Antwort:
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Frage 9:
Ist der Bundesregierung bekannt, ob es in Deutschland seit der Durchführung
geschlechtszuweisender Maßnahmen an nicht Zustimmungsfähigen Schadensersatzforderungen
gegenüber den beteiligten MedizinerInnen aufgrund geschlechtlicher Fehlzuweisungen
gegeben hat?
Wenn ja, wie wurde in den entsprechenden Fällen entschieden?
Antwort:
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse von derartigen Schadensersatzforderungen.
Frage 10:
Ist die Bundesregierung bereit, Mittel zur Entschädigung Intersexueller,
die Opfer der medizinischen Geschlechtszuweisung geworden sind, zur Verfügung
zu stellen?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Die Bundesregierung plant keine Entschädigung Intersexueller, da ein staatliches
Handeln, das Anknüpfungspunkt für eine Entschädigung durch den Staat sein
könnte, nicht gegeben ist.
C Zur Situation Intersexueller
Frage 11:
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Intersexualität dem am
1. November 2000 durch das Bundeskabinett unterzeichneten 12. Zusatzprotokoll
zur Europäischen Menschenrechtskonvention, das ein allgemeines Diskriminierungsverbot
enthält, unterfällt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung von Intersexuellen
hält die Bundesregierung für erforderlich?
Antwort:
Artikel 1 des 12. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, das am 4. November 2000 zur Zeichnung aufgelegt wurde
und noch nicht in Kraft getreten ist, enthält ein allgemeines Verbot,
bei Inanspruchnahme von auf einem Gesetz beruhenden Rechten oder durch
Behörden diskriminiert zu werden, und zwar unabhängig von den dort beispielhaft
aufgeführten Diskriminierungsgründen.
Auch eine Diskriminierung in Bezug auf gesetzliche Rechte oder durch
Behörden wegen Intersexualität unterfiele dieser Vorschrift. Nicht jede
Ungleichbehandlung ist jedoch als Diskriminierung anzusehen. Dies ist
vielmehr nur dann der Fall, wenn es dafür keine "objektive und vernünftige
Rechtfertigung" gibt. Dabei wird den Vertragsstaaten ein Ermessensspielraum
eingeräumt bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang Unterschiede
bei ansonsten ähnlichen Sachverhalten gerechtfertigt sind (Erläuternder
Bericht zum 12. Protokoll, Tz. 18). Zudem begründet Artikel 1 des 12.
Protokolls in erster Linie nur ein Abwehrrecht gegen Diskriminierungen
durch den Staat, nicht aber eine grundsätzliche Verpflichtung, Maßnahmen
zu treffen, um diskriminierende Handlungen durch Privatpersonen zu verhindern
oder auszugleichen (Erläuternder Bericht, Textziffer 25 f.).
Vor diesem Hintergrund stellen die in der Anfrage geschilderten Vorgänge
nach Einschätzung der Bundesregierung keine Verletzung der in Artikel
1 des 12. Protokolls vorgesehenen Rechte dar.
Frage 12.
Welche Selbsthilfegruppen und Interessenvertretungen für Intersexuelle
sind der Bundesregierung bekannt?
Antwort:
Bekannt ist die Transidentitas e.V., Offenbach. Es handelt sich dabei
um einen gemeinnützigen, bundesweit tätigen Verein, der Menschen mit abweichender
Geschlechtsidentität die Möglichkeit einer virtuellen Beratung per E-Mail
zu allen psychischen und medizinischen Problemen der Transidentität bietet.
Nach eigenen Angaben (1998/99) ist der Bundesverband Mitglied des Deutschen
Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und hat 200 Mitglieder. (Anmerkung
der dgti: Seit Jan. 2001 befindet sich Transidentitas e.V. in Liquidation
und existiert praktisch nicht mehr - der Leser möge dies bitte nur
als Information und nicht als Wertung verstehen.)
Auf Länderebene soll es sieben Organisationen geben, die jedoch nicht
Mitglied des Bundesverbandes sind. Auf Ortsebene gibt es 45 Vereine, Selbsthilfekontaktstellen
und -gruppen, die sich mit Fragen der Intersexualität befassen.
Bekannt ist des Weiteren die Deutsche Gesellschaft für Transidentität
und Intersexualität e.V. (dgti), mit Sitz in Köln-Godorf, ist ebenfalls
bundesweit tätig und berät Betroffene sowie deren Angehörige.
Darüber hinaus gibt es eine Reihe von örtlichen/regionalen Gruppen und
Ansprechpartnern, die der Bundesregierung jedoch naturgemäß im einzelnen
nicht bekannt sind.
Frage 13:
Welche Unterstützung erfahren intersexuelle und ihre Infrastruktur derzeit
aus Bundesmitteln?
Antwort:
Aus Bundesmitteln werden derzeit keine bundesweit tätigen Selbsthilfeeinrichtungen
gefördert, die sich mit der Beratung von Menschen mit abweichender Geschlechtsidentität
(Transsexuelle, Transvestiten und Intersexuelle) befassen.
Frage 14.
Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für erforderlich, um den Aufbau
einer bundesweiten Infrastruktur für erwachsene intersexuelle Menschen
zu unterstützen?
Antwort:
Der Bundesregierung liegen keine hinreichenden Erkenntnisse über die Lebenssituation
erwachsener intersexueller Menschen vor, um die Erforderlichkeit eventueller
Maßnahmen für den Aufbau einer bundesweiten Infrastruktur beurteilen zu
können. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass Länder und Kommunen vorrangig
zuständig sind, bedarfsgerechte soziale Strukturen zur Verfügung zu stellen,
zu denen auch professionelle und zielgruppenorientierte Beratungsangebote
gehören.
Frage 15:
Was kann und will die Bundesregierung unternehmen, um die Einrichtung
außerklinischer Kontaktzentren mit einem psychologischen Beratungsangebot
für Intersexuelle zu fördern, welche die von Fachleuten und Interessensverbänden
für wesentlich erachtete Kontaktaufnahme von Eltern und intersexuellen
Kindern mit anderen Menschen in der gleichen Situation und die psychologische
Beratung aller Beteiligten ermöglichen würde?
Antwort:
Familien oder einzelne Familienmitglieder können in der Bundesrepublik
Deutschland in unterschiedlichen Problem- und Lebenslagen auf ein qualifiziertes
Beratungsnetz zurückgreifen. Die Träger dieser familienorientierten Beratungsangebote
sind im Deutschen Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung
(DAK) zusammengeschlossen. Die Einrichtung und Förderung einzelner Beratungsstellen
liegt in der Zuständigkeit von Ländern und Kommunen. Die Bundesregierung
fördert einen Beratungsführer, der ein aktuelles Verzeichnis der ambulanten
psychosozialen Beratungsstellen in der Bundesrepublik Deutschland enthält.
Herausgegeben wird der Beratungsführer von der Deutschen Arbeitsgemeinschaft
für Jugend- und Eheberatung, München. Darüber hinaus ist es Aufgabe des
Bundes, zentrale Beratungsträger und die länderübergreifende Qualifizierung
der Beratungsträger und Multiplikatoren (Fachkräfte) zu fördern, um gleichmäßige
Standards zu erhalten. Intersexualität ist dabei z.B. Thema in Weiterbildungsangeboten
für die Sexualberatung.
Frage 16:
Ist die Bundesregierung bereit, eine bundeseinheitliche Handreichung zum
Schutz intersexueller Minderjähriger, ähnlich der vom Bundesministerium
der Justiz herausgegebenen Bundeseinheitlichen Handreichung zum Schutz
kindlicher (Opfer-)Zeugen im Strafverfahren zu erstellen, die MedizinerInnen,
sozialen Diensten und auch Eltern als Information und Leitfaden dienen
kann?
Wenn ja, wann und in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Richtlinien bzw. Empfehlungen für den Umgang mit Patienten mit Intersex-Syndromen
- wie beispielsweise die von Beier et al. (2001) entwickelte - existieren
bereits. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antwort zur Frage 22 verwiesen.
Handreichungen des Bundes erscheinen nicht sinnvoll. Im Gegensatz zum
Problem des Schutzes kindlicher (Opfer-) Zeugen im Strafverfahren stellt
sich die zentrale Frage, ob eine und welche ärztliche Behandlung zum Wohle
des intersexuellen Kindes ist, vor allem als medizinisches und privatrechtliches
Problem dar.
Frage 17:
Welche Schritte kann und will die Bundesregierung hin zu einer breiten,
allgemein zugänglichen und akzeptanzfördernden Aufklärung über die Existenz
intersexueller Menschen unternehmen?
Antwort:
Der Bundesregierung liegen keine hinreichenden Erkenntnisse über die Lebenssituation
intersexueller Menschen vor. Es ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht möglich, zu beurteilen, ob und inwieweit entsprechende Aufklärungsmaßnahmen
geeignet und erforderlich sind.
Frage 18:
Sieht die Bundesregierung Forschungsbedarf zur Evaluation der sozialen,
rechtlichen, medizinischen und wissenschaftlichen Situation intersexueller
Menschen in Deutschland, angeleitet von dem Ziel, diese Situation zu verbessern?
Wenn ja, wird sie die für diese Forschung erforderlichen Mittel zur Verfügung
stellen?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist ein Grundbedürfnis
aller Menschen. Die Bundesregierung trägt diesem Bedürfnis mit ihrem neuen
Gesundheitsforschungsprogramm sowie in ihren Beiträgen zur Finanzierung
der Wissenschaftsorganisationen Rechnung. Qualifizierte Anträge zur Erforschung
der Ursachen der Intersexualität können jederzeit von der von Bund und
Ländern gemeinsam geförderten "Deutschen Forschungsgemeinschaft" entgegengenommen
werden. Über die Förderung wird auf der Basis des Urteils ausgewiesener,
unabhängiger Experten entschieden.
D. Zur medizinischen Praxis
Frage 19:
Sind der Bundesregierung die grundlegenden Erwägungen zur standardisierten
Einführung medizinischer Interventionen an intersexuell Geborenen in den
50er und 60er Jahren in der Bundesrepublik bekannt?
Wenn ja, wie bewertet sie diese?
Antwort:
Nach Kenntnis der Bundesregierung existieren in Deutschland keine verbindlichen
Richtlinien (Standards of Care) für die Behandlung von Menschen mit Intersex-Syndromen.
Allerdings orientierte man sich häufig an den von Money und anderen in
den USA seit den 60er Jahren entwickelten Richtlinien zur "optimalen Geschlechtszuschreibung"
(vgl. Beier et al. 2001). Diese sehen u.a. vor:
- eine möglichst umfassend und schnell durchgeführte Diagnostik der
zugrundeliegenden Störung,
- eine möglichst frühzeitige (spätestens bis zum 18. Lebensmonat) Festlegung
der Geschlechtszugehörigkeit, die konsequent durchgehalten werden soll,
- eine möglichst frühzeitige operative Korrektur des ambivalenten Genitals
entsprechend der getroffenen Geschlechtszuordnung, um so Kind, Eltern
und sozialer Umwelt Eindeutigkeit zu vermitteln und die Geschlechtsidentitätsentwicklung
nicht zu gefährden. Dabei ist auch das spätere sexuell-funktionelle
Operationsergebnis zu berücksichtigen.
- eine frühzeitige operative Entfernung der männlichen Gonaden, sofern
sie der gewählten Geschlechtszuschreibung widersprechen (u.a. um eine
etwaige Maskulinisierung in der Pubertät bei einem als Mädchen aufgezogenen
Individuum zu verhindern),
- eine im Pubertätsalter einsetzende Behandlung mit denjenigen Sexualhormonen,
die der gewählten Geschlechtszuschreibung entsprechen.
Da die plastisch-chirurgische Rekonstruktion eines sog. Neo-Penis erheblich
schwieriger ist als die einer sog. Neo-Vagina, ist es - insbesondere in
früheren Jahren - aus medizinisch-technischen Gründen häufiger zu einer
Geschlechtzuweisung zum weiblichen Geschlecht gekommen.
Frage 20:
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass standardisiert durchgeführte
medizinische Eingriffe an nicht Einwilligungsfähigen zur Geschlechtsfestlegung
oder Geschlechtsveränderung der vorhergehenden theoretischen Fundierung
inklusive einer Untersuchung der Langzeitfolgen bedurft hätten?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung sind, abgesehen von diesen
genannten groben Richtlinien, die jeweiligen Eingriffe bei Patienten mit
Intersex-Syndromen generell wenig standardisiert. Eine theoretische Fundierung
der genannten Behandlungen hat durchaus stattgefunden und ist auch in
die genannten Richtlinien eingeflossen. Die Sektion Pädiatrischer Endokrinologen
der Deutschen Gesellschaft für Endokrinologie hat mit Vertretern der Selbsthilfe
ab dem 1. Januar 2000 ein Qualitätssicherungsprojekt zu dem Adrenogenitalen
Syndrom bundesweit an 20 Kliniken initiiert.
Frage 21:
Teilt die Bundesregierung die in der Medizin vorherrschende Auffassung,
dass die als intersexuell bezeichneten Menschen krank sind?
Wenn ja, wie begründet sie diese?
Antwort:
Nach den Angaben der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung ist Intersexualität
ein Syndrom. Wenn ein intersexuelles Genitale das einzige Symptom der
zugrundeliegenden Ursache ist, kann man dies als eine Abweichung oder
Variation bezeichnen. Intersex-Zeichen können aber auch mit anderen körperlichen
Problemen (z.B. mit Cortisolmangel und Salzverlust) in direktem Zusammenhang
stehen, und insofern als Symptom einer "Krankheit" oder Störung aufgefasst
werden. Darüber hinaus kann das subjektive Leiden des Kindes bzw. Eltern
an dem uneindeutigen Genitale Formen annehmen, die den Begriff "Störung"
oder "Krankheit" rechtfertigen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass
solches Leiden immer von den jeweiligen sozialen und kulturellen Reaktionen
und Bedingungen abhängt. In diesem Zusammenhang sei z.B. an den deutliche
Wandel bei der Beurteilung von und der Einstellung gegenüber Homosexualität
in den letzten 50 bis 100 Jahren erinnert. Diese Einschätzung wird von
der Bundesregierung geteilt.
Frage 22:
Teilt die Bundesregierung die in der Medizin vorherrschende Auffassung,
dass die Vereindeutigung des Geschlechts bei Säuglingen und Kleinkindern
notwendig ist?
Wenn ja, wie begründet sie diese Auffassung?
Wenn nein, hält sie ein generelles Verbot von geschlechtszuweisenden Operationen
an nicht Einwilligungsfähigen für geboten?
Antwort:
Die Bundesregierung hat nicht die Aufgabe in die Diskussion um fachliche
Fragen von Diagnostik und Therapie in der Medizin einzugreifen.
Nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung besteht eine relativ weitgehende
Übereinstimmung darüber, dass eine frühe eindeutige Festlegung des Geschlechts
die Entwicklung einer stabilen Geschlechtsidentität erleichtert. Eine
stabile Geschlechtsidentität ist für die allgemeine psychische Entwicklung
und Identitätsbildung wichtig und hilfreich. Zwar ist das, was in einer
bestimmten Kultur als männlich und weiblich gilt, historischen Veränderungen
unterworfen, dennoch erscheint die nicht nur in westlichen Kulturen vorherrschende
Einteilung in zwei Geschlechter ein weitverbreitetes und starkes Bedürfnis
und eine wirkmächtige soziale Realität darzustellen.
Um der in den letzten Jahren laut gewordenen und z.T. berechtigten Kritik
an der bisherigen Praxis Rechnung zu tragen, wurden in den letzten Jahren
in den USA (z.B. von Diamond und Sigmundson, 1997b) und auch hierzulande
andere Richtlinien bzw. Empfehlungen für den Umgang mit Patienten mit
Intersex-Syndromen entwickelt. Beier et al. (2001) haben z.B. folgendes
Vorgehen vorgeschlagen:
- Schnellstmögliche und umfangreiche Diagnostik in einem spezialisierten
Zentrum, wobei Sicherheit vor Schnelligkeit gehen soll (nach dem Motto
nihil nocere).
- Vollständige, verständliche und wiederholte Information der Eltern
über das Intersex-Syndrom des Kindes von Beginn an, Abstimmung aller
Entscheidungen mit den Eltern, gerade auch, wenn noch kein Geschlechtsfestlegung
möglich ist.
- Die intersexuelle Symptomatik soll als eine Abweichung bzw. Störung
der Genitaldifferenzierung und nicht als eine Monstrosität dargestellt
werden.
- Es sollen auch den Eltern die verschiedenen Faktoren, die die Geschlechtszugehörigkeit
beeinflussen, erläutert werden.
- Eine einmal getroffene Entscheidung sollte in der Erziehung konsistent
durchgehalten werden. Bei unsicheren Entscheidungen sollten jedoch möglichst
geschlechtsneutrale Namen gewählt werden und es sollte auf Verhalten
des Kindes geachtet werden, die von der gewählten Zuschreibung abweichen.
- Angebot einer kontinuierlichen sexualmedizinischen (und -psychologischen)
Beratung und Begleitung bis ins Erwachsenenalter, in professioneller
Offenheit und Zurückhaltung.
- Strikte Beachtung der Individualität und Integrität des Kindes/Jugendlichen
- Falls der Patient später, z.B. in der Pubertät, einen Geschlechtswechsel
wünscht, sollte in jedem Fall ein Alltagstest (wie auch bei der Behandlung
von transsexueller Patienten) erfolgen.
- Verpflichtung zur Nachuntersuchung von Patienten mit Intersex-Syndromen
bis in Erwachsenenalter (falls diese damit einverstanden sind).
Maßgebliches Kriterium für die Bundesregierung ist das Wohl des Kindes.
Wenn die Vereindeutigung des Geschlechtes im Einzelfall dem Wohl des Kindes
dient, muss sie durchgeführt werden; wenn sie dem Wohl des Kindes abträglich
ist, muss sie unterbleiben. Die Weiterentwicklung und Verbesserung der
Behandlungsmöglichkeiten von Intersexuellen in diesem Sinn wird befürwortet.
Frage 23:
Wie stellt sich die Bundesregierung zu der Kritik an medizinischen Eingriffen
an intersexuellen Minderjährigen, die diese Eingriffe als Folter bezeichnet,
und die Forderung, deren Durchführung zu unterlassen?
Antwort:
Die Bundesregierung sieht keinerlei Anhaltspunkte die medizinischen Eingriffe
an intersexuellen Minderjährigen als Folter als einem bewussten Zufügen
von erheblichen Schmerzen zur Erzwingung eines Handelns, Unterlassens
oder Duldens zu werten. Die Bundesregierung hält es auch im Interesse
einer notwendigen sachlichen und fachkompetenten Debatte um die Behandlung
von Intersexuellen für wenig hilfreich solche Vergleiche anzustellen.
Frage 24:
Worin besteht nach Ansicht der Bundesregierung der Unterschied zwischen
genitalverstümmelnden Maßnahmen, wie sie in einigen Kulturen Afrikas praktiziert
werden, und den ebenfalls genitalverstümmelnden Maßnahmen, wie sie im
Rahmen der Geschlechtszuweisung Intersexueller vorgenommen werden?
Antwort:
Nach Auffassung der Bundesregierung gibt es grundsätzliche und wesentliche
Unterschiede zwischen den sog. Beschneidungen und den Behandlungen Intersexueller.
Die genitalverstümmelnden Maßnahmen, wie sie in einigen Kulturen Afrikas
an Mädchen und Frauen praktiziert werden, werden von Ethnie zu Ethnie
unterschiedlich begründet. Die Begründungen richten sich jedoch nie auf
und die Eingriffe bezwecken nie konkrete medizinisch-therapeutische Eingriffe.
Diese Maßnahmen führen zum Verlust bzw. zu einer deutlichen Einschränkung
der sexuellen Erlebnisfähigkeit und haben z.T. auch diesen Zweck. Sie
sind nach deutschem Recht als schwere Körperverletzung mit Strafe bedroht.
Operative Maßnahmen zur Geschlechtszuordnung bei Intersexuellen erfolgen
nach Feststellung der medizinischen Indikation durch einen Arzt mit dem
Ziel, dem Kind rechtzeitig eine eindeutige Basis für die Entstehung der
Geschlechtsidentität zu geben. Die Eltern stimmen den Maßnahmen zu, um
ein möglichst normales Aufwachsen des Kindes zu ermöglichen und durch
die Intersexualität entstehende psychische Belastungen zu vermeiden. Bei
den operativen Maßnahmen sollte dabei immer der Erhalt der genitalen Sensibilität
- wie überhaupt die psychosexuelle "Funktionsfähigkeit" - angestrebt werden.
Dies ist mit den heutigen operativen Techniken auch i.d.R. möglich.
E. Zur rechtlichen Situation
Intersexueller
Frage 25:
Wie lässt sich die gängige medizinische Praxis der Geschlechtszuweisung
bei intersexuellen Kindern nach Ansicht der Bundesregierung mit § 1631
c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vereinbaren, der die Sterilisation von
Kindern verbietet?
Antwort.
Operative Maßnahmen zur Geschlechtszuordnung dienen nicht dem Ziel, das
Kind zu sterilisieren, sondern sollen dem Kind, das Merkmale beider Geschlechter
aufweist, die Identifikation mit einem Geschlecht ermöglichen.
Frage 26:
Wie beurteilt die Bundesregierung aus rechtlicher Sicht die Gültigkeit
eines zwischen Arzt/Ärztin und Eltern geschlossenen Behandlungsvertrages
zum Zwecke medizinischer Eingriffe an nicht Einwilligungsfähigen zur Geschlechtsfestlegung
oder Geschlechtsveränderung?
Antwort:
Für Behandlungsverträge zur Geschlechtsfestlegung oder -korrektur gelten
die allgemeinen Regeln über die Heilbehandlung hinsichtlich Einwilligung
und Aufklärung sowie ggf. hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung. Ein
solcher Behandlungsvertrag ist jedenfalls dann als wirksam anzusehen,
wenn die Behandlung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses medizinisch indiziert
war und nicht offensichtlich dem Kindeswohl widersprach.
Frage 27:
Hält die Bundesregierung es für erforderlich, die elterliche Verfügungsgewalt
gegenüber Kindern dergestalt einzuschränken, dass Eingriffe an Minderjährigen
mit dem Ziel der Vereindeutigung des Körpergeschlechts innerhalb des binären
Rahmens Mann/Frau ausgeschlossen werden?
Antwort:
Nein. Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse wäre
ein solcher Eingriff in das elterliche Sorgerecht zum Schutz des Kindeswohls
weder geeignet noch erforderlich.
Frage 28:
Sind der Bundesregierung die Urteile des obersten Gerichtshofs Kolumbiens
SU 37/99 vom 12. Mai 1999 und T-551/99 vom 2. August 1999 bekannt?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Antwort:
Die Entscheidungen sind der Bundesregierung bekannt. Es ist darauf hinzuweisen,
dass ihnen zufolge ein medizinischer Eingriff ohne Einwilligung des Minderjährigen
nach kolumbianischem Verfassungsrecht nicht stets unzulässig ist.
Frage 29:
In welchem Verhältnis stehen nach Ansicht der Bundesregierung im Falle
der elterlichen Entscheidung für eine genitalverändernde Operation ihres
Kindes der § 1552 BGB zur Regelung des elterlichen Sorgerechts und die
Grundrechte des Kindes (Menschenwürde, Handlungsfreiheit, Freiheit der
Person)?
Frage 30:
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, das medizinische Interventionen
zum Zwecke einer geschlechtlichen Polarisierung an nicht Einwilligungsfähigen
den verfassungsrechtlich zugesicherten Grundrechten auf Selbstbestimmung
und körperliche Unversehrtheit zuwiderlaufen?
Wenn ja, sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf?
Frage 31:
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass in diesen Fällen von Amts
wegen ermittelt werden müsste?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Die Fragen 29 - 31 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet:
Die Ausübung des elterlichen Sorgerechts hat sich stets am Kindeswohl
auszurichten (§ 1627 BGB). Deshalb dürfen die Menschenwürde und die Rechte
des Kindes auch durch eine Einwilligung der Eltern in medizinische Eingriffe
nicht verletzt werden. Eine solche Verletzung ist aber nicht anzunehmen,
wenn ein Eingriff medizinisch indiziert ist.
Frage 32:
Sind nach Auffassung der Bundesregierung die medizinischen Eingriffe zum
Zwecke einer geschlechtlichen Polarisierung an nicht Einwilligungsfähigen
vereinbar mit den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention?
Wenn nein, sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf?
Frage 33:
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass in diesen Fällen von Amts
wegen ermittelt werden müsste?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Die Fragen 32 und 33 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet:
Medizinische Eingriffe der geschilderten Art würden nach der Spruchpraxis
zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in das in ihrem Artikel 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Achtung des
Privatlebens eingreifen. Eine Verletzung dieses Rechts liegt jedoch zumindest
dann nicht vor, wenn die Eltern anstelle eines selbst noch nicht einwilligungsfähigen
Minderjährigen eingewilligt haben und die Behandlung nach den zu diesem
Zeitpunkt anerkannten Prinzipien als medizinisch notwendig erscheint.
Frage 34:
Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung eine zwingende Notwendigkeit
zur bipolaren Geschlechterdefinition?
Wenn ja, worin besteht diese?
Wenn nein, welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung unter bestehenden
rechtlichen Bedingungen, die Kategorie Geschlecht künftig aus allen offiziellen
Dokumenten zu streichen?
Antwort:
Die deutsche Rechtsordnung geht von der Unterscheidung des Geschlechts
von Menschen in 'männlich' und 'weiblich' aus, vgl. z.B. Artikel 3 Abs.
2 S. 1 des Grundgesetzes. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Personenstandsgesetzes
(PStG) ist das Geschlecht eines Kindes in das Geburtenbuch einzutragen.
Ein Kind darf dabei nur als Knabe oder Mädchen bezeichnet werden. Die
Eintragung "Zwitter" wird als unzulässig angesehen, weil dieser Begriff
dem deutschen Recht unbekannt ist (Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht,
Kommentar zu § 21 PStG Rz. 71). In Zweifelsfällen ist eine Bescheinigung
des Arztes oder der Hebamme einzuholen, die gemäß § 266 Abs. 5 der Dienstanweisung
für die Eintragung maßgeblich ist. Ergibt sich im Laufe der Entwicklung
des Kindes, dass sein Geschlecht falsch bestimmt worden ist, so ist sein
Geburtseintrag gemäß § 47 PStG zu berichtigen.
Solange keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, ob eine Nichtfestlegung
des Geschlechtes dem Wohle der Betroffenen dient, ist eine Änderung des
Rechtes nicht erforderlich.
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