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Köln, 23.04.2008
Offener Brief an Gutachter im TSG-Verfahren
Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,
in den gerichtlichen Verfahren über die Änderung der Vornamen
und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen
(Transsexuellengesetz – TSG) kommt es in den letzten 5 Jahren immer
häufiger zu merkwürdigen Ansichten und Handlungsweisen von Gutachtern,
die bis zur Verletzung der Menschenrechte gehen, vor allem zu Verstößen
gehen Art. 1 des Grundgesetzes „Die Würde des Menschen ist
unantastbar.“
Abgesehen davon, dass bereits wesentliche Teile des TSG durch Urteile
des Bundesverfassungsgerichtes außer Kraft gesetzt wurden, was scheinbar
weder Gutachter noch Gerichte zur Kenntnis genommen haben, zeichnet sich
eine Tendenz ab, die so nicht mehr hingenommen werden kann. Entsprechend
Abschnitt 1 § 4 TSG muss das Gericht Gutachten von zwei Sachverständigen
einholen, die auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung mit
dem Problem des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen
müssen unabhängig voneinander tätig werden.
Ich muss zunächst daran erinnern, welchen Gutachterauftrag das Gericht
im Fall eines Antrages nach § 1 TSG zu erteilen hat, der entsprechend
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu erfüllen ist
(es geht also nicht um die Phantasie des Gutachters, sondern um die Anwendung
derzeit gültiger wissenschaftlicher Erkenntnisse auf den Individualfall):
1. Ist es glaubhaft, dass sich der Antragsteller nicht
dem Hebammengeschlecht (Geschlecht des Geburtseintrages) zugehörig
empfindet, sondern dem anderen Geschlecht.
2. Besteht der Zwang seinen Vorstellungen entsprechend
leben zu müssen schon mehr als 3 Jahre (es geht nur um die Glaubhaftmachung
der zwanghaften Vorstellung, nicht darum ob entsprechend dieser Vorstellung
schon gelebt wird)
3. Es muss bescheinigt werden, dass sich das gegengeschlechtliche
Zugehörigkeitsempfinden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr
ändern wird.
4. Die Sachverständigen müssen unabhängig
voneinander tätig werden.
Es werden vom Gutachter also keinerlei direkte medizinische Aussagen
verlangt, noch ihm das Recht zugebilligt medizinische Untersuchungen
zu vollziehen (für medizinische Maßnahmen gilt auch für
Transfrauen und Transmänner die freie Arztwahl, ihre Gutachter
können sie sich aber nicht aussuchen, diese haben aber auch keinerlei
medizinisch zu begründende Vollmachten durch den Gutachterauftrag).
zu 1.: Das Hebammengeschlecht geht aus den Personalpapieren
hervor. Es bedarf also für eine Begutachtung keinerlei körperlicher
Untersuchung. Die Tatsache, dass sich ein Mensch dem anderen Geschlecht
zugehörig empfindet geht klar aus der Antragstellung hervor. Bleibt
noch die Frage, ob diese auf Grund einer „transsexuellen Prägung“
geschehen ist. Diese erste Fragestellung führt zu häufigen Fehlinterpretationen
des Gutachterauftrages und daraus entstehenden, teilweise obskuren Handlungen
der Gutachter:
a) Es kommt zu körperlichen Untersuchungen bis hin zur photographischen
Dokumentation des Genitalbereiches. Dies ist ein eindeutig übergriffiges
Verhalten des Gutachters und ein Verstoß gegen das Grundgesetz.
b) Gutachter fühlen sich bemüßigt als „Pseudo-Diagnostiker“
tätig zu werden, denn sie glauben die transsexuelle Prägung
zweifelsfrei bestätigen zu müssen. Ist solchen Gutachtern nicht
bekannt, dass dieser Nachweis nicht einmal wissenschaftlich arbeitenden
Forschern auf diesem Gebiet gelungen ist? (Für medizinische Behandlungen
wird deshalb die Differentialdiagnose zum Ausschluss anderer Ursachen
für die abweichende Geschlechtsidentität gefordert, nicht aber
für das TSG, denn dieses ist im Personenstandsrecht angesiedelt.)
Gutachter sollten dies wissen, verhalten sich aber leider (in bestimmten
Regionen Deutschlands) so, als ob sie „Transsexualität“
durch schikanöse Forderungen nachweisen könnten, nach dem Motto:
Ein „normaler“ Mensch würde sich das nicht gefallen lassen,
wenn er es aber trotzdem tut muss er ja wohl transsexuell sein.
zu 2.: Das Gesetz spricht von einem seit mindestens
drei Jahren bestehenden Zwang den Vorstellungen entsprecht zu leben. Es
sagt ausdrücklich nicht, dass und in welchem Umfang man diesem Zwang
schon nachgegeben hat.
c) In letzter Zeit kommen Gutachter verstärkt zu der Auffassung,
der Nachweis der Drei- Jahresfrist sei nur dann erbracht, wenn ein Antragsteller
schon drei Jahre so lebt oder zumindest seit drei Jahren deshalb in psychotherapeutischer
Behandlung sei. Solche Gutachter müssten sich schon fragen lassen,
ob sie als Analphabeten die Schule verlassen haben.
d) Es kommt auch immer wieder vor, dass Gutachter diesen Zwang dadurch
in Abrede stellen, dass der Antragsteller z.B. ja noch in der Pubertät
sei oder diese noch keine drei Jahre abgeschlossen sei, so dass ein Antragsteller
ja gar nicht wissen könne, ob er die Rolle des Hebammengeschlechtes
annehmen und leben könne.
Im Gegenzug wird älteren Antragstellern vorgehalten, sie hätten
doch z.B. geheiratet und möglicherweise sogar Kinder in die Welt
gesetzt und damit deutlich gemacht, dass die Zwanghaftigkeit dem anderen
Geschlecht anzugehören sicher andere Ursachen als „Transsexualität“
habe (die „Geschwister“ Dogma und Klischee lassen grüßen).
zu 3.: Der Gutachter soll bescheinigen, dass sich das
Zugehörigkeitsempfinden nach Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird. Kann ein Gutachter
diese Frage überhaupt verneinen?
e) Da kommt ein Sachverständiger zum Beispiel zu der Feststellung,
weil ein Antragsteller schon mehrmals den Versuch gemacht hat in der gefühlten
und nicht der zugewiesenen Geschlechtsrolle zu leben, diese Versuche aber
abgebrochen hat, sei zu vermuten, dass er dies auch mit einer amtlichen
Vornamensänderung wieder tun werde und deshalb die Wahrscheinlichkeit
zu verneinen sei.
f) Es kommt auch vor, dass sich Sachverständige zu der Empfehlung
an das Gericht versteigen, das Verfahren ein Jahr ruhen zu lassen, bis
der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er mit der gefühlten Geschlechtsrolle
besser leben kann und dann eine Nachbegutachtung vorzunehmen.
Die Beispiele zeigen eine pathologisierende Entmündigung von Transmännern
und Transfrauen. Die Hebamme hat auf Grund eines einzigen Geschlechtsmerkmals
die erste Fremdzuweisung gemacht und nun glauben Sachverständige
verpflichtet zu sein wieder eine Fremdzuweisung machen zu dürfen
im Sinne von „Du darfst das TSG in Anspruch nehmen und Du nicht“.
Identität ist wissenschaftlich nicht messbar, aber von großer
Bedeutung für „die Würde des Menschen ist unantastbar“
(Art. 1 GG) und „das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“
(Art. 2 GG)
zu 4.: Die Sachverständigen müssen unabhängig
voneinander tätig werden.
g) Gegen diese gesetzliche Vorschrift verstoßen manche Richter,
indem sie in einem Beschluss die beiden Sachverständigen bestimmen
und diesen Beschluss dann beiden Gutachtern und den Prozessbeteiligten
zustellen. Einem solchen Richter müsste wegen des prozessualen Fehlers
das Verfahren entzogen werden und zwei neue, andere Gutachter beauftragt
werden.
h) Es kam auch vor, dass ein Richter regelmäßig erst einen
Gutachter bestellte und erst wenn dessen Gutachten vorlag er den zweiten
bestellte und diesem das Erstgutachten mit schickte. Auch hier liegt ein
schwerer prozessualer Fehler vor, der Konsequenzen für den Richter
haben muss.
i) Es kommt immer häufiger vor, dass die Gutachter „beiläufig“
den Antragsteller aushorchen, wer denn das 2. Gutachten erstellt und sich
mit diesem dann, ohne Wissen des Antragstellers in Verbindung setzen.
Manche Gutachter sind sogar so dreist dem Antragsteller gegenüber
zu behaupten, sie müssen wissen wer das 2. Gutachten erstellt um
richtig arbeiten zu können. Sie nutzen dabei die Angst des Antragstellers
aus, er sei ja vom Wohlwollen der Gutachter abhängig. Auch hier liegt
eine massive Entmündigung vor. Gutachter, bei denen ein derartiges
Verhalten nachgewiesen wird müssen von Verfahren nach TSG eigentlich
ausgeschlossen werden, zumindest von dem Verfahren in dem sie zur Zeit
tätig sind und sich mit dem 2. Gutachter in Verbindung gesetzt haben.
Sie erhalten diese Veröffentlichung vorab um Ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Mit freundlichen Grüßen
(Helma Katrin Alter)
Bundesvorsitzende
der dgti
Der dgti liegen erste Stellungnahmen von Gutachtern zu unserem Brief
vor. Wir sind dabei sie auszuwerten und werden sie bald möglichst
hier veröffentlichen. Selbstverständlich können noch weitere
Kommentare abgegeben werden, mit Post an die Bundesgeschäftsstelle
oder per Mail (bitte geben Sie bei
Ihrem Kommentar auch Ihre Funktion an, anonyme Stellungnahmen können
nicht berücksichtigt werden).
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