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Deutsche
Gesellschaft für Transidentität
und Intersexualität e.V.
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Köln, 13.
September 2006 Willkommen bei der dgtiTransgender & Intersexuelle
Leider ist die Beratungsstelle
der dgti Berlin-Brandenburg wegen fehlender qualifizierter Nachfolge von
Anke Streifeneder bis auf weiteres geschlossen.
Zum §8 Abs 1 Satz 2 TSG, dem Zwang unverheiratet zu sein, liegt eine Entscheidungsvorlage des Amtsgerichts Schöneberg an das Bundesverfassungsgericht vor, da in diesem Einzelfall die Antragsstellerin mit weiblichem Vornamen die Änderung des juristischen Geschlechtes in der Geburtsurkunde beantragt hat, jedoch das Ehepaar weiterhin zusammenleben will, und somit die Voraussetzungen für eine Scheidung nach BGB nicht gegeben sind. Das Amtsgericht vertritt die Auffassung, daß die Unvereinbarkeit von Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 Grundgesetz und des Artikel 6 GG mit dem TSG gegeben ist und hat das BverG zur Entscheidung angerufen. Die dgti wurde vom BverG zu einer Stellungnahme aufgerufen. Diese Stellungnahme finden Sie hier.
Die dgti hat eine neue
Beratungsstelle in Rendsburg, Schleswig-Holstein.
Am 25.06.2006 wurde bei der Mitgliedsversammlung der dgti ein neuer Vorstand gewählt. Er besteht aus:
Weitere Nachrichten von der Mitgliedsversammlung in Kürze hier.
Wegen zunehmender Schwierigkeiten bei der Kostenübernahme für medizinische Maßnahmen, insbesondere in einigen Gebieten, hat die dgti einen offenen Brief an den Gemeinsamen Bundesausschuß beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung verfasst.
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 6.12.2005, daß das faktische Heiratsverbot des §7 des TSGs verfassungswiedrig ist. Das ganze Urteil ist hier zu finden, die Pressemitteilung hier.
Interessant ist allerdings auch zu lesen, wer welche Stellungnahmen zu diesem Verfahren abgab - weder das Innenministerium, welches vor einiger Zeit etliche Transsexuellen- und Transgender-Verbände zu Stellungnahmen aufforderte (diese aber anscheinend nicht las) noch der Deutsche Familiengerichtstag fanden, daß diese Regelung unzumutbar wäre - im Gegenteil, sonst sähe da ja noch was nach einer "homosexuellen Ehe" aus. Huch! Was zählt da das Recht des Einzelnen auf ein selbstbestimmtes Leben? Auch andere Aussagen dieser beiden Parteien sind ähnlich unappetitlich. (Absätze 32-36) Die sich lange Zeit nicht unbedingt auf der Höhe der Zeit befindliche Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung (Standards of Care) hingegen, ebenso wie der LSVD und die Huk, der Sonntags-Club und natürlich die dgti (siehe hier) befanden die entsprechende Regelung als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dieser Ansicht schloß sich das Bundesverfassungsgericht vollständig an. Bemerkenswert ist auch, daß das Gericht konsequent eine Beziehung zwischen einer Transfrau, unabhängig von ihrem rechtlichen und medizinischen Status, und einer anderen Frau, als homosexuell bezeichnet - eine an und für sich selbstverständliche Trivialität, der sich viele "Wissenschafter" und "Experten" noch nicht anschließen konnten. Definitiv stellt das Gericht auch fest: "Aus der sexuellen Orientierung eines Menschen kann demnach nicht auf seine empfundene Geschlechtlichkeit geschlossen werden." (54) Ein Satz, den sich einige Experten immer noch mal dringend hinter die Ohren schreiben müssten, ebenso wie den Satz "Die dem Transsexuellengesetz zugrunde liegenden Annahmen über die Transsexualität haben sich inzwischen in wesentlichen Punkten als wissenschaftlich nicht mehr haltbar erwiesen." (63) Mindestens ebenso wichtig jedoch
sind die Ausführungen des Gerichts, die sich mit den Voraussetzungen
des §8 befassen - weder sei die Vornamensänderung, wie ursprünglich
gedacht, nur eine üblicherweise zeitlich befristete Zwischenlösung,
noch sei davon auszugehen, daß eine genitalangleichende Operation
grundsätzlich Teil des Geschlechtsrollenwechsels sei. (65f.) Zitat:
"Für eine unterschiedliche personenstandsrechtliche Behandlung
von Transsexuellen mit und ohne Geschlechtsumwandlung sieht die Fachliteratur
deshalb keine haltbaren Gründe mehr." Diese Aussagen dürften
weit über den hier verhandelten Fall hinaus Sprengkraft entfalten.
In einem weiteren Fall hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Urteil des Bundessozialgerichtes aufzuheben ist, in dem die Kostenübernahme für eine nicht wissenschaftlich belegte Behandlungsmethode im Fall einer seltenen Krankheit abgelehnt wurde. Auch wenn dieser Fall nicht einfach auf die Behandlung von Transfrauen und Transmännern zu übertragen ist, kann ein direkter Zusammenhang mit der Ablehnung von Behandlungen in unserem Fall abgeleitet werden. Der gemeinsame Bundesausschuß beim Gesundheitsministerium hat eindeutig entschieden, das Transsexualität zu den seltenen Krankheiten gehört (siehe wichtige Artikel auf dgti). Auch bei Geschlechtsidentitätsstörungen führen Behandlungsverzögerungen und Ablehnungen nicht selten zum Tode des Patienten. Lesen Sie nun den Leitsatz und, wenn Sie wollen das gesamte Urteil auf den Seiten des Verfassungsgerichts. (Pressemitteilung, Urteil)
a) Neue dgti-Beratungsstelle
in Schleswig-Holstein b) SHG und Änderungsmittteilungen: Die dgti kann nur dann die Hinweise auf Gruppen und Stammtische / sonstige regelmäßige Treffs aktuell halten, wenn der webmaster auch die nötigen Informationen aktuell zur Verfügung gestellt bekommt. Ummeldungen sollten in jedem Fall per mail oder schriftlich erfolgen, möglichst vom bisher als Kontaktperson gemeldetem. c) Webseite: Die Verwaltung der Seiten der dgti ist von der Bundesgeschäftsstelle seit einigen Monaten getrennt. Bitte alle Hinweise auf Änderung von Gruppen oder sonstiges, was direkt mit der Seite zu tun hat, direkt an webmaster@dgti.org.
Leider kommt es trotz dieses
Hinweises immer wieder vor, dass
dgti e.V. Die Kontaktmöglichkeiten zu den anderen Beratungsstellen finden Sie hier.
Bankverbindung: Die gesamte dgti-Seite zum herunterladen und offline lesen. Stand 18.05.2005 frühere Begrüßungsseiten
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www.dgti.org/
fst060913.htm
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