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Der Ergänzungsausweis der dgti

1. Wozu überhaupt ein Ergänzungsausweis?
2. Auf welcher Rechtsgrundlage wird er ausgegeben?
3. Wie sieht er aus? Welche Angaben enthält er?
4. Wie kann ich ihn bekommen?
5. Erfahrungsberichte über die Verwendung

 

1. Wozu überhaupt ein Ergänzungsausweis?

Im Alltag eines Transgender - am Flughafen, bei einer Verkehrskontrolle oder einfach nur beim Urlaub im Ausland, häufig braucht man Papiere die einen eindeutig ausweisen. In der Phase des Alltagstests stimmen jedoch die Personalpapiere und das äußere Erscheinungsbild jedoch für einige Zeit nicht überein, was häufig unangenehme Nachfragen zur Folge hat, die auf uns belastend und erniedrigend wirken. Abhilfe könnten hier Dokumente schaffen, das vom behandelnden Psychologen oder Arzt ausgestellt werden. Diese haben allerdings den Nachteil, daß sie  sehr unterschiedlich, einsprachig und ohne Bild in der erprobten geschlechtlichen Erscheinungsform sind.

Wir haben einen Weg gefunden, diesem Zustand Abhilfe zu schaffen. Der dgti-Ergänzungsausweis enthält alle personenbezogenen Daten des Personalausweises. Zudem ist ein Paßphoto in den Ausweis eingeschweißt, so daß keine Diskrepanz zwischen den Papieren und der Person bestehen bliebt. Seine Dreisprachigkeit in Deutsch, Französisch und Englisch ermöglicht die Verwendung auf Reisen ins Ausland.

Eine Voraussetzung für den Erhalt dieses 'Dokuments' ist das Vorhandensein einer Bescheinigung des behandelnden Arztes bzw. Psychologen über "vermutetes transsexuelles Syndrom" oder "Erprobung der Lebbarkeit der angestrebten Geschlechtsrolle". Es genügt auch die Kopie einer Überweisung, aus der die Angaben hervor gehen oder eines Rezeptes, wenn die Hormonbehandlung bereits begonnen hat.

Derzeit ist er die einzige standartisierte Form eines Ausweispapieres, das der besonderen Situation betroffener Menschen Rechnung trägt. Er ist allen Innenministerien der Länder, dem Bundesministerium des Inneren, sowie verschiedenen anderen Behörden, Ministerien sowie verschiedenen Organisationen und Gesellschaften in Deutschland bekannt.
Versuche, die wir selbst mit dem Ausweis durchgeführt haben, waren durchweg positiv. Es entfällt der übliche Erklärungsbedarf mit den weit verbreiteten Irritationen.

Im Kartentext wird angegeben, in welche Richtung die Reise geht. Die gezeigten Exemplare sind für MzF ausgelegt. Bei FzM werden die entsprechenden Stellen angepaßt.

Unter welchen Vorausetzungen Sie den Ausweis bekommen, lesen Sie bitte weiter unten.

 

2. Auf welcher Rechtsgrundlage wird er ausgegeben?

Vor der Einführung des Ausweises wurde er dem Bundesinnenministerium vorgestellt, mit der ausdrücklichen Anfrage, ob Rechtsbedenken bestehen, vor allem im Bezug auf:

a) Verwendung der Nummer des amtlichen Dokumentes, auf das er bezogen ist
b) Darstellung des amtlichen Namens und des Zusatz-, bzw. Vornamens im Zielgeschlecht
c) Verwendung des Ausweisformates
d) Erreichen der Fälschungssicherheit

Wichtigste Rechtsgrundlage des Ausweises ist die Umsetzung der Forderung des Europäischen Parlamentes, mitgeteilt in der 11. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, und dort speziell der Punkt 9. Da seither keine Deutsche Bundesregierung diese Forderung aufgriff, geschweige denn versucht hätte sie umzusetzen, hat sich die dgti entschlossen dies zu tun. Das BMI bestätigte uns schriftlich, dass wir uns damit ausdrücklich auf dem Boden geltenden Rechtes befinden.

Die ist lediglich herausgebende Stelle dieses Ausweises. Er ist ein Dokument zur Verhinderung von Diskriminierung von Amtswegen, erhöht dabei auch die Rechtssicherheit staaatlicher Organe im Umgang mit Transgendern.

Ergänzungsausweis/Vorläufiger Reisepass

In Nummer 5.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (Bekanntmachung der Neufassung im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 21. September 2000, Seite 587, ISSN 0939-4729, findet sich die Anweisung für Transsexuelle auf Wunsch einen vorläufigen Reisepass mit einer Geltungsdauer von 5 bis zu 10 Jahren auszustellen.
Diese Vorschrift gilt sowohl für Transgender, die bisher nur den Vornamen geändert haben, als auch für solche, die sich im Umstellungsprozess befinden und dies nachweisen (Anmerkung der dgti: z.B. durch Vorlage des Ergänzungsausweises). Beurkundet werden, der dem gelebten sozialen Geschlecht entsprechende Name und die sonstigen amtlichen Daten, jedoch ohne Geschlechtsrubrik (bei fehlender Gerichtsentscheidung nach § 1 TSG wird lediglich in den internen Unterlagen ein entsprechender Vermerk gemacht, dass dies noch keine amtliche Namensänderung ist).

Auszug aus

Allgemeine Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung des Passgesetzes (PassG)
- PassVwV -

§ 1 (Passpflicht)

...

1.3 Pässe im Sinne des Passgesetzes sind
- Reisepässe,
- vorläufige Reisepässe,
- amtliche Pässe (Dienst-, Ministerial- und Diplomatenpässe).

Die Ausstellung eines amtlichen Passes schließt die Ausstellung eines Reisepasses oder eines vorläufigen Reisepasses nicht aus.

1.4 Ein vorläufiger Reisepass ist grundsätzlich nur in besonderen Einzelfällen auszustellen, z.B. wenn der Passbewerber glaubhaft macht, sofort einen Pass zu benötigen, und die Ausstellung eines Passes nicht bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlich erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Die Passbehörden können die Vorlage geeigneter Belege verlangen.

Die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses kommt ferner in Betracht für Transsexuelle, die lediglich ihren Vornamen, nicht aber ihr Geschlecht geändert haben; hinsichtlich der Gültigkeitsdauer wird auf Nummer 5.2 verwiesen.

(Hinweis) Der vorläufige Reisepass für Transfrauen und Transmänner

In den letzten Wochen kam es verstärkt zu Problemen, wenn Transfrauen oder Transmänner, die sich in der Umstellungsphase befinden, einen vorläufigen Reisepass beantragten. In vielen Fällen haben sich dann die Antragsteller auf bekannte Fälle berufen, in denen dieser auch dann schon ausgestellt wurde, wenn noch keine amtliche Namensänderung vorlag. Meist habe ich erst dann erfahren, dass Schwierigkeiten aufgetreten sind, wenn "das Kind bereits im Brunnen lag", sich die Fronten verhärtet hatten.

Ich stelle deshalb ausdrücklich folgendes klar:

1. Zu der neuen Fassung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes, vom Sept. 2000, wurden den Behörden keine neuen Ausführungsbestimmungen zur Verfügung gestellt.
2. Wendet man auf die neue Fassung die alten Ausführungsbestimmungen an, dann kommt natürlich nichts anderes heraus, als es vor dem 20.09.00 schon geltendes Recht war. Eine Erleichterung in der Umstellungsphase tritt dann nicht ein.
3. Macht ein Beamter von seinem Recht Gebrauch, die Vorschrift sinngemäß anzuwenden, dann wird er einen Vorläufigen Reisepass ausstellen. Befragt er seine Vorgesetzten, dann liegt das Dilemma bei diesem. Auch er kann die Verantwortung wieder nach "oben" durchreichen.
4. Erkundigen sich nun einzelne Betroffene bei übergeordneten Behörden oder Ministerien, dann kommt heraus: "... es ist alles beim Alten, also kein Vorläufiger Reisepass." Es wird dann vielleicht noch mitgeteilt, dass das Problem - Papiere passen nicht zum gelebten Geschlecht - Einschränkung der Reisemöglichkeiten - Behinderung der beruflichen Entwicklung - usw. sei bekannt aber bedauerlicherweise eben nicht zu lösen.

Soweit mir bekannt ist, war jeder bisher ausgestellte vorläufige Reisepass eine Einzelfallentscheidung zur Vermeidung unzumutbarer Härten. Die dgti überprüft zur Zeit, in Zusammenarbeit mit einer Stadtverwaltung, ob es eine allgemeine Möglichkeit gibt, oder diese kurzfristig geschaffen werden kann, um den vorläufigen Reisepass schon vor der gesetzlichen Namensänderung zu erhalten.

Wir halten Euch auf dem Laufenden.

 

3. Wie sieht er aus? Welche Angaben enthält er?

 

Vorderseite (Beispiel Mann-zu-Frau)

Rückseite

 

ohne gesetzliche Vornamensänderung:

Der gesetzliche Vorname ist in der kleinsten erlaubten Schrift für Ausweise, ohne Fettdruck, eingetragen. Der Vorname des Zielgeschlechtes, in Einklang mit der Erscheinungsform des verwendeten Passbildes, ist unter dem Familienname groß und fett eingetragen (Zusatz-Vorname).

mit gesetzlicher Vornamensänderung:

Hinter dem Familiennamen ist der Vorname in gleicher Schrift eingetragen, die Spalte Zusatz-Vorname bleibt logischerweise frei. (Selbst im Fall der vollzogenen Namensänderung können Situationen eintreten, in denen sich der Betroffene vor diskriminierenden Behandlungen durch staatliche Organe schützen muss, leider.)

4. Voraussetzungen für den Erhalt des Ausweises:

  1. Kopie des Personalausweises (oder Reisepasses bei EU-Bürgern) oder Ausweises für "Dauerhaftes Bleiberecht"
  2. Passbild in der angestrebten Geschlechtsform sowie der amtlichen Größe
  3. Bescheinigung des behandelnden Arztes bzw. Psychologen darüber, dass ein "transsexuelles Syndrom" vorliegt oder anzunehmen ist (oder Intersexualität vorliegt) oder die Kopie einer Überweisung/Verordnung des Arztes, aus der diese Angaben zweifelsfrei hervorgehen
  4. Kopie des Einzahlungsbeleges beilegen
  5. Einen freigemachten Umschlag (Kompaktbrief, A6, Langform) oder Briefmarke beilegen. Zur Zeit (03/2005) EUR 0,95.
  6. Eine Einverständniserklärung, aus der hervorgeht, daß man mit einer Stichprobenkontrolle, bezogen auf die Bescheinigung des behandelnden Arztes einverstanden ist. Es handelt sich um ein Dokument, für das wir den Behörden gegenüber verantwortlich zeichnen.
  7. Alles ( Punkte 1-6) in einen freigemachten Briefumschlag (bitte auf ausreichendes Porto achten) stecken und abschicken an

    dgti e.V.
    "Ergänzungsausweis"
    Geschäftsstelle NRW
    Godorfer Hauptstraße 60
    50 997 Köln

  8. EUR 10,00 überweisen an Kölner Bank e.G., BLZ: 371 600 87, Konto: 583 922 008
  9. Alles andere kommt so bald als möglich per Post( bitte vergessen Sie nicht Ihre aktuelle Postanschrift) 

ES KANN KEINE BEARBEITUNG STATTFINDEN, WENN NICHT ALLE PUNKTE 1 BIS 8 VOLLSTÄNDIG ERFÜLLT SIND.


Die Speicherung der personenbezogenen Daten unterliegt den gleichen Vorschriften, die für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen gelten. Auskünfte erhalten nur Ermittlungsbehörden und Gerichte um Fälle des Missbrauchs oder der Fälschung von Ausweisen aufzuklären. Entsprechend den Forderungen des Europaparlaments, zum Schutz von Transsexuellen, die bisher nicht umgesetzt wurden, kann der Ausweis auch an Bürger der EU ausgestellt werden, die sich zeitweise oder überwiegend in der BRD aufhalten (unabhängig vom derzeitigen Wohnsitz).

www.dgti.org/ ergaus.htm
© dgti Köln 2007
Inpressum

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