|
Deutsche
Gesellschaft für Transidentität
und Intersexualität e.V.
|
|||||||
|
|
|||||||
|
Mitgliedschaft in der dgti Die dgti existiert nun bereits seit Sommer 1998. Die Satzung regelt zwar, wer Mitglied der dgti sein kann, trotzdem scheint es Klärungsbedarf zu geben. Deshalb veröffentlichen wir hier einige wichtige Hinweise zur Mitgliedschaft. Für wen ist eine Mitgliedschaft ausgeschlossen? Transgender - Transfrauen, Transmänner und Intersexuelle, sowie
ihre Angehörigen, die Rat und Hilfe bei der dgti suchen, sind
von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen (siehe hierzu "Voraussetzungen
für eine Mitgliedschaft"). Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass niemand unsere Beratungsstellen mit dem Gefühl verläßt, er hätte nicht alle Hilfen und Auskünfte erhalten, weil er sich keine Mitgliedschaft leisten kann. Wer kann eine Mitgliedschaft beantragen? Der § 4 der Satzung der § 4 Mitgliedschaft 4.1 Im Prinzip kann also Jedermann den Antrag auf eine Mitgliedschaft stellen, der die nachfolgend angegebenen Voraussetzungen erfüllt, nicht nur Personen, die aus eigener Betroffenheit Erfahrungen mit dem Thema Transgender haben. Eine Vollmitgliedschaft setzt in jedem Fall voraus, dass der Antragsteller ausreichende Kenntnisse über mindestens eines der folgenden Sachgebiete hat: a) medizinische und/oder rechtliche Lage von Transgendern - TransFrauen,
TransMännern oder Intersexuellen Die Umwandlung einer Fördermitglliedschaft in eine Vollmitgliedschaft, und umgekehrt, ist entsprechend der folgenden Aussagen möglich. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft: Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann gestellt werden, wenn
Darüber hinaus ist es erforderlich, dass ein Antragsteller sich entscheidet ob eine Vollmitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft angestrebt wird. Der Unterschied, und die sich daraus ableitenden satzungsgemäßen Rechte, besteht in der Art der Verpflichtung/en, die der Antragsteller eingehen will.
Es steht selbstverständlich jedem Mitglied offen sich auch über die Verpflichtung hinaus spontan oder zeitlich begrenzt der dgti für Aufgaben zur Verfügung zu stellen oder sporadisch im Rahmen des Sponsorings tätig zu werden. Aus einer Mitgliedschaft können keinerlei Vorteile für das Mitglied abgeleitet werden. Sie begründet auch keine Ansprüche gegenüber der dgti. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Personen, die Leistungen für die dgti erbringen, ist ausgeschlossen. Notwendige Auslagen werden nur erstattet, wenn diese in einer Mitgliederversammlung nachträglich gebilligt werden und es die finanziellen Mittel erlauben oder diese von einer Mitgliederversammlung ausdrücklich vor Ausgabe der Mittel beschlossen sind. In allen anderen Fällen trägt der Leistungserbringer diese Kosten selbst. Spenden, die im Zusammenhang mit einer Leistung eingehen, kommen ausschließlich dem Verein zu Gute und damit, im Sinne der Satzung, der Allgemeinheit. Zweckgebundene Spenden können nur unter Vorbehalt angenommen werden. Über die Annahme der Spende entscheidet der Vorstand, nachdem er eine Stellungnahme des Beirates eingeholt hat. Dies gilt auch für Sponsoring oder die Bereitstellung von Projektmitteln. Alle diese Regelungen gelten auch für die Arbeit der Geschäfts- und Beratungsstellen. Mitgliedsbeitrag: Der Mindestbeitrag wurde von der Mitgliederversammlung am 28.06.98 auf DM 100.-- pa festgelegt. Für Vollmitglieder kann, bei sozialer Bedürftigkeit und zeitlich begrenzt, eine Reduzierung um 50% vom Vorstand genehmigt werden. Von Fördermitgliedern wird erwartet, dass sie ihren Beitrag nicht unter dem Doppelten des Mindestbeitrages festlegen. Eine in der Satzung vorgesehene Aufnahmegebühr wird derzeit nicht erhoben. Alle nicht explizit in der Satzung geregelten Fragen sind durch das Vereinsrecht gesetzlich geregelt. Köln, 28.10.00 |
|||||||
|
www.dgti.org/
mitglied.htm
|
|||||||