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Deutsche
Gesellschaft für Transidentität
und Intersexualität e.V.
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Fragen der BehandlungIn den letzten Monaten, auch ausgelöst durch den MDS, MDK, Krankenkassen und andere Quellen, kam es zu sehr großen Verunsicherungen bezogen auf die Diagnostik und Behandlung von Transgendern. Aus diesem Grunde fasse ich an dieser Stelle Grundsätzliches, was auch auf der Seite "Medizinisches" ausführlich besprochen wird, hier zusammen. Diagnose: Verdacht auf "transsexuelles Syndrom" Zunächst möchte ich zur Klärung der Begrifflichkeit folgendes darstellen:
1. Sich nicht dem, bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht zugehörig zu empfinden ist grundsätzlich eine Selbstdiagnose. An dieser Stelle muss ich nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass zwischen der Diagnose und eventuellen Behandlungsschritten auf der einen Seite und den Bestimmungen des PStG (Personenstandsgesetzes), hier speziell des TSG mit der sogenannten "kleinen Lösung" (Antrag nach § 1 mit Entscheidung nach § 4) auf der anderen Seite, kein Zusammenhang besteht oder abgeleitet werden kann. Es darf weder für Behandlungsschritte die Inanspruchnahme des TSG gefordert werden, noch kann aus der Inanspruchnahme des TSG die Notwendigkeit einer Behandlung abgeleitet werden. Nach derzeit geltendem Recht ist es lediglich notwendig, dass medizinische Maßnahmen nachgewiesen werden, wenn ein Antrag nach § 8 (Änderung der Geschlechtszugehörigkeit) gestellt wird. Umgekehrt ist es aber nicht erforderlich, dass nach medizinischen Maßnahmen ein Antrag nach § 8 TSG gestellt wird. So ist es möglich, dass verheiratete Transgender auch verheiratet bleiben können, auch wenn dann sozial gesehen zwei Frauen oder zwei Männer miteinander verheiratet sind (sie haben sogar das Recht, in gegenseitigem Einverständnis, ihre Heiratsurkunde so zu ändern, dass der nach § 4 TSG zugebilligte Vorname in die Heiratsurkunde übernommen wird). Aus diesem Grunde dürfen auch Behandlungsmaßnahmen nicht verweigert werden, wenn der/die Betroffene verheiratet bleiben will. Notwendige Schritte für die Differenzialdiagnose: Der Patient (ich meine beide nach heutigem Recht gegebene Geschlechtsformen) sucht den Arzt seines Vertrauens auf. Am günstigsten ist es, wenn der Arzt den Patienten schon längere Zeit kennt. Die oft geäußerte Befürchtung, es gingen auch andere Familienmitglieder zu diesem Arzt und es käme dadurch zu einem ungewollten frühzeitigen Outen, ist unbegründet. Sowohl der Arzt als auch das Personal in der Praxis stehen unter absoluter Schweigepflicht, auch Verwandten 1. Grades gegenüber, also Ehegatte, Eltern und eigene Kinder. Der Arzt muss keine speziellen Kenntnisse über "Transsexualität" haben (ich verwende hier deshalb diesen Begriff, da er für die Abrechnung nach ICD 10 F 64.0 erforderlich ist). Viel wichtiger ist, dass der Arzt den Patienten in seiner bisherigen allgemeinen, gesundheitlichen und sozialen Entwicklung kennt und der Patient seinerseits dem Arzt vertraut oder durch das lange sich Kennen Vertrauen aufbauen oder erhalten kann. Dieses Vertrauen könnte nur dann ungerechtfertigt sein, wenn der Arzt von sich aus die Existenz von Trans* als natürliche Lebensform in Abrede stellt, selbst also in wissenschaftlich unbegründeten, lediglich kulturell manifestierten Dogmen verstrickt ist. In den folgenden Ausführungen gehe ich aber vom Normalfall aus:
1. Der Arzt des Vertrauens kennt den Patienten. Dieser Arzt wird in seiner ersten Einschätzung davon ausgehen, dass es primäre Ursachen für eine "Geschlechtsidentitätsstörung" geben kann, aber eben auch zu Störungen sekundärer Natur kommt, wenn die Zuweisung des Geschlechtes nicht mit dem Empfinden des heranwachsenden Menschen übereinstimmt. Dieser Mensch weiß ja zunächst nichts davon, dass seine Entwicklung und Erziehung unter der wissenschaftlich nicht haltbaren These der Zweigeschlechtlichkeit erfolgt. Der Arzt des Vertrauens kann nun zum Dreh- und Angelpunkt für notwendige und sinnvolle Behandlungen und Untersuchungen werden. Er ist bereit alles Notwendige für eine sichere Differenzialdiagnose einzuleiten. Welche Schritte sind dies? Für die rein medizinische Differentialdiagnose gilt:
Wenn diese bisher durchgeführten Untersuchungen keinen Anhaltspunkt für ein der Intersexualität zuzuordnendes Syndrom ergeben, dann kann auf weitere teure Untersuchungen normalerweise verzichtet werden (ich sage deshalb "normalerweise", weil es natürlich auch in meiner Denkweise und meinem Wissen keine Normierung für Menschen gibt). Es liegt der sinnvolle Schluss nahe, dass der Patient unter einem "transsexuellen Syndrom" leidet, also einer durch die geschlechtliche Zuweisung bei der Geburt ausgelöste Identitätsstörung.. Oft kommt es vor, dass verlangt wird eine chromosonale Abweichung zu prüfen. Klar ist aber, medizinisch und wissenschaftlich bewiesen, dass die reine Bestimmung der Geschlechtschromosome keine eindeutige Aussage über ein Geschlecht machen kann (es gibt XX-Männer und XY-Frauen, bei denen eben die hormonelle Untersuchung keinen Aufschluss gibt). Liegt ein gemischter Chromosomensatz vor, so weisen auch die Untersuchungen nach 2. und 3. entsprechende Auffälligkeiten aus. Liegt ein mehrdeutiger Chromosomensatz vor, so gilt entsprechendes. Eine Untersuchung der hirnorganischen Struktur durch ein CT mag zwar wissenschaftlich interessant sein, ist jedoch völlig irrelevant für den Einzelfall und treibt lediglich Kosten in die Höhe. Es gibt keine gesicherten Erkenntnisse, dass sich in den Ergebnissen einer CT-Untersuchung (Computertopografie des Kopfes, wie sie z.B. in Münchjen üblich ist) verwertbare Erkenntnisse wiederspiegeln. Es entstehen zu Lasten der Sozialgemeinschaft lediglich Kosten, die eigentlich der Forschung zuzuordnen wären. Zeigen aber die Untersuchungen von Hormonen und inneren Geschlechtsorganen Auffälligkeiten im Sinne einer geschlechtlichen Uneindeutigkeit oder Mehrdeutigkeit, dann hat sich der Verdacht auf ein "transsexuelles Syndrom" nicht bestätigt und die weiteren Untersuchungen und die Behandlung muss dann nach den Kriterien einer Intersexualität fortgesetzt werden (juristisch also der freien Entscheidung der betroffenen Menschen zu seinem Geschlecht, auch dann, wenn es nicht in die Dualität von Geschlecht passt. Das Grundgesetz sagt eindeutig, dass kein Mensch wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden darf. Eine Definition von Geschlecht ist im Grundgesetz nicht zu finden, im Umkehrschluss kann daraus nur gefolgrt werden, dass es eben keine Definition gibt). Neben der beschriebenen medizinischen Diagnose ist eine weiterer Schritt, die neurologisch / psychiatrische Differentialdiagnose wichtig. Der Hausarzt/Arzt des Vertrauens wird also seinen Patienten zu einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie überweisen mit dem Auftrag: Feststellung des neurologisch/psychiatrischen Zustand des Patienten wegen Verdachtes auf ein "transsexuelles Syndrom". Dabei ist es für den untersuchenden Arzt wichtig zu klären ob der überwiesene Patient unter einer primären neurologischen oder psychischen Störung leidet, die zu einem Ausweichverhalten führt oder sich auf Grund der manifestierten Geschlechtsidentitätsstörung lediglich sekundäre Störungen ergeben haben, die dazu dienten der Abweichung der Geschlechtsidentität entgegen zu wirken, also eventuelle sekundäre Störungen vorliegen. Der Patient sollte in jedem Fall schon vor der Konsultation des Neurologen/Psychiaters
einen ausführlichen Lebenslauf im Sinne einer Anamnese schreiben
und dem Arzt zur Verfügung stellen, damit sich dieser bei den notwendigen
Gesprächen oder Untersuchungen schon ein Bild gemacht haben kann.
Dieser Lebenslauf sollte über die Entwicklung des Patienten im Vorschulalter,
die ersten Schuljahre, die Zeit der Pubertät und, entsprechend dem
Alter des Patienten, über seine weitere soziale Entwicklung Aufschluss
geben. Parallel dazu sind aufgetretene Krankheiten, aufgefallene Verhaltensstörungen
und eventuelle Behandlungen (Kinder-/Jugendpsychologe oder Schulpsychologe),
psychosomatische Gesundheitsstörungen, Gefühlslagen wie hyperaktiv
oder introvertiert bis hin zu autistischen Verhaltensformen, Erscheinungen
der Ausgrenzung oder Selbstabkapselung, ... darzulegen. Für einen
außenstehenden Arzt ist es auch wichtig, dass der Patient auf die
häusliche Situation, in der er sich entwickelt hat, eingeht, also
die soziale Stellung und emotionale Beziehung zu Eltern und Geschwistern.
Dies hat nichts mit Neugier der Ärzte/Diagnostiker zu tun, sondern
es erleichtert die Differenzierung zwischen primären und sekundären
Störungen. Ehrlichkeit und Offenheit des Patienten dient seiner eigenen
Sicherheit. Ein guter Diagnostiker wird merken, wenn ihm der Patient etwas
zwanghaft oder aus Angst verschweigt, oder wenn er ihm etwas vorgaukelt,
was nach Meinung des Patienten der Erwartungshaltung des Diagnostikers
entspricht. Der Arzt ist dann aber beim weiteren Suchen nach den Ursachen
auf seine Phantasie angewiesen und dies kann so weit gehen, dass der Patient
selbst ungewollt eine Fehldiagnose provoziert. Diagnostiker, oder "Gutachter",
die mit vorgefertigten Meinungen in die Arbeit mit Transgendern einsteigen
sollten von vornherein abgelehnt werden. Bereits im April betonte Frau
Sophienette Becker, die an den Standards für die Begutachtung von
"Transsexuellen" (veröffentlicht 1996) maßgeblich
mitgearbeitet hat, in einer Live-Rundfunkdiskussion über das Thema
Trans* folgendes: Die Tatsache, dass ein Patient eventuell eine Ehe, eine eheähnliche Beziehung oder eine "homosexuelle" Partnerschaft eingegangen ist oder noch aufrecht erhält ist in keinem Fall ein Beweis, dass eine Identitätsstörung ausgeschlossen sei. Vor allem ist ja der Versuch eine "homosexuelle" Partnerschaft einzugehen sogar ein Beweis für das Vorliegen einer Identitätsstörung. Eine solche Partnerschaft sieht ja nur von außen betrachtet homosexuell aus, ist aber entsprechend der Identität des Patienten eine heterosexuelle Partnerschaft, also "pseudohomosexuell" wegen der geschlechtlichen Zuweisung. Im Umkehrschluss ist dann eine Ehe des Patienten eigentlich "pseudoheterosexuell", in Wahrheit also eine staatlich legalisierte Homoehe, die unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes Art. 6 steht. Ich kann nur jedem Patienten wünschen, dass sein behandelnder Arzt ihn für die Erstellung der neurologisch/psychiatrischen Differentialdiagnose zu einem Kollegen überweist, der nicht unter kultureller Verengung leidet und sich um den Menschen kümmert und nicht die Zementierung von Dogmen. Der Diagnostiker sollte in seinem Abschlussbericht an den behandelnden Arzt deutlich darstellen, dass bei dem Patienten keine neurologische oder psychotische Erkrankung in dem Sinne vorliegt, dass sie das "Gefühl dem anderen Geschlecht" anzugehören als Flucht aus dem zugewiesenen Geschlecht belegen würde. Vorhandene Störungen, als sekundäre Form müssen natürlich klar gemacht werden und es sollten dafür auch Behandlungsempfehlungen abgegeben werden. Der Patient muss sich klar darüber sein, dass die ärztliche Akzeptanz seiner abweichenden Geschlechtsidentität nicht automatisch dazu führt, dass er nun von anderen Störungen, die er sich in seinem Leben erworben hat, automatisch "geheilt" ist. Ein Patient, der unter einer als pathologisch einzustufenden Kontaktarmut leidet und bei dem sich daraus depressive Zustände entwickelt haben, wird nicht automatisch plötzlich kontaktfreudig. Er muss es erst wieder lernen Kontakte aufzunehmen und zuzulassen. Ein Patient, der zum Alkoholiker wurde, weil er sich selbst und die Umwelt nicht mehr ertragen konnte, wird durch die ärztliche Akzeptanz nicht automatisch trocken, er hat aber eine gute Chance, wenn er darauf hinarbeitet, seine Lebenssituation zu verbessern. Ich habe diese beiden Fälle nur beispielhaft genannt, weil sie sehr leicht nachvollziehbar sind. Eine psychotherapeutische begleitende Behandlung kann dann eben dazu helfen, dass der Patient eben nicht "vom Regen in die Traufe" kommt, wenn er das gefühlte Geschlecht auch lebt. Der angesammelte Ballast sollte offen und ohne jeden diagnostischen oder gutachterlichen Druck aufgearbeitet werden. Wenn der Diagnostiker feststellt, dass keine wesentlichen sekundären Störungen vorliegen, dann steht auch für diesen Teil der Diagnose fest, dass ein "transsexuelles Syndrom" vorliegt. Eine Psychotherapie zu diagnostischen Zwecken ist sinnlos, uneffektiv und führt nur zu kostentreibenden und u.U. auch stark psychisch belastenden Verzögerungen des Entwicklungs- und "Heilungsprozesses". Behandlung: Erste Schritte und Ziele Die Behandlung zur Stabilisierung und/oder Verbesserung der Lebenssituation und Gesundheit des Patienten muss im gegenseitigen Vertrauen zwischen Arzt und Patienten abgesprochen werden. Dabei ist aber vor allem darauf zu achten, dass
1. keine falschen Erwartungen aufgebaut werden. Der Einstieg in den ersten Schritt einer Angleichung des geschlechtlichen Erscheinungsbildes, soweit es sich um medizinisch indizierte Maßnahmen handelt, ist die Hormontherapie. Diese Therapie liegt, wie auch die BEK (Barmer Ersatzkasse) einem Arzt auf Anfrage mitteilte, ausdrücklich in der gegenseitigen Verantwortung von Arzt und Patient, nachdem eine vollständige Differentialdiagnose den Verdacht des "transsexuellen Syndroms" bestätigt hat. Die Hormontherapie muss nicht beantragt werden und bedarf deshalb auch keiner Genehmigung durch die Krankenkasse. Verschriebene Hormone sind wie alle anderen Medikamente als Heilmittel von der Kasse zu übernehmen. Geschlechtshormone fallen auch nicht unter die Einschränkungen des sog. Off-Label-Use-Urteils des BSG, da es keine Hormone auf dem Markt gibt, die ausdrücklich für eine gegengeschlechtliche Hormonbehandlung entwickelt wurden. Sie sind deshalb in jedem Fall auf Kassenrezept zu verschreiben. Eine Verschreibung auf Privatrezept für Kassenpatienten ist unzulässig. Im übrigen verweise ich auf die ausführlichen Hinweise der dgti unter Medizinisches. Wichtiger Hinweis für den Patienten: Der Patient sollte von Anfang an alle Schritte der Diagnose und Behandlung auch für sich dokumentieren, also den zeitlichen Ablauf dokumentieren, auch von vorherigen somatischen oder psychischen Behandlungsschritten, Kopien von Überweisungen machen bevor er sie verwendet, Kopien von Untersuchungsberichten, ... damit er später, wenn in der weiteren Behandlung auch antragspflichtige Maßnahmen anstehen, den "transsexuellen" Verlauf nachweisen kann. Sobald ein Patient zumindest teilweise in der angestrebten sozialen Geschlechtsrolle lebt kann er zum Schutz vor Diskriminierung durch Amtspersonen und Behörden oder Einrichtungen des Öffentlichen Rechts, den Ergänzungsausweis bei der dgti beantragen. Wenn der Patient in der "neuen" Geschlechtsrolle Arbeit sucht oder in einem bestehenden Arbeitsverhältnis ausüben will, dann kann er schon vor einer gerichtlichen Entscheidung über seinen geänderten Namen einen neuen Sozialversicherungsausweis mit seinem neuen Namen beantragen, der dann auch die dem Namen entsprechende Geschlechtskennziffer trägt. Zuständig sind die BfA oder die LVA. Wenn der Patient die Dienste einer Arbeitsagentur (früher Arbeitsamt) in Anspruch nehmen muss oder sogar auf das Sozialamt angewiesen ist, so haben diese die Pflicht den Hilfesuchenden in der gelebten Geschlechtsrolle zu akzeptieren und so anzusprechen und anzuschreiben (siehe Grundsatzurteil des BVG von 1996). Köln, 30.01.2004 V.i.S.d.P. Helma Katrin Alter
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www.dgti.org/
fragen_behandlung.html
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