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Deutsche
Gesellschaft für Transidentität
und Intersexualität e.V.
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Der Ergänzungsausweis der dgti
Im Alltag eines Transgender - am Flughafen, bei einer Verkehrskontrolle oder einfach nur beim Urlaub im Ausland, häufig braucht man Papiere die einen eindeutig ausweisen. In der Phase des Alltagstests stimmen jedoch die Personalpapiere und das äußere Erscheinungsbild jedoch für einige Zeit nicht überein, was häufig unangenehme Nachfragen zur Folge hat, die auf uns belastend und erniedrigend wirken. Abhilfe könnten hier Dokumente schaffen, das vom behandelnden Psychologen oder Arzt ausgestellt werden. Diese haben allerdings den Nachteil, daß sie sehr unterschiedlich, einsprachig und ohne Bild in der erprobten geschlechtlichen Erscheinungsform sind. Wir haben einen Weg gefunden, diesem Zustand Abhilfe zu schaffen. Der dgti-Ergänzungsausweis enthält alle personenbezogenen Daten des Personalausweises. Zudem ist ein Paßphoto in den Ausweis eingeschweißt, so daß keine Diskrepanz zwischen den Papieren und der Person bestehen bliebt. Seine Dreisprachigkeit in Deutsch, Französisch und Englisch ermöglicht die Verwendung auf Reisen ins Ausland. Eine Voraussetzung für den Erhalt dieses 'Dokuments' ist das Vorhandensein einer Bescheinigung des behandelnden Arztes bzw. Psychologen über "vermutetes transsexuelles Syndrom" oder "Erprobung der Lebbarkeit der angestrebten Geschlechtsrolle". Es genügt auch die Kopie einer Überweisung, aus der die Angaben hervor gehen oder eines Rezeptes, wenn die Hormonbehandlung bereits begonnen hat. Derzeit ist er die einzige standartisierte
Form eines Ausweispapieres, das der besonderen Situation betroffener Menschen
Rechnung trägt. Er ist allen Innenministerien der Länder, dem Bundesministerium
des Inneren, sowie verschiedenen anderen Behörden, Ministerien sowie verschiedenen
Organisationen und Gesellschaften in Deutschland bekannt. Im Kartentext wird angegeben, in welche Richtung die Reise geht. Die gezeigten Exemplare sind für MzF ausgelegt. Bei FzM werden die entsprechenden Stellen angepaßt. Unter welchen Vorausetzungen Sie den Ausweis bekommen, lesen Sie bitte weiter unten.
Vor der Einführung des Ausweises wurde er dem Bundesinnenministerium vorgestellt, mit der ausdrücklichen Anfrage, ob Rechtsbedenken bestehen, vor allem im Bezug auf:
Wichtigste Rechtsgrundlage des Ausweises ist die Umsetzung der Forderung des Europäischen Parlamentes, mitgeteilt in der 11. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, und dort speziell der Punkt 9. Da seither keine Deutsche Bundesregierung diese Forderung aufgriff, geschweige denn versucht hätte sie umzusetzen, hat sich die dgti entschlossen dies zu tun. Das BMI bestätigte uns schriftlich, dass wir uns damit ausdrücklich auf dem Boden geltenden Rechtes befinden. Die
In Nummer 5.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
Durchführung des Passgesetzes (Bekanntmachung der Neufassung im Gemeinsamen
Ministerialblatt vom 21. September 2000, Seite 587, ISSN 0939-4729, findet
sich die Anweisung für Transsexuelle auf Wunsch einen vorläufigen
Reisepass mit einer Geltungsdauer von 5 bis zu 10 Jahren auszustellen. Auszug aus Allgemeine Verwaltungsvorschriften § 1 (Passpflicht) ... 1.3 Pässe im Sinne des
Passgesetzes sind Die Ausstellung eines amtlichen Passes schließt die Ausstellung eines Reisepasses oder eines vorläufigen Reisepasses nicht aus. 1.4 Ein vorläufiger Reisepass ist grundsätzlich nur in besonderen Einzelfällen auszustellen, z.B. wenn der Passbewerber glaubhaft macht, sofort einen Pass zu benötigen, und die Ausstellung eines Passes nicht bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlich erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Die Passbehörden können die Vorlage geeigneter Belege verlangen. Die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses kommt ferner in Betracht für Transsexuelle, die lediglich ihren Vornamen, nicht aber ihr Geschlecht geändert haben; hinsichtlich der Gültigkeitsdauer wird auf Nummer 5.2 verwiesen.
In den letzten Wochen kam es verstärkt zu Problemen, wenn Transfrauen oder Transmänner, die sich in der Umstellungsphase befinden, einen vorläufigen Reisepass beantragten. In vielen Fällen haben sich dann die Antragsteller auf bekannte Fälle berufen, in denen dieser auch dann schon ausgestellt wurde, wenn noch keine amtliche Namensänderung vorlag. Meist habe ich erst dann erfahren, dass Schwierigkeiten aufgetreten sind, wenn "das Kind bereits im Brunnen lag", sich die Fronten verhärtet hatten. Ich stelle deshalb ausdrücklich folgendes klar: 1. Zu der neuen Fassung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes, vom Sept. 2000, wurden den Behörden keine neuen Ausführungsbestimmungen zur Verfügung gestellt. Soweit mir bekannt ist, war jeder bisher ausgestellte vorläufige Reisepass eine Einzelfallentscheidung zur Vermeidung unzumutbarer Härten. Die dgti überprüft zur Zeit, in Zusammenarbeit mit einer Stadtverwaltung, ob es eine allgemeine Möglichkeit gibt, oder diese kurzfristig geschaffen werden kann, um den vorläufigen Reisepass schon vor der gesetzlichen Namensänderung zu erhalten. Wir halten Euch auf dem Laufenden.
Vorderseite (Beispiel
Mann-zu-Frau) Rückseite
ohne gesetzliche Vornamensänderung: Der gesetzliche Vorname ist in der kleinsten erlaubten Schrift für Ausweise, ohne Fettdruck, eingetragen. Der Vorname des Zielgeschlechtes, in Einklang mit der Erscheinungsform des verwendeten Passbildes, ist unter dem Familienname groß und fett eingetragen (Zusatz-Vorname). mit gesetzlicher Vornamensänderung: Hinter dem Familiennamen ist der Vorname in gleicher Schrift eingetragen, die Spalte Zusatz-Vorname bleibt logischerweise frei. (Selbst im Fall der vollzogenen Namensänderung können Situationen eintreten, in denen sich der Betroffene vor diskriminierenden Behandlungen durch staatliche Organe schützen muss, leider.)
ES KANN KEINE BEARBEITUNG STATTFINDEN, WENN NICHT ALLE PUNKTE 1 BIS 8 VOLLSTÄNDIG ERFÜLLT SIND. |
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www.dgti.org/
ergaus.htm
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