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Satzung der
Deutsche Gesellschaft
für Transidentität und Intersexualität e.V.
Präambel
Die dgti
hat sich zum Ziel gesetzt, die Akzeptanz von Transidenten innerhalb der
Gesellschaft zu fördern und deren Stigmatisierung entgegenzuwirken. Sie
soll Betroffene und Interessierte beraten und betreuen, sofern dies gewünscht
wird. Ein wesentlicher Aspekt der Arbeit sollte die (Re-)Integration von
Betroffenen in den Arbeitsprozeß sein, um so der Gefahr des sozialen Abstiegs
zu begegnen, der heutzutage noch mit dem sozialen Wechsel verbunden ist.
Sie tritt für mehr Offenheit der eigenen Identität gegenüber ein und trägt
der Vielfalt menschlichen Daseins Rechnung.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.1
Der Verein führt den Namen „dgti - Deutsche Gesellschaft für Transidentität
und Intersexualität e.V.".
1.2
Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Er ist mildtätig im Sinne der Abgabenordnung für „steuerbegünstigte Zwecke".
Seine Aufgabenfelder betreffen vor allem Gesundheit, Arbeit und Soziales
im Bereich Transidentität und Intersexualität. Einnahmen aus Dienstleistungen
des Vereins fließen den wohlfahrtspflegerischen Aufgaben zu. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2
Die wohlfahrtspflegerischen Aufgaben des Vereins haben ihre Schwerpunkte
in:
2.3
der Informationsbeschaffung und Informationsbereitstellung zum Thema Transidentität
und Intersexualität. Durch Öffentlichkeitsarbeit, Sachinformationen und
Aufklärung verbessert er die Basis für ein selbstbestimmtes Leben von
transidentischen und intersexuellen Menschen. In diesem Sinne arbeitet
der Verein gesellschaftspolitisch aber parteipolitisch unabhängig und
neutral.
2.4
der Unterhaltung von psychosozialen Beratungs- und Betreuungsstellen.
Diese stehen allen Ratsuchenden zur Verfügung. Die Leistungen der Beratungsstellen
sind von einer Mitgliedschaft unabhängig.
2.5
die Unterstützung von Selbsthilfegruppen und anderen Betreuungsvereinen,
die sich dem gleichen Themenschwerpunkten widmen. Er entwickelt und fördert
Projekte zur Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen und professionellen
Helfern. Im Bedarfsfall entwickelt er entsprechende Curricula und bietet
selbst Seminare, Workshops und Kongresse an.
§ 3 Vereinsvermögen
3.1
Am Vereinsvermögen haben die Mitglieder keinen Anteil.
3.2
Im Fall der Auflösung des Vereins entscheidet das Ministerium für "Frauen,
Familie, Jugend und Gesundheit" des Landes Nordrhein-Westfalen (oder dessen
Rechtsnachfolger) über die Verwendung des Restvermögens.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1
Mitglied kann jede rechtsfähige, natürliche Person werden, die sich zur
aktiven Unterstützung der Ziele der dgti verpflichtet. Die Mitgliedschaft
juristischer Personen beschränkt sich auf eine Fördermitgliedschaft. Über
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahmebestätigung
erfolgt schriftlich. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
4.2
Der Verein erhebt für jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen
Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe nach Einkommen gestaffelt ist und von der
Mitgliederversammlung beschlossen und angepaßt wird.
4.3
Mitglieder, die ausdrücklich erklären, daß sie sich nur auf die finanzielle
und/oder sonstige Förderung des Vereins beschränken wollen, sind Fördermitglieder.
Ihr passives Wahlrecht beschränkt sich auf den Beirat.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
5.1
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluß, Erlöschen
der Rechtsfähigkeit oder Tod. Einzelheiten und Verfahren regelt die Geschäftsordnung.
In allen Fällen enden damit die übernommenen Wahlämter.
5.2
Die Mitgliedschaft endet zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres, wenn
der Austritt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand bis zum 31.10.
d. l. J. mitgeteilt wurde (es gilt der Poststempel der Absendung).
5.3
Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung
die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muß
per Einschreiben mit Rückschein erfolgt sein. Nach Verstreichen einer
Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch.
5.4
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß, wenn ein Mitglied gegen die
Ziele des Vereins, die in § 2 „Zweck des Vereins" festgeschrieben sind,
in erheblichem Maß verstößt und diese Verstöße trotz schriftlicher Abmahnung
nicht unterläßt. Die Abmahnung muß unter Darlegung der Gründe und Offenlegung
der Beweise schriftlich per Einschreiben mit Rückschein durch den Vorstand
erfolgen. Über einen Widerspruch, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang,
entscheidet der der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Über einen bevorstehenden
Ausschluß ist das Mitglied unter Darlegung der Gründe und Offenlegung
der Beweise vom Vorstand schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zu
informieren. Über einen Widerspruch, der innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen
hat, entscheidet die Mitgliederversammlung. Für einen Ausschluß durch
die Mitgliederversammlung ist eine 2/3- Mehrheit erforderlich. Bis zum
Entscheid kann der Vorstand die Mitgliedschaft als ruhend erklären. Dem
vom Ausschluß bedrohten Mitglied sind bis zur Entscheidung alle Aktivitäten
für und im Namen des Vereins verboten.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.
7.2
Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten
des Vereins zu beschließen. Sie ist das oberste Organ des Vereins. Grundsätzlich
müssen die Voraussetzungen für Briefwahl geschaffen sein. Die Aufgaben
der Mitgliederversammlung sind im Besonderen:
- Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts und des Berichtes
der Kassenprüfer.
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlüsse zur Beitragsordnung
- Satzungsänderungen
- Beschluß über einen Vereinsausschluß, wenn Widerspruch eingelegt wurde
- Beschluß zur Selbstauflösung des Vereins.
7.3
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Schriftführer
sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Eine Anwesenheitsliste
ist dem Protokoll beizufügen.
7.4
Abstimmungen zur Satzungsänderung haben schriftlich und geheim zu erfolgen.
In allen Fällen muß Briefwahl möglich sein. Satzungsänderungen bedürfen
einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 8 Der Vorstand
8.1
Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzendem
- stellvertretendem Vorsitzenden
- Schriftführer
Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen.
8.2
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
oder seinen Stellvertreter im Zusammenwirken mit einem weiteren Vorstandsmitglied
vertreten.
8.3
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt.
8.3.1 Die Amtszeit endet jeweils am 30.06. des Jahres, in dem die Neuwahl
erfolgt ist. Die Wahl hat spätestens 30 Tage vor Ende der Amtszeit zu
erfolgen, jedoch nicht früher als 90 Tage vor Ablauf. Dem neu gewählten
Vorstand ist bis zur Amtsübernahme Einblick in die Geschäfte des Vorstandes
zu geben, um eine ordnungsgemäße Übergabe zu gewährleisten.
8.3.2 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so
rückt ein gewähltes Ersatzmitglied nach. Die Amtszeit von Ersatzmitgliedern
endet mit Ablauf der laufenden Wahlperiode.
8.4
Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und nach außen. Er beruft
mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
Sie muß im zweiten Quartal des Jahres liegen. Die Einladung muß mindestens
sechs Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, erfolgen.
Einsprüche gegen die Tagesordnung, Änderungsanträge und Wahlvorschläge
der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
eingegangen sein. Bei anstehenden Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen
der Beitragsordnung müssen die Unterlagen für die Briefwahl spätestens
drei Wochen vor der Versammlung verschickt werden. Der Einladung ist auch
der Geschäftsbericht, der Finanzbericht und der Bericht der Kassenprüfer
beizufügen.
8.5
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden wenn:
8.5.1 der Vorstand diese, unter genauer Angabe der Gründe, mit einfacher
Mehrheit für erforderlich hält;
8.5.2 eine außerordentliche Wahl erforderlich wird;
8.5.3 eine Mitgliederversammlung von mindestens 25 % der Mitglieder, unter
Angabe der Gründe, beantragt wird.
§ 9 Der Beirat
9.1
Der Beirat besteht aus mindestens einer Person und wird in schriftlicher
Wahl gewählt. Die Amtszeit des Beirates beträgt zwei Jahre und endet jeweils
am 30.06. eines Jahres. Die Wahl findet immer in dem Jahr statt, in dem
keine ordentliche Vorstandswahl ansteht. (Die erste Amtsperiode dauert
maximal drei Jahre.)
9.2
Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- Beratung bei der Haushaltsplanung
- Hilfe bei der Beschaffung von Projektmitteln
- Beratung und Hilfe bei finanziellen und steuerlichen Fragen
- Hilfe und Beratung bei der Sponsorensuche
- Beratung bei der öffentlichen Darstellung des Vereins
9.3
Der Beirat ist berechtigt an jeder Vorstandssitzung teilzunehmen. Er kann
Vorschläge zur Tagesordnung der Vorstandssitzungen machen. Die Protokolle
der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind ihm unaufgefordert
zur Verfügung zu stellen.
9.4
Der Beirat ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand
hat gegenüber dem Beirat keine Weisungsbefugnis.
9.5
Der Beirat hat das Recht jederzeit in die Bücher des Vereins Einsicht
zu nehmen. Über jede Einsichtnahme ist ein Protokoll zu führen, das den
gewählten Kassenprüfern und dem Vorstand zur Verfügung gestellt werden
muß. Stellt der Beirat grobe Verstöße des Vorstandes gegen eine ordentliche
Haushaltsführung fest, so ist er verpflichtet eine außerordentliche Mitgliedsversammlung
zu beantragen.
§ 10 Wahlen
10.1
Das aktive und passive Wahlrecht ist an die Mitgliedschaft gebunden.
10.2
Alle Wahlen haben schriftlich und geheim zu erfolgen. In allen Fällen
muß Briefwahl möglich sein.
10.3
Für alle Wahlen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit
die Satzung keine andere Vorschrift enthält.
§ 11 Auflösung des Vereins
11.1
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit
75 % der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung ist nur gültig, wenn sich
mindestens 2/3 der Mitglieder beteiligt haben. Dabei zählen auch die Stimmen
der Briefwahl.
11.2
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder des Wegfall seines
Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an einen anderen Verein, eine Stiftung
oder Forschungseinrichtung, die sich der Probleme von Menschen mit abweichender
Geschlechtsidentität und Intersexualität in besonderem Maße annimmt. Die
Entscheidung trifft das zuständige „Ministerium für Frauen, Familie, Jugend
und Gesundheit" des Landes Nordrhein-Westfalen (bzw. dessen Rechtsnachfolger).
§ 12 Inkrafttreten
Vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung
am 12. Dez. 1998 beschlossen. Sie tritt somit in Kraft.
Köln, 12. Dez. 1998
Für den Vorstand:
gez. Kerstin Voigt (Vorsitzende)
gez. Damian Kusenberg (Schriftführer)
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