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Stellungnahme
der dgti - Deutsche Gesellschaft
für Transidentität und Intersexualität e.V.
Betr.: Verfahren zur Verfassungsrechtlichen
Prüfung des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des
Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung
der Geschlechtszu-gehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz
- TSG) vom 10. September 1980 (BGB1 I S. 1654 ff.)
Grundlagen unserer Stellungnahme:
- Beschluss des Amtsgericht
Schöneberg 70 III 271/03
- Veröffentlichung der
dgti „Was ist Geschlecht“, vorgelegt bereits zum Verfahren
1 BvL 3/03 (aus Kostengründen kann die dgti diese Veröffentlichung
nicht erneut vorlegen, sie wurde im genannten Verfahren 20 mal vorgelegt
und ist unter www.dgti.org veröffentlicht; die wichtigsten zitierten
Auszüge legen wir in Kopie bei)
- TSG, BGB und GG
Beurteilung aus Sicht der dgti
§ 8 Abs. 1 Nummer 2 des
TSG ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Wenn es das Gesetz ausdrücklich
zulässt, dass Menschen unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG verheiratet
bleiben dürfen, auch wenn ein Partner Transgender ist und die rechtliche
Möglichkeit sozialen Anerkennung seines Geschlechtes durch die Änderung
des Vornamens in Anspruch nimmt, dann ist es lediglich ein „scheinheiliger
juristischer Trick“, um Geschlechternormen aufrecht zu erhalten,
wenn auf der anderen Seite gefordert wird, dass ein Mensch, der seine
Geschlechtszugehörigkeit ändern will unverheiratet sein muss.
Die Ungleichbehandlung verheirateter und unverheirateter Transgender ist
mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Eklatant verschärft wurde diese
Ungleichbehandlung noch durch das Urteil des BVG vom 06.12.2005, in dem
die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 außer Kraft gesetzt wurde
(1 BvL 3/03). Verschärft wurde dieser Grundsatz der Ungleichbehandlung
auch durch die Tatsache, dass sie bei homosexuellen Transgendern nicht
gesetzlich festgeschrieben wurde. Transgender, die in einer Eingetragenen
Lebenspartnerschaft verbunden sind, haben selbstverständlich das
Recht ihre Geschlechtszugehörigkeit ändern zu lassen, ohne dass
sie nachweisen müssen nicht in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft
zu leben. Verheiratete Transgender dürfen in einer schwulen oder
lesbischen Ehe verbleiben , wenn sie auf eine rechtliche Änderung
verzichten. In einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft verbundene Transgender
dürfen verpartnert bleiben, auch dann wenn sie die Änderung
des Geschlechtseintrages beantragen, dann aber eigentlich offen eine heterosexuelle
Beziehung führen, deren staatliche Anerkennung nur homosexuellen
Partnern vorbehalten ist. Diese Ungleichbehandlung, ausschließlich
aus kulturellen und religiösen Vorstellungen erklärbar, ist
mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. (Vollständige Kritik
an der Vereinbarkeit des TSG mit dem Grundgesetz als Anlage 1; Auszug
aus „Was ist Geschlecht?“ Seite 57 - 60)
Die dgti schließt sich
auch den Bedenken des Amtsgericht Schöneberg an, dass im vorgelegten
Fall die Voraussetzungen für eine Scheidung nach geltendem Recht
nicht gegeben sind. Die dgti geht aber insoweit über die Bedenken
hinaus, dass es nicht primär auf das hohe Lebensalter beschränkt
sein kann und die lange Zeit der Ehe. Auch für jedes andere Ehepaar,
vor allem wenn gemeinsame Kinder in der ehelichen Gemeinschaft leben,
sind unter den Schutz des GG Art. 1, 2, 3 und 6 zu stellen und dürfen
nicht durch ein anderes Gesetz, dass ihnen diesen Schutz praktisch entzieht,
diskriminiert werden.
Die dgti vertritt außerdem
die Auffassung, dass eine Regelung, die die Umschreibung in eine Eingetragener
Lebenspartnerschaft ermöglichen würde nur dann in Frage käme,
wenn ihnen damit die gleichen Rechte zugebilligt würden, wie sie
ihnen durch die Ehe zugestanden werden.
Würde man Ehepaaren, in
denen ein Partner Transfrau oder Transmann ist aber zubilligen, dass sie
auch nach einer Umschreibung in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft
Bestandsschutz ihrer Rechte aus der Ehe erhalten, dann würden damit
alle anderen Eingetragenen Lebenspartnerschaften rechtlich benachteiligt,
da die bisherige gesetzliche Regelung dafür eben den Partnern nicht
die gleichen Rechte zubilligt wie Eheleuten.
Begründung zum explizit vorliegenden Fall
Die Antragstellerin erfüllt
alle Bedingungen zur Anwendung des TSG. Nach der Rechtskraft zum Antrag
nach §1 TSG wurde ihr ursprünglich männlicher Name in einen
weiblichen Vornamen geändert. In Vollzug des § 5 TSG hatte sie
den Anspruch, dass alle für das soziale Leben erforderlichen Papiere,
Zeugnisse und Ausweise auf den weiblichen Namen umgestellt werden und
auch auf das Geschlecht „weiblich“. Einzig die Geburtsurkunde
konnte nach noch geltendem Recht nicht auf Weiblich geändert werden.
Behörden und Ämter
sind verpflichtet, zur Vermeidung von Diskriminierung und im Vollzug des
Offenbarungsverbotes, auch die Anrede auf Frau umzustellen (siehe auch
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.08.1996, Leitsatz 1 und 2
- 2 BvR 1833/95). Zum Beispiel sind seit 17.08.2001 amtliche Schreiben,
z.B. Wahlbenachrichtigung an Frau F... zu schicken. Anschreiben des Finanzamtes
sind an „die Eheleute Frau F... und Frau U... zu richten. Renten-/Pensionsmitteilungen
bzw. Ansprüche hat Frau F... .
Das Ehepaar, das ja gewillt
ist zusammen zu bleiben hat auch den Anspruch, dass die Heiratsurkunde
geändert wird, so dass als Ehemann Frau F... und als Ehefrau Frau
U... einzutragen sind. Ich konnte mich schon mehrfach selbst durch Augenscheinnahme
von Heiratsurkunden überzeugen, dass dies auch von Ehepaaren in Anspruch
genommen wird, so dass eben zwei Männer oder zwei Frauen verheiratet
sind, also eine Ehe weiter führen, obwohl sie nun als lesbisches
oder schwules Paar in der öffentlichen Wahrnehmung und der sozialrechtlichen
Anerkennung leben. Damit sind diese homosexuellen Paare, in denen ein
Partner Transgender ist, gegenüber anderen homosexuellen Paaren eindeutig
bevorzugt.
Der „staatliche Trick“,
oder doch eher Selbstbetrug des Staates, besteht darin, dass formaljuristisch
homosexuelle Transgenderpaare ja in der Geburtsurkunde noch juristisch
verschiedene Geschlechter haben. In der Praxis und im öffentlichen
Erscheinungsbild haben sie aber das gleiche Geschlecht.
Der dgti liegen auch aus eigener
Beratungserfahrung Kenntnisse darüber vor, dass Ehescheidungen durchgeführt
wurden, obwohl die Partner nach wie vor zusammenleben, dies auch von Anfang
an wollten. Es sind Fälle bekannt geworden, dass Gerichte Scheidungen
durchgeführt haben obwohl die Ehe weder zerrüttet war, noch
ein Trennungsjahr gelebt wurde. Damit haben diese Gerichte eindeutig gegen
die Bestimmungen des BGB §§ 1564 ff verstoßen, um den
Vollzug des § 8 TSG zu ermöglichen.
Mir persönlich ist ein
Fall aus Bayern bekannt in dem ein Gericht die Scheidung verweigert hat,
weil es dem zuständigen Richter klar war, dass eben kein Trennungswille
vorlag und keine Zerrüttung der Ehe. Die Eheleute haben sich dann
damit abgefunden, dass die Heiratsurkunde entsprechend der Anwendung des
Offenbarungsverbotes § 5 TSG geändert wurde und der betroffene
Partner einen vorläufigen Reisepass ohne Geschlechtseintrag erhielt
(was nun aber nach den geltenden Reisepassvorschriften nicht mehr möglich
ist; aus diesem Grunde zeichnet sich ja ab, dass der Gesetzgeber das Geschlecht
im Reisepass nicht mehr dem Geburtseintrag folgen lassen will, sondern
dem Vornamen im Geburtseintrag).
Die Antragstellerin Frau F...
erfüllt alle Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 TSG, mit Ausnahme
von Satz 2. Diese Tatsache wurde auch vom Gericht entsprechend §
9 Abs. 1 TSG am 30.06.2003 festgestellt. Berücksichtigt man, dass
alle sozialen Papiere umgestellt sind, bzw. umgestellt werden können,
das Problem des Passrechtes in Kürze gelöst wird und es nach
wie vor möglich ist an Stelle einer Geburtsurkunde einen Geburtsschein
ohne Geschlechtseintrag zu bekommen, dann ist die fehlende Änderung
des Geschlechtes nur noch für das Strafrecht relevant. Doch auch
Gerichten und dem Justizvollzug ist es nicht erlaubt die Würde des
Menschen zu ignorieren und ohne wichtigen Grund gegen das Offenbarungsverbot
§ 5 TSG zu verstoßen, ganz im Gegenteil haben sie die Aufgabe
auch Straftäter vor Diskriminierung zu schützen. Man könnte
also schon auf den Gedanken kommen „warum will Frau F... die Änderung
des Geschlechtseintrages in der Geburtsurkunde, wenn ihr ohne diese Änderung
eigentlich keine Nachteile entstehen?“.
Dieser letzte Gedanke greift
aber nach der Auffassung der dgti eindeutig zu kurz. Die Würde des
Menschen ist unantastbar. Dies betrifft auch und vor allem den Sexualbereich,
wie das Verfassungsgericht schon mehrfach festgestellt hat. Die Geschlechtszuweisung
ist eine Fremdzuweisung nach dem Hebammengeschlecht, dem Blick auf die
äußeren Genitalien. Die geschlechtliche Identität ist
bei der Geburt nicht feststellbar. Sie aber ist es, die es den Menschen,
dann wenn sich herausstellt, dass sie Transgender sind so schwer macht
sich entsprechend den Zusagen des GG §1 und 2 ihre Würde nicht
ständig in Frage gestellt zu erleben und sich frei zu entwickeln.
Es ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, wenn Menschen, wie im vorgelegten
Fall, durch ein Gesetz, hier das TSG § 8, gezwungen werden ein Verfassungsrecht
aufzugeben, den Schutz der Ehe und Familie Art. 6 GG um die anderen Verfassungsrechte
zu erlangen (Schutz der Menschenwürde Art.1 GG, allgemeine Persönlichkeitsrechte
Art. 2 GG und Gleichheit vor dem Gesetz - speziell Schutz vor Diskriminierung
wegen des Geschlechtes Art.3 GG).
Der § 8 Abs. 1 Satz 2
TSG verstößt damit eindeutig gegen das Grundgesetz und ist
außer Kraft zu setzen. Es ist aus unserer Sicht undenkbar, dass
ein Gesetz Rechte aus dem Grundgesetz derart gegeneinander aufwiegt. Es
darf nicht Art. 6 GG außer Kraft gesetzt werden um die Rechte nach
Art.1, 2 und 3 GG zu erlangen. Der § 8 TSG versucht lediglich ein
juristisches Konstrukt zu stützen, das sich ausschließlich
an äußeren Merkmalen festmacht.
Da im vorgelegten Fall auch
die Bedingungen nach §§ 1564 ff BGB nicht erfüllt sind,
geschieht aber bei Anwendung des TSG genau dieses gegeneinander Aufwiegen
von Grundrechten. Selbst wenn es gesetzlich ermöglicht würde,
dass eine staatlich eingetragene Partnerschaft, die eine juristische Verwandtschaft
begründet, hier durch die Ehe, in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft
umgewandelt würde, wäre dies nur dann zumutbar, wenn gleichzeitig
alle Rechte und Pflichten wie in der Ehe fortbestehen würden. Dies
ist aber bei der Eingetragenen Lebenspartnerschaft nur im Hinblick auf
die Pflichten gegeben, nicht aber bei den Rechten. Für die Antragstellerin
und ihre Frau wäre diese Möglichkeit nur mit dem Verlust von
Rechten verbunden, die sich aus der Ehe ergeben, um die Änderung
des Geschlechtseintrages zu erreichen.
Zusammenfassung
1. Die dgti ist der Auffassung,
dass der § 8 Abs. 1 Satz 2 TSG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar
ist und deshalb außer Kraft gesetzt werden muss (wie aus der Anlage
1 hervor geht betrifft diese Aussage unserer Auffassung nach nicht nur
diesen einen Satz des TSG). Eine individuelle Sonderregelung wegen des
hohen Alters und der langen Ehezeit ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar
2. Die dgti ist sich darüber
im Klaren, dass die Aufhebung des § 8 Abs. 1 Satz 2 zu einer Ungleichbehandlung
von homosexuellen Partnerschaften führt, wenn in einer Partnerschaft
ein Teil Transgender ist und deshalb eine Ehe führt, andere Homosexuelle
aber nur Eingetragene Lebenspartnerschaften mit eingeschränkten Rechten
gegenüber der Ehe eingehen können.
3. Ähnliche Probleme werden
bei einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft auftreten, wenn einer der
Partner Transgender ist, noch keine Anerkennung nach § 8 TSG hat,
wohl aber die Namensänderung, da in diesen Fällen ja eigentlich
eine heterosexuelle Beziehung vorliegt, nur formaljuristisch eine gleichgeschlechtliche
Beziehung (ich hatte erst letzte Woche ein solches Paar bei mir zur Beratung).
Nach einer Entscheidung nach § 8 TSG, die eben auch ohne vorherige
Trennung möglich ist (denn das Bundesverfassungsgericht hat ja selbst
in einer Entscheidung über die Vereinbarkeit der Eingetragenen Lebenspartnerschaft
mit dem Art. 6 GG festgestellt, dass es sich nicht um eine Ehe handelt),
kann das Paar selbst entscheiden ob es in der Eingetragenen Lebenspartnerschaft
verbleiben will oder ob es sich trennt um anschließend sofort zu
heiraten. Diese Ungleichbehandlung ist nach unserer Auffassung nicht mit
dem Grundgesetz vereinbar.
4. Die dgti ist der Auffassung,
dass die Festlegung auf zwei juristische Geschlechter durch Fremdzuweisung
und die unterschiedliche gesetzliche Behandlung von Ehe und Eingetragener
Lebenspartnerschaft zu vielen Gesetzen geführt hat, die mit den im
Grundgesetz verankerten Rechten unvereinbar sind. Wir verweisen in diesem
Zusammenhang nochmals ausdrücklich auf den Aufsatz „Was ist
Geschlecht“ - Die Lebensrealität in Deutschland und sich daraus
ergebende Forderungen.
5. Das Bundesverfassungsgericht
ist deshalb ausdrücklich aufgefordert, entsprechend seiner Entscheidungen
aus 1993 und 1996, die Exekutive und die Legislative zu verpflichten an
Stelle des TSG rechtliche Änderungen an den Stellen vorzunehmen,
wo eine Diskriminierung von Geschlecht staatlich sanktioniert erfolgt.
Solche Änderungen müssen auch das Persönlichkeitsrecht
Intersexueller berücksichtigen und zwar von Geburt an (bzw. ab erfolgreicher
Zeugung, denn einige intersexuelle Syndrome lassen sich heute schon durch
die Pränataldiagnostik frühzeitig erkennen und dürfen kein
legitimer Grund für eine Abtreibung sein). Das Personenstandsgesetz
ist so zu ändern, dass es gar nicht erst zu einer Diskriminierung
der Geschlechter kommen kann und die natürliche Vielfalt anerkannt
wird. Jedes Sondergesetz zu Geschlechtern und Partnerschaften kann nur
wieder zu neuen Ungerechtigkeiten und Verstößen gegen das Grundgesetz
und die Menschenrechte führen.
gez. Helma Katrin Alter
Bundesvorsitzende
der dgti
Godorfer Hauptstr. 60, 50997 Köln
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